B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1666/2012
law/auj
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – eine Roma-Familie serbischer Staats-
angehörigkeit mit letztem Wohnort in Belgrad – eigenen Angaben zufolge
am 29. Oktober 2011 mit einem Reisecar Belgrad verliessen und am
30. Oktober 2011 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten,
dass sie zur Begründung der Gesuche im Wesentlichen geltend machten,
sie hätten in einer Belgrader Barackensiedlung gewohnt und dort seit Ok-
tober 2011 Probleme mit albanischen Roma gehabt,
dass ein albanischer Roma nach diversen Belästigungen am 28. Oktober
2011 versucht habe, die Beschwerdeführerin in sein Auto zu zerren, sie
zu entführen und zu vergewaltigen,
dass die Polizei trotz einer Anzeige durch die Beschwerdeführenden
nichts unternommen habe, und der albanische Roma wegen der Anzeige
zusammen mit weiteren Männern das Ehepaar in seiner Baracke ge-
schlagen habe,
dass die Familie ausgereist sei, nachdem der albanische Roma von ihnen
500 Euro gefordert und für den Fall der Nichtbezahlung dieser Summe
gedroht haben, die ganze Familie umzubringen,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2012 – eröffnet am 3. März
2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Aussagen
der Beschwerdeführenden zu den Ereignissen in der Baracke und der
Geldforderung wiesen zahlreiche Widersprüche auf, und die Angaben der
Beschwerdeführerin bezüglich der versuchten Entführung und Vergewal-
tigung enthalte keinerlei Detailreichtum und Realitätskennzeichen,
dass ihre Vorbringen daher den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten, so dass deren asylrechtliche Relevanz nicht geprüft
werden müsse,
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dass das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass die Beschwerdeführenden am 28. März 2012 (Poststempel) mittels
ihrer Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei der an-
gefochtene Entscheid teilweise aufzuheben, und es seien die Unzuläs-
sigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liessen, es sei ih-
nen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Verfolgungsvorbrin-
gen der Beschwerdeführenden zu Recht als widersprüchlich sowie teil-
weise unsubstanziiert und daher als unglaubhaft beurteilt hat,
dass die Beschwerdeführenden sich in der Tat widersprüchlich zum gel-
tend gemachten Vorfall in der Baracke äusserten, gab der Beschwerde-
führer doch zu Protokoll, die Männer hätten sofort begonnen ihn zu
schlagen, während seine Ehefrau sagte, die Eindringlinge hätten zu-
nächst versucht, sie zu vergewaltigen und ihren Mann erst zu schlagen
begonnen, als dieser versucht habe, sie zu beschützen, und diese Wider-
sprüche trotz Erklärungsversuchen der Beschwerdeführenden bestehen
blieben,
dass der Beschwerdeführer sich ferner sowohl bei der Angabe des Zeit-
punktes widersprach, in welchem die Geldforderung erhoben worden sein
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soll (fünf oder sechs Tage nach dem Überfall in der Baracke [vgl.
act. A4/10 S. 7] beziehungsweise einen Tag danach [vgl. act. A12/9 S. 6
F. 46 f.]), als auch hinsichtlich des Zeitpunkts der erwarteten Zahlung (am
folgenden Tag [vgl. act. A4/10 S. 7] respektive keine Nennung des Da-
tums der Geldübergabe [vgl. act. A12/9 S. 7 F. 55]), und das BFM zu
Recht festhielt, der Beschwerdeführer habe diese Widersprüche auch bei
der Gehörsgewährung nicht auszuräumen vermocht,
dass dies auch zutrifft für die unterschiedlichen Angaben des Ehepaars
bezüglich der Frage, ob Nachbarn ihnen zu Hilfe geeilt seien, was ge-
mäss der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei [vgl. act. A11/12 S. 9
F. 83], vom Beschwerdeführer jedoch nicht erwähnt wurde [vgl. act. A12/9
S. 6 F. 41 f.]),
dass zusätzlich zu den vom BFM angeführten Widersprüchen in den Aus-
sagen der Beschwerdeführenden auch bezüglich der Herkunft und des
Namens des angeblichen Haupttäters widersprüchliche Aussagen des
Ehepaars vorliegen, sprach die Beschwerdeführerin doch stets nur von
einem "Albaner" namens "E._______", nie jedoch von einem albanischen
Roma (vgl. act. A11/12 S. 4 ff. und F 30), der Beschwerdeführer hingegen
von einem "Roma-Albaner" namens "F._______" (vgl. act. A12/9 S. 3
F 17, S. 4 F 23),
dass der Beschwerdeführer an der Befragung vom 8. November 2011 er-
klärte, die Männer hätten auch die beiden Kinder verprügelt und ihnen
Verletzungen zugefügt (vgl. act. A4/10 S. 7), dies an der Anhörung vom
27. Februar 2012 jedoch nicht mehr erwähnte,
dass hingegen die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung angab,
nur sie selbst sowie ihr Mann seien geschlagen worden (vgl. act. A11/12
S. 6 F 51), jedoch davon auszugehen ist, dass sie als Mutter sicherlich
erwähnt hätte, wenn auch ihre Kinder geschlagen und verletzt worden
wären,
dass in der Beschwerde der zur Begründung der Asylgesuche geltend
gemachte Sachverhalt sowie die Argumentation der Vorinstanz wiederholt
und zu den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden nicht
inhaltlich Stellung bezogen, sondern lediglich vorgebracht wird, bei die-
sen handle es sich um "schlecht geschulte Personen", welche – "von den
Anforderungen der Anhörungen total überfordert" und "von den traumati-
schen Erlebnissen geschockt und verunsichert" – versucht hätten, das,
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woran sie sich hätten erinnern können, "auf ihre Weise zu schildern" (vgl.
Beschwerde Ziff. III 2.2.1 S. 4),
dass mit diesen Einwänden nicht ansatzweise dargetan ist, inwiefern die
Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen,
dass Serbien seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat ("Safe
Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, weshalb grund-
sätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen dieses Staates
auszugehen ist,
dass die Argumentation, die Beschwerdeführenden machten eine "Be-
drohung aus ethnischen Gründen" geltend, der serbische Staat sei nicht
in der Lage, und nicht willens, Angehörige der Roma vor Übergriffen zu
schützen, die Roma seien "im ganzen Balkan die am meisten diskrimi-
nierte Minderheit", und die Beschwerdeführenden fühlten sich zu Recht
an Leib und Leben bedroht (Beschwerde Ziff. III 2.2.2 S. 4), auch ange-
sichts des Umstandes nicht zu überzeugen vermag, dass die angeblichen
Übergriffe nicht durch Serben, sondern durch albanische Roma verübt
worden sein sollen (vgl. Beschwerde Ziff. III 1 S. 2),
dass es sich sodann bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe
in seiner Heimat kein Dach über dem Kopf, und seine Kinder könnten in
der Schweiz zur Schule gehen, nicht um Asylgründe im Sinne des Geset-
zes handelt (vgl. act. 12/9 S. 8 F 57),
dass das BFM demnach zu Recht die Asylgesuche abgelehnt und die
Wegweisung verfügt hat,
dass mangels einer glaubhaft gemachten asylrechtlich erheblichen Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und
aufgrund der Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Anhaltspunkte für
eine ihnen im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, weshalb das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu
beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als
zulässig beurteilt hat,
dass auch die – in der Beschwerde nicht bestrittenen – Erwägungen der
Vorinstanz zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
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stützen sind, wonach dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, weiterhin als
Tagelöhner für die wirtschaftliche Existenzsicherung seiner Familie aufzu-
kommen, und von einem funktionierenden familiären Beziehungsnetz der
Beschwerdeführenden in Serbien auszugehen ist, zumal ihre Aussage,
sie wüssten nicht, wo sich ihre (zahlreichen) Verwandten befänden (vgl.
act. 4/10 S. 5, A5/9 S. 5, A11/12 S. 3, A12/9 S. 3), unglaubhaft ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ser-
bien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die
Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuer-
legen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: