Abtei lung IV
D-1671/2007
{T 0/2}
Urteil vom 19. März 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin Schenker Senn, Richter Lang
Gerichtsschreiber Maeder
A.________(Beschwerdeführer), Ehefrau B._______(Beschwerdeführerin), Kinder
C._______, D._______ und E._______, Mazedonien,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 7. Februar 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein aus der Nähe der Stadt
F._______ (Südwestmazedonien) stammender G._______, am 19. März 1998 erstmals
in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, welches mit Verfügung des Bundesamtes für
Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) abgelehnt
wurde,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dage-
gen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. November 1998 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 4. September 1999 nach Mazedonien
zurückgeschafft wurde, aber schon am 6. Januar 2000 ein zweites Asylgesuch stellte,
auf welches das BFF mit Verfügung vom 22. Februar 2000 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 23. November 2000 die Schweiz kontrolliert auf dem
Luftweg Richtung Skopje verliess,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2001 zusammen mit den beiden erstgeborenen
Kindern in der Schweiz um Asyl nachsuchte und hier am 18. September 2001 das dritte
Kind zur Welt brachte,
dass der Beschwerdeführer seinerseits wiederum in die Schweiz gelangte und hier am
11. März 2002 zum dritten Mal ein Asylgesuch stellte,
dass das BFF mit Verfügung vom 26. September 2002 in Bezug auf sämtliche Be-
schwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche
vom 2. Juli 2001 und 11. März 2002 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung am 22. Oktober 2002 bei der ARK in allen
Punkten anfochten,
dass die ARK die Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2006 vollumfänglich abwies,
wobei sie zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem
ausführte, die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerein seien in Maze-
donien ausreichend behandelbar,
dass die Beschwerdeführerin unter Einschluss ihrer drei Kinder am 18. Oktober 2006
beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift einreichte, in
der sie zur Hauptsache beantragte, es sei die Verfügung des BFF vom 26. September
2002 im Wegweisungspunkt aufzuheben und festzustellen, dass sich seit dem Erlass
dieser Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Veränderung der Sach-
lage ergeben habe, aufgrund derer die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass das BFM die Rechtsschrift vom 18. Oktober 2006 am 25. Oktober 2006 an die ARK
mit der Begründung überwies, es handle sich nach seiner Auffassung um ein Revi-
sionsgesuch,
dass die ARK die Rechtsschrift vom 18. Oktober 2006 als Gesuch um Revision ihres
Urteils vom 29. August 2006 im Umfang des Wegweisungsvollzugs behandelte und
dieses mit Urteil vom 30. November 2006 abwies,
dass die ARK mit demselben Urteil die Akten zur gut scheinenden Behandlung unter
anderem hinsichtlich der geltend gemachten veränderten Sachlage an das BFM mit
der Begründung überwies, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, bei den nach
3Erlass des Urteils der ARK vom 29. August 2006 aufgetretenen gesundheitlichen Pro-
blemen des Kindes D._______ (Kurzbericht von Dr. med. P.T.L., Facharzt FMH für
Kinder- und Jugendmedizin, vom 18. Oktober 2006 mit der Aussage, D._______ weise
eine Darmveränderung auf, die rasch einer Operation bedürfe) handle es sich um eine
akute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, welche allenfalls in einem
Wiedererwägungsverfahren zu prüfen sei,
dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des BFM vom 4. Dezember 2006 hin am
11. Dezember 2006 verschiedene medizinische Unterlagen betreffend das Kind
D._______ (Bericht von Dr. med. J.H., Spezialarzt FMH für Kinderchirurgie, vom
9. Dezember 2006; zwei Berichte des Kantonsspitals H._______ vom 1. Juli 2004 und
vom 15. November 2006) zu den Akten reichte,
dass das BFM die Rechtsschrift vom 18. Oktober 2006, soweit den Gesundheitszustand
des Kindes D._______ betreffend, als Wiedererwägungsgesuch sämtlicher Beschwerde-
führer gegen die Verfügung vom 26. September 2002 behandelte und dieses mit
Verfügung vom 14. Dezember 2006 abwies,
dass es als Begründung im Wesentlichen anführte, die gesundheitlichen Beschwerden
des Sohnes D._______ (chronische Obstipation und Enkopresis) hätten lange vor der
Geltendmachung im Gesuch am 18. Oktober 2006 bestanden, und die im Moment
benötigte medizinische Behandlung, bestehend aus einer relativ einfachen Pflege, sowie
die nötigen Ultraschalluntersuchungen seien im Herkunftsort der Beschwerdeführer oder
in den umliegenden Zentren, beispielsweise in der Stadt I.________, möglich,
dass die Beschwerdeführer am 10. Januar 2007 (Poststempel) ein weiteres Wiederer-
wägungsgesuch an das BFM richteten, in dem sie beantragten, es sei die Verfügung
vom 26. September 2002 aufzuheben und das Vorliegen einer persönlichen Notlage, der
Eintritt einer wiedererwägungsrechtlich massgebenden Änderung der Sachlage seit Er-
lass der ursprünglichen Verfügung sowie die Flüchtlingeigenschaft festzustellen, und es
sei ihnen Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie im Eventualpunkt beantragten, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihnen von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2007 die Beschwerdeführer zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- bis zum 30. Januar 2007 aufforderte,
mit der wesentlichen Begründung, die Erfolgsaussichten des Wiedererwägungsgesuchs
seien als gering einzustufen, weil sich sowohl das BFM als auch die ARK bereits einmal
zu den Gesuchsvorbringen geäussert habe,
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgemäss leisteten,
dass das BFM Verfügung vom 7. Februar 2007 das Wiedererwägungsgesuch vom
10. Januar 2007 abwies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügungen vom
11. März 2002 respektive 2. Juli 2002 (recte: der Verfügung vom 26. September 2002)
bestätigte,
dass es in der Entscheidbegründung im Wesentlichen festhielt, es lägen keine neuen
Sachverhaltselemente vor, und das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Arzt-
zeugnis von Dr. med. D.G., FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22. Dezember
2006 bestätige das Krankheitsbild, welches bereits früher aktenkundig gewesen sei und
zu welchem sich die ARK in ihrem Urteil vom 30. August 2006 (recte: 29. August 2006)
respektive 30. November 2006 bereits geäussert habe,
4dass die Beschwerdeführer am 5. März 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt eine Beschwerde einreichten und im Hauptpunkt beantragten, es sei die Verfügung
des BFM vom 7. Februar 2007 aufzuheben und das Vorliegen einer persönlichen Not-
lage, der Eintritt einer wiedererwägungsrechtlich massgebenden Änderung der Sachlage
seit Erlass der ursprünglichen Verfügung sowie die Flüchtlingeigenschaft festzustellen,
und es sei ihnen Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie im Eventualpunkt beantragten, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihnen von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass sie daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anweisung der zuständigen kan-
tonalen Fremdenpolizeibehörde zum Verzicht auf Vollzugshandlungen während der Be-
handlung des Wiedererwägungsgesuchs ersuchten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 7. Februar 2007, laut dessen Dispositiv das BFM
das gegen die vorerwähnte Verfügung vom 26. September 2002 gerichtete Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführer abgewiesen hat, eine Verfügung darstellt, die
mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterge-
zogen werden kann,
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt
der nachfolgenden Bestimmungen einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV ent-
5wickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 137 E. 6) ein verfas-
sungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstän-
de seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche
(fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 6 E. 3a, 120 Ib 46
E. 46, 113 Ia 150 ff. E. 3a),
dass im konkreten Fall die Beschwerdeführer ihr Wiedererwägungsgesuch vom 10. Ja-
nuar 2007 beim BFM ausdrücklich "als Zweitasylgesuch" eingereicht und im Rahmen
des Rechtsbegehrens 4 die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie als Folge
davon die Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bean-
tragt haben,
dass praxisgemäss zwar ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingeigenschaft
nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens vorbehältlich des Anrufens von Re-
visionsgründen grundsätzlich als neues Asylgesuch zu behandeln ist (vgl. EMARK 1998
Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.),
dass die Begründung des Wiedererwägungsgesuches vom 10. Januar 2007 jedoch aus-
schliesslich auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und des Kindes
D._______, die angeblich fehlende Verfügbarkeit einer adäquaten medizinischen Be-
handlung respektive den fehlenden Zugang zu einer solchen sowie auf die allgemeinen
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Probleme in Mazedonien abgestützt ist,
dass die Beschwerdeführer das Wiedererwägungsgesuch mithin ausschliesslich mit an-
geblich bestehenden völker- oder landesrechtlichen Wegweisungshindernissen begrün-
den und sich aus ihren Ausführungen in der Gesuchsschrift in keiner Weise die Absicht
ergibt, die Schweizerischen Behörden noch immer oder wiederum um Schutz vor
Verfolgung zu ersuchen (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 13 ),
dass für die Qualifizierung einer Eingabe als neues Asylgesuch die alleinige Bezeich-
nung und der Inhalt (formulierte Begehren) derselben nicht massgeblich sind (vgl.
EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10),
dass das BFM demnach das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Juni 2007 trotz der darin
ausdrücklich geforderten Behandlung "als Zweitasylgesuch" und der als "Rechtsbegeh-
ren 4" formulierten Anträge zu Recht nicht als neues Asylgesuch, sondern im Ergebnis
als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. September 2002 im Umfang
der Anordnung des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs)
behandelt hat,
dass das derart behandelte Wiedererwägungsgesuch sodann vom BFM in der angefoch-
tenen Verfügung vom 7. Februar 2007 abgewiesen wurde (Ziffer 1 des Verfügungsdis-
positivs),
dass sich die Beschwerdeführer an diesem Anfechtungsgegenstand zu orientieren ha-
ben und den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen festlegen können (CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Pro-
zessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragt wird, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands über das Anfech-
6tungsobjekt hinaus vorliegt (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c),
dass sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig erweist und insoweit darauf
nicht einzutreten ist,
dass sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der gegen dessen Abweisung er-
hobenen Beschwerde im Kern geltend gemacht wird, die Sachlage habe sich "seit der
ersten Verfügung" rechtserheblich derart verändert, dass im heutigen Zeitpunkt die
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwin-
gend erforderlich sei,
dass im Konkreten auf die Gesundheitssituation bei der Beschwerdeführerin und beim
Kind Erjon hingewiesen wird, welche sich in beiden Fällen verschlechtert habe und die
Anpassung der ursprünglichen Verfügung rechtfertige,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995
Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzu-
passen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass andererseits ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlich-
keit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemei-
nen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung
sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.),
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizini-
schen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs
bewirkt, sondern von einer solchen erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende
Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d
S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass nach dem Gesagten, ohne die gesundheitlichen Gebrechen und die damit verbun-
dene Beeinträchtigung der Lebensqualität bei der Beschwerdeführerin und dem Kind
D._______ zu verkennen, klarzustellen ist, dass es im vorliegenden Wiedererwägungs-
verfahren nicht mehr um die Schwere jener Gebrechen und deren Behandelbarkeit im
Heimatland an sich geht, sondern einzig zu erörtern bleibt, ob sich seit Erlass des die
Rechtskraft der Verfügung vom 26. September 2002 herbeiführenden Beschwerdeurteils
der ARK vom 29. August 2006 in diesem Zusammenhang Sachverhaltsveränderungen
von einer Tragweite ergeben haben, die eine andere Beurteilung der Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs rechtfertigt,
dass das BFM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung korrekterwiese zur sinn-
gemässen Erkenntnis gelangt, die ARK habe die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin und des Kindes D._______, wie sich diese in der Zeit bis zum Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens am 29. August 2006 präsentiert hätten, in ihren
Urteilen vom 29. August 2006 und 30. November 2006 bereits gewürdigt, und was den
Zeitraum nach dem 29. August 2006 betreffe, so lägen keine neuen Sachverhaltsele-
mente vor,
7dass sodann auch die Einschätzung des BFM, wonach das mit dem Wiedererwägungs-
gesuch eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. D.G., FMH Innere Medizin und Rheuma-
tologie, vom 22. Dezember 2006 kein anderes Krankheitsbild zeichne, als es bereits
bereits früher aktenkundig gewesen und von der ARK in ihrem Urteil vom 30. August
2006 (recte: 29. August 2006) respektive 30. November 2006 bereits berücksichtigt
worden sei, als zutreffend zu bestätigen ist (vgl. dazu den für sich selbst sprechenden
Terminus "...nochmals..." im Arztzeugnis vom 22. Dezember 2006),
dass sodann auch nicht aus dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Zeugnis
von Dr. med. J.H., Spezialarzt FMH für Kinderchirurgie, vom 3. März 2007 eine seit dem
29. August 2006 entscheidwesentlich veränderte Sachlage hergeleitet werden kann,
dass darin beim Kind D._______ auf der Grundlage von zwei Konsultationen vom
18. Januar 2007 und 24. Februar 2007 bereits von früher bekannte Beschwerden
(häufige Bauchschmerzen und gelegentlicher Stuhlverlust) bestätigt werden und ein
Prozedere vorgeschlagen wird (Spitaleinweisung für eine Woche zwecks Beobachtung
und Abklärung), was beides nicht auf eine massgebliche Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes seit dem 29. August 2006 schliessen lässt,
dass darin im Vergleich zum Bericht desselben Spezialarztes vom 9. Dezember 2006,
welcher vom BFM im nicht angefochtenen Wiedererwägungsentscheid vom 14. Dezem-
ber 2006 wie im Übrigen auch der ebenfalls der Beschwerde beigelegte Kurzbericht
von Dr. med. P.T.L., Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, vom 18. Oktober
2006 in zutreffender Weise gewürdigt wurde (vgl. S. 3 hiervor), keine zusätzlichen
Informationen zu erkennen sind,
dass sich in den Akten sodann auch kein Hinweis dafür findet, die medizinische Infra-
struktur und deren Zugänglichkeit für Angehörige der albanischen Volksgruppe hätten
sich im Vergleich zu den Verhältnissen zur Zeit des Beschwerdeentscheides vom
29. August 2006 erheblich verschlechtert,
dass demnach weiterhin hinreichende Garantien dafür vorliegen, eine Rückführung nach
Mazedonien würde keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführerin und des Kindes D._______ nach sich zie-
hen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass auch die von den Beschwerdeführern mehrfach thematisierten, prekären sozialen
und wirtschaftlichen Verhältnisse in Mazedonien die Frage einer wiedererwägungs-
rechtlich erheblichen Verschlechterung seit dem Urteil vom 29. August 2006 einmal bei
Seite gelassen für sich allein den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar er-
scheinen lassen können (vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. 4.d.bb S. 181),
dass die Beschwerdeführer zusätzlich die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gel-
tend machen, ohne freilich mit einer spezifischen Begründung auf diese Rüge einzuge-
hen,
dass jedenfalls eine tatsächliche Gefahr, die Beschwerdeführer würden im Unterschied
zur Situation bei Erlass des Urteils vom 29. August 2006 heute bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat das Opfer einer Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskon-
vention, EMRK, SR 0.101) zuwiderlaufenden Behandlung, unter Berücksichtigung aller
fallspezifischen Umstände nicht hinreichend sicher ist,
dass, soweit die Beschwerdeführer um Feststellung einer persönlichen Notlage ersu-
chen, darauf hinzuweisen ist, dass die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige
8Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44
Abs. 3 - 5 aAsylG) mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AS 2006 4751) aufgehoben wurden und bei Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden kann (Art. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005),
dass abgesehen davon im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens auch
unter altem Recht eine Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage nicht in Betracht gefallen wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 155 f. und
E. 3d-h S. 158 ff.),
dass das BFM mit der seiner hiervor zusammengefasst wiedergegebenen Begründung
es den Beschwerdeführern erlaubt hat, die ausschlaggebenden Entscheidmotive zu er-
kennen und die Verfügung vom 7. Februar 2006 sachgerecht anzufechten,
dass demnach die Rüge der Beschwerdeführer, den Wegweisungsvollzug "ohne einge-
hende Begründung" als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten, sei rechtswidrig,
ins Leere stösst (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1. S. 44 ff.),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland nach Prüfung
der Beschwerde einschliesslich sämtlicher Beweismittel unverändert als zulässig und
zumutbar zu erachten ist,
dass sich die Verfügung des BFM vom 7. Februar 2007 als rechtskonform erweist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt un-
richtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerde soweit darauf einzutreten ist abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Endentscheides das Gesuch um Anweisung der
kantonalen Behörden zum Verzicht auf Vollzugshandlungen während des laufenden
Verfahrens als gegenstandslos zu betrachten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (durch Vermittlung des J.______ des Kantons
K._______, mit der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern gegen
beigelegte Empfangsbestätigung zu eröffnen und diese an das Bundes-
verwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
- das J._______ des Kantons K._______ (vorab per Telefax)
9Der Richter Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
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