Abtei lung IV
D-1668/2007
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire,
vertreten durch Frau Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Januar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1668/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 16. Mai
2005 auf dem Luftweg über den Flughafen Abidjan aus dem Heimat-
staat aus und gelangte via Brüssel am 17. Mai 2005 in Genf in die
Schweiz, wo sie am 18. Mai 2005 um Asyl nachsuchte. Am 27. Mai
2005 erhob das BFM im Transitzentrum (...) die Personalien der
Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates.
B.
Am 13. Juni 2005 hörte die zuständige kantonale Behörde die Be-
schwerdeführerin zu den Asylgründen an. Dabei machte sie im We-
sentlichen geltend, ihr Vater habe mit dem Exminister B._______
zusammengearbeitet. Nachdem dieser getötet worden sei, sei nach
Freunden und Arbeitskollegen des Ministers gefahndet worden,
weshalb sich ihr Vater im Jahre 2002 nach Guinea abgesetzt und sich
dort bis Ende 2003 aufgehalten habe. Als sie ihren Vater im Dezember
2004 in Abidjan besucht habe, sei sie zusammen mit ihm von unifor-
mierten Personen festgenommen und in eine Ortschaft in der Umge-
bung der Stadt Man gebracht worden. Dort sei sie von ihrem Vater ge-
trennt in einem separaten Raum festgehalten, schon am ersten Tag
von zwei Soldaten und in der Folge vom Anführer der uniformierten
Truppe mehrmals an verschiedenen Tagen vergewaltigt worden. Nach
rund zwei Wochen habe ihr ein Soldat zur Flucht verholfen, worauf sie
sich via Yamoussoukro nach Abidjan begeben habe, wo sie im Spital
von Z._______ die ihr bei der Vergewaltigungen zugefügten Verletzun-
gen habe behandeln lassen. Nachdem sie das Spital nach einer Wo-
che verlassen habe, habe sie vernommen, dass auch ihr Vater zur Be-
handlung ihm zugefügter Verletzungen im Spital in Z._______
gewesen sei, und dieser im Januar 2005 verstorben sei. Sie habe sich
daraufhin bis zur Ausreise bei verschiedenen Bekannten in der Region
(...) aufgehalten und habe die Heimat schliesslich am 16. Mai 2005 auf
dem Luftweg verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
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D.
Mit Eingabe vom 5. März 2007 (Poststempel) liess die Beschwerdefüh-
rerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der ne-
gative Entscheid des BFM vom 23. Januar 2007 sei aufzuheben, es
sei ihr politisches Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit und Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzu-
stellen und als Folge davon sei sie vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht liess sie beantragen, es sei ihr die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren. Mit der Beschwerde liess die Be-
schwerdeführerin einen am 21. Februar 2007 ausgestellten, per Tele-
fax übermittelten Todesschein betreffend ihren Vater einreichen.
E.
Mit Verfügung vom 13. März 2007 bestätigte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin das ihr von Ge-
setzes wegen zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis am 28. März 2007
gut.
F.
Am 27. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechts-
vertreterin eine Bestätigung betreffend ihre Fürsorgeabhängigkeit ein.
G.
Am 16. April 2007 lud der Instruktionsrichter das BFM ein, innert Frist
eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.
H.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 gewährte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit, zur Vernehmlassung des BFM
vom 27. April 2007, in welcher dieses die Abweisung der Beschwerde
beantragte, innert Frist Stellung zu nehmen.
I.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin ein sie
betreffendes, am 17. Dezember 2004 ausgestelltes ärztliches Zeugnis
des Centre (...) einreichen.
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J.
Am 5. Juni 2007 liess die Beschwerdeführerin den am 21. Februar
2007 ausgestellten Todesschein betreffend ihren Vater und das am
17. Dezember 2004 ausgestellte ärztliche Zeugnis des Centre (...) im
Original samt Zustellkuvert einreichen. Ferner reichte sie ein
Bestätigung des Centre (...) betreffend ihre Hospitalisation vom
10. - 7. Dezember 2004 ein.
K.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. November 2007 einen
Schweizer Staatsangehörigen geheiratet hatte, erteilte ihr der zustän-
dige Kanton eine Aufenthaltsbewilligung.
L.
Der Instruktionsrichter räumte der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 21. Dezember 2007 Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern, ob sie
unter diesen Umständen an ihrer Beschwerde, soweit diese nicht ge-
genstandslos geworden sei, festhalte oder diese zurückziehen wolle.
M.
Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 28. Januar 2008 mittei-
len, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ziehe die Beschwerde
nicht zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewe-
senen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der
Begründung ab, ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die
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Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Im
Einzelnen führt es in der angefochtenen Verfügung ausführlich und un-
ter Hinweis auf die Fundstellen in den Protokollen auf diverse Wider-
sprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin
hin. Namentlich führte es an, die Beschwerdeführerin habe in der
Empfangsstelle (ES) angegeben, sie sei mit ihrem Vater im November
2004 von sieben Soldaten festgenommen worden, beim Kanton habe
sie jedoch vom Dezember 2005 und von fünf oder sechs Soldaten ge-
sprochen. In der ES habe sie erklärt, damals in Koubili in der Nähe der
Stadt Man mitgenommen worden zu sein, beim Kanton habe sie dies
jedoch auf Nachfrage hin nicht angeben können. Ferner habe sie beim
Kanton erklärt, sie sei insgesamt zehn Tage an besagtem Ort festge-
halten worden. In der ES habe sie ihre Haft indessen auf zwei Wochen
datiert. Laut ihren Aussagen in der ES soll sich unter den uniformierten
Leuten eine Person befunden haben, welche ein Kollege ihres Vaters
gewesen sei. Auf Nachfrage beim Kanton habe sie jedoch angegeben,
keinen Bekannten ihres Vaters bemerkt zu haben. Die Beschwerdefüh-
rerin habe sodann einerseits in der ES den Namen des Chefs, welcher
sie wiederholt vergewaltigt haben soll, mit „Isaac“ bezeichnet, während
sie sich beim Kanton trotz Nachfrage nicht an diesen Namen habe er-
innern können. Beim Kanton habe sie ferner angegeben, diesen zuvor
nicht gekannt zu haben. In der ES habe sie indessen erklärt, dieser
habe schon seit ihrer Kindheit ein Auge auf sie geworfen. Laut ihren
Aussagen beim Kanton soll sie ein einziger Soldat vergewaltigt haben.
In der ES habe sie jedoch von drei Soldaten gesprochen. In der ES
habe sie ausserdem angegeben, sie habe von ihrer Grossmutter über
den Spitalaufenthalt ihres Vaters erfahren, beim Kanton habe sie je-
doch behauptet, darüber von einem älteren Herrn namens Sylla infor-
miert worden zu sein. Im Weiteren führte das BFM aus, aufgrund der
faktischen Zweiteilung der Elfenbeinküste und der dadurch zwischen
Abidjan und der Rebellenzone zu passierenden Polizei- und Identitäts-
kontrollen sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Novem-
ber 2004 ohne Probleme zwischen Abidjan und Koubili, welches in der
Rebellenzone liege bzw. an die „zone de confiance“ angrenze, habe
reisen können. Dasselbe gelte auch für den geschilderten Fluchtweg
zwischen Koubili und Yamoussoukro. Insbesondere wolle sie Koubili zu
Fuss verlassen und am Tag darauf in Yamoussoukro angekommen
sein. Diese Ortschaften lägen aber über 200 Kilometer (Luftlinie) von-
einander entfernt. Diese Strecke könne unmöglich in dieser Zeit auf
die geschilderte Art und Weise zurückgelegt werden.
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Schliesslich führt das BFM aus, die Beschwerdeführerin habe sich
wenig überzeugend über die behauptete mehrfache Vergewaltigung
geäussert. Sie habe weder das genaue Datum der Vergewaltigung
noch den Wochentag gekannt. Sie habe auch die geschilderte
Kontaktaufnahme mit dem Vergewaltiger, vorliegend den Soldaten bzw.
dem „Chef“, wenig überzeugend und plausibel darlegen können.
Zudem lasse sich ihren Aussagen nicht entnehmen, welcher Art von
Dialog zwischen ihr und diesen Personen stattgefunden habe. Weiter
habe sie zu den Vergewaltigern keine detaillierten Aussagen machen
können. Sie sei nicht fähig gewesen, eine detaillierte Beschreibung
von diesen (Aussehen, Kleidung, Charakter, andere typische
Merkmale) abzugeben. Ferner wäre von der Beschwerdeführerin eine
detailliertere Schilderung der Ereignisse zu erwarten gewesen, die
sich nach der angeblichen Vergewaltigung zugetragen haben sollen.
So hätte sie darzustellen fähig sein müssen, was sie anschliessend
gemacht habe und wie sich der Vergewaltiger verhalten habe. Darüber
hinaus seien auch ihre Aussagen über allfällige psychische oder
physische Probleme im Anschluss an die Vergewaltigung nur
oberflächlich ausgefallen. Sie habe zwar angegeben, ein Spital
aufgesucht zu haben. Nähere Details zur Behandlung - Art und Namen
der Medikamente, Name des Arztes - liessen sich ihren Vorbringen
aber nicht entnehmen.
3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der
zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen der
Beschwerdeführerin festgehalten und im Kern geltend gemacht, ihre
Angaben würden keine gravierenden Widersprüche enthalten; diese
seien wohl eher falsch interpretiert worden. Die Durchsicht der ein-
schlägigen Protokolle ergibt jedoch, dass sich die vom BFM festge-
stellten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin tatsächlich vorfinden. Wie in der Beschwerde zu
Recht eingewendet wird, lässt sich den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin in der ES zwar tatsächlich nicht entnehmen, dass sie dort im Un-
terschied zur Anhörung beim Kanton davon gesprochen hat, sie sei
von drei Soldaten vergewaltigt worden. Im Übrigen lassen die vom
BFM hervorgehobenen, der Beschwerdeführerin ins Französische
rückübersetzten und von ihr unterschriftlich als ihren Ausführungen
entsprechend bestätigten Aussagen jedoch keine Interpretationsspiel-
raum offen. In der Beschwerde wird denn auch nicht konkret ausge-
führt, in welchen Punkten das BFM die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin falsch verstanden haben soll. Die Fülle und Deutlichkeit der vom
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BFM aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente lassen im Gegenteil
einzig den Schluss zu, dass sich der zur Begründung des
Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt nicht wie von der
Beschwerdeführerin dargestellt zugetragen haben kann. An dieser
Beurteilung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern, welche sich im Wesentlichen darin
erschöpfen, die angeblich zutreffende Version der Geschehnisse
darzustellen, ohne allerdings konkret auf die vom BFM festgestellten
Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der
Beschwerdeführerin in den Befragungen einzugehen. Aus dem
ärztlichen Zeugnis vom 17. Dezember 2004 des Centre (...) und der
Bestätigung des Centre (...) betreffend die Hospitalisation der
Beschwerdeführerin vom 10. - 7. Dezember 2004 sowie dem
Todesschein betreffend den Vater der Beschwerdeführerin ergeben
sich keine Hinweise auf Täter der angeblichen Vergewaltigung bzw. auf
die Ursache, welche zum Tod des Vaters geführt hat. Diese
Dokumente sind angesichts der namhaften Widersprüche und
Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin zudem bei
einer gesamthaften Betrachtung nicht geeignet, glaubhaft zu machen,
dass die Beschwerdeführerin sich tatsächlich wegen der von ihr
geltend gemachten Vergewaltigungen durch Soldaten ärztlich
behandeln lassen musste, bzw. dass ihr Vater infolge ihm zugefügter
Verletzungen während der angeblichen Haft gestorben ist.
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt
hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Heirat mit einem Schweizer
Bürger durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewil-
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ligung ausgestellt erhalten. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie die Anordnung ihres Vollzugs (Ziffn. 3 bis
5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Januar 2007) als dahin gefal-
len zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen
Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewäh-
rung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 23. Januar
2007 sowie die Asylgewährung beantragt werden, weshalb sie inso-
weit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führerin wurde mit Verfügung vom 13. März 2007 unter Vorbehalt der
Einreichung einer Fürsorgebestätigung - welche am 27. März 2007
eingereichte wurde - jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Es sind ihr deshalb keine Verfahren-
skosten aufzuerlegen.
6.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslo-
sigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegen-
standslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niderlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Ertei-
lung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In Anwendung die-
ser Gesetzesbestimmung hat die zuständige kantonale Behörde der
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Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Prozess-
geschichte Bst. K). Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsicht-
lich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist mithin ohne
Zutun der Parteien eingetreten.
Festzuhalten bleibt, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Januar
2007 nicht zu beanstanden gewesen wäre, soweit darin die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin verfügt worden ist. Sie war nicht im Be-
sitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügte auch über keinen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Aus den Akten ergeben sich zu-
dem keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die
Beschwerdeführerin in Anbetracht der allgemeinen Situation in der
Côte d'Ivoire im Falle der Rückkehr eine menschenrechtswidrige Be-
handlung hätte in Kauf nehmen müssen oder dort aus Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedro-
hende Situation geraten wäre (Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). Demnach ist der Beschwerdeführerin keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
gen: Todesschein, ärztliches Zeugnis des Centre [...], Bestätigung
des Centre [...])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen ad SG ELAR (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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