B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1667/2017
law/fes
Ur t e i l vom 3 1 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von Ghana nach
Monrovia reiste, von dort am 19. August 2014 mit einer Schlepperin legal
mit einem Pass nach Paris flog und am 21. August 2014 in die Schweiz
einreiste,
dass die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2016 von der Polizei wegen
einem Ladendiebstahl festgenommen und zur Identitätsfeststellung mitge-
nommen wurde,
dass sie bei der Einvernahme am 6. Oktober 2016 um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2016 aus der Haft entlassen
und dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zugeführt
wurde,
dass das SEM am 17. Oktober 2016 im EVZ die Personalien der Be-
schwerdeführerin erhob und sie summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass sie dabei angab, sie sei liberianische Staatsangehörige, kenne ihre
Ethnie nicht und sei mit zehn Jahren mit ihrer Tante wegen dem Krieg von
Monrovia mit einem Flüchtlingsboot nach Ghana gereist, wo sie im Flücht-
lingscamp C._______ bis zu ihrem 15. oder 16. Lebensjahr mit ihrer Tante
gelebt habe,
dass sie danach nach D._______ gezogen seien, wo sie als Kosmetikerin
und Coiffeuse gearbeitet habe,
dass sie sich eine Zukunft und Familie habe aufbauen wollen, sie aber kei-
nen Schwarzen habe heiraten wollen, weil sie im Camp von Schwarzen
vergewaltigt worden sei, als sie 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei, weshalb
ihre Tante ihr vorgeschlagen habe, nach Europa zu gehen,
dass die Frau, die ihr geholfen habe, nach Europa zu kommen, gewollt
habe, dass sie hier in der Schweiz einen Mann heirate, sie diesen auch
getroffen und eine Woche bei ihm gelebt habe, dieser aber keine Familie
habe gründen wollen und auch sonst andere Vorstellungen gehabt habe,
weshalb sie von da an auf der Strasse gelebt und als Haarstylistin gearbei-
tet habe,
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dass sie nicht nach Ghana zurückgekehrt sei, weil ihre Tante verstorben
sei, und sie weder in Ghana noch in Liberia über Angehörige verfüge,
dass die Fachstelle Lingua am 25. Oktober 2016 per Telefoninterview mit
der Beschwerdeführerin eine linguistische und eine landeskundlich-kultu-
relle Analyse durchführte,
dass die Beschwerdeführerin vom 28. November bis am 3. Dezember
2016 wegen einer Operation eines Uterus myomatosus hospitalisiert
wurde,
dass der Lingua-Bericht vom 5. Dezember 2016 zum Schluss gelangte,
dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sicher nicht in Liberia statt-
gefunden hat,
dass ein weiterer Lingua-Experte, der nur die Sprache analysierte, in einem
Bericht vom 12. Dezember 2016 feststellte, die Beschwerdeführerin sei auf
jeden Fall nicht im Raum des liberianischen Englisch sozialisiert worden,
sondern eindeutig im Raum des ghanaischen Englisch,
dass das SEM der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 gemäss
Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör zum Ergebnis
der Lingua-Analyse gewährte,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2017 – eröffnet am 20. Feb-
ruar 2017 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2017 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu ge-
währen, ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die unent-
geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eventuell die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art.105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte,
die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, ihr Heimatland Liberia als
(…) mit ihrer Tante wegen dem Ausbruch des Bürgerkrieges verlassen zu
haben und nach Ghana geflüchtet zu sein,
dass aufgrund ihrer substanzarmen Angaben über ihr mutmassliches Hei-
matland und ihrer Papierlosigkeit von Anbeginn Zweifel an der von ihr gel-
tend gemachten Herkunft und der von ihr geltend gemachten Staatsange-
hörigkeit aufgekommen seien,
dass aufgrund des Resultats der inhaltlichen Evaluation des Lingua-Ge-
sprächs feststehe, dass sie definitiv nicht aus Liberia stamme,
dass sie lediglich ein liberianisches Gericht habe nennen können und von
einem anderen Gericht nur den ghanaischen aber nicht den liberianischen
Namen gekannt habe, sie den Ausdruck im liberianischen Englisch für das
Kaufen von gebrauchter Kleidung nicht gewusst habe, was erstaune, da
sie immerhin zehn Jahre in Liberia aufgewachsen sei und danach weitere
25 Jahre mit ihrer liberianischen Tante in Ghana zusammengelebt habe,
dass ihre Erklärungen diesbezüglich – sie habe den Experten am Telefon
nicht verbessern wollen, habe aber gewusst, dass das Gericht
„palm(nut)butter“ genannt werde, und ihre Mutter habe ihre Kleider stets
aus den USA mitgenommen – nicht überzeugen würden, da der Experte
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im Bericht angegeben habe, sie habe sich nicht an den Namen des Ge-
richts erinnern können und dem Ausdruck für den Kauf von gebrauchter
Kleidung hätte sie auch im Kontakt mit anderen Personen begegnen müs-
sen,
dass sie auch keine weiteren Angaben zum Quartier E._______, indem sie
aufgewachsen sein soll, und der Nachbarschaft habe machen können, sie
lediglich den Quartiernamen und die Stadt Kakata habe nennen können,
jedoch keine weiteren Quartiere in Monrovia,
dass sie sich auch an den Schulbesuch nicht mehr erinnern könne, sie
jedoch gemäss Experte Erinnerungen aus ihrer Kindheit haben müsste,
wenn sie tatsächlich in Monrovia gelebt habe und sie müsste auch die
Schulstufen, die sie in Liberia besucht habe, richtig benennen können, wo-
rin sie auch gescheitert sei,
dass sie ihre ethnische Zugehörigkeit nicht kenne, sei unplausibel, und ihre
Erklärung anlässlich des rechtlichen Gehörs, sie sei nicht bei ihren Eltern,
sondern bei ihrer Tante aufgewachsen nicht übereinstimme mit der Angabe
an einer andere Stelle, sie sei bis zu ihrer Ausreise aus Liberia grösstenteils
bei ihrem Vater aufgewachsen, habe deshalb nur wenig mitbekommen und
sie hätten zu Hause Englisch gesprochen,
dass sie jedoch die ethnische Zugehörigkeit im Laufe ihres Zusammenle-
bens mit ihrer Tante, der Schwester ihres Vaters, hätte mitbekommen müs-
sen, und das Aufwachsen bei ihrem Vater und der Gebrauch des Engli-
schen das Kennen der eigenen Ethnie nicht ausschliesse und auch nicht
erkläre, weshalb sie keine weiteren Ethnien in Liberia nennen könne, was
gemäss Experte erstaunlich sei,
dass gemäss Experte ihr ghanaisches Englisch zudem Komponenten des
liberianischen Englisch enthalten müsste, was jedoch nicht der Fall sei,
was den Experten vor dem Hintergrund, dass sie die ersten zehn Jahre in
Liberia verbracht und danach mit ihrer Tante einen liberianischen Haushalt
in Ghana gebildet habe, verwundere,
dass sie hierzu erklärt habe, sie habe mit dem Experten kein Pidgin-Eng-
lisch gesprochen, da er sie sonst nicht verstanden hätte, was als Ausflucht
zu werten sei, da sie der Experte zu Anfang des Gesprächs darauf hinge-
wiesen habe, ihre eigene Sprache zu sprechen, sie sogar selbst angege-
ben habe, man habe sie angewiesen, sie solle mit ihrem liberianischen Ak-
zent sprechen,
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dass die Experten insgesamt zum Schluss gekommen seien, sie sei defi-
nitiv nicht in Liberia sozialisiert worden und auch ihre Sprache weise kei-
nerlei Einflüsse aus dem liberianischen Englisch auf, weshalb feststehe,
dass sie im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über ihre Herkunft
und Identität getäuscht habe,
dass sie mit diesem Verhalten nicht habe glaubhaft machen können, dass
sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
bedürfe, weshalb ihr Asylgesuch abgelehnt werde,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie kenne
viele ethnische Gruppen im Ort F._______, wo ihre Eltern herkommen wür-
den, allerdings habe sie nie jemanden nach ihrer ethnischen Zugehörigkeit
gefragt und habe daher nicht lügen wollen,
dass sie sich während der Lingua-Analyse nicht gut gefühlt habe, da sie
Unterleibsblutungen gehabt habe und vormittags noch habe Medikamente
einnehmen müssen und später deswegen eine Operation gehabt habe,
dass sie versuche, Dokumente zu besorgen, welche ihre Staatsangehörig-
keit belegen würden und hierfür Zeit brauche,
dass sie im Fall einer Wegweisung nicht wisse, wohin sie gehen solle,
dass sie im Camp in Ghana sehr schlechte Erfahrungen gemacht habe und
vergewaltigt worden sei, weshalb sie solange mit der Stellung des Asylge-
suchs zugewartet habe,
dass diese Einwände nicht geeignet sind, zu einer von derjenigen der Vor-
instanz abweichenden Beurteilung zu gelangen,
dass die Beschwerdeführerin nicht nur ihre Ethnie nicht gekannt hat, son-
dern auch bezüglich anderer Themenbereiche wie Gerichte und Ortsbe-
zeichnungen oder anderweitigen Erinnerungen nur sehr dürftige Angaben
machen konnte,
dass aufgrund der in den Akten vorhandenen medizinischen Meldungen
und angesichts der am 29. Oktober 2016 erfolgten Operation zwar – wie in
der Beschwerde geltend gemacht – zutreffen mag, dass die Beschwerde-
führerin anlässlich des Lingua-Telefongesprächs am 25. Oktober 2016 ge-
sundheitlich nicht in bester Verfassung gewesen ist,
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dass jedoch gleichwohl erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführe-
rin sich in einem Telefongespräch in ihrer Muttersprache ausdrücken und
einfache Fragen nach Gerichten aus dem Heimatland und dem Schulbe-
such oder zu ihrer Kindheit in Liberia beantworten kann,
dass zudem selbst bei beschränkter Aussagekraft des Lingua-Telefonge-
sprächs (vgl. Akte A13/1), die Ergebnisse beider Experten eindeutig sind,
dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Identitätspapiere einreichte,
welche die behauptete liberianische Staatsangehörigkeit belegen,
dass seit Einreichung des Asylgesuches bald ein halbes Jahr vergangen
ist und die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, welche Schritte sie konkret
eingeleitet hat, um Dokumente zu beschaffen, welche ihre Identität bele-
gen,
dass unter diesen Umständen keine Veranlassung besteht, der Beschwer-
deführerin Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Herbst
2016 gesundheitliche Probleme hatte und sich einer Operation am Unter-
leib unterziehen musste,
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dass jedoch keine ärztlichen Zeugnisse vorliegen beziehungsweise einge-
reicht wurden, die über die aktuelle gesundheitliche Situation und eine all-
fällige notwendige medizinische Behandlung Aufschluss geben,
dass die Herkunft der Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – nicht
feststeht, weshalb ungeachtet ihrer tatsächlichen aktuellen gesundheitli-
chen Verfassung ohnehin nicht weiter abzuklären wäre beziehungsweise
abgeklärt werden könnte, ob – falls notwendig – in ihrem tatsächlichen Hei-
matland Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, und es nicht
Sache der Asylbehörden ist, nach Vollzugshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung
respektive Verheimlichung ihrer wahren Herkunft zu tragen hat, indem ver-
mutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den
tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5 f.) entgegen stehen,
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb das SEM
den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), und – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung – unbesehen der geltend gemachten prozessualen
Bedürftigkeit – abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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