Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1667/2011/sed
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
St. Gallen/Appenzell,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Februar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 20. April 2009 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl ersucht hatte,
dass dieses Gesuch mit Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009
abgelehnt wurde und unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung
der damals zuständigen kantonalen Behörde vom 17. Februar 2010 seit
dem 28. Dezember 2008 (recte 28. Dezember 2009) als verschwunden
galt,
dass er eigenen Angaben zufolge nach dem 28. Dezember 2009
während eineinhalb Monaten in der Stadt B._______ auf der Strasse
gelebt habe und am 28. Februar 2010 nach Deutschland gereist sei, wo
er ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er aufgrund seiner Fingerabdrücke in der Eurodac-Datenbank von
den deutschen Behörden wieder in die Schweiz geschickt worden sei,
dass er am 29. November 2010, nachdem er sich erneut während eines
Monates in Deutschland aufgehalten habe, wiederum in die Schweiz
eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ vom 13. Dezember 2010 sowie der
direkten Anhörung vom 20. Dezember 2010 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Erfahrungen an
einem religiösen Seminar im Juni oder Juli 2009 in D._______ (Kanton
Thurgau) beziehungsweise eine wundersame Heilung seiner Schwester
im Iran und seine Rettung auf dem Meer hätten ihn zur
Auseinandersetzung mit der Bibel geführt,
dass er in der Bibel Nächstenliebe gefunden habe, dagegen der Koran
nur von Vergeltung spreche,
dass ihn in einer Kirche in Rorschach ein Italiener ins Christentum
eingeführt habe,
dass ihm der christliche Glaube Kraft gegeben habe, als er nach der
Abweisung seines ersten Asylgesuchs auf der Strasse gelebt habe,
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dass er aufgrund der Konversion zum christlichen Glauben im Iran
hingerichtet werden würde,
dass im Übrigen seine Vorbringen im ersten Asylgesuch mit Ausnahme
des Reiseweges der Wahrheit entsprechen würden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. Februar 2011 – eröffnet am 15. Februar 2011 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, im Iran werde
gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung die Praktizierung des
christlichen Glaubens toleriert, solange sie diskret gelebt werde und nicht
missioniert werde,
dass deshalb seine Befürchtung, er werde im Iran hingerichtet, weil die
Konversion zum Christentum den Austritt aus dem Islam bedeute, nicht
asylrelevant sei,
dass zudem die Konversion des Beschwerdeführers nicht im Heimatstaat,
sondern im Ausland erfolgt sei,
dass ausserdem der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nichts
von Kontakten mit dem Christentum und seinem diesbezüglichen
Interesse vorgebracht habe,
dass er erst kurz vor der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs in der
Schweiz in Deutschland die Taufe empfangen habe,
dass er den "Bericht zur Bescheinigung des Taufunterrichts" erst während
des zweiten Asylverfahrens eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer lediglich über rudimentäre Kenntnisse der
heiligen Schrift sowie zentraler Bestandteile eines Lebens als
praktizierenden Christ verfüge,
dass der Glaubenswechsel demnach nicht auf ernsthaften Gründen
beruhe und er somit auch nicht mit asylrelevanten Nachteilen im Iran zu
rechnen habe,
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dass der Beschwerdeführer ferner weder in Deutschland noch in der
Schweiz sich besonders aktiv und öffentlich für das Christentum
engagiert habe,
dass er lediglich im privaten Freundeskreis sehr vorsichtig versucht habe,
Personen zu überzeugen, sich mit dem christlichen Glauben
auseinanderzusetzen,
dass nicht davon auszugehen sei, die heimatlichen Behörden hätten
davon Kenntnis erlangt,
dass die Distanz, mit welcher die Mutter des Beschwerdeführers der
Konversion angeblich begegnet sei, auch in den Bekehrungsversuchen
ihr gegenüber begründet liegen könne,
dass demnach die behauptete Konversion zum Christentum nicht auf
einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen
Überzeugung beruhe, sondern einen organisierten und inszenierten
Glaubenswechsel darstelle,
dass schliesslich der Beschwerdeführer unterschiedliche Beweggründe
angebe, warum er zum Christentum konvertiert sei,
dass dieser Grund einmal die Genesung seiner Schwester gewesen sei
und ein andermal seine Rettung auf dem Meer,
dass diese Aussagen deshalb nicht glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 11.
Februar 2011 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
beziehungsweise die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
dass der Beschwerdeführer – nebst dem Bedürftigkeitsnachweis des
Zentrums für Asylsuchende E._______ vom 4. März 2011 – ein
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Schreiben des Leiters der F._______ Gemeinde in der Schweiz vom
8. März 2011, ein Kontaktformular dieser Kirchgemeinde, eine Kopie
eines Fotos vom Beschwerdeführer und drei Seiten von Facebook-
Kontakten einreichte,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Akten zu
verweisen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 29. März 2011 das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abgelehnt hat,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, Fr. 600.-- bis
zum 12. April 2011 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorab feststellt, dass gemäss
BVGE 2009/28 E. 7.3.5 im Iran ausserhalb des Islam die diskrete und
private Glaubensausübung grundsätzlich möglich ist,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er besuche jeden Sonntag den
Gottesdienst bei der (…)gemeinde in G._______ und jeden Donnerstag
den Bibelkreis derselben (…)gemeinde in H._______ (B20 S. 11 F107-
F110),
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dass er in seinem Freundeskreis versucht habe, nach Gläubigen zu
werben, indem er ihnen die Bibel zum Lesen gebe und entsprechend
seinen Kenntnissen missioniere (B20 S. 11 und 12 F113 und F114),
dass er sich ferner unter einem Pseudonym mit Freunden auf Facebook
über den christlichen Glauben austausche (S. 4 der Rechtsmitteleingabe
vom 17. März 2011 beziehungsweise die Seiten der Facebook-Kontakte),
dass der Beschwerdeführer somit seinen Glauben diskret praktizierte und
sich lediglich im privaten Umfeld – und teilweise auch unter einem
Pseudonym auf Facebook – für das Christentum engagierte,
dass eine christliche Glaubensausübung im Iran aber erst dann
Massnahmen auszulösen vermag, wenn sie in der Schweiz aktiv und
sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon
ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer
solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden
Glaubensausübung erfährt (BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5),
dass ausserdem der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren mit
keinem Wort sein Interesse an der Bibel kundgetan hat, welches er
angeblich bereits im Iran gehabt habe (Akte A1, A19, B1 S. 8),
dass die Taufe in Deutschland am 19. September 2010 lediglich zwei
Monate vor der Einreichung des zweiten Asylgesuchs in der Schweiz am
29. November 2010 stattgefunden hatte (Beweiskuvert B9),
dass aufgrund dieser Tatsachen zudem Zweifel bestehen, ob die
Konversion zum Christentum der inneren Überzeugung des
Beschwerdeführers entspricht,
dass er weiter beispielsweise den Namen des Jüngers nicht benennen
konnte, der gemäss der biblischen Geschichte Jesus verraten hatte (Akte
B20 S. 10 und S. 11 F101 und F102),
dass der Beschwerdeführer nicht auf Anhieb die wichtigsten christlichen
Feiertage aufzählen konnte (Akte B20 S. 8 F74 ff.),
dass demnach und entgegen seinen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe sein Grundwissen von der christlichen Geschichte
wesentliche Lücken aufweist,
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dass er ferner unterschiedlich darlegte, welches Ereignis entscheidend
für seinen Übertritt zum Christentum gewesen sei,
dass dies einerseits die Genesung seiner Schwester gewesen sei, (Akte
B20 S. 4 F27), andererseits die Rettung bei der Bootsüberfahrt nach
I._______ im Februar/März 2009, als der Motor ausgefallen sei (Akte B1
S. 7),
dass der Mangel an biblischem Wissen und die Ungereimtheiten die
Zweifel untermauern, wonach der "Wechsel" zum christlichen Glauben
weder ernst noch nachhaltig erscheint und im Sinne von BVGE 2009/28
E. 7.3.5 als organisiert zu bezeichnen ist,
dass aufgrund dieser Ausführungen der Beschwerdeführer im Iran
gemäss BVGE 2009/28 E. 7.3.5 nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG zu rechnen hat,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Beweismittel,
namentlich das Schreiben des Leiters der F._______ Gemeinde in der
Schweiz vom 8. März 2011, das Kontaktformular, die Kopie eines Fotos
des Beschwerdeführers, der Bericht zur Bescheinigung des
Taufunterrichts vom 8. Dezember 2010, die Bescheinigung über den
Taufunterricht vom 20. September 2010 sowie der Taufschein
beziehungsweise die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu
ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Iran keine Situation generalisierter Gewalt besteht, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde,
dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde, mithin nicht besteht,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers in seiner
Heimatstadt J._______ wohnen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus
dem Iran aufgehalten hatte (Akte B1 S. 2 und 5),
dass er demzufolge in J._______ über ein soziales Beziehungsnetz und
eine bereits vorhandene Wohnmöglichkeit verfügt,
dass er neben seiner Muttersprache Farsi noch Loridialekt und Italienisch
spricht beziehungsweise Kenntnisse der deutschen und der englischen
Sprache hat (Akte B1 S. 4),
dass er ferner über eine zwölfjährige Schulbildung und Berufserfahrung
als Teppichwäscher, -reparateur und -verkäufer verfügt (Akte B1 S. 4),
dass somit davon auszugehen ist, dem gemäss Akten gesunden und
jungen Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in sein Heimatstaat
die Reintegration gelingen und er würde nicht in eine Existenz
bedrohende Situation geraten,
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dass sich diesen Erwägungen entsprechend keine Anhaltspunkte
ergeben, wonach aufgrund individueller Umstände der
Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 12. April 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Milva Franceschi
Versand: