B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1670/2011
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren […], Kongo (Kinshasa),
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Februar 2011 / N […].
D-1670/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 15. August 2008 und gelangte nach einem mehrmonatigen
Aufenthalt in Uganda am 28. April 2009 in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 8. Mai 2009 summarisch
befragt. Am 16. und 25. Juni 2009 führte das BFM die Anhörung durch.
A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus B._______ zu stammen
und dort gelebt zu haben. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie als selb-
ständige Verkäuferin gearbeitet. Sie sei 2006 Mitglied der oppositionellen
Organisation Bundu Dia Kongo (BDK) geworden. 2008 seien viele BDK-
Mitglieder umgebracht worden. Sie sei eine Beziehung zu einem Solda-
ten eingegangen. Dieser habe ihr erzählt, er müsse den Vorsteher der
BDK umbringen, damit dieser vor der UNO nichts Ungünstiges über die
aktuelle Regierung aussage. Er habe sie aufgefordert, das Verbrechen an
seiner Stelle zu begehen, und ihr ein hohes Entgelt in Aussicht gestellt.
Sie habe sich Bedenkzeit ausbedungen und schliesslich eingewilligt. Ihr
sei ein Teil des vereinbarten Entgelts ausbezahlt worden. Sie habe indes
an einer BDK-Sitzung den Vorgesetzten über den gegen ihn geplanten
Mord informiert. An der Sitzung habe auch der erwähnte Soldat teilge-
nommen. Der Vorsteher habe die Anwesenden über den gegen ihn ge-
planten Mord informiert und ohne Namensnennung dargelegt, eine Per-
son habe ihn über das geplante Verbrechen in Kenntnis gesetzt. Diese
Person werde er der UNO als Beweis für die Machenschaften der Re-
gierung zuführen. Sie sei in der Folge nicht mehr nach Hause gegangen
und wegen ihr drohender Verfolgung durch die Regierung an einen ge-
schützten Ort gebracht worden. Durch ihren Bruder habe sie erfahren,
dass man nach ihr suche. Der Bruder habe ein Versteck in einem Haus in
C._______ bei einem Bekannten organisiert. Via D._______ und
E._______ sei sie in der Nacht zusammen mit drei Kindern dorthin ge-
flüchtet. Nach etwa vierzehn Tagen seien Bewaffnete ins Haus einge-
drungen. Eines ihrer Kinder, welches geschrien habe, sei mit einer Waffe
geschlagen worden. Der erwähnte Bekannte, der sich für das Kind habe
einsetzen wollen, sei tödlich verletzt worden. Die Soldaten hätten sich
ausgezogen und die Kinder zu Oralsex genötigt. Sie habe sich dagegen
gewehrt und sei geschlagen worden. Mehrere Soldaten hätten sie verge-
waltigt. Sie habe das Bewusstsein verloren und sei erst im Spital von
C._______ aus der Ohnmacht erwacht. Sie sei gepflegt worden und habe
nach den Kindern suchen lassen. Diese seien aber nicht gefunden wor-
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den. Die Lage in C._______ sei sehr angespannt gewesen. Der Chef des
Spitals habe ihr schliesslich ermöglicht, Zuflucht in einer Flüchtlingsein-
richtung in Uganda zu finden. Dort habe sie wiederum unter prekären Le-
bensumständen gelitten. Ihre Kinder habe sie auch dort nicht gefunden.
Der Leiter der Einrichtung habe ihr in der Folge – mit Unterstützung von
UNO-Angehörigen und gegen Entgelt – zur Ausreise aus Uganda und zur
Flucht in die Schweiz verholfen. Im Falle der Rückkehr befürchte sie Re-
pressalien durch ihre Verfolger.
A.c Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Verlustbestätigung
für die Identitätskarte, ein Schreiben eines ugandischen Flüchtlingszent-
rums und einen entsprechenden Ausweis sowie eine Mitgliedschaftskarte
der BDK zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 – eröffnet am 18. Februar 2011 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorin-
stanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der
angeblichen Verfolgung. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, im
Jahre 2006 Mitglied der BDK geworden zu sein und ihren entsprechen-
den Ausweis erhalten zu haben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des
BFM seien im Jahre 2006 indes keine solchen Ausweise durch die BDK
ausgestellt worden. Zudem sei die Art und Weise, wie sie in den Besitz
des Dokuments gekommen sei, nicht glaubhaft, da dessen Erhalt mit ge-
wissen Bedingungen verbunden sei. Demzufolge müsse ausgeschlossen
werden, dass sie im genannten Zeitpunkt Mitglied der BDK geworden sei.
Die Vorbringen im Zusammenhang mit der BDK seien mithin unglaubhaft.
Im Weiteren seien auch ihre Aussagen zu den Geschehnissen in
C._______ ungereimt ausgefallen. So habe sie das Eindringen der Solda-
ten in das dortige Haus anlässlich der Befragungen nicht übereinstim-
mend geschildert. Ausserdem habe sie bei der Summarbefragung geltend
gemacht, ein Kind sei angeschossen worden. Bei der Anhörung habe sie
hingegen vorgebracht, ein Kind sei mit einer Waffe geschlagen worden.
Im Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, das in C._______ angeb-
lich Erlebte hinreichend konkret, detailliert und differenziert darzulegen.
Ihre Aussagen zu den Soldaten, welche sie vergewaltigt und die Kinder
malträtiert hätten, seien vage und stereotyp. Von einer Person, die tat-
sächlich vergewaltigt und Zeugin der sexuellen Übergriffe an den eigenen
Kindern geworden sei, hätten substanziiertere Angaben zu diesen Belan-
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gen erwartet werden können. Es sei deshalb ausgeschlossen, dass sie
das Geschilderte selber und im geltend gemachten Kontext erlebt haben
könne. Ihre Vorbringen seien als blosses Konstrukt zu werten. Das einge-
reichte Schreiben des ugandischen Flüchtlingszentrums sei als Gefällig-
keitsschreiben zu werten beziehungsweise dessen Ausstellung müsse in
einem anderen als dem vorgebrachten Zusammenhang erfolgt sein.
Den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland der Beschwerdeführerin
erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. In der Demokrati-
schen Republik Kongo herrsche trotz Krisenherden keine landesweite Si-
tuation allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin stamme aus
B._______, einer Stadt in F._______. Der Ort verfüge nebst einem Flug-
hafen auch über eine Eisenbahnlinie und eine gute Strassenverbindung
nach D._______. Die Beschwerdeführerin sei seit 2006 im Rahmen ihrer
Arbeit als Kleiderhändlerin sehr oft in D._______ gewesen. Mit dem Erlös
ihres Geschäfts habe sie ein wirtschaftliches Auskommen für sich und die
Kinder gehabt. Im Weiteren verfüge sie vor Ort über ein Beziehungsnetz.
Ihr Bruder lebe in B._______; ihre Eltern und ihre Schwester hielten sich
in G._______ – einer Ortschaft in F._______ – auf. Zudem stehe ihr offen,
individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. März 2011 beantragte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheides, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft
verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Weg-
weisungsvollzug und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz, die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht.
Zur Begründung brachte sie vor, die geltend gemachten Ereignisse in ih-
rem Heimatland tatsächlich so erlebt zu haben. Dafür habe sie Beweis-
mittel beigebracht. Im Falle der Rückkehr habe sie begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen. Der BDK-Ausweis belege ihre Mitgliedschaft bei
dieser Gruppierung. Das BFM gehe zu Unrecht und gestützt auf nicht
haltbare Erwägungen von der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe aus und
habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Es falle auf, dass Per-
sonen aus dem Heimatland der Beschwerdeführerin, welche im schwei-
zerischen Asylverfahren einen Ablehnungsentscheid erhalten hätten, in
anderen, über die Situation vor Ort besser informierten Ländern in der
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Seite 5
Folge einen positiven Entscheid bekämen. Allfällige Ungereimtheiten in
ihren Aussagen seien auf eine Traumatisierung zurückzuführen. Sie sei
Opfer sexueller Gewalt. Schliesslich gehe das BFM in Anbetracht der tat-
sächlichen Lage in ihrem Heimatland verbunden mit einer konkreten Ge-
fährdung auch zu Unrecht von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Vollzugs aus.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
E.
Mit Vernehmlassung vom 28. März 2011 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Be-
schwerdeführerin am 1. April 2011 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Eingabe vom 4. April 2011 (Datum der Postaufgabe) machte die Be-
schwerdeführerin unter Hinweis auf die beigelegten Schreiben kantonaler
und gemeindlicher Stellen geltend, nicht adäquat untergebracht und ver-
sorgt zu sein. Gleichzeitig beantragte sie die Fortsetzung des Verfahrens
in französischer Sprache. Letzteres wurde vom Bundesverwaltungsge-
richt am 6. April 2011 abgewiesen. Das Gericht hielt dabei fest, die Vorak-
ten seien in deutscher Sprache erstellt worden und die Beschwerdeführe-
rin sei einem deutschsprachigen Kanton zugewiesen worden.
G.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 an das BFM liess die Beschwerdeführerin
ein Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons stellen. Darin wurde un-
ter anderem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin erwarte ein Kind
von einer in H._______ wohnhaften Person.
H.
Mit Verfügung vom 12. August 2011 wies das BFM das Gesuch ab. Der
Entscheid erwuchs den Akten zufolge unangefochten in Rechtskraft.
D-1670/2011
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die von der Beschwerdeführerin gerügten Gehörsverletzungen können
den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Das BFM hat die
mehrstündige Anhörung der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2012 aus
zeitlichen Gründen abgebrochen und am 25. Juni 2012 fortgesetzt. Auch
an diesem Datum hatte sie ausführlich Gelegenheit, ihre Asylgründe zu
Protokoll zu geben. Am Schluss erklärte sie, alles Wichtige gesagt zu ha-
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Seite 7
ben (A 11/16 Antwort 125). Im Übrigen hat das BFM sowohl im Asyl- wie
auch im Vollzugspunkt der Herkunft der Beschwerdeführerin und ihrem
geltend gemachten Aufenthalt in I._______ in insgesamt zutreffenden und
nachvollziehbaren Erwägungen Rechnung getragen und die Glaubhaftig-
keit einer asylrelevant erfolgten oder drohenden Verfolgung beziehungs-
weise eine konkrete Gefährdung bei der Rückkehr in ausführlichen Erwä-
gungen verneint. Dass es dabei spezifische Verfolgungsmuster vor Ort
oder die persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht adäquat be-
rücksichtigt hätte, geht aus der Verfügung entgegen den Beschwerdevor-
bringen nicht hervor. Es mag zwar zutreffen, dass psychische Beschwer-
den ihr Aussageverhalten in einem gewissen Ausmass beeinflussten. Da
sie aber durchaus in der Lage war, während mehrstündigen Anhörungen
spontane Schilderungen zu machen und gewisse Nachfragen zu beant-
worten, drängten sich auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen
auf. Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, wo-
nach in der Schweiz abgewiesene Asylsuchende in andern Asylländern
aufgenommen worden seien, offensichtlich nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten. Nach dem Gesagten liegt weder eine unzureichende Feststellung
oder falsche Würdigung des entscheidrelevanten Sachverhalts noch eine
Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz vor.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1670/2011
Seite 8
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Abwägung sämtlicher Aussagen
zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis zu Recht von der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise fehlender Verfolgungsfurcht so-
wohl im Zeitpunkt der Ausreise wie auch dem aktuellen ausging.
5.1 Vorab drängt sich zwar eine gewisse Differenzierung der Vorbringen
der Beschwerdeführerin auf. So hat sie offensichtlich Mühe, über ihre Kin-
der zu sprechen, und macht geltend, sie seien sexuell missbraucht wor-
den. Drei ihrer Töchter seien nach wie vor unbekannten Aufenthalts. Es
ist nicht auszuschliessen, dass Kinder der Beschwerdeführerin tatsäch-
lich Opfer von Gewalt wurden beziehungsweise teilweise unbekannten
Aufenthalts sind und sie als Mutter darunter leidet. Hingegen ist gemäss
nachfolgenden Erwägungen nicht davon auszugehen, dass diese Gewalt
im Zusammenhang mit dem angeblichen Mordauftrag stand beziehungs-
weise dass die (drei) Kinder tatsächlich unter den dargelegten Umstän-
den in C._______ zu Schaden kamen und seither unbekannten Aufent-
halts sind. Dies deshalb, weil das Engagement der Beschwerdeführerin
für die BDK, der ihr erteilte Mordauftrag und die Flucht in den I._______
wegen der angeblichen Verfolgung vom BFM zu Recht für unglaubhaft
erachtet wurden.
5.2 Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland
ein gewisses Interesse für die BDK bekundete und allenfalls sogar Kon-
takte zu solchen Mitgliedern hatte. Andererseits war sie nicht in der Lage,
anlässlich der Anhörungen den Eindruck eines bei ihr tatsächlich beste-
henden politischen Profils zu entwickeln. Ihr Wissen zu Belangen der
BDK ist als bescheiden zu werten. Ihre Schilderung der Umstände, wie
sie in den Besitz des Ausweises gelangt sei, wirken sehr stereotyp (vgl.
BFM-Akte A 11/16 Antworten 8 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint eine
eigentliche Mitgliedschaft bei der BDK nicht als glaubhaft. Zudem ver-
weist das BFM auf seine "gesicherten Erkenntnisse", gemäss welchen im
angeblich relevanten Zeitpunkt von der BDK gar keine solchen Ausweise
ausgestellt worden sein sollen. Im Weiteren schilderte sie die BDK-Sit-
zung, bei der sie sich als gedungene Mörderin outete, in keiner Weise
substanziiert und gab spekulativ anmutende Gründe für ihre Erkürung als
Täterin zu Protokoll (A 11/16 Antworten 26 ff. und 56 ff.). Die Aufbewah-
rung des bereits erhaltenen Geldes schilderte sie wiederum realitätsfremd
(A 11/16 Antworten 48 ff.). Auch anlässlich der Anhörung vom 16. Juni
2011 legte sie die Auftragserteilung, UNO-Belange und die (geplanten)
Abläufe sehr stereotyp dar und vermittelte den Eindruck eines blossen
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Seite 9
Sachverhaltskonstrukts (A 9/16 Antworten 84 ff.). Da stichhaltige Be-
schwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen, ist weder das En-
gagement der Beschwerdeführerin für die BDK in der geltend gemachten
Form noch der angeblich erfolgte Auftrag glaubhaft. Es ist demnach nicht
einzusehen, weshalb ausgerechnet sie von ihrem damaligen Geliebten
dazu beauftragt worden sein sollte, den BDK-Chef im Rahmen eines Gift-
mordes umzubringen, da hierfür zweifellos ein – bei der Beschwerdefüh-
rerin fehlender – Bezug zum inneren Machtzirkel der Organisation als Ba-
sis hätte vorhanden sein müssen.
5.3 Entsprechend ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen
der ihr angeblich drohenden Verfolgung B._______ verlassen musste.
Überdies wäre eine Flucht ausgerechnet nach C._______ schon insofern
kaum nachvollziehbar, als es sich dabei um eine Krisenregion handelt, wo
sich immer wieder Gewaltakte ereignen (vgl. A 11/16 Antworten 92 ff.).
Sie war zwar in der Lage, realitätsbezogene und allgemein bekannte An-
gaben zur Situation vor Ort zu machen. Nicht auszuschliessen ist ferner,
dass sie – möglicherweise als Geschäftsfrau – tatsächlich einmal in der
Region war (vgl. A 11/16 Antwort 87). Die ihr in einem Haus in C._______
angeblich widerfahrene Verfolgung erscheint aber nicht nur wegen der
obenstehenden Erwägungen, sondern auch wegen weiterer Ungereimt-
heiten als unglaubhaft. So war sie beispielsweise nicht in der Lage, die
Anzahl der misshandelnden Soldaten anzugeben und individuelle Merk-
male der Täter zu beschreiben (A 11/16 Antworten 99 f. und 126 ff.). Ihre
Wiederholung der Aussage, wonach sie während der Vergewaltigungen
(wieder) ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder zu sich gekom-
men sei, vermittelt nicht den Eindruck einer diesbezüglichen Traumatisie-
rung, sondern einer Schilderung ohne Bezug zu dort tatsächlich Vorgefal-
lenem (A 9/16 Antworten 87 f.; A 11/16 Antworten 97 f. und 106). Eine
Traumatisierung wurde im Übrigen auch auf Beschwerdeebene nicht mit
einem Arztzeugnis untermauert. Einzuräumen ist zwar wie bereits er-
wähnt, dass die Schilderungen zu den Übergriffen gegen die Kinder ge-
wisse Realkennzeichen aufweisen, allein diese vermögen jedoch letztlich
die gewichtigen Ungereimtheiten nicht in einem anderen Licht erscheinen
zu lassen, zumal substanziierte Beschwerdevorbringen für eine andere
Sichtweise wiederum fehlen.
5.4 Zudem fällt auf, dass sie den angeblichen Aufenthalt im ugandischen
Flüchtlingszentrum sehr fragmentarisch schilderte (A 11/16 Antwort 117).
Abgesehen davon ist im Sinne vorstehender Erwägungen davon auszu-
gehen, dass für sie gar kein Anlass bestand, sich dorthin zu begeben. Im
D-1670/2011
Seite 10
eingereichten Bestätigungsschreiben ist sodann die Rede von fünf gekid-
nappten Kindern und einem Freund, deren Aufenthalt immer noch unbe-
kannt sei. Diese Schilderungen decken sich nicht mit den Angaben der
Beschwerdeführerin, wonach die in C._______ mit ihr wohnende Person
erschossen worden sei und nur drei ihrer Kinder unbekannten Aufenthalts
sein sollen. Im Sinne der Erwägung des BFM muss das Schreiben (und
der Flüchtlingsausweis) mithin als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert wer-
den. Schliesslich wirken die Schilderungen der Ausreiseumstände ver-
bunden mit der UNO-Unterstützung wiederum konstruiert beziehungswei-
se ausgesprochen stereotyp (vgl. u.a. A 2/10 S. 6; A 9/16 Antworten
68 ff.), was die Glaubhaftigkeit der angeblichen Fluchtgründe – so auch
mangels stringenter Beschwerdeargumente – zusätzlich beeinträchtigt.
6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren, überwiegend die allgemeine
Lage vor Ort thematisierenden Beschwerdevorbringen nichts zu ändern,
weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Ein solcher ergibt sich aus den Akten auch nicht aufgrund des im
Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons dargelegten Sachverhalts.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 11
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 12
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kin-
shasa) ist auf die ausführliche Analyse in EMARK 2004 Nr. 33 sowie das
Urteil BVGE 2010/57, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Si-
tuation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) ent-
hält, zu verweisen. Diese Lageanalysen treffen grundsätzlich auch heute
nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im November des
vergangenen Jahres noch zu, obwohl es sowohl im Vorfeld als auch wäh-
rend sowie im Nachgang der Wahlen zu gewaltsamen Zusammenstössen
zwischen den Sicherheitskräften und den Oppositionellen gekommen ist.
So hätten laut der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch
(HWR) Sicherheitskräfte seit der Bekanntgabe der umstrittenen Wieder-
wahl von Staatschef Joseph Kabila am 9. Dezember 2011 mindestens
24 Personen getötet und Dutzende von Menschen seien wahllos festge-
nommen worden. Die Sicherheitskräfte hätten gemäss HWR immer wie-
der das Feuer auf Menschenversammlungen eröffnet, womit offenbar
Proteste gegen den Ausgang der Wahl vom 28. November 2011 hätten
verhindert werden sollen. Kabila hatte bei der Wahl laut offiziellem Ergeb-
nis knapp 49 Prozent der Stimmen erhalten. Sein wichtigster Herausfor-
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Seite 13
derer Etienne Tshisekedi erhielt 32 Prozent; er anerkannte das Wahler-
gebnis aber nicht. Bereits während des Wahlkampfes hatte es gemäss
Angaben von HRW gewaltsame Ausschreitungen gegeben, bei denen
mindestens 18 Personen getötet worden seien. Diese jüngsten Aus-
schreitungen und die Eskalation der Gewalt müssen indessen im Kontext
der Wahlen im letzten Jahr verstanden werden, d.h. sie sind klarerweise
diesen zuzuschreiben, weshalb im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinsha-
sa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen
auch BVGE E-12/2008 vom 15. Mai 2012 und die dort angegebenen
Quellen).
8.4.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______. Der Ort verfügt
über einen Flughafen. Bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin zu
ihrer Familie und dem sozialen Umfeld bestehen Unklarheiten. Bereits die
Aussagen zum Verbleib der Kinder sind widersprüchlich ausgefallen
(A 2/10 S. 2 f.; A 9/16 Antworten 42 ff.). Auch ihre Aussagen zu weiteren
Angehörigen und Verwandten vor Ort sind in keiner Weise nachvollzieh-
bar. So legte sie einerseits dar, zu Angehörigen ein gutes Verhältnis ge-
habt zu haben. Anderseits behauptete sie, keinen Kontakt mehr zu ihnen
zu haben. Diese Angaben vermögen in keiner Weise zu überzeugen.
Namentlich auch das Vorbringen, auch zum Bruder in B._______ keinen
Kontakt zu haben, weil sie die Telefonnummer vergessen habe, ist nicht
nachvollziehbar (A 9/16 Antworten 48 ff.; A 11/16 Antwort 123). So ent-
steht der Verdacht, sie lasse die Asylbehörden über ihre tatsächliche so-
ziale Situation vor Ort letztlich im Dunkeln. Bei dieser Sachlage können
die genauen Verhältnisse nicht geklärt werden und sind vom Bundesver-
waltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Un-
tersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vielmehr ist im Sinne
der ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den Be-
schwerdevorbringen grundsätzlich davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt.
Ausserdem vermochte sie vor der Ausreise ein genügendes Einkommen
zu erzielen, sie ist erwerbsfähig und leidet gemäss den Akten nicht an
Krankheiten, die im Heimatland nicht behandelt werden könnten.
8.4.3 Unbesehen der nicht genau feststehenden respektive von der Be-
schwerdeinstanz zu eruierenden sozialen Verhältnisse vor Ort erweist
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sich der Vollzug der Wegweisung mithin insgesamt auch als zumutbar
(vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33).
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht der am 23.
März 2011 erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG erfolgt indes keine Kostenauflage, zumal sich ihre finanziel-
len Verhältnisse offenbar nicht verändert haben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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