B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1665/2017
law/fes
Ha dä
Ur t e i l vom 3 0 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Stephanie Heusler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2017 / N (…).
D-1665/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staats-
angehöriger der Volksgruppe Tigrinya mit letztem Wohnsitz in B._______
(Subzoba B._______, Zoba C._______), verliess seinen Heimatstaat Mitte
November 2014 illegal zu Fuss Richtung Äthiopien. Von Äthiopien reiste er
via Sudan nach Libyen und von dort mit einem Boot nach Italien. Am
13. Mai 2015 reiste er mit dem Zug von Italien herkommend in die Schweiz
ein, wo er gleichentags bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchte.
B.
Im Spital D._______ wurde im Auftrag des SEM am 26. Mai 2015 beim
Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse zur Altersbestimmung
durchgeführt. Dem ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass das Knochen-
alter bei (…) Jahren liege.
C.
Am 3. Juni 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers
und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Am 20. Januar 2016 hörte das SEM den Be-
schwerdeführer im Beisein seiner Beiständin einlässlich zu den Asylgrün-
den an. Am 3. Februar 2017 fand eine ergänzende Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen aus, Mitte des Jahres 2013 habe er die 7. Klasse abgebrochen
und angefangen, auf dem Bau bei seinem Onkel zu arbeiten. Da es Raz-
zien gegeben habe und er gesucht worden sei, weil er die Schule abgebro-
chen habe, habe er sich verstecken müssen. Soldaten seien jeweils auf
dem Bau vorbeigekommen, weshalb er habe weglaufen müssen. Einmal
sei er gefasst worden und auf einen Polizeiposten mitgenommen worden.
Sein Onkel habe seine Freilassung veranlasst. Als seine Mutter bei der
Verwaltung im Oktober 2014 den Zucker habe bezahlen wollen, sei ihr ge-
sagt worden, sie müsse ihren Sohn bringen. Danach seien auch Gruppen-
führerinnen bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, um nach ihm zu fragen.
Weil er das ewige Verstecken nicht mehr ertragen habe, sei er am 16. No-
vember 2014 Richtung Äthiopien aufgebrochen. Seinen Eltern seien nach
seiner Ausreise die Lebensmittelcoupons weggenommen worden.
D.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 15. Februar 2017 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
D-1665/2017
Seite 3
lehnte sein Asylgesuch vom 13. Mai 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 15. März 2017 liess der Beschwerdeführer, handelnd
durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
fochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und der Beschwer-
deführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ins-
besondere sei dem Beschwerdeführer die unterzeichnende Juristin als
amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei abzusehen.
Mit der Beschwerde wurden eine Honorarnote und eine Fürsorgebestäti-
gung vom 22. Februar 2017 eingereicht.
F.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfü-
gung vom 23. März 2017 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er gut
und ordnete dem Beschwerdeführer Frau MLaw Stephanie Heusler als
amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-1665/2017
Seite 4
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde vom 15. März 2017 hat sich zum Zeitpunkt der Einrei-
chung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwie-
sen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als
offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher
Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten
Richters behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG
summarisch begründet.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde vom 15. März 2017 enthält in Bezug auf die Ablehnung
des Asylgesuchs keine Anträge und auch in der Begründung finden sich
diesbezüglich keine Einwendungen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens aufgrund der Anträge und der Begründung der Be-
schwerde die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Aus-
reise als Flüchtling anzuerkennen ist beziehungsweise ob er infolge eines
unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzug vorläufig aufzu-
nehmen ist.
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1665/2017
Seite 5
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufforderung an seine
Mutter, sie müsse ihren Sohn bringen, und die Mitnahme infolge einer Raz-
zia, seien vage, substanzarm und nachgeschoben, weshalb diese Vorbrin-
gen nicht glaubhaft seien. Die Furcht vor den ständigen Razzien, weise
nicht die nach Art. 3 AsylG geforderte Gezieltheit und Intensität auf, damit
das Vorbringen asylrelevant wäre. Zudem vermöge auch die vorgebrachte
illegale Ausreise keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Er
habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem deser-
tiert. Er habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service
von 1995 verstossen und seinen Akten sei auch sonst nichts zu entneh-
men, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu
gewärtigen habe, zumal er zum Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig
gewesen sei.
6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe Eritrea zwar als Minderjähriger verlassen, habe aber
in der Zwischenzeit die Volljährigkeit erreicht. Er sei somit im Falle einer
D-1665/2017
Seite 6
Wegweisung im militärdienstpflichtigen Alter. Zusätzlich zur Bestrafung we-
gen der illegalen Ausreise bei einer Rückführung müsse er mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit mit der Einberufung in den Militärdienst rech-
nen. Der Einbezug in den eritreischen Nationaldienst stelle eine Verletzung
von Art. 4 EMRK dar, woraus die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
folge. Es sei nicht auszuschliessen, dass ernsthafte Gründe für die An-
nahme vorlägen, dass der illegal ausgereiste Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Eritrea durch den Einzug in den Nationaldienst einem er-
heblichen, tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei, unmenschlich behandelt
oder bestraft zu werden. Somit sei der Vollzug auch nicht mit Art. 3 EMRK
zu vereinbaren. Die Wegweisung nach Eritrea sei aufgrund von Art. 3 und
4 EMRK unzulässig, weshalb dem Beschwerdeführer die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren sei.
7.
7.1 Das BVGer kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal
ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante
Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im Falle des
Beschwerdeführers indes nicht vor, zumal die geltend gemachte Verhaf-
tung und die Suche nach ihm vom SEM als unglaubhaft beurteilt wurde,
was in der Beschwerde nicht bestritten wird.
7.2 Es ist dem Beschwerdeführer somit – letztlich ungeachtet der Frage,
ob der illegale Grenzübertritt vom SEM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert
worden ist – nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von
Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu
Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-1665/2017
Seite 7
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-1665/2017
Seite 8
9.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage ge-
klärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einzie-
hung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet
werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O.
E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das
Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1)
und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herr-
schen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise
jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der
Dauer der Nationaldienstleistung gesondert betrachtet wurden. Das Ge-
richt hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die
Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten
ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehor-
sam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle
Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militäri-
schen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig
werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen
und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1).
Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nati-
onaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten
prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens
einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und
auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militä-
rischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch dies-
bezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt
werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor
allem die tiefe Entlöhnung für die Dienstleistung problematisch, da viele
Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit
ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2).
9.2.5 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen
Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei
und für den Staat bei schlechter Entlöhnung im Durchschnitt mindestens
fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der National-
dienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, wes-
halb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass
D-1665/2017
Seite 9
an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldiens-
tes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende
und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausge-
gangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen
Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von
Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1).
9.2.6 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 In Eritrea herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt. Es kann daher nicht von einer generellen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben
sich die Lebensbedingungen zudem in einigen Bereichen verbessert. Zwar
ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische
Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur
Bildung haben sich aber stabilisiert. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten der
äthiopische Regierungschef Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Af-
werki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für
beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten
(vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea schliessen Frie-
den, 9. Juli 2018). Auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften eth-
D-1665/2017
Seite 10
nischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an die-
ser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen
ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allge-
meinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von
einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Um-
stände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind
begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraus-
setzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzur-
teil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Auch die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt gemäss dem
jüngst ergangenen Urteil nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2).
9.4.3 Beim inzwischen volljährigen Beschwerdeführer handelt es sich um
einen jungen und gesunden Mann, der in Eritrea über Familie und Ver-
wandte verfügt. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenz-
bedrohung im Falle der Rückkehr ausgegangen werden müsste, sind vor-
liegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nicht als unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer auch auf
Beschwerdeebene keine persönlichen Umstände geltend macht, die dies-
bezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnten.
9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise
Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der
freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1665/2017
Seite 11
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Ver-
fügung vom 23. März 2017 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Aufgrund der mit Verfügung vom 23. März 2017 angeordneten Bestel-
lung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a
AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertrete-
rin hat mit der Beschwerde eine Honorarnote eingereicht. Der darin geltend
gemachte Aufwand von fünf dreiviertel Stunden erscheint angemessen.
Der Rechtsvertreterin ist demnach durch die Gerichtskasse ein amtliches
Honorar in Höhe von Fr. 912.50 (inklusive die ausgewiesene Spesenpau-
schale) zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1665/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 912.50 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: