B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1665/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie – verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013
und gelangte nach einem etwa (…)monatigen Aufenthalt im Sudan über
Libyen und Italien in die Schweiz, wo sie am 12. Mai 2014 um Asyl er-
suchte. Am 4. Juni 2014 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]) und am 4. September 2015 eingehend zu ihren Asylgründen ange-
hört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie stamme aus B._______ (Zoba C._______). In der (…) Klasse habe sie
die Schule abgebrochen, weil sie geheiratet habe. Sie habe drei minder-
jährige Kinder. Ihr Ehemann habe Militärdienst geleistet und sei nach ei-
nem Streit mit seinem Vorgesetzten im (…) 2009 aus seiner Einheit deser-
tiert und in den Sudan gegangen. Etwa drei Monate später habe sie eine
Vorladung erhalten, welcher sie nicht Folge geleistet habe. Ungefähr drei
Tage danach seien am frühen Morgen zwei Männer – einer davon bewaff-
net – zuhause erschienen und hätten sie mitgenommen und zur Polizeista-
tion gebracht. Dort sei sie zum versäumten Vorladungstermin befragt und
aufgefordert worden, 50‘000 Nakfa zu bezahlen, weil ihr Ehemann illegal
aus Eritrea ausgereist sei. Sie habe dieses Geld jedoch nicht aufbringen
können. Da ihre Schwägerin (Schwester ihres Ehemannes) für sie gebürgt
habe, sei sie nach zwei Tagen Aufenthalt im Gefängnis freigelassen wor-
den. Nach ihrer Entlassung habe sie keinen direkten Kontakt mehr zu den
Behörden gehabt, doch sei ihre Schwägerin mindestens (…) Mal von den
Behörden wegen des Geldes aufgesucht worden. Ihr Ehemann sei im (…)
2011 auf dem Weg nach Israel im D._______ von der E._______ festge-
nommen worden. Im Frühjahr 2012 sei er verstorben. Nach seinem Tod sei
die Schwägerin nicht mehr bereit gewesen, für sie zu bürgen. Ausserdem
habe die Bürgschaft auch die Ehe der Schwägerin belastet. Aus diesem
Grund sei sie etwa im (…) 2012 zu ihrer Schwester nach F._______ bei
G._______ gegangen, wo sie sich während etwa (…) Monaten versteckt
habe. Ihre drei Kinder, die bei ihren Eltern leben würden, habe sie nur noch
während wenigen Tagen heimlich besuchen können. Nachdem sie am ers-
ten Todestag etwa im (…) 2013 die letzte Trauerfeier für ihren Ehemann
organisiert habe, sei sie illegal ausgereist und in den Sudan geflüchtet. Dort
sei sie vergewaltigt worden. Seither habe sie neben Unterleibsproblemen
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auch Konzentrationsschwierigkeiten und könne sich Daten nicht gut mer-
ken.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legte die Beschwerdeführerin ihre Heiratsur-
kunde im Original, Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern, drei Taufscheine
der Kinder sowie drei Fotografien ihrer Kinder ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 – eröffnet am 15. Februar 2016 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig wurde der Wegweisungsvollzug infolge Unzulässig-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhe-
bung der Dispositivziffern 1 bis 3 (recte: 2 bis 7) der angefochtenen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen
Kostenvorschuss. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit einge-
räumt, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In der Vernehmlassung vom 21. April 2016 hielt das SEM im Wesentlichen
an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ersthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführen-
den staatlichen Schutz beanspruchen können (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2011/51 E. 6.1; 2010/57 E. 2; 2008/12 E. 5).
3.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich die Verfolgungsmassnah-
men – abgesehen von der primär betroffenen Person – auch auf Familien-
angehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG
flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit
einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Um-
ständen des Einzelfalles ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sach-
lich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktu-
ell sein. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwar-
teten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden –
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3.h S. 47 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Beschwerdeführerin angegeben habe, Eritrea verlassen zu haben, weil
ihr Mann illegal ausgereist sei. Staatliche Repressalien gegen Familienan-
gehörige von Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten (sog. Re-
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flexverfolgung), kämen durchaus vor. Seit dem Jahre 2005 müssten Ange-
hörige von Deserteuren und Refraktären in der Regel 50‘000 Nakfa bezah-
len, wobei dies als Busse angesehen werde. Da die Anzahl der Desertio-
nen stark zugenommen habe, würde den eritreischen Behörden allerdings
die Kapazitäten fehlen, die Angehörigen konsequent zu bestrafen. Vor die-
sem Hintergrund sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie
aufgrund der illegalen Ausreise ihres Mannes Probleme mit den Behörden
erhalten habe, grundsätzlich glaubhaft. Die Umschreibung der Verfolgung
als ernsthafte Nachteile für die zentralen Rechtsgüter mache jedoch klar,
dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flücht-
ling vorauszusetzen sei. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben würden (Folter, un-
menschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität
ohne weiteres zuzusprechen sei, sei bei geringeren Eingriffen in die ge-
nannten Rechtsgüter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästi-
gungen) die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ih-
rer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen (unter Ein-
bezug der individuellen Empfindlichkeit und Verletzlichkeit) zu setzen.
Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
würden, müssten sich demgegenüber nicht gegen eines der drei nament-
lich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber
auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss,
seien gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht übernomme-
nen Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmass-
nahmen zu stellen: Sie müssten derart ernsthaft und intensiv sein, dass
damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht werde
(vgl. EMARK 1996 Nr. 20). Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass
die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behelligungen durch die
eritreischen Behörden nicht die Intensität erreichen würden, um als ernst-
hafte Nachteile im vorgenannten Sinne zu gelten. Eine Vorladung für den
Militärdienst habe sie eigenen Angaben zufolge keine erhalten. Sodann sei
darauf hinzuweisen, dass vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeit-
punkt der Ausreise in der Regel nur dann ausgegangen werde, wenn zwi-
schen einer stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder der anderweiti-
gen Kenntnisnahme einer Verfolgungssituation und der Ausreise ein zeitli-
cher und sachlicher Zusammenhang bestehe. Dies sei vorliegend nicht der
Fall, da die Beschwerdeführerin das Land erst im (…) 2013 verlassen
habe. Der Vergewaltigung in H._______ (Sudan) sei zwar die nötige Inten-
sität zuzusprechen und sie sei dementsprechend zu verurteilen. Da sich
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dieser Vorfall jedoch auf der Reise nach Europa ereignet habe, sei er nicht
asylrelevant. Da sie Eritrea illegal und im rekrutierungsfähigen Alter verlas-
sen habe, habe sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden,
womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
4.2 Diesen Erwägungen entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, dass vorliegend nicht nur Nach-
fluchtgründe bestünden. Sie sei von den eritreischen Behörden bereits vor
ihrer Flucht verfolgt worden. Die staatlichen Repressalien seien bereits an-
gewendet worden und seien sehr gezielt und konkret gegen sie gerichtet
gewesen. Den Behörden sei daran gelegen gewesen, ihr persönlich nach-
zugehen. Das Argument des SEM, wonach die eritreische Regierung nicht
die Kapazität habe, gegen alle Verwandten von Deserteuren oder Militär-
dienstverweigerern vorzugehen, weshalb Verwandte keine Verfolgung
mehr zu befürchten hätten, verfange deshalb im vorliegenden Fall von
Vornherein nicht. Dem SEM sei insofern zuzustimmen, als dass die bereits
erfolgte Inhaftierung nicht lange angedauert habe. Es sei jedoch zu berück-
sichtigen, dass die Freilassung nur dank der Bürgschaftserklärung erfolgt
sei. Andernfalls hätte sie eine Inhaftierung von unbestimmter Dauer zu er-
leiden gehabt. Zudem sei die Gefahr einer erneuten, diesmal länger an-
dauernden, Inhaftierung nach dem Rückzug der Schwägerin als Bürgin
äusserst gross gewesen, zumal die Behörden sie bereits im Visier gehabt
und deutliches Interesse an ihrer Verfolgung gezeigt hätten. Die Tatsache,
dass sie bereits einmal inhaftiert worden sei und die Behörden nicht davon
abgelassen hätten, die Bürgin zur Bezahlung des Bussgeldes anzuhalten,
sei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor weiterer Verfolgung
begründet gewesen sei. Hinzu komme, dass ihrer Familie nach ihrer Ver-
haftung die Coupons zum Erwerb von Lebensmitteln entzogen worden
seien, was ebenfalls darauf hinweise, dass die staatlichen Repressalien
nicht nachgelassen hätten und sie die Behörden mit grosser Wahrschein-
lichkeit weiter verfolgt hätten, wenn sie in Eritrea geblieben wäre. Es gehe
nicht hervor, worauf sich das SEM stütze, wenn es ausführe, die eritrei-
schen Behörden hätten im Allgemeinen keine Kapazitäten, Familienange-
hörige von Deserteuren zu bestrafen. Diesbezüglich genüge der angefoch-
tene Entscheid der gehörigen Begründungspflicht nicht. Die eritreischen
Behörden würden gemäss verschiedenen Länderberichten seit dem Jahr
2005 Familienangehörigen von Deserteuren und Militärdienstverweigern
eine Busse von 50‘000 Nakfa auferlegen und sie inhaftieren oder an Stelle
der Deserteure zum Militärdienst zwingen, wenn sie nicht der Lage seien,
die Busse zu bezahlen. Diese Bestrafungen würden den Berichten zufolge
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nicht flächendeckend angewendet, würden aber in der Region, in welcher
sie gelebt habe, vorkommen (vgl. EASO Country of Origin Information Re-
port, Eritrea Country Focus vom Mai 2015, S. 43; Country Information and
Guidance, Eritrea: Nation [incl. Military] Service, British Home Office, Sep-
tember 2015, Rz. 13.4). Gemäss dem EASO-Bericht sei die Gefahr, dass
Verwandte staatlicher Verfolgung ausgesetzt seien, insbesondere auch da-
von abhängig, ob der Deserteur aus dem zivilen oder militärischen Natio-
naldienst geflohen sei und was für eine Stellung er im Nationaldienst inne
gehabt habe. Ihr Ehemann sei in einer Sondereinheit eingeteilt gewesen,
weshalb es umso naheliegender erscheine, dass die Behörden ein Inte-
resse gehabt hätten, sie zu verfolgen. Zwar sei dem erwähnten Bericht
auch zu entnehmen, dass Berichte über Verfolgungen von Familienange-
hörigen in den letzten Jahren abgenommen hätten, was teilweise darauf
zurückgeführt werde, dass die eritreische Armee keine genügenden Kapa-
zitäten mehr habe und keine systematische Verfolgung von Familienange-
hörigen mehr betreibe. Diese Informationen würden jedoch primär auf den
Ergebnissen der dänischen Fact Finding Mission aus dem Jahr 2014 ba-
sieren. Dieser Bericht wie auch derjenige des britischen Home Office
werde von verschiedenen Seiten stark kritisiert und deren Ergebnisse an-
gezweifelt. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass sich die Behörden mit
der Erklärung, der Ehemann sei im Ausland umgekommen, zufrieden ge-
geben und die Verfolgungshandlungen eingestellt hätten. Ausserdem sei
beachtenswert, dass die erwähnten Berichte mehrheitlich aus den Jahren
2014 und 2015 datieren. Sie hingegen habe das Land bereits im April 2013
verlassen. In einem ähnlich gelagerten Fall sei das Verwaltungsgericht
Darmstadt zum Schluss gelangt, die Flüchtlingseigenschaft sei zuzuerken-
nen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass es
sich bei seiner Beurteilung, wonach die eritreischen Behörden im Allgemei-
nen keine Kapazitäten hätten, Familienangehörige von Deserteuren zu be-
strafen, auf den EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länder-
fokus Eritrea, vom Mai 2015 stütze.
4.4 In ihrer Replik verzichtete die Beschwerdeführerin auf ergänzende Aus-
führungen und verwies auf ihre Ausführungen in ihrer Rechtsmitteleingabe.
4.5 Das SEM stellte die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie
aufgrund der illegalen Ausreise ihres Ehemannes Probleme mit den eritre-
ischen Behörden erhalten habe, grundsätzlich nicht in Frage. Dieser Auf-
fassung ist zu folgen, zumal vorliegend kein konkreter Anlass besteht, die
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Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Im Folgenden ist daher
zu prüfen, ob das SEM diesen Behelligungen zu Recht die Asylrelevanz
abgesprochen hat.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend zu Recht nicht von einer asylrelevanten Re-
flexverfolgung ausgegangen wurde.
5.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, ist
die Praxis der eritreischen Behörden, auch die Familienangehörigen von
Deserteuren im Sinne einer Sippenhaft Verfolgungsmassnahmen zu unter-
werfen, hinreichend bekannt. Entsprechende, auf Familienangehörige ge-
richtete Massnahmen umfassen Inhaftierung, Verhängung von hohen
Geldstrafen und Beschlagnahme des Eigentums (vgl. auch Urteil des
BVGer D-13/2014 vom 10. Juli 2014 E. 5.4.4 m.w.H.). Mit welcher Konse-
quenz diese Praxis heute noch aufrechterhalten wird, kann vorliegend mit
Blick auf den Verfahrensausgang offen bleiben.
5.3 Auch wenn die erlittenen Behelligungen durch die eritreischen Behör-
den, namentlich die zweitägige Haft der Beschwerdeführerin und die Strei-
chung der Lebensmittelcoupons, für sich alleine noch keine asylrelevante
Intensität erreicht haben, könnten diese als Indizien berücksichtigt werden,
welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erschei-
nen liessen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3.h S. 47 f.). Vorliegend gelang es
der Beschwerdeführerin aber nicht, glaubhaft zu machen, dass begründe-
ter Anlass zur Annahme besteht, eine asylrelevante Verfolgung werde sich
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu verweisen, wonach sie nach ihrer Entlassung bis zum
Zeitpunkt der Ausreise keinen persönlichen Kontakt mehr mit den Behör-
den gehabt habe (vgl. act. A23/17 F83 f.). Sodann konnte die Beschwer-
deführerin nach der Beendigung der Bürgschaft offenbar etwa (…) Monate
unbehelligt bei ihrer Schwester in F._______ bei G._______ verbringen
(a.a.O. F91-96). Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, dass sie
sich während dieser Zeit versteckt habe. Dies erscheint jedoch unglaub-
haft, zumal sie eigenen Angaben zufolge während dieser Zeit bei der Ernte
ausgeholfen und Handel betrieben habe (a.a.O. F103, F115). Ausserdem
wurde die Beschwerdeführerin selbst nach ihrer monatelangen Abwesen-
heit nicht einmal bei ihren Eltern gesucht, obwohl diese nicht weit entfernt
von ihrem Haus wohnen würden (a.a.O. F29, F104). Ein weiterer Hinweis
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dafür, dass vorliegend der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwi-
schen der stattgefundenen Verfolgungsmassnahme im Frühjahr 2010 und
dem Zeitpunkt der Ausreise etwa drei Jahre später nicht mehr gegeben
war, ist die reibungslose Durchführung der Trauerfeier im Heimatdorf kurz
vor der Ausreise (a.a.O. F108-111).
5.4 Im Übrigen erscheint es ohnehin zweifelhaft, inwiefern die Beschwer-
deführerin auch nach dem Tod ihres Ehemannes weiteren Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt worden wäre, zumal die Beschwerdeführerin an-
gab seit den letzten Verfolgungsmassnahmen im Jahr 2010 – als ihr Ehe-
mann noch gelebt habe – keinen direkten persönlichen Kontakt zu den Be-
hörden mehr gehabt zu haben. Weshalb die Behörden selbst nach dem
Tod ihres Ehemannes weiterhin noch an Verfolgungsmassnahmen im
Sinne einer Sippenhaft interessiert gewesen sein sollen, erschliesst sich
dem Gericht nicht und lässt sich auch dem Protokoll der Anhörung nicht
entnehmen.
5.5 Nach dem Gesagten sind keine asylrelevanten Vorfluchtgründe ersicht-
lich. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgung zur Zeit ihrer
Ausreise ist folglich als unbegründet einzustufen. Zudem kann auch aus-
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine solche Verfolgung drohen würde.
Das SEM hat damit das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Die von der
Vorinstanz anerkannte Flüchtlingseigenschaft bleibt dadurch unberührt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 24. März 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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