B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1668/2012
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 15. November 2011 von Italien her-
kommend illegal in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum D._______ vom 1. Dezember 2011 im Wesentli-
chen geltend machte, sie habe ihr Heimatland am 18. Mai 2007 zusam-
men mit ihrem Partner verlassen, nachdem ihr Vater herausgefunden ha-
be, dass sie schwanger sei und er sie anfangs Mai 2007 aufgrund ihrer
Ehelosigkeit zu einer Abtreibung gezwungen habe,
dass sie über Benin, Niger und Libyen nach Italien gereist seien,
dass sie im Jahr 2008 in E._______ (Italien) ein Asylgesuch eingereicht,
bisher jedoch keinen diesbezüglichen Entscheid erhalten habe,
dass ihr von den Behörden in E._______ indes im September 2008 eine
Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von drei Jahren erteilt und diese
zwischenzeitlich bis Oktober 2012 verlängert worden sei,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Frage der Zuständigkeit Italiens vorbrachte, sie mache sich
für den Fall einer Rückkehr nach Italien Sorgen, da sie dort keine Arbeit
habe und nicht wisse, wo sich ihr Partner aufhalte,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A6),
dass das BFM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zur Asyl-
gesuchseinreichung in Italien und dem Erhalt einer italienischen Aufent-
haltsbewilligung am 18. Januar 2012 ein Übernahmeersuchen an die ita-
lienischen Behörden stellte, welches unbeantwortet blieb,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche mit Verfügung
vom 19. März 2012 – eröffnet am 23. März 2012 – nicht eintrat, die Weg-
weisung der Beschwerdeführenden nach Italien und den Wegweisungs-
vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei ge-
stützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und
das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Nor-
wegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember
2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass angesichts dessen, dass Italien innert Frist keine Antwort erteilt ha-
be, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 7 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), auf Italien übergegangen
sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis spätestens am
19. September 2012 zu erfolgen habe,
dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutre-
ten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden,
weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr
nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
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dass die Einwände der Beschwerdeführerin – fehlende Arbeit und keine
Kenntnis über den Verbleib des Partners – die Zuständigkeit Italiens nicht
zu widerlegen vermöchten,
dass es den zuständigen italienischen Behörden obliege, den Aufent-
haltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln und ihr gegebenenfalls eine
Arbeitsbewilligung zu erteilen,
dass sich keine Hinweise darauf ergeben würden, dass die Beschwerde-
führenden nach der Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage
geraten würden, zumal sie als verletzliche Personen von den italieni-
schen Behörden bezüglich Unterbringung und Unterstützungsleistungen
bevorzugt zu behandeln seien,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 19. März 2012
mit Eingabe vom 27. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und um Anweisung des BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, ersucht wurde,
dass in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wur-
de,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, sie beantrage
einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen, da die Aufenthaltsbedin-
gungen für Asylsuchende in Italien unzumutbar seien und sie auch als
Dublin-Rückkehrerin und verletzliche Person mit zwei kleinen Kindern
nicht mit der notwendigen Unterstützung rechnen könnte,
dass sie nach der Geburt des zweiten Kindes von ihrem Partner, der sich
nach wie vor in Italien aufhalte, verlassen worden sei,
dass sie zwar über eine italienische Aufenthaltsbewilligung verfüge und
bei einer Freundin untergekommen sei, aber keine finanzielle Unterstüt-
zung und medizinische Versorgung für die Kinder erhalten und keine Ar-
beit gefunden habe,
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dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. März 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzich-
tet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Italien und die stillschweigende Zu-
stimmung Italiens zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden auf-
grund der Aktenlage feststehen,
dass die geltend gemachten Asylgründe daher in Italien, das staatsver-
traglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen sein wer-
den,
dass, selbst wenn das Asylverfahren der Beschwerdeführenden in Italien
bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und sie deshalb kein An-
recht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nicht-
staatliche Unterstützung hätten, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dub-
lin-II-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu ei-
nem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig wäre (Art. 16 Abs. 4 Dub-
lin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten würde,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilwei-
se als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen
Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in
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Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass Italien wie jeder Dublin-Staat die Verfahrens- und Aufnahmerichtli-
nien in Landesrecht umgesetzt hat, und davon ausgegangen werden darf,
die bereits seit mehreren Jahren über eine italienische Aufenthaltsbewilli-
gung verfügenden Beschwerdeführenden, die keine gesundheitlichen
Probleme geltend machen, fänden dort grundsätzlich adäquate Betreu-
ung, medizinische Versorgung und ein rechtsstaatlich konformes Asylver-
fahren,
dass Dublin-Rückkehrende zudem betreffend Unterbringung von den ita-
lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen diesbezüglichen Kla-
gen an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden haben,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu
einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheids und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, bereits im Rah-
men der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintritts-
rechts stattfinden muss,
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dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit dem vorliegenden Entscheid ohne vorgängige Instruktion
als gegenstandslos erweist,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der
allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: