B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1666/2015
law/joc
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).
D-1666/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 gelangte B._______ an das BFM (Ein-
gang BFM: 15. Juni 2012) und ersuchte darin namens und im Auftrag sei-
ner Schwester, der Beschwerdeführerin, um Asyl in der Schweiz. Dem Ge-
such lag – nebst einer eritreische Identitätskarte und einem Taufschein im
Original – eine von der Beschwerdeführerin unterschriebene Vollmacht
vom 18. April 2012 (in Kopie) zwecks Vertretung durch ihren Bruder sowie
ein von ihr verfasstes, fremdsprachiges und auf Deutsch übersetztes
Schreiben vom 18. April 2012 bei. In diesem erklärte die Beschwerdefüh-
rerin, sie sei in C._______ (Ertirea) geboren und sei am 3. August 2011 ins
Militär einberufen worden. Diesem Aufruf habe sie sich widersetzt und sei
am 30. September 2011 in den Sudan, nach D._______, geflohen. Derzeit
lebe sie in Khartoum, E._______, versteckt, da sie ein illegaler Flüchtling
sei und befürchte, von den sudanesischen Behörden nach Eritrea ausge-
wiesen zu werden. In ihrem Heimatland würde sie inhaftiert und gefoltert,
weshalb sie die Schweiz um Gewährung des Flüchtlingsstatus ersuche.
B.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 wandte sich der Bruder an das BFM
und reichte diesem ein ihm übermitteltes fremdsprachiges Faxschreiben
(Übermittlungsdatum: 3. Januar 2013) der Beschwerdeführerin sowie eine
deutsche Übersetzung, welche vom 10. Dezember 2012 datiert, ein. Die
Beschwerdeführerin machte darin geltend, sie werde von einem Sudane-
sen, der der Geheimpolizei angehöre, schikaniert und bedroht. Dieser ver-
lange von ihr, ihn zu heiraten oder mit ihm zu schlafen, ansonsten ihr Böses
angetan werde. Er wolle sie ausnutzen, da sie keine Bewilligung habe. Sie
könne niemanden heiraten, der nicht ihrer Religion angehöre und sie zur
Heirat zwinge. Deswegen sei sie nach F._______ geflüchtet und dort un-
tergetaucht. Sie sei in einer schwierigen Lage und bitte daher um Erteilung
einer Einreisebewilligung.
C.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 teilte der Bruder dem BFM mit, die Be-
schwerdeführerin lebe unter schwierigen Bedingungen im ihr sprachlich,
religiös und ethnisch fremdem Sudan, einem Land, das die Frauen ver-
achte. Sie sei gesundheitlich angeschlagen, da sie sich einer Operation
habe unterziehen müssen und gehbehindert sei. Sie sei in jeder Hinsicht
benachteiligt. Er bitte das BFM, ihm mitzuteilen, wann er mit einem Ent-
scheid rechnen könne.
D-1666/2015
Seite 3
D.
Das BFM forderte mit Verfügung vom 24. Juni 2013 den Bruder der Be-
schwerdeführerin auf, das Original der von ihm am 14. Juni 2012 einge-
reichten Vollmacht nachzureichen. Es teilte zudem mit, dass eine Befra-
gung der Beschwerdeführerin durch die schweizerische Vertretung im Su-
dan aus strukturellen, organisatorischen sicherheitstechnischen, und Ka-
pazitätsgründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen
werde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin mittels detaillierten Fra-
genkatalogs aufgefordert, bis zum 24. Juli 2013 zu ihrer Person und den
Gründen für ihr Asylgesuch sowie ihrer Situation im Sudan persönlich Stel-
lung zu nehmen und allfällige Dokumente und Beweismittel einzureichen.
Das BFM wies auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 8 AsylG (SR 142.31) sowie auf die Höchstpersönlichkeit bei der Stel-
lung eines Asylgesuches hin. Es machte darauf aufmerksam, dass die Be-
schwerdeführerin, sollte sie nicht bereits ein eigens von ihr verfasstes
Schreiben eingereicht haben, sie das Antwortschreiben zum Fragekatalog
selber zu verfassen habe, um persönlich in Erscheinung zu treten. Bei Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht oder bei Nichterfüllung der Höchstpersön-
lichkeit werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E.
Am 22. Juli 2013 wurden dem BFM eine Vollmacht im Original datierend
vom 9. Juli 2013 und eine handschriftliche, fremdsprachige Stellungnahme
vom 9. Juli 2013 (inkl. deutscher Übersetzung) der Beschwerdeführerin
zum Fragenkatalog des BFM sowie ein Beleg betreffend einen Briefver-
sand von Khartoum in die Schweiz übermittelt. Dem Schreiben vom 22. Juli
2013 lagen zudem medizinische Unterlagen die Beschwerdeführerin be-
treffend bei. In Ihrer Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, am
3. August 2011, während ihrer Schulzeit in C._______ habe sie ein Aufge-
bot für den Nationaldienst erhalten. Am 3. September 2011 sei sie aus Erit-
rea ausgereist und zu Fuss in den Sudan gelangt. Sie sei ohne Dokumente
gereist und habe Eritrea ohne Bewilligung verlassen. Im Sudan habe sie
sich nicht registrieren lassen, da das Flüchtlingslager Shegerab vor allem
für Frauen nicht sicher sei. Frauen würden von Soldaten sexuell miss-
braucht. Menschen würden entführt und in den Sinai verkauft. Sie lebe nun
in F._______ mit der Hilfe ihres Bruders. Sie habe keine Verwandte im Su-
dan. Wenn man keinen Flüchtlingsausweis besitze, werde man durch die
sudanesischen Behörden nach Eritrea deportiert. Ausserdem gebe es dort
für Frauen kein Recht auf Religionsfreiheit. Am 6. März 2012 seien zwei
Eritreer, die keinen Ausweis besessen hätten, von der sudanesischen Po-
lizei festgenommen worden. Sie leide an einem Harnblaseninfekt und einer
D-1666/2015
Seite 4
Darminfektion. Aus Geldmangel sei sie nicht in ärztlicher Behandlung.
Durch die Krankheit sei sie eingeschränkt. Seit sie operiert worden sei,
leide sie unter Infektionen.
F.
Mit Schreiben an das BFM vom 26. Juli 2013 erklärte der Bruder der Be-
schwerdeführerin, seine Schwester habe ausser in der Schweiz in keinem
anderen Drittstaat eine verwandtschaftliche Beziehung. Der Sudan sei zu-
dem ein frauenfeindliches Land, welches nicht einmal die UNO-Konvention
gegen jede Form der Diskriminierung der Frau ratifiziert habe und die Men-
schenrechte grob verletze. Es werde im Sudan Handel mit eritreischen
Frauen betrieben. Er bitte das BFM um eine zügige Verfahrensleitung.
G.
Am 30. Juli 2013 teilte der Bruder dem BFM mit, der Übersetzer habe das
Ausreisedatum im Brief seiner Schwester fälschlicherweise mit dem
3. September 2011 angegeben. Die richtige Übersetzung hätte lauten müs-
sen, dass sie am 15. September 2011 ausgereist sei. Dem Brief lag ein
Auszug aus einem Internet-Bericht des US Departement of State vom 19.
Juni 2013 betreffend Menschenhandel im Sudan, ein Auszug eines Artikels
von Human Rights Watch und ein Ausschnitt aus einem Bericht betreffend
eines Meetings einer Kommission des UNHCR vom Juni 2013 bei.
H.
Mit Anfrage vom 14. September 2013 bat der Bruder das BFM um eine
rasche Entscheidfindung. Seine Schwester sei angesichts der vom
UNHCR registrierten Zunahme von Entführungen im Sudan in grosser
Angst und verlasse seit einer Woche ihre Unterkunft nicht mehr. Er selber
habe seine Arbeitsstelle verloren, so dass er nicht mehr für ihre medizini-
sche Versorgung aufkommen könne.
I.
Am 8. Dezember 2013 wandte sich der Bruder erneut schriftlich an das
BFM und zeigte sich besorgt, da seine Schwester bei schwacher Gesund-
heit sei. Er bat um Mitteilung, ob dem BFM noch Unterlagen fehlen würden,
um das Asylgesuch zu behandeln. Er würde bei deren Beschaffung mithel-
fen. Im Weiteren wies er nochmals darauf hin, dass es sich bei der Be-
schwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handle, die im Sudan über
keine Verwandten verfüge.
D-1666/2015
Seite 5
J.
Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters liess die Beschwerdeführerin
am 24. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen
Rechtsverzögerung einreichen.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-410/2014 vom 25. März
2014 die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und forderte das BFM auf,
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin umgehend an die Hand zu neh-
men und zu entscheiden.
L.
Am 29. April 2014 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, der Bruder der
Beschwerdeführerin habe ihn darüber informiert, dass sich die eritreische
Gemeinde in Khartoum verunsichert zeige. Die Menschenrechtslage habe
sich verschlechtert. Eritreische Asylsuchende befürchteten, festgenommen
und deportiert zu werden und wagten sich deshalb nicht mehr auf die
Strasse. Die Polizei handle willkürlich und auch von den Gerichten könne
kein Schutz erwartet werden. Es werde um Einholung eines Berichtes der
schweizerischen Botschaft in Khartoum und um zügige Behandlung er-
sucht.
M.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter erneut Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim
Bundesverwaltungsgericht einreichen.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil D-6499/2014 vom 12. Ja-
nuar 2015 eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens durch das BFM
fest und hiess die Beschwerde vom 7. November 2011 gut.
O.
Mit an den Rechtsvertreter adressierter Verfügung vom 12. Februar 2015
– eröffnet am 16. Februar 2015 – verweigerte das SEM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
Das SEM stellte in seiner Verfügung hauptsächlich fest, auf eine vertiefte
Prüfung der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin dargelegten
Flucht aus dem eritreischen Nationaldienst könne verzichtet werden. Denn
selbst wenn eine Gefährdung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden
könne, stehe einer allfälligen Asylgewährung im Sinne von Art. 3 AsylG der
D-1666/2015
Seite 6
Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegen. Konkrete An-
haltspunkte dafür, dass ihr ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar
wäre, würden keine vorliegen. Das Risiko einer Deportation schätzte das
SEM im Allgemeinen als gering ein und verneinte konkrete Anhaltspunkte
für eine Rückschaffung im Falle der Beschwerdeführerin. Bezüglich ihres
Vorbringen, von einem Mitglied der sudanesischen Geheimpolizei sexuell
belästigt worden zu sein, führte das SEM aus, es genüge nicht, eine Furcht
lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später
ereignen könnten, zu begründen. Falls sie wirklich konkrete Furcht habe,
Opfer von sexuellen Übergriffen oder einer Vergewaltigung zu werden,
könne sie den Schutz des UNHCR in Anspruch nehmen. Dieses vermelde
auch eine massgebliche Verbesserung der Sicherheitslage im Lager in
Shegerab. Sie könne sich, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
beim UNHCR um Schutz bemühen und sich in eines der Flüchtlingslager
begeben. Ausserdem könne sie den Schutz des UNHCR in Khartoum sel-
ber in Anspruch nehmen. Das
UNHCR stelle zusammen mit dem COR in den Flüchtlingslagern auch die
medizinische Versorgung sicher und alle Flüchtlinge erhielten Zugang zu
unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Flüchtlinge, die über ein Ein-
kommen verfügten und sich nicht im Lager aufhielten, müssten die medizi-
nischen Leistungen selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge mit Aufent-
haltsort ausserhalb der Lager würden vom UNHCR auf Anfrage hin einen
Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Solche
würden auch für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt.
Viele eritreische Flüchtlinge würden sich nicht lange in den Lagern aufhal-
ten und nach Erhalt des Flüchtlingsausweises weiter nach Khartoum zie-
hen. Wenn sie dort kostenlose medizinische Hilfe benötigten, müssten sich
diese mit dem UNHCR oder mit dem COR in Verbindung setzen. Es sei
demnach möglich, kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung zu
erhalten. Das Leben in Khartoum sei für eritreische Flüchtlinge zwar nicht
einfach. Die Beschwerdeführerin halte sich aber seit nunmehr drei Jahren
im Sudan auf und würde von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder unter-
stützt werde. Die Hürden für eine zumutbare Existenz seien daher nicht
unüberwindbar, auch wenn sie sich nicht sicher fühle. Im Sudan lebe zu-
dem eine grosse eritreische Diaspora, welche in Not geratene Landsleute
weitgehend unterstütze. Mehrere NGO's würden ausserdem Frauen bzw.
Opfer von sexueller Gewalt unterstützen. Die Strategic Initiative for Women
in the Horn of Africa (SIHA) biete rechtliche Unterstützung wie etwa das
Stellen eines Rechtsanwaltes in einem Gerichtsverfahren. Die im Juli 2005
unterzeichnete Übergangsverfassung des Sudans garantiere die Religi-
D-1666/2015
Seite 7
onsfreiheit und die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich aner-
kannt. Es herrsche keine allgemeine staatliche Unterdrückung oder Verfol-
gung von Christen. Obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrem in der
Schweiz lebenden Bruder über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz ver-
füge, sei dieser zudem nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der
Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen würde,
dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz zu gewäh-
ren habe. Alleine die Anwesenheit des Bruders bedeute noch keine enge
Bindung.
P.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 17. März 2015 (vorab am 16. März 2015 per Telefax
übermittelt) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin
wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Ein-
reise in die Schweiz zwecks Abklärung des genauen Sachverhaltes und
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, eventualiter sei die Streit-
sache zwecks Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurück zu
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht er-
sucht.
In der Beschwerde wird – teils unter Verweis auf verschiedene Internetsei-
ten – und -berichte zu Flüchtlingen im Sudan – im Wesentlichen dargelegt,
als Frau könne die Beschwerdeführerin im Sudan kein menschenwürdiges
Leben führen und weder vom Staat noch von Hilfsorganisationen oder dem
UNHCR Hilfe finden. Sie sei im Sudan auf sich allein gestellt und wolle sich
nicht in ein Flüchtlingslager begeben, da sie dort sexuelle Übergriffe be-
fürchte und nicht sicher sei. Sie leide an einer chronischen Infektion des
Harnapparates, könne aber eine ärztliche Behandlung nicht aus eigenen
Mitteln finanzieren. Das UNHCR könne stets nur ein Minimum an Logis,
Ernährung und persönlicher Sicherheit sowie an medizinischer Hilfe bieten.
Die sexuelle Gewalt an Frauen werde durch die faktische Straflosigkeit der
männlichen Täter begünstigt. Von der vom BFM genannten Hilfsorganisa-
tion SIHA könne keine präventive Unterstützung erwartet werden. Ausser-
dem werde die Religionsgemeinschaft, der sie zugehöre, systematisch dis-
kriminiert. Die eritreische Gemeinschaft sei im Sudan zwar zahlenmässig
stark vertreten aber in vielfacher Hinsicht zerklüftet. Auch wenn das Risiko,
Menschenhändlern zum Opfer zu fallen oder die Gefahr deportiert zu wer-
den, gering sei, sei die Furcht davor immer präsent. Sudan verneine zudem
D-1666/2015
Seite 8
die Gleichwertigkeit von Mann und Frau. Die Schweiz sei das einzige Land,
in dem ein naher Verwandter der Beschwerdeführerin lebe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
1.3.1 Die Beschwerdeführerin hat sich mittels Bevollmächtigung ihres in
der Schweiz lebenden Bruders mit Eingabe vom 14. Juni 2012 an das BFM
gewandt und um Asyl nachgesucht. Nebst einer von ihr unterzeichneten
Vollmacht in Kopie, datierend vom 18. April 2012, lag der Eingabe ein per-
sönlich von ihr verfassten Schreiben bei, in welchem sie ihre Asylgründe
skizzierte (vgl. act. A1/4 S. 1 ff.). Nach Aufforderung des BFM vom 24. Juni
2013, wurde am 22. Juli 2013 eine Vollmacht im Original, ausgestellt am 9.
Juli 2013, womit die Beschwerdeführerin ihren Bruder zur Vertretung er-
mächtigte, nachgereicht (vgl. act. A5/4 S. 1 ff., act. A6/13 S. 3). Die Be-
schwerdeführerin kam ausserdem mit Eingabe vom 22. Juli 2013 der wei-
teren Aufforderung des BFM vom 24. Juni 2013 nach, wonach sie zur Be-
antwortung eines Fragenkatalogs aufgeforderte wurde, da eine mündliche
Anhörung durch die schweizerische Vertretung im Sudan nicht möglich ge-
wesen sei (vgl. act. A5/4 S. 1 ff., act. A6/13 S. 1 ff.). Dieser Verzicht er-
scheint aufgrund der von der Vorinstanz aufgezeigten sicherheitstechni-
schen, strukturellen, und organisatorischen Probleme bei der Botschaft im
Sudan begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.) Es liegt demnach
ein persönlicher Asylantrag der Beschwerdeführerin vor (vgl. BVGE
2011/39 E. 4). Da die Bevollmächtigung des Bruders vom
D-1666/2015
Seite 9
9. Juli 2013 zugleich eine Substitutionsbefugnis beinhaltete, ist rubrizierter
Rechtsvertreter mit Vollmacht vom 20. Januar 2014 (vgl. act. A6/13 S. 3,
act. A14/3 S. 3) rechtsgültig durch die Beschwerdeführerin mandatiert wor-
den.
1.3.2 Die Beschwerdeführerin hat demnach am Verfahren der Vorinstanz
teilgenommen. Sie ist zudem durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
1.5 Der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhaltes respektive Botschaftsbe-
fragung und Neubeurteilung wird in der Beschwerde nicht erläutert. Wie
unter E. 1.3.1 dargelegt, konnte aus den von der Vorinstanz genannten
Gründen auf eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet
werden. Auch ist aufgrund der nachstehenden Erwägungen (vgl. insbeson-
dere E. 5) von einem vollständig richtig erhobenen Sachverhalt durch die
Vorinstanz auszugehen. Erwähnter Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz erweist sich daher als unbegründet und ist deshalb abzu-
weisen.
2.
Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 be-
schlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am
1. Februar 2014) wurde alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Un-
angemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerde-
verfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und
Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslands-
verfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-103/2014 vom 21. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]).
D-1666/2015
Seite 10
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt
worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der
bisherigen Fassung gelten.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG).
4.2 Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von alt Art. 20 Abs. 2 AsylG na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht voll-
umfänglich überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 und E. 7.3 [zur Publikation vorge-
sehen]).
4.4 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
D-1666/2015
Seite 11
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art.
52 Abs. 2 AsylG).
4.5 Ob die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten
Desertion (Nichtbefolgung eines Aufgebots vom August 2011 für den erit-
reischen Nationaldienst) als glaubhaft zu erachten ist und sie daher bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hat, kann – wie vom BFM zu Recht ge-
folgert – vorliegend offenbleiben. Denn wie unter E. 5 aufgezeigt, ist der
Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan als zumutbar im Sinne von alt
Art. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten.
5.
5.1 Gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung
trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland
der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt
werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon aus-
zugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz
vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch an-
zunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise
sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch
sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. E-
MARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist
deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor
Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen
ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes
des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet
werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zu-
fluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und
diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004
Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).
5.2 Die Beschwerdeführerin hält sich gegenwärtig in einem Drittstaat –
dem Sudan – auf. Wie bereits das BFM festhält, ist die dortige Situation für
D-1666/2015
Seite 12
eritreische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorlie-
genden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass
ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die
Beschwerdeführerin befindet sich nun seit über drei Jahren im Sudan, wo
sie sich noch nicht als Flüchtling hat registrieren lassen. Wie das BFM zu
Recht erwogen hat, könnte sie sich indes an das UNHCR wenden und sich
registrieren lassen, um so einem Flüchtlingscamp zugewiesen zu werden
und somit Unterkunft, Nahrung und medizinische Hilfe zu erhalten. Die vom
UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem
UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten. Sie verfügen daher im Sudan nicht
über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller
Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (US Department
of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan).
Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich deshalb nicht in den
ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum auf, wo
sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es
dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen
beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Erit-
rea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation
oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UN-
HCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch – wie auch in der Beschwerde
anerkannt wird – eher gering. Die sudanesischen Behörden deportieren
zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge. Diese Rückfüh-
rungen erfolgen indessen nicht flächendeckend (vgl. etwa Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.4, D-
6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni
2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned
by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Einem Bericht
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der
die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen
von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige
Situation hinweist, sind insbesondere das UNHCR, die International Orga-
nisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt, die
Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Si-
cherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung
des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnap-
pings, disappearences in eastern Sudan"). Vorliegend bestehen keine kon-
kreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführerin,
indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöh-
tes Risikoprofil aufweisen würde. Auch aus den pauschal dargelegten Dro-
D-1666/2015
Seite 13
hungen seitens eines Angehörigen der Geheimpolizei, der sie aufgrund ih-
res illegalen Status zu einer Heirat respektive zum Beischlaf habe zwingen
wollen, lässt sich nicht auf ein Deportationsrisiko schliessen. Ihren Anga-
ben zufolge entzog sich die Beschwerdeführerin den Drohungen zudem
mittels Wegzug (vgl. act. A3/4 S. 1 ff.). Gemäss der Angabe in der Be-
schwerde hält sie sich in Khartoum auf (vgl. act. A14/3, S. 2), wo sie sich
aufgrund ihres Status nicht sicher fühlt. Es stünde ihr indes – wie bereits
erwähnt – frei, sich direkt an das UNHCR zu wenden und sich registrieren
zu lassen. Sollte sie es vorziehen, (weiterhin) ausserhalb eines Lagers zu
leben und in Khartoum zu verbleiben, soll – wie vom SEM erwähnt – nicht
in Abrede gestellt werden, dass die Situation dort insbesondere für allein-
stehende Frauen als schwierig zu erachten ist. Ihre Lebensumstände in
Khartoum sind nicht im Detail bekannt, zumal Auskünfte ihrerseits über ihre
konkrete Unterkunftssituation und den Alltag fehlen und ihre Angaben dies-
bezüglich sehr pauschal ausfallen (vgl. act. A6/13 S. 2). Ob sie – wie in der
Beschwerde wiederholt geltend gemacht – im Sudan ganz auf sich allein
gestellt ist, ist zudem zu bezweifeln. Denn gemäss den damaligen Aussa-
gen ihres Bruders in dessen Asylverfahren lebt ein Onkel väterlicherseits
im Sudan. Bei diesem wohnte der Bruder während seines langjährigen Auf-
enthaltes (von 1998 bis 2003) im Sudan (vgl. Verfahrensnummer BFM: N
(…), act. B1/10 S. 3 ff., act. B/8 15 S. 7 und 12). Ungeachtet der Frage
nach allfällig im Sudan lebenden Verwandten steht aber fest, dass die Be-
schwerdeführerin durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder materiell un-
terstützt wurde und in Khartoum über eine Unterkunft verfügt (vgl. act. A8/1
S. 1). Ihr Bruder behauptete zwar vor der Vorinstanz, für die medizinischen
Kosten nicht mehr aufkommen zu können, da er arbeitslos geworden sei
(vgl. act. A8/1). In der Beschwerde wird nunmehr erklärt, er sei erwerbstätig
und fürsorgeunabhängig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin durch ihren in der Schweiz lebenden Bruder in finanziel-
ler Hinsicht weiterhin unterstützt werden kann. Den ärztlichen Unterlagen
ist denn auch zu entnehmen, dass sie – wenn auch angeblich mittels Hilfe
ihres Bruders – für die Kosten der medizinischen Behandlungen aufkom-
men konnte, wie die beigelegten Quittungen von Arztrechnungen zeigen
(vgl. act. A6/13 S. 9 ff.). Aus den medizinischen Unterlagen geht auch her-
vor, dass sie in einem Spital in Khartoum operiert wurde und ihr dabei ein
(…) entfernt wurde (vgl. act. A6/13 S. 6 ff.). Weitere Diagnosen wurden
keine gestellt und es liegen auch keine Belege für eine – wie durch sie
geltend gemacht – Erkrankungen in Form eines Infekts der Harnröhre oder
des Darms nach erfolgter Operation vor (vgl. act. A6/13 S. 2). Auch nicht
dokumentiert ist die vom Bruder behauptete Gehbehinderung der Be-
D-1666/2015
Seite 14
schwerdeführerin (vgl. act. A4/1) und sie selber erwähnt in ihren persönli-
chen Schreiben eine solche Behinderung nicht. Sollte sie – wie in der Be-
schwerde erneut geltend gemacht – nach wie vor an einer Erkrankung des
Harnapparates leiden, so ist zudem auf die vom SEM in der angefochtenen
Verfügung erwähnten Möglichkeiten zu verweisen, wonach die Beschwer-
deführerin via UNHCR unentgeltlich medizinische Hilfe erhalten kann. Auf-
grund der dem Gericht vorliegenden Akten ist jedenfalls nicht davon aus-
zugehen, dass sie sich aufgrund der von ihr geschilderten gesundheitli-
chen Beschwerden in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage be-
finden würde. Schliesslich ist auf die grosse eritreische Gemeinschaft in
Khartum zu verweisen, die ihre Eingliederung ebenfalls erleichtern kann.
Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Existenzbedarfs nicht ge-
nügen, ist nochmals zu betonen, dass sie einer allfälligen Versorgungsnot-
lage dadurch entgehen könnte, dass sie sich an das UNHCR wendet und
sich einem Flüchtlingslager zuteilen lässt. Auch wenn anerkanntermassen
die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegan-
gen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist.
5.3 An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts zu
ändern. Aus dem pauschalen Verweis in der Beschwerde auf zwei Inter-
netseiten, wonach sämtliche Christen im Sudan systematisch diskriminiert
würden, lässt sich keine Gruppenverfolgung ableiten. Im Sudan ist die Re-
ligionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird auch keine Grup-
penverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölke-
rung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grund-
sätzlich anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Ge-
setz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Ein-
richtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von
Christen im Sudan – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohn-
ten Regionen – nicht ausgeschlossen werden, diesen kann sich die Be-
schwerdeführerin aber beispielsweise durch eine Zuweisung in das Flücht-
lingslager Shegerab weitgehend entziehen.
5.4 Trotz der Anwesenheit ihres seit 2003 in der Schweiz lebenden Bruders
ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer über-
wiegenden Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen. Dieser Anknüp-
fungspunkt stellt keinen hinreichenden Bezug zur Schweiz dar, welcher in
einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es ge-
rade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdefüh-
rerin gewähren sollte.
D-1666/2015
Seite 15
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
7.
7.1 Infolge des direkten Entscheides in der Sache, wird das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde erweist sich indessen – ex ante betrachtet – nicht als von vorn-
herein aussichtslos. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist somit gutzuheissen.
Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1666/2015
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertre-
tung in Khartoum und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: