Abtei lung IV
D-1671/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, Freiplatzaktion Zürich,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1671/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 5. Mai 2003 verliess und zunächst nach Jordanien ging,
dass er am 30. Oktober 2007 aus Jordanien ausgereist und via die
Türkei sowie unbekannte Länder am 26. November 2007 illegal in die
Schweiz eingereist sei,
dass er am 26. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und dort am 5. Dezember 2007
summarisch befragt wurde,
dass er anlässlich dieser Kurzbefragung sowie der Direktanhörung
vom 17. Dezember 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, nach der Besetzung von Bagdad im
Jahr 2003 seien diejenigen Personen, welche früher Mitglieder der
Baath-Partei gewesen seien oder anderweitige Kontakte mit dieser
Partei gepflegt hätten, verfolgt worden,
dass er während seiner Schulzeit als Mitglied des Studentenvereins
automatisch auch Mitglied bei der Baath-Partei gewesen und deshalb
nach dem Sturz der Baath-Regierung ebenfalls gesucht worden sei, da
ehemalige Schulkameraden ihn verraten hätten,
dass er am 1. Mai 2003 ein Drohschreiben erhalten habe und
unbekannte Personen in derselben Nacht einen Knallkörper gegen
sein Elternhaus geworfen hätten,
dass er sein Heimatland aus diesen Gründen am 5. Mai 2003
verlassen habe und nach Jordanien gegangen sei,
dass seine Verfolger kurz darauf wiederholt sein Elternhaus
durchsucht und nach seinem Verbleib gefragt hätten,
dass sein Vater, ein Sunnite vom Stamm der (...), der ebenfalls
Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, später seinerseits bedroht und
am 10. August 2006 erschossen worden sei, weil er das Haus nicht
freiwillig den neuen Machthabern habe überlassen wollen,
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dass er aus Jordanien ausgereist und in die Schweiz gekommen sei,
weil er in Jordanien keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass inzwischen auch sein Cousin infolge seiner
Stammeszugehörigkeit getötet worden sei,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr in den Irak wegen seiner
früheren Mitgliedschaft bei der Baath-Partei sowie infolge seiner
Stammeszugehörigkeit umgebracht zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität respektive zur
Untermauerung seiner Vorbringen seine Identitätskarte, den
Nationalitätenausweis, eine Wohnsitzbescheinigung (Kopie), eine
Lebensmittelkarte (Kopie), den Totenschein des Vaters sowie eine CD-
ROM mit Kopien der abgegebenen Dokumente zu den Akten reichte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. Februar 2008 erneut zu
seinem Reiseweg, insbesondere zu dem mittels
Fingerabdruckvergleich ermittelten vorgängigen Aufenthalt in
Schweden befragte und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Schweden gewährte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 29. Februar 2008 - eröffnet am 7. März 2008 - in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die
Schweiz in Schweden aufgehalten,
dass Schweden einer Rückübernahme zugestimmt habe,
dass Schweden ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst.
b AsylG sei und nichts darauf hinweise, Schweden gewähre keinen
effektiven Schutz vor Rückschiebung und komme den Verpflichtungen
aus der Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) nicht nach,
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dass der Beschwerdeführer über keine Bezugspersonen in der
Schweiz verfüge und offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei und der
Beschwerdeführer nach Schweden ausreisen könne,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom
13. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die
Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
12. März 2008, ein Schreiben der griechischen an die schwedischen
Migrationsbehörden vom 26. August 2007 sowie ein Beschluss der
schwedischen Migrationsbehörden vom 27. September 2007 beilagen,
dass sich dagegen der in der Beschwerde erwähnte Artikel der
"Athens News" nicht in den Akten befindet,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung
ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie
sich vorher aufgehalten haben,
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da
Schweden am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde,
der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz
unbestrittenermassen in Schweden aufgehalten und Schweden einer
Rückübernahme am 24. Februar 2008 zugestimmt hat,
dass auch keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG
vorliegen,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge über keine engen
Bezugspersonen in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt (vgl.
Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), zumal der Beschwerdeführer im
Heimatland bis zu seiner Ausreise keinen konkreten und eindeutig
gegen ihn persönlich gerichteten asylrechtlich relevanten
Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und
die angebliche Verfolgung ausserdem inzwischen bald fünf Jahre
zurückliegt und nicht mehr aktuell sein dürfte,
dass mangels entsprechender gegenteiliger konkreter Hinweise davon
auszugehen ist, in Schweden bestehe effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass Schweden Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sowie der Flüchtlingskonvention ist und sich aus den Akten
keine Hinweise dafür ergeben, die schwedischen Behörden würden
sich nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass zwar aufgrund der Aktenlage eine Rückführung des
Beschwerdeführers von Schweden nach Griechenland gestützt auf die
Dublin-Übereinkunft nicht auszuschliessen ist,
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dass jedoch keine konkreten Hinweise darauf bestehen, das
Asylverfahren in Schweden sei mangelhaft und in Verletzung der Non-
Refoulement-Bestimmungen verlaufen,
dass aufgrund der Aktenlage ausserdem davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer hätte nach wie vor die Möglichkeit, ein
(ausserordentliches) Rechtsmittel gegen den Beschluss der
schwedischen Migrationsbehörden zu ergreifen und dabei (erneut)
seine in der Beschwerde geäusserten Vorbehalte gegen eine
Rückschiebung nach Griechenland anzubringen,
dass Griechenland im Übrigen ebenfalls ein vom Bundesrat
bezeichneter sicherer Drittstaat ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl.
die vorstehenden Erwägungen),
dass weder die in Schweden herrschende allgemeine Lage noch
sonstige, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land
sprechen,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Schweden schliesslich möglich ist, da keine praktischen
Vollzugshindernisse bestehen und die schwedischen Behörden einer
Rückübernahme zugestimmt haben,
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug nach Schweden
daher zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsprechung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer vollständig unterlegen ist, weshalb ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. den Antrag in der
Beschwerde),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie; vorab per Telefax)
- das _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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