Abtei lung IV
D-1670/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Markus König, Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Reiterstrasse 5a, 3013 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 17. Februar 2009 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1670/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie und stammt aus C._______ (Provinz Al Hasakah). Gemäss seinen
Angaben verliess er Syrien am 1. September 2008 in Richtung Türkei.
Am 16. September 2008 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte
am 17. September 2008 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel ein Asylgesuch. Am 2. Oktober 2008 wurde er dort summarisch zu
seinen Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Luzern zugewiesen. Am 29. Oktober 2008
hörte ihn das BFM eingehend zu den Gründen des Asylgesuchs an.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befra-
gungen im Wesentlichen geltend, er sei aus Syrien hauptsächlich we-
gen Schwierigkeiten mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbei-
terpartei Kurdistans) geflüchtet. Sein Vater sei seit dem Jahr 1996 als
Freiwilliger bei der PKK im Nordirak gewesen, jedoch 2005 durch eine
Mine verletzt worden. Nach einem Jahr Spitalpflege in D._______
(Irak) sei der Vater nach Hause zurückgekehrt, aber wegen seines
Engagements für die PKK durch die syrischen Behörden
festgenommen und während eines Jahres, bis zum Juni 2007,
inhaftiert worden. Später habe die PKK seinen Vater vor die Wahl
gestellt, sich ihr wieder anzuschliessen – was allerdings aufgrund der
erlittenen Verletzung nicht möglich gewesen sei – oder stattdessen
den Beschwerdeführer zur Organisation zu schicken. Er, der
Beschwerdeführer, sei schliesslich am 2. August 2008 von
Angehörigen der PKK aufgesucht und gezwungen worden, mit ihnen in
den Nordirak zu gehen. Bevor er die Abteilung der PKK, welcher er
hätte zugewiesen werden sollen, erreicht habe, sei ihm jedoch die
Flucht gelungen. Am 12. August 2008 sei er wieder über die Grenze
nach Syrien gelangt, dabei aber durch syrische Sicherheitskräfte
festgenommen und während sieben Tagen beim
Staatssicherheitsdienst inhaftiert worden. Der Staatssicherheitsdienst
habe ihn dazu aufgefordert, wieder zurück zur PKK zu gehen, und
habe ihm hierzu eine Frist von fünfzehn Tagen gesetzt. Nach seiner
Freilassung sei er zu seinen Eltern gegangen. Hier sei er nach drei
Tagen von Angehörigen der PKK aufgesucht worden, die ihn zu ihrer
Organisation hätten bringen wollen und ihn bedroht hätten. Diesen
habe er gesagt, dass er während der Frist von fünfzehn Tagen bei
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seinen Eltern bleiben wolle und sich dann wieder der PKK anschlies-
sen werde. In der Folge habe er sich während elf Tagen bei seinen El -
tern aufgehalten, und auf deren Anraten habe er schliesslich den Ent-
schluss gefasst, nach Europa zu fliehen. Er habe gefürchtet, durch die
PKK getötet zu werden. Am 1. September 2008 sei er aus Syrien ge-
flüchtet, indem er mit Hilfe eines Schleppers nachts den Grenzzaun
zur Türkei überwunden habe. Seit seiner Ausreise sei er, wie er erfah-
ren habe, sowohl von Angehörigen der PKK als auch durch die syri-
schen Behörden gesucht worden.
C.
Mit Schreiben vom 3. November 2008 ersuchte das BFM die schwei-
zerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Be-
schwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er Syrien legal ver-
lassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde.
D.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2009 teilte die schweizerische Botschaft
in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines syrischen Passes
sei, Syrien am 21. August 2008 vom Flughafen Damaskus auf dem
Luftweg in Richtung Russland verlassen habe und durch die syrischen
Behörden nicht gesucht werde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 erteilte das BFM dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse
das rechtliche Gehör.
F.
Mit Eingabe an das BFM vom 10. Februar 2009 nahm der Beschwer-
deführer zu den Abklärungen der Botschaft Stellung. Dabei teilte er
mit, er sei am 1. September 2008 aus Syrien mit dem Auto illegal in
die Türkei gereist. Er habe keinen Reisepass oder sonstige Papiere
gehabt. Der Umstand, dass ein auf seinen Namen lautender Reise-
pass existiere, lasse sich damit erklären, dass möglicherweise mit
seinen persönlichen Angaben durch den Schlepper ein Pass für eine
andere Person ausgestellt worden sei.
G.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
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Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des
Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand.
H.
Mit Schreiben vom 5. März 2009 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem BFM die Übernahme des Vertretungsmandats
mit und ersuchte um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Diesem
Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 10. März
2009.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. März 2009 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
gewähren. Des Weiteren wurde beantragt, es sei festzustellen, dass
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und es sei die
Anordnung zu treffen, dass bis zum Entscheid in der Sache keine
Vollzugsmassnahmen ergriffen werden. Mit der Eingabe machte der
Beschwerdeführer unter anderem geltend, es lägen nunmehr auch
subjektive Nachfluchtgründe vor, indem er sich in der Schweiz seit
seiner Ankunft an Demonstrationen der kurdischen Partei Syriens be-
ziehungsweise der Yekiti-Partei beteilige. Auf die weitere Begründung
der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er -
wägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 hiess der zuständige Inst-
ruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Der Antrag auf Feststellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde wurde unter Hinweis auf Art. 42
Abs. 1 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG abgelehnt.
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K.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2009 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die dabei gemachten Ausführungen wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 wurde dem Beschwerdefüh-
rer in Bezug auf die Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt.
M.
Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 17. April 2009 äusserte sich
der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts. Dabei
reichte er als Beweismittel einen Ausdruck aus dem Internet sowie vier
Photographien ein. Auf die betreffenden Vorbringen sowie den Inhalt
der Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlas-
sen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft.
Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderweise zu die-
sem Schluss gelangt.
4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gülti -
gen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27
E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine
wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substan-
tiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung
der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung
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einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Kor-
rektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung
bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für
oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu den Umständen seiner Ausreise aus Syrien nicht mit den Er-
gebnissen der Abklärungen der dortigen schweizerischen Botschaft
vereinbar sind. Während der Beschwerdeführer anlässlich der durch-
geführten Anhörungen erklärte, er sei am 1. September 2008 mit Hilfe
eines Schleppers durch Überwindung des Grenzzauns aus Syrien in
die Türkei geflüchtet, ergibt sich aus den Abklärungen der Botschaft,
dass der Beschwerdeführer das Land am 21. August 2008 legal vom
Flughafen Damaskus in Richtung Russland verliess. Sowohl im
Rahmen des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren als
auch im Beschwerdeverfahren beharrte der Beschwerdeführer auf
seiner bei den mündlichen Anhörungen gemachten Darstellung. Die
diesbezüglich vorgebrachte Erläuterung des Beschwerdeführers,
möglicherweise sei mit seinen persönlichen Angaben auf Veranlas-
sung des Schleppers ein Reisepass für eine andere Person ausgestellt
worden, ist indessen nicht glaubhaft.
4.4 Die Abklärungen der Botschaft in Bezug auf die Umstände der
Ausreise des Beschwerdeführers sind insofern von wesentlichem Be-
lang, als sich dadurch erweist, dass dessen zeitliche Angaben zu zen-
tralen Elementen seiner Asylgründe nicht den Tatsachen entsprechen.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass er am 2. August 2008 von Ange-
hörigen der PKK in den Nordirak mitgenommen worden sei und – nach
seiner Flucht aus dem Gewahrsam der Organisation – am 12. August
2008 wieder die Grenze nach Syrien überschritten habe. In der Folge
sei er zunächst während sieben Tagen durch den syrischen Staats-
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sicherheitsdienst festgehalten worden, habe sich anschliessend wäh-
rend elf Tagen – während derer er durch Angehörige der PKK aufge-
sucht und bedroht worden sei – bei seinen Eltern aufgehalten, bis er
schliesslich – vor Ablauf der ihm von den Behörden gesetzten Frist
von fünfzehn Tagen, um sich bei der PKK zurückzumelden – am
1. September 2008 in die Türkei ausgereist sei. Diese Angaben sind
jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums nach seiner angeblichen Rück-
kehr nach Syrien nicht mit der Feststellung vereinbar, dass der Be-
schwerdeführer am 21. August 2008 aus Syrien ausreiste.
4.5 Aufgrund der Unvereinbarkeit zwischen den zeitlichen Angaben
des Beschwerdeführers und dem festgestellten Sachverhalt erweist
sich bereits, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in we-
sentlichen Zügen nicht glaubhaft sind. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, er sei durch die syrischen Sicherheitskräfte behelligt
worden, ist ausserdem auf die von der schweizerischen Botschaft
veranlassten Abklärungen hinzuweisen, wonach der Genannte durch
die syrischen Behörden nicht gesucht werde. Es liegen keinerlei kon-
krete Anhaltspunkte vor, die eine andere Einschätzung nahelegen
würden. Vielmehr sprechen weitere Aspekte gegen ein asylrechtlich
relevantes Interesse des syrischen Staats am Beschwerdeführer. So
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Syrien keine konkreten
politischen Aktivitäten ausübte. Zwar habe er an den kurdischen New-
roz-Feierlichkeiten teilgenommen, doch hätten die syrischen Behörden
davon nichts erfahren. Auch von der PKK will er nach seinen Aussagen
– obwohl sich dieser sein Vater bereits 1996 angeschlossen haben soll
– bis zum Jahr seiner Ausreise keine Kenntnisse gehabt haben (Pro-
tokoll der eingehenden Befragung, S. 9), was ein entsprechendes
freiwilliges Engagement zugunsten der Organisation ausschliesst. Es
besteht damit auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer
habe wegen einer Zusammenarbeit mit der PKK die Aufmerksamkeit
der syrischen Behörden auf sich gezogen. Des Weiteren liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdeführer selbst sei aufgrund
des behaupteten Aufenthalts seines Vaters bei der PKK im Nordirak
mit den syrischen Behörden in Konflikt geraten. Schliesslich spricht
auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ab-
klärungen der schweizerischen Botschaft legal über den Flughafen
Damaskus ausreiste und dabei durch die betreffenden Behörden re-
gistriert wurde, gegen ein Verfolgungsinteresse des syrischen Staats.
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4.6 Auf die weitere Frage, ob es glaubhaft ist, dass der Beschwerde-
führer durch die PKK zwangsweise – als Ersatz für dessen Vater – re -
krutiert werden sollte, braucht nicht näher eingegangen zu werden.
Zwar kann auch dann eine asylrelevante Verfolgung vorliegen, wenn
deren Urheber – wie im Falle der PKK – nichtstaatliche Akteure be-
ziehungsweise Private sind. Indessen setzt dies voraus, dass der
Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren im-
stande ist. Massgeblich ist dabei die Frage, ob die betroffene Person
vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von Seiten
ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
Zwar machte das syrische Regime der türkisch-kurdischen PKK in der
Vergangenheit gewisse Zugeständnisse, indem es der Organisation
Zuflucht und in gewissem Ausmass sogar operationelle Freiheiten
gewährte (vgl. bspw. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Lagebericht
Syrien, SFH-Infobörse 2/98, S. 43). Indessen wurde die Unterstützung
der PKK durch Syrien mit der Ausweisung deren Anführers, Abdullah
Öcalans, im Oktober 1998 eingestellt, und gegen syrische Mitglieder
der PKK wurden bis in die jüngere Vergangenheit Strafverfahren
durchgeführt (AMNESTY INTERNATIONAL, Report 1998: Syria [AI-Index: POL
10/001/1998]; ALEXANDRA GEISER/SFH, Syrien: PKK- und PYD-
Aktivitäten, Bern 2008, S. 4 f.). Angesichts dessen ist mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer gegenüber allfälligen Behelligungen durch Angehörige
der PKK vom syrischen Staat tatsächlich Schutz hätte erlangen kön-
nen, hätte er entsprechende Bemühungen unternommen. Weiter ist
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer derartigen Behelligungen
auch durch einen Wechsel seines Aufenthaltsorts innerhalb Syriens
hätte aus dem Weg gehen können. Die geltend gemachten Schwie-
rigkeiten mit der PKK sind somit ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaf-
tigkeit von vornherein als asylrechtlich nicht relevant zu erachten.
4.7 Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob möglicherweise dem
Umstand asylrechtliche Relevanz zukommt, dass der Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezo-
gen werden könnte.
4.7.1 Der Beschwerdeführer machte zwar im Rahmen der durchge-
führten Anhörungen zunächst nicht von sich aus geltend, er habe im
Zusammenhang mit einer bevorstehenden militärischen Dienstpflicht
etwas zu befürchten und sei deswegen aus seinem Heimatstaat aus-
gereist. Erst auf entsprechende Fragen des Vertreters der Hilfswerke
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(Art. 30 AsylG) anlässlich der eingehenden Anhörung durch das BFM
führte er aus, er sei zum Militärdienst aufgeboten worden und werde
diesen im Alter von neunzehn Jahren leisten müssen. Ausserdem gab
er auf Nachfrage des Hilfswerksvertreters zu Protokoll, er habe nicht
im Sinn gehabt, in Syrien Militärdienst zu leisten, da die Kurden in
diesem Land keine Rechte hätten (Protokoll der eingehenden Befra-
gung, S. 11 f.). Mit der Beschwerdeschrift führte er aus, wer in Syrien
den obligatorischen Militärdienst verweigere, habe harte Sanktionen
zu erwarten.
4.7.2 Zunächst ist in Bezug auf den Beschwerdeführer festzustellen,
dass dieser nicht geltend macht, er habe den Militärdienst verweigert.
Der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer im Alter von acht-
zehn Jahren und acht Monaten – am 21. August 2008 – aus Syrien
ausreiste und in der Zwischenzeit das neunzehnte Altersjahr zurück-
gelegt hat, ist nicht mit einer Verweigerung des Militärdiensts gleich-
zusetzen. Auch ist die blosse Aussage, er hätte im Falle eines Ver-
bleibs in Syrien nicht im Sinn gehabt, künftig in den Militärdienst ein -
zurücken, nicht von konkretem Belang. Ferner machte er auch weder
anlässlich seiner Befragungen noch im Beschwerdeverfahren konkrete
Angaben dazu, weshalb ihm in Syrien bei der Leistung des Militär-
diensts besondere Nachteile drohen würden.
4.7.3 Schliesslich ist in diesem Zusammenhang allgemein festzuhal-
ten, dass auch eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion
gemäss konstanter Praxis der ehemaligen ARK – die auch für das
Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültigkeit hat – grundsätzlich
keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Eine andere Beurtei-
lung drängt sich dann auf, wenn die wehrpflichtige Person wegen ihrer
Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten
Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen
muss (vgl. etwa EMARK 2001 Nr. 15 E. 8d/da, 2004 Nr. 2 E. 6b/aa). Im
vorliegenden Fall sind indessen angesichts der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen ohnehin keine konkreten Hinweise ersicht-
lich, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Rasse, Religion, Na-
tionalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höhe-
ren Strafe zu rechnen als Refraktäre und Deserteure ohne einen sol-
chen spezifischen Hintergrund.
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4.8 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM
zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe kei-
ne asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Das Asylge-
such wurde demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe
einzugehen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
mit dem Vorbringen geltend macht, er beteilige sich in der Schweiz seit
seiner Ankunft an Demonstrationen der kurdischen Partei Syriens be-
ziehungsweise der Yekiti-Partei und sei deshalb im Falle einer Rück-
kehr gefährdet.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
5.3 Vorliegend erweist sich, dass die geltend gemachte exilpolitische
Betätigung keinen subjektiven Nachfluchtgrund setzt.
5.3.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es
zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Akti -
vitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und
als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne
einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsu-
chenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen wird.
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5.3.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Beschwer-
deführer mit der Beschwerdeschrift und mit der Replik vom 17. April
2009 in erster Linie dazu äusserte, welche Risiken für exilpolitisch ak-
tive Syrer in ihrem Heimatland generell bestehen. Zu seinen diesbe-
züglichen eigenen Aktivitäten führte er lediglich aus, er habe als
Sympathisant (Beschwerdeschrift) beziehungsweise als Mitglied (Re-
plik) der Yekiti-Partei an Demonstrationen teilgenommen. Seine Teil-
nahme werde durch Artikel und Photographien auf zwei Webseiten
belegt. Mit der Replik gab der Beschwerdeführer an, er habe konkret
am 15. Februar 2009 an einer von der Yekiti-Partei organisierten
Demonstration teilgenommen, was er mit einem Ausdruck aus dem
Internet sowie vier Photographien zu belegen versucht. Dabei ist zum
einen festzustellen, dass dem genannten Ausdruck in keiner Weise
etwas zu entnehmen ist, das sich konkret auf die Person des Be-
schwerdeführers beziehen lässt. Zum anderen zeigen die eingereich-
ten Photographien eine Demonstration vor der US-amerikanischen
Botschaft in Bern, wobei zumindest auf einem Bild der Beschwerde-
führer zu erkennen ist. Aus den Photographien geht einzig hervor,
dass der Beschwerdeführer als einer unter einer grossen Zahl von
Beteiligten an der erwähnten Demonstration teilnahm. Hingegen las-
sen weder der Ausdruck aus dem Internet noch die erwähnten Bilder
im Entferntesten eine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Frage
zu, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst individuell gegen
das syrische Regime Stellung bezogen und in welchem Ausmass er
sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen
wäre, er habe als kurdischer Exil-Oppositioneller die Aufmerksamkeit
der syrischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er nunmehr
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Aller-
dings wird durch den Beschwerdeführer auch gar nicht geltend ge-
macht, er habe sich durch eigene individuelle Beiträge in erkennbarer
Weise als Gegner des syrischen Regimes profiliert. Auch wenn davon
ausgegangen werden muss, dass die syrischen Geheimdienste die
exilpolitischen Aktivitäten im Ausland beobachten, so ist mangels er-
kennbarer spezifischer Beiträge des Beschwerdeführers gleichwohl
nicht anzunehmen, dass er zur Kategorie jener exponierten Aktivisten
gehört, auf die sich tatsächlich die konkrete Aufmerksamkeit der syri-
schen Behörden richtet.
5.3.3 Es liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpoliti-
Seite 12
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schen Aktivitäten in seinem Heimatland Syrien einer spezifischen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge -
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
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7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Syrien
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer -
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers ergeben sich ausserdem auch – dies selbst unter Berücksich-
tigung seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit – keine konkre-
ten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle
einer Ausschaffung nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus
der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa
die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom
28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para.
124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Syrien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen
konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine
entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so-
wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der
Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen
ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen,
der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Syrien einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbe-
sondere ist auch davon auszugehen, dass es dem jungen und soweit
aktenkundig gesunden Beschwerdeführer möglich sein wird, sich in
Syrien wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen: Nach seinen
Angaben hat er den Beruf eines Coiffeurs erlernt und diesen bis zur
Ausreise während dreier Jahre im Geschäft eines Cousins in
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C._______ ausgeübt; in Bezug auf seine Familie gab er ausserdem zu
Protokoll, es gehe ihr wirtschaftlich gut, indem sie eigene Ländereien
besitze und Einnahmen aus dem Betrieb eines Minibuses habe. Das
familiäre Netz in seinem Heimatland (Eltern und vier Geschwister
sowie mindestens ein Cousin, der einen Coiffeurbetrieb führt) wird ihm
somit nötigenfalls entsprechende Unterstützung leisten können. Der
Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In-
dessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 24. März 2009 gutgeheissen. Somit hat der
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern, zur Kenntnisnahme (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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