B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1665/2019
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7426/2018 vom 14. Februar 2019.
D-1665/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller reiste seinen Angaben gemäss am 21. Juli 2015 aus
dem Heimatland aus und gelangte am 22. Oktober 2015 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylge-
suchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er in B._______ (Jaffna)
geboren und in C._______ (Jaffna) aufgewachsen sei, wo er die meiste
Zeit mit seiner Familie gelebt habe. Als er 10 oder 12 Jahre alt gewesen
sei, hätten sie einige Jahre in D._______ (Vanni) gelebt. Später seien sie
nach C._______ zurückgekehrt. Nach dem Tod des Vaters, der vom Militär
gefoltert worden sei und aus Angst vor dem Militär im März 2006 Selbst-
mord begangen habe, habe er arbeiten müssen, um zum Lebensunterhalt
der Familie beizutragen. Der Tod seines Vaters habe ihn gegen das Militär
aufgebracht. Als ihn sein Freund E._______ der aus demselben Dorf
stamme wie er und Mitglied einer Jugendorganisation der TNA („Tamil Na-
tional Alliance“) sei, gefragt habe, ob er an gegen das Militär gerichteten
Kundgebungen teilnehmen wolle, habe er zugestimmt. Er sei seither Sym-
pathisant einer Jugendorganisation der TNA gewesen und habe im Zeit-
raum 2010 bis 2014 an Demonstrationen teilgenommen und hierbei Pla-
kate hochgehalten. Die Demonstrationen hätten sich gegen das Militär ge-
richtet, da dieses viele Grundstücke der tamilischen Bevölkerung besetzt
habe. Zuletzt habe er am 2. Juni 2014 an einer von seinem Freund
E._______ organisierten Demonstration teilgenommen. Bei dieser De-
monstration habe er mit anderen Teilnehmern kleine Steine gegen das in
F._______ gelegene Militärcamp geworfen. Viele Jugendliche, die an den
Demonstrationen teilgenommen hätten, seien verhaftet worden, so auch
zwei Freunde, die seitdem verschwunden seien. Als Folge der Teilnahme
an der letzten Demonstration vom 2. Juni 2014 sei er in der Nähe seines
Wohnortes von zwei Soldaten in Zivil kontrolliert worden. Diese hätten ihm
wegen seiner Teilnahme an der Demonstration vom 2. Juni 2014 und des
Werfens der Steine seine Identitätskarte abgenommen und ihn angewie-
sen, diese bald im Camp in F._______ abzuholen. Sie hätten sich als Be-
amte des CID („Criminal Investigation Department“) ausgegeben. Aus
Angst vor den Sicherheitsbeamten habe er seine Identitätskarte nicht ab-
geholt. Im Juli 2014 sei er mit seinem mit Sand beladenen Kraftfahrzeug in
eine Kontrolle geraten. Hierbei hätten ihn Sicherheitsbeamte brutal zusam-
mengeschlagen. Sie hätten ihm vorgeworfen, seine Identitätskarte nicht
abgeholt zu haben. Als viele Leute gekommen seien, hätten sie ihn verletzt
liegenlassen. Infolge der erlittenen Verletzungen habe ihn sein Bruder ins
Spital gebracht, wo er etwa fünf Tage hospitalisiert worden sei. Er habe
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noch immer Schmerzen in der Brust. Nach dem Spitalaufenthalt sei er nach
Hause zurückgekehrt. Seine Mutter habe es als zu gefährlich erachtet,
dass er weiterhin zu Hause wohne, weshalb sie ihn zu einem Pfarrer ge-
bracht habe, bei dem er sich etwa einen Monat aufgehalten habe, bevor er
nach Colombo gegangen sei. Vor seinem Aufenthalt in Colombo habe er
noch einige Zeit in Vanni verbracht. Seine Mutter habe ihn gewarnt, nicht
nach Hause zu kommen, da ihn das CID im Ort suche. Ab Mai 2015 habe
er etwa zwei Monate in Colombo geweilt und sei von dort aus am 21. Juli
2015 in den Iran aufgebrochen und über die Türkei und Österreich in die
Schweiz gereist. Für die Ausreise habe der Schlepper ihm einen gefälsch-
ten Reisepass mit einem anderen (singhalesischen) Namen gegeben und
seinen Originalreisepass einbehalten. Er (der Gesuchsteller) habe beim
Telefonieren mit seinem Bruder erfahren, dass öfters Personen in Zivil nach
ihm gefragt hätten, zuletzt am 20. Februar 2015.
A.b Mit Verfügung vom 27. November 2018 stellte das SEM fest, dass der
Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
A.c Mit Urteil D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 26. März 2019, bezeichnet als „neues Asylgesuch“,
gelangte der Gesuchsteller an das SEM und beantragte (sinngemäss), es
sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung
wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen. Sodann bean-
tragte er eine Anhörung für den Fall, dass das SEM Zweifel am neu geltend
gemachten Sachverhalt oder an dessen Relevanz haben sollte. Schliess-
lich sei das Migrationsamt des Kantons G._______ sofort anzuweisen, auf
Vollzugshandlungen zu verzichten.
B.b Der Gesuchsteller brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, das
Verfolgungsinteresse an ihm sei nach wie vor anhaltend. Seinen Eltern sei
eine Vorladung des CID vom (…) 2019 ausgehändigt worden, wonach er
und sein Bruder am (…) 2019 beim CID in Colombo erscheinen müssten,
ansonsten ein Haftbefehl auf sie ausgestellt werde. Damit sei klar, dass er
bei einer Rückkehr verhaftet würde, da davon auszugehen sei, dass das
CID den Haftbefehl mittlerweile ausgestellt habe. Sodann gehe aus dem
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Bestätigungsschreiben des (…) hervor, dass er seit (…) Mitglied sei. Damit
sei belegt, dass es sich bei dieser Mitgliedschaft keineswegs um eine
blosse Behauptung handle, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Entscheid vom 14. Februar 2019 schreibe. Bei der (…) handle es sich um
eine Organisation, die (…). Er (der Gesuchsteller) sei im Rahmen seiner
Arbeit für die (…) durchaus exponiert und somit klar identifizierbar. Gerade
sein Engagement beim (…) müsse beim Nachrichtendienst die Alarmglo-
cken läuten lassen. Ein einfacher „Mitläufer“, wie das Bundesverwaltungs-
gericht es glauben machen wolle, sei er auf keinen Fall. So sei er anlässlich
der (…) beim Empfang des (…) H._______ in seiner Funktion als Vertreter
der (…) aufgetreten, wovon ein im (…) publizierter Online-Artikel mit Foto
zeuge. Das Engagement des Gesuchstellers bei der (…) sei also durchaus
öffentlich ersichtlich und gar dokumentiert. Wegen dieser Mitgliedschaft
würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka umgehend von den Sicher-
heitsbehörden festgenommen. Sodann führe die politische Lage in Sri
Lanka seit der Ernennung Mahinda Rajapaksas im Oktober 2018 als Pre-
mierminister zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr gegenüber Risi-
kogruppen. Daran ändere auch der zwischenzeitlich erfolgte Rücktritt Raja-
paksas am 16. Dezember 2018 nichts. Die Lageeinschätzung im Lagebild
des SEM von Mitte 2016 müsse revidiert werden. Aufgrund seines Profils
(unter anderem Herkunft aus ideologisch klar positionierten Familie, fami-
liäre Beziehungen zur LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam], Engage-
ment für TNA, Teilnahme an Demonstrationen, exilpolitisches Engage-
ment, Mitgliedschaft bei der (…) sei er gleich mehreren Risikogruppen zu-
zurechnen. Schliesslich kritisierte er, der Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 13. Januar 2019 (recte: 14. Februar 2019) basiere nicht
auf aktuellen Länderinformationen. Die Quellen gemäss dem eingereichten
Länderbericht vom 22. Oktober 2018 würden neue, bisher nicht bekannte
und nicht beachtete Beweismittel darstellen, weshalb die Gefährdungslage
des Gesuchstellers im Rahmen eines neuen Asylgesuchs zu beurteilen sei.
Bereits der geringste Hinweis auf ein angebliches Engagement für den ta-
milischen Separatismus könne eine staatliche Verfolgung auslösen. So-
dann erfülle der Gesuchsteller mehrere Risikofaktoren gemäss dem Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
(familiäre Verbindungen zu den LTTE, starkes exilpolitisches Engagement,
bis heute anhaltendes Verfolgungsinteresse, Fehlen gültiger Einreisepa-
piere, dreieinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz).
Auf die weitere Begründung ist – soweit entscheidwesentlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
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B.c Zur Stützung seines Gesuchs reichte er folgende Beweismittel zu den
Akten:
- Vorladung des CID vom (…) 2019 (im Original und mit deutscher Überset-
zung)
- DHL Track und Trace-Auszug vom 15. März 2019
- Bestätigung der Mitgliedschaft des Gesuchstellers beim (…) vom (…) 2019
(im Original)
- Artikel betreffend (…) H._______ (…) inklusive Foto mit dem Gesuchsteller
(mit englischer Übersetzung)
- Wikipedia-Beitrag zu H._______
- Zusammenstellung Länderinformationen durch das Advokaturbüro Püntener
vom 22. Oktober 2018, inkl. Anhang (CD mit Quellen)
- Zahlreiche Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (CD)
C.
Das SEM überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 8. April 2019 an das
Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung als Revisionsge-
such gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom
14. Februar 2019.
D.
Am 9. April 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
E.
Mit Schreiben vom 10. April 2019 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter
um die Zustellung aller Akten, welche beim Bundesverwaltungsgericht im
vorliegenden Zusammenhang angelegt worden seien, respektive des voll-
ständigen Aktenverzeichnisses und auch des Schreibens des SEM, mit
welchem die Sache überwiesen worden sei. Weiter ersuchte er um Anset-
zung einer angemessenen Frist, um entweder darzulegen, weshalb vorlie-
gend die Sache nicht als Revisionsgesuch, sondern als neues Asylgesuch
zu behandeln sei, respektive weshalb die Voraussetzungen für ein Revisi-
onsgesuch gegeben sein sollen.
F.
Die Instruktionsrichterin forderte den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung
vom 12. April 2019 auf, bis am 29. April 2019 eine Revisionsverbesserung
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einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten fortgeführt
werde. Des Weiteren verfügte sie, dass dem Gesuchsteller das Aktenver-
zeichnis des bundesverwaltungsgerichtlichen Dossiers D-1665/2019 und
das Schreiben des SEM vom 8. April 2019 zugestellt werde, dass bis zum
Eingang einer Revisionsverbesserung auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde und dass der verfügte Vollzugsstopp bis zum
Ergehen anderslautender Anweisungen seitens des Bundesverwaltungs-
gerichts aufrechterhalten bleibe.
G.
G.a Mit Eingabe vom 29. April 2019 beantragte der Gesuchsteller (sinnge-
mäss), die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG (SR 173.110) in Revision zu ziehen und danach die Flüchtlingseigen-
schaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Eventualiter seien die entsprechenden Teile des Asylgesuchs vom
26. März 2019 und der Eingabe vom 29. April 2019 zur parallelen Behand-
lung als Asylgesuch an das SEM zu überweisen. Im Rahmen einer vor-
sorglichen Massnahme seien das SEM und die Fremdenpolizeibehörden
des Kantons G._______ anzuweisen, von einem Vollzug der Wegweisung
abzusehen. Schliesslich sei ihm eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten.
G.b Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, es sei von objektiven
Nachfluchtgründen auszugehen, wenn ein Regimewechsel oder eine dras-
tisch verschlechterte Sicherheitslage nach der Ausreise einer Person (oder
nach dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) dazu führe,
dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung vor-
liege. Da genau solche Sachverhalte im Asylgesuch vom 26. März 2019
aufgeführt worden seien, welche alle nach dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 14. Februar 2019 datiert seien, müsse die Sache zwin-
gend als Asylgesuch behandelt werden. Es sei zwar zutreffend, dass ge-
wisse der eingereichten Beweismittel allenfalls unter revisionsrechtlichen
Aspekten zu prüfen wären. Eine Splittung auf zwei Verfahren ergebe recht-
lich jedoch keinen Sinn. Auch die Entwicklung der letzten Tage und die
neuartige Bedrohungslage nach den terroristischen Anschlägen vom
21. April 2019 seien zwingend im Rahmen eines Asylgesuchs zu prüfen.
Die Behandlung der Sache als Revisionsgesuch sei unsinnig. Dennoch
werde geltend gemacht, dass die Beweismittel rechtserheblich seien und
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nicht früher hätten beigebracht werden können und alle weiteren Fristen im
Rahmen eines Revisionsgesuchs eingehalten worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG (SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suchs Art. 67 Abs. 3 VwVG (SR 172.021) Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 46 VGG).
1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, womit die Legitimation mit Bezug zum Revisionsgesuch
gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
1.6 Hinsichtlich des Antrags des Gesuchstellers in der Eingabe vom
29. April 2019 um Rücküberweisung der Sache an das SEM ist festzustel-
len, dass im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs das angefoch-
tene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7426/2018 vom 14. Februar
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2019 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen
würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.75). Der Gesuchsteller befände
sich im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem
sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem erwähnten
Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden,
nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu
prüfen wären (vgl. BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel
des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). Die Sache ist daher
vorrangig unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu behandeln; um
revisionsrechtliche Behandlung hat der Gesuchsteller in seiner Eingabe
vom 29. April 2019 denn auch ausdrücklich ersucht. Im Falle eines negati-
ven Ausgangs des Revisionsverfahrens wäre es Sache des SEM, die unter
dem Gesichtspunkt eines zweiten Asylgesuchs (oder Wiedererwägungs-
gesuchs) geltend gemachten Vorbringen und neuen Beweismittel zu prü-
fen (vgl. E. 6). Die Rüge des Gesuchstellers, eine Splittung auf zwei Ver-
fahren ergebe rechtlich keinen Sinn, ist unbegründet, zumal die Aufteilung
der Vorbringen entsprechend den massgebenden Gesetzesbestimmungen
betreffend ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche korrekt
ist (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121
BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Zudem muss das Gesuch neben einer Begrün-
dung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides
enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
2.2 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den ge-
setzlichen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Dabei
stellt sich zumindest teilweise die Frage der Rechtzeitigkeit des Gesuchs
im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG. Diese kann vorliegend jedoch
offenbleiben, da die eingereichten Dokumente – wie im Folgenden darge-
legt – revisionsrechtlich ohnehin nicht relevant sind.
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Seite 9
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Soweit sich der Gesuchsteller in seinen Eingaben vom 26. März 2019
und 29. April 2019 auf erst nach dem Beschwerdeurteil vom 14. Februar
2019 entstandene Beweismittel und Ereignisse bezieht, ist festzustellen,
dass diese gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG aufgrund ihrer Datie-
rung revisionsrechtlich unbeachtlich sind und auf das Revisionsgesuch
diesbezüglich – unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen
Tatsachen oder Beweismittel – nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2013/22
E. 13).
3.3 Der Gesuchsteller macht geltend, die eingereichte Vorladung des CID
vom (…) 2019 belege, dass nach wie vor ein Verfolgungsinteresse an ihm
bestehe und er bei einer Rückkehr verhaftet würde.
Das Bundesverwaltungsgericht legte in seinem Entscheid D-7426/2018
vom 14. Februar 2019 ausführlich dar, dass der Versuch des Gesuchstel-
lers in der Beschwerde, die Familie als Unterstützer des tamilischen Sepa-
ratismus hinzustellen, nicht überzeuge, sondern dies vielmehr als nachge-
schobener Sachverhalt erscheine. Auch sein eigenes behauptetes Enga-
gement für eine TNA-Jugendorganisation habe er nicht glaubhaft machen
können, da er sich bei der Frage, an wie vielen Demonstrationen welcher
Art er teilgenommen habe und in welcher Rolle er engagiert gewesen sei,
ob als Mitglied oder als Sympathisant, erheblich widersprochen habe. Die
angeblich für die Verfolgung entscheidende Teilnahme an der Demonstra-
tion im Juni 2014, an welcher er Steine in Richtung des Militärcamps ge-
worfen habe, habe er angesichts der Widersprüchlichkeiten zu seinem dor-
tigen Auftreten und der widersprüchlichen und unrealistisch anmutenden
Schilderungen der nachfolgenden zwei Kontrollen durch Sicherheitskräfte
im Juli 2014 nicht glaubhaft machen können. Zudem habe er in der BzP
gänzlich unerwähnt gelassen, dass ihn im Juli 2014 Sicherheitsbeamte
kontrolliert und ihm seine Identitätskarte abgenommen hätten, als sie ihn
mit dem Vorwurf konfrontiert hätten, Steine in Richtung des Militärlagers
geworfen zu haben (a.a.O. E. 9.2). Das Gericht zweifelte sodann an der
Echtheit einer mit der Beschwerde eingereichten Vorladung an den Bruder
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Seite 10
des Gesuchstellers und führte aus, der diesbezügliche Sachverhalt er-
scheine konstruiert (a.a.O. E. 9.4). Die neu eingereichte Vorladung vom
(…) 2019 erscheint bereits vor diesem Hintergrund nicht geeignet, an der
Einschätzung im Beschwerdeentscheid etwas zu ändern. Im Übrigen erfüllt
das eingereichte Dokument die formalen Erwartungen nicht und ist als
problemlos fälschbar einzustufen. So erscheint der Briefkopf kopiert und
das Schreiben weist ausser einem leicht erhältlichen Stempel keine fäl-
schungssicheren Merkmale auf. Die Zweifel an der Echtheit verstärken sich
angesichts des Fehlers im Stempel, wonach es sich bei der ausstellenden
Person um den „(…)“ handle.
3.4 Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Be-
schwerdeentscheid fest, die blosse Mitgliedschaft in der (…) mit der Aus-
übung organisatorischer Aufgaben für die (…), wie die behauptete Samm-
lung von Spenden für die Organisation, führe, ebenso wie die gelegentliche
Teilnahme an Demonstrationen, nicht zum Schluss, dass die sri-lankischen
Behörden dem Gesuchsteller einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel
der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben würden
(a.a.O. E. 9.5). Die mit dem Revisionsgesuch eingereichte Bestätigung der
Mitgliedschaft bei der (…), der zu entnehmen ist, dass der Gesuchsteller
seit (…) ein aktives Mitglied im Kanton G._______ unter der (…) sei, ist
daher unerheblich. Dass der Gesuchsteller zu Beginn des Schreibens als
„Hauptverantwortlicher“ der (…) und als die Mitgliedschaft bestätigende
Person erscheint, ist als Fehler zu werten, zumal der Gesuchsteller selber
nicht geltend macht, diese Position innezuhaben und eine andere Person
die Bestätigung unterzeichnet hat.
3.5 Hinsichtlich des eingereichten Artikels betreffend den Besuch des (…)
H._______ (…) inklusive Foto mit dem Gesuchsteller ist zunächst festzu-
halten, dass diesem nicht zu entnehmen ist, ob, wo und wann er veröffent-
licht worden ist. Sodann kann allein aus dem Umstand, dass der Gesuch-
steller zusammen mit H._______ und (…) weiteren Personen auf dem Foto
zu sehen ist, nicht darauf geschlossen werden, dass ihm die sri-lankischen
Behörden einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung
des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Zudem soll das Foto
im (…) aufgenommen worden sein – demnach zu einem Zeitpunkt, als der
Gesuchsteller gemäss Bestätigung der (…) noch gar nicht aktives Mitglied
war. Es muss somit offen bleiben, in welcher Funktion der Gesuchsteller
bei diesem Empfang aufgetreten ist. Auch diesem Beweismittel ist nach
dem Gesagten die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen.
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Seite 11
3.6 Die eingereichten Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, die kei-
nerlei Bezug zum Gesuchsteller aufweisen, sind nicht geeignet, die be-
haupteten Vorfluchtgründe und die geltend gemachte exponierte exilpoliti-
sche Tätigkeit zu belegen. Auch im Übrigen vermögen sie nicht aufzuzei-
gen, dass der Gesuchsteller in Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet
wäre. Sie sind demnach nicht geeignet, an der Einschätzung im Beschwer-
deurteil etwas zu ändern.
3.7 Der Vorwurf des Gesuchstellers, es sei nicht nachvollziehbar, wie das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2019 zum
Schluss komme, dass die Mitgliedschaft bei der (…) ein niederschwelliges
Engagement sein solle, stellt eine bloss appellatorische Kritik am Urteil D-
7426/2018 dar und ist daher kein gültiger Revisionsgrund. Das Gleiche gilt
für den Einwand, das Urteil basiere weitgehend auf jenen Länderinforma-
tionen, die im Rahmen des Referenzurteils des Bundesverwaltungsge-
richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 herangezogen worden seien, und
teilweise auf dem bereits zu Beginn manipulierten Lagebild des SEM vom
16. August 2016. In diesen Punkten ist auf das Revisionsgesuch nicht ein-
zutreten.
3.8 Zusammenfassend fehlt es den neu eingereichten Beweismitteln an
der revisionsrechtlichen Erheblichkeit (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Sie sind
demzufolge nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Urteils
D-7426/2018 vom 14. Februar 2019 zu ändern und bei zutreffender Wür-
digung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu
führen. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit vermögen die Ausfüh-
rungen des Gesuchstellers und die neu eingereichten, vor dem 14. Februar
2019 datierenden Beweismittel auch kein Wegweisungshindernis zu be-
gründen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, warum die Bei-
bringung der Beweismittel im früheren Verfahren nicht möglich gewesen
sein soll.
4.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Eine Anhörung im Rahmen des Revisions-
verfahrens kommt offensichtlich nicht in Betracht. Das Revisionsgesuch ist
demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. April 2019 angeordnete Voll-
zugsstopp dahin.
D-1665/2019
Seite 12
6.
Bezüglich des Antrags des Gesuchstellers in der Eingabe vom 29. April
2019 um (Rück-)Überweisung der Sache an das SEM ist festzustellen,
dass Revisionsgesuche, die mit neu entstandenen Beweismitteln begrün-
det werden und auf welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht
einzutreten ist (vgl. E. 3.2), nicht von Amtes wegen zur Behandlung an die
Vorinstanz überwiesen werden müssen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Eine
Überweisung erscheint vorliegend auch nicht angezeigt, zumal die nach
dem Beschwerdeurteil vom 14. Februar 2019 entstandenen Beweismittel
und Ereignisse für sich allein keine neue Beurteilung aufdrängen. Der ent-
sprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1665/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Barbara Gysel Nüesch
Versand: