Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1671/2011
law/mah
U r t e i l v om 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia CottingSchalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein afghanischer
Staatsangehöriger und ethnischer Hazara aus der Provinz B._______,
verliess seinen Heimatstaat ungefähr im Mai 2010 und reiste am
27. Oktober 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
B.
Am 10. November 2010 erhob das BFM im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso die Personalien des
Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Gleichzeitig äusserte
es ihm gegenüber seine Zweifel hinsichtlich seiner Altersangabe und
teilte ihm mit, dass es ihn für das weitere Verfahren nicht als minderjährig
betrachte, weil er keine valablen Gründe für das Nichteinreichen von
Identitätspapieren vorgebracht und inkohärente Angaben zu seiner
Biographie und seiner schulischen Laufbahn gemacht habe sowie sein
physisches Erscheinungsbild dafür spreche, dass er volljährig sei.
C.
Am 12. November 2010 ging beim EVZ in Chiasso ein undatiertes
ärztliches Schreiben von Dr. med. C._______ ein, dem zu entnehmen ist,
dass eine radiologische Untersuchung der Hand des Beschwerdeführers
durchgeführt wurde und der Arzt feststellte, dass das Knochenalter mehr
als 18 Jahre betrage und deutlich vom angegebenen Alter von 16 Jahren
und einem Monat abweiche.
D.
Am 26. Januar 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend,
sein Vater sei Lehrer einer Mädchenklasse gewesen. Sein Onkel
mütterlicherseits habe ihm (dem Beschwerdeführer) Ende März mitgeteilt,
dass der Vater wegen seiner Arbeit von den Taliban im März/April 2010
bedroht worden sei. Ungefähr am 17./18. April 2010 sei sein Vater von
den Taliban enthauptet worden. Als seine Mutter den enthaupteten Kopf
gesehen habe, sei sie an einem Herzinfarkt gestorben. Sein Onkel habe
von verschiedenen Leuten erfahren, dass auch er (der
Beschwerdeführer) und seine zwei Brüder von den Taliban mit dem Tod
bedroht würden. Ein Nachbar habe ihm dies bestätigt. Der Onkel habe
deshalb das Grundstück seiner Eltern verkauft und damit seine Ausreise
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finanziert. Seine zwei jüngeren Brüder seien mit dem Onkel und dessen
Familie nach Pakistan geflohen.
Der Hilfswerksvertreter hielt im Anhang zum Protokoll fest, dass die
Übersetzerin der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer viele
schwierige Wörter nicht kenne, was die Frage des Bildungsgrads und der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufwerfe.
E.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 – eröffnet am 18. Februar 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 27. Oktober
2010 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum
14. April 2011 zu verlassen.
F.
Mit Eingabe vom 16. März 2011 (Datum Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Mit Verfügung vom 23. März 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und stellte die Beschwerde dem BFM zur
Vernehmlassung zu.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 24. März 2011 hielt das BFM fest, die
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Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde am 29. März 2011 dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Verfügung vom 17. August 2011 lud der Instruktionsrichter das BFM
aufgrund der veränderten Lage in Afghanistan unter Hinweis auf BVGE
2011/7 zu einem weiteren Schriftenwechsel ein.
J.
Mit Verfügung vom 26. August 2011 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 der
Verfügung vom 17. Februar 2011 auf und schob den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf. Es stellte zudem fest, dass der Beschwerdeführer bei
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – zu verlassen habe, und beauftragte
den Kanton D._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
K.
Mit Verfügung vom 29. August 2011 ersuchte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er die Beschwerde vom 16. März
2011 zurückziehe, und hielt fest, dass bei ungenutzter Frist davon
ausgegangen werde, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren
festhalte. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als
Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als
verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den
einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt
demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer
Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35
i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).
2.2. Der Beschwerdeführer gab im EVZ an, er sei am (...) geboren (vgl.
act. A1/11 S. 1). Ein Dokument, das seine Altersangabe hätte bestätigen
können, vermochte er jedoch bis heute nicht vorzuweisen. Stellt man auf
seine Angabe zum Alter ab, wäre der Beschwerdeführer bei der
Einreichung der vorliegenden Beschwerde vom 16. März 2011 rund (…)
Jahre alt und damit unmündig gewesen. Auch heute hätte er sein
18. Lebensjahr noch nicht vollendet und wäre demnach nach wie vor als
unmündig zu betrachten (vgl. Art. 14 ZGB).
Ob das von ihm angegebene Geburtsdatum den Tatsachen entspricht,
was das BFM in der Verfügung vom 17. Februar 2011 bezweifelt, braucht
im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nicht
abschliessend erörtert zu werden. Sollte der Beschwerdeführer
tatsächlich am (...) geboren und damit heute noch minderjährig sein,
konnte und kann er sich grundsätzlich zwar nur mit Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen verpflichten (Art. 19
Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermag er jedoch ohne Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner
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Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines
Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden
Rechtsmitteln sind so genannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht
mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. BVGE E3162/2011 Urteil
vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2, EMARK 1996 Nr. 3 E. 2 S. 19 ff.,
EMARK 1996 Nr. 5 E. 4ab S. 39 ff., EMARK 1996 Nr. 4 E. 2d S. 28 f.).
Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge
anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln
(Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei
Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder
auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden.
Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den Akten den
Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Sinngehalt der an ihn
gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen darauf
geantwortet und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und
persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten
lassen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit und damit von der
Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der
Beschwerdeführer hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG müssen die zuständigen
kantonalen Behörden für unbegleitete minderjährige Asylsuchende
unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interesse wahrnimmt,
für die Dauer des Aufenthaltes in einer Empfangsstelle bestimmen, wenn
dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinaus
gehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden.
3.2. Obschon der Beschwerdeführer bei der Erhebung seiner Personalien
im EVZ am 10. November 2010 als Minderjähriger ohne gesetzliche
Vertretung in Erscheinung getreten und für ihn nicht umgehend eine
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Vertrauensperson eingesetzt worden war, schritt das BFM am 26. Januar
2011 zur Durchführung der Anhörung.
3.3. Was die Erhebung der Personalien im EVZ sowie der in dessen
Rahmen durchgeführte, vorfrageweise Prüfung des Alters betrifft, so steht
deren Durchführung ohne vorgängige Ernennung einer Vertrauensperson
in keinem Widerspruch zu den in EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b S. 88 ff.
entwickelten Grundsätzen betreffend das Verfahren mit unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden. Für den hypothetischen Fall, dass der
Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich minderjährig
gewesen sein sollte, kann jedenfalls bei Angaben zu seiner Person und
insbesondere diejenigen nach dem Alter, die Gefahr einer altersbedingten
Überforderung ohne weiteres ausgeschlossen werden (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.4.3 S. 213).
3.4.
3.4.1. Einer differenzierteren Betrachtung bedarf demgegenüber die
Frage, ob das BFM auch befugt war, die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG
durchzuführen, ohne dem Beschwerdeführer vorgängig eine
Vertrauensperson zu ernennen.
3.4.2. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das BFM bereits anlässlich
der Erhebung der Personalien des Beschwerdeführers im EVZ Zweifel
bezüglich seiner Altersangaben äusserte. Es warf dem Beschwerdeführer
vor, er habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitätspapieren geltend gemacht und seine Angaben zu seiner
Biographie und seiner schulischen Laufbahn seien inkohärent. Zudem
erwecke sein äusseres Erscheinungsbild den Eindruck, er sei volljährig.
Es erachte ihn deshalb für das weitere Verfahren als volljährig und ordne
ihm keine Vertrauensperson zu. Der Beschwerdeführer meinte hierzu,
dass seine Eltern ihm das Geburtsdatum und sein Alter mitgeteilt hätten.
In der Verfügung vom 17. Februar 2011 geht das BFM von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und stützt sich bei der
Begründung einerseits auf unterschiedliche Altersangaben und
andererseits auf eine Knochenaltersanalyse, welche angeblich am
10. November 2010 durchgeführt worden sein soll und die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätigt habe. Dem
Beschwerdeführer sei hierzu im EVZ das rechtliche Gehör gewährt
worden.
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3.4.3. Die Ausführungen in der Verfügung treffen jedoch so nicht zu. Dem
Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung im EVZ weder das
Ergebnis der Knochenaltersanalyse mitgeteilt, noch wurde ihm zu dieser
das rechtliche Gehör gewährt. Fraglich ist, ob die Knochenaltersanalyse,
wie das BFM in der Verfügung behauptet, tatsächlich schon am
10. November 2010 stattgefunden hat. Gemäss Akten hat das EVZ in
Chiasso erst am 10. November 2010 Dr. med. C._______ den Auftrag
erteilt beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse durchzuführen
(vgl. act. A6/1). Die Ergebnisse des Arztes sind in einem undatierten
Schreiben festgehalten worden, welches gemäss Stempel erst am
12. November 2010 beim EVZ in Chiasso eingegangen ist (vgl.
act. A10/1). Auch aufgrund einer internen Aktennotiz (vgl. act. A8/2) ist
davon auszugehen, dass die Knochenaltersanalyse beim
Beschwerdeführer erst im Anschluss an die Befragung im EVZ
durchgeführt worden ist. Das Resultat ergab sodann beim
Beschwerdeführer ein Knochenalter von "mehr als 18 Jahren". Da der
Beschwerdeführer selber angab( (…) Jahre und (…) Monate
beziehungsweise (…) Jahre und (…) oder (…) Monate (vgl. act. A1/11
S. 1) alt zu sein, ergibt dies zum radiologisch festgestellten Knochenalter
eine Abweichung von weniger als drei Jahren. Angesichts der
Standardabweichung zwischen dem wirklichen Alter und dem
Knochenalter von bis zu drei Jahren kann daraus allerdings nicht
abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe über sein tatsächliches
Alter getäuscht beziehungsweise zu täuschen versucht (vgl. EMARK
2005 Nr. 16 E. 2.3 S. 143, EMARK 2001 Nr. 23 E. 4 S. 186). Mithin ist
auch die Schlussfolgerung des Arztes "Das Knochenalter weiche
signifikant vom angegebenen Alter ab" nicht nachvollziehbar. Das
undatierte Schreiben von Dr. med. C._______ erfüllt sodann auch
inhaltlich die Minimalanforderungen an ein Gutachten nicht (vgl. EMARK
2004 Nr. 31 E. 7.3 S. 225 f.). Unter diesen Umständen eignet sich die
Knochenaltersanalyse nicht, um Rückschlüsse auf das Alter
beziehungsweise die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu ziehen.
3.4.4. Was die Frage des Alters des Beschwerdeführers betrifft,
präsentiert sich die Aktenlage alsdann in der Tat derart, dass das BFM im
Rahmen einer Gesamtbeurteilung aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zu seinem Alter, zu den
Ursachen seiner Papierlosigkeit und zu seinen nicht übereinstimmenden
Angaben betreffend seiner schulischen Laufbahn von der
Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit ausgehen durfte. Der
Hilfswerksvertreter hielt zwar im Anschluss an die Anhörung auf dem
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Seite 9
Unterschriftenblatt (vgl. act. A18/15 S. 15) fest, dass die Übersetzerin
meine, der Beschwerdeführer kenne viele schwierige Wörter nicht, was
die Frage des Bildungsgrads und der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers aufwerfe. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass die
Übersetzerin einen anderen Dialekt als der Beschwerdeführer
gesprochen hat, was mit ein Grund dafür sein könnte, dass er einige
Wörter nicht gekannt hat (vgl. act. 18/15 S. 1 F1 und S. 5 F37).
Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer sich schon
anlässlich der Befragung im EVZ am 10. November 2010 widersprüchlich
zu seinem Alter äusserte, indem er einerseits angab, er sei am (...)
geboren worden und andererseits angab er sei (…) Jahre und (…) oder
(…) Monate alt (vgl. act. A1/11 S. 1 Ziff. 1.5). Erst als ihn der
Sachbearbeiter darauf aufmerksam machte, dass seine Angaben nicht
übereinstimmen und auch nicht mit dem angegebenen Alter von (…)
Jahren und ungefähr (…) Monaten im Zeitpunkt der Ausreise im Mai/Juni
2010 korrespondieren, räumte er ein, dass er sich wohl getäuscht habe,
als er angab, er sei schon (…) Jahre alt (vgl. act. A1/11 S. 2 Ziff. 3).
Anlässlich der Anhörung am 26. Januar 2011, das heisst rund zwei
Monate später, gab er wiederum an, er vermute, er sei (…) Jahre alt (vgl.
act. A18/15 S. 4 F32). Auch bezüglich seiner Schuljahre machte er
unterschiedliche Angaben (vgl. act. A1/11 S. 3 Ziff. 8 und act. A18/15 S. 4
F2831). Der Beschwerdeführer führte sein Problem mit den
Jahreszahlen auf seine schlechten mathematischen Fähigkeiten zurück
(vgl. act. A18/15 S. 4 F33). Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass
der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben immerhin sieben Jahre
die Schule besucht hat (vgl. act. A1/11 S. 3 Ziff. 8, A18/15 S. 4 F28 f.),
weshalb davon auszugehen ist, dass er einerseits sein Alter kennt und
andererseits einfache Subtraktionen beherrscht.
3.4.5. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens nichts vorgebracht hat, das seine Angaben zu
seinem Alter glaubhaft erscheinen liesse, besteht vor diesem Hintergrund
für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, im Verzicht des BFM auf
die Ernennung einer Vertrauensperson vor der Durchführung der
Anhörung gemäss Art. 29 AsylG am 26. Januar 2011 eine Verletzung des
Anspruchs auf das rechtliche Gehör zu erblicken, die angefochtene
Verfügung mit dieser Begründung zu kassieren und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.4.5 S. 214).
4.
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Seite 10
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
D1671/2011
Seite 11
5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse.
Im Einzelnen führte es aus, die Vorbringen seien nicht hinreichend
begründet, da sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert
und differenziert dargelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe
keine konkreten Angaben über die Bedrohungssituation machen können,
obwohl er zu diesem Thema in beiden Anhörungen ausführlich befragt
worden sei. So habe er erklärt, von seinem Onkel erfahren zu haben,
dass er und seine beiden Brüder wegen den Taliban bedroht worden
seien (vgl. act. A18/15 S. 3 und 5). Auf die Frage, wie und von wem denn
sein Onkel von den Bedrohungen erfahren habe, habe der
Beschwerdeführer jedoch nur unpräzise Angaben machen können: Sein
Onkel sei beim Einkaufen durch verschiedene Dörfer gelaufen und habe
es so von verschiedenen Leuten erfahren (vgl. act. A18/15 S. 5 und 8). In
Anbetracht der Logik des Handelns in einer solchen Situation hätte es ihn
doch interessieren müssen, genaueres über die persönliche
Bedrohungssituation beim Onkel zu erfragen, da es sich schliesslich um
eine sehr ernst zu nehmende Begebenheit in seinem Leben gehandelt
habe, die ihn letztendlich dazu bewogen habe, sein Heimatland zu
verlassen. Dies gelte ebenfalls für die Behauptung, dass die Bedrohung
und Ermordung seines Vaters von den Taliban ausgegangen sei (vgl.
act. A18/15 S. 3, A1/11 S. 5 f.). Den Akten könne jedoch entnommen
werden, dass es zum einen bei der Ermordung seines Vaters keine
Zeugen gegeben habe und zum andern der Beschwerdeführer auch
sonst keine Indizien genannt habe, die auf die Taliban hinweisen würden,
womit ihm unterstellt werden könne, dass sich seine Behauptung lediglich
auf eine Mutmassung stütze. Ebenso wenig habe er zu den Umständen
der Ermordung seines Vaters Auskunft geben können. So habe er
angegeben, dass es irgendwo auf dem Weg vom Schulhaus nach Hause
passiert sei (vgl. act. A18/15 S. 6). Aus den Akten gehe hervor dass der
Beschwerdeführer während sieben Jahren diese Schule besucht habe
und damit täglich diesen dreissigminütigen Fussmarsch zwischen der
Schule und seinem Zuhause hinter sich gebracht habe. Deswegen könne
davon ausgegangen werden, dass er die Gegend besser gekannt habe
und demzufolge den Ort und die Umstände des Geschehens genauer
hätte beschreiben müssen. Ausserdem sei es um den Tod seines Vaters
– in dessen Folge der Beschwerdeführer am selben Tag auch noch seine
Mutter verloren habe – und damit um das zentrale Ereignis gegangen,
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Seite 12
welches ursächlich im Zusammenhang mit seiner Fluchtbegründung
stehe. Vor diesem Hintergrund seien seine dürftigen Angaben nicht
nachvollziehbar und somit als nicht glaubhaft zu würdigen. Im Übrigen
habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Datums, an welchem
sein Vater ermordet worden sei, in Widersprüche verwickelt, indem er
anlässlich der Befragung im EVZ angegeben habe, es sei am 18. oder
19. Mai 2010 geschehen und anlässlich der Anhörung hingegen der
17. oder 18. April 2010 genannt habe. Auf diesen Widerspruch
angesprochen, habe er vorgebracht, der Dolmetscher im EVZ hätte ihn
wohl falsch verstanden (vgl. act. A18/15 S. 12). Diese Erklärung
überzeuge jedoch nicht, da dem Beschwerdeführer das fertige Protokoll
rückübersetzt worden sei und er mit seiner Unterschrift dessen Richtigkeit
festgestellt habe. Hinzu komme, dass er weder im EVZ noch an der
zweiten Befragung das genaue Datum habe nennen können, obwohl es
sich um ein einschneidendes Erlebnis im Leben des Beschwerdeführers
gehandelt habe. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Ausreise
seines Onkels und der beiden Brüder nach Pakistan wären ebenso
unsubstantiiert und zweifelhaft. So habe der Beschwerdeführer nicht
schlüssig begründen können, weshalb sein Onkel ihn nicht auch nach
Pakistan mitgenommen und ihn stattdessen alleine mit dem Schlepper
weggeschickt habe (vgl. act. A1/11 S. 6, A18/15 S. 10). Dieses Verhalten
erscheine insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich nach dem Tod
seiner Eltern der Onkel als neues Familienoberhaupt um ihn und seine
Brüder gekümmert habe (vgl. act. A18/15 S. 11), nicht nachvollziehbar.
Dass ihm zudem der volle Namen der Ehegattin des Onkels nicht
bekannt gewesen sei, und dass er keine Angaben darüber habe machen
können, in welcher Gegend Pakistans der Onkel mit seiner Familie
gezogen sei, liessen seine Aussagen zur familiären Situation im
Heimatland erst recht als fragwürdig zutage treten. Des Weiteren habe er
im EVZ angegeben, am (...) geboren worden zu sein. Damit wäre er im
Zeitpunkt des Einreichens des Asylgesuchs gerade (…) Jahre alt
gewesen. Die am 10. November 2010 durchgeführte
Knochenaltersanalyse habe aber die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers nicht bestätigen können. Dem Beschwerdeführer sei
diesbezüglich im Rahmen der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör
gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe hierzu erklärt, dass seine
Eltern ihm gesagt hätten, wie alt er sei (vgl. act. A1/11 S. 6 f.). Zwei
Monate später an der Anhörung sei er erneut zu seinem Alter befragt
worden. Dort habe er angegeben, (…) Jahre alt zu sein (vgl. act. A18/15
S. 4.). Diese widersprüchlichen Altersangaben seien somit nicht
glaubhaft, weswegen das BFM von der Volljährigkeit des
D1671/2011
Seite 13
Beschwerdeführers ausgehe. Aufgrund der widersprüchlichen und
unsubstantiierten Aussagen entstehe der Eindruck, dass es sich um eine
konstruierte Geschichte handle, die der Beschwerdeführer nicht
tatsächlich erlebt habe. Es sei ihm deshalb nicht gelungen, die geltend
gemachte Verfolgung durch die Taliban überzeugend darzulegen.
5.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das BFM
übersehe bei dieser Einschätzung, dass der Beschwerdeführer noch sehr
jung sei und er es gewohnt sei, einfach zu befolgen, was ihm aufgetragen
worden sei. So wundere sich das BFM, dass er nicht mehr nachgefragt
habe, wer ihn genau bedroht habe, oder dass er nicht genauer wissen
wollte, wer seinen Vater umgebracht habe. Das BFM nehme wohl an,
sein Onkel hätte ihm eine detaillierte Information überbracht, wenn er
nachgefragt hätte, aber das sei nicht so. Sein Onkel habe sicher die
Namen der Personen und die genauen Umstände der Ermordung seines
Vaters auch nicht gewusst. Das BFM nehme möglicherweise an, dass er
aus einer gebildeten Familie stammen müsse, wenn sein Vater Lehrer
gewesen sei, aber das sei leider nicht so. Sein Vater sei eigentlich Bauer
gewesen und sie hätten von der Landwirtschaft gelebt. Sein Vater habe
aber nur Schreiben und Lesen können und sei ungefähr acht Jahre zur
Schule gegangen. Sie hätten zuhause nur zwei, drei Bücher gehabt. Der
Vater habe als Lehrer gearbeitet, um etwas dazuzuverdienen. Sein Dorf
sei klein und habe zwischen 40 bis 50 Häuser. Sein Vater habe nie
Kontakt mit internationalen Organisationen gehabt, nie in einer grossen
Stadt gelebt, keine Fremdsprachen sprechen können, sondern sei ein
einfacher Mann gewesen. Er habe wenig mit ihm gesprochen, da dieser
keine Zeit dazu gehabt habe, weil er neben der Arbeit als Lehrer, ihr Land
bewirtschaftet habe. Der Vater und er selber hätten sehr viel gearbeitet.
Er sei nicht ein guter Schüler gewesen, da er Probleme in der Mathematik
gehabt habe. Es habe sich daher mehr gelohnt, wenn er zu Hause
gearbeitet habe, als weiter in die Schule zu gehen. Er verstehe auch
nicht, warum ihn sein Onkel nicht mit nach Pakistan genommen habe. Er
könne nur Vermutungen anstellen, wie auch über die genaueren
Umstände der Ermordung seines Vaters. Dass er das genaue Datum der
Ermordung nicht kenne, hänge damit zusammen, dass er auf dem Feld
gearbeitet habe und nicht nach dem Kalender lebe. Die noch
verbleibenden Ungereimtheiten seien auf sein jugendliches Alter
zurückzuführen. Aus all diesen Gründen seien seine Vorbringen
nachvollziehbar und würden die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG
erfüllen.
D1671/2011
Seite 14
6.
6.1. Übereinstimmend mit der Einschätzung des BFM gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer
mit seinen in den Befragungen erteilten Auskünften in den für die Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft relevanten Punkten den Anforderungen des
Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermag.
6.2. Wie vom BFM zutreffend festgestellt wurde, konnte der
Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über die
Bedrohungssituation machen. Der Darstellung des Beschwerdeführers
zufolge weiss er lediglich vom Hörensagen, dass er und seine beiden
Brüder von den Taliban bedroht worden seien. Er selber hatte aber nie
persönlich Kontakt mit den Taliban (vgl. act. A18/15 S. 8 F74). Der
Beschwerdeführer konnte anlässlich der Anhörung auch nicht angeben,
was die Taliban konkret androhten (vgl. act. A18/15 S. 8 F72). Er weiss
davon durch seinen Onkel, der es wiederum von Dritten erfahren haben
soll (vgl. act. A18/15 S. 8 F72). Diese auf Mutmassungen basierenden
Annahmen betreffend die Bedrohung der Taliban überzeugen deshalb
nicht. Schliesslich machte der Beschwerdeführer keine
übereinstimmenden Angaben zum Zeitpunkt des Todes der Eltern. So
gab er anlässlich der Befragung im EVZ zunächst an, seine Eltern seien
im April/Mai 2010 gestorben (vgl. act. A1/11 S. 3). Später versuchte er
den Zeitpunkt einzugrenzen und gab an: "Er erinnere sich nicht genau, er
denke es sei am 18. oder 19. Mai 2010 gewesen." (vgl. act. A1/11 S. 6).
Demgegenüber hatte er anlässlich der Anhörung die Frage nach dem
Todesdatum des Vaters ohne zu zögern mit dem 17./18. April 2010
beantwortet (vgl. act. A18/15 S. 5 F46). Selbst wenn der
Beschwerdeführer nicht nach dem Kalender leben würde und die
Abweichung demnach nicht als gravierend zu werten wäre, ist doch
bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf
einmal keine Unsicherheiten betreffend das Todesdatum des Vaters
zeigte. Das BFM führte ferner zu Recht aus, dass die Schilderungen
hinsichtlich der Ermordung seines Vaters unsubstantiiert ausgefallen
sind. Anlässlich der Befragung im EVZ gab er an, er sei auf dem Feld
gewesen und habe mit einem Gleichaltrigen gesprochen, als die Leute
den Körper seines Vaters nach Hause gebracht hätten. Seine Mutter, die
Probleme mit dem Herzen habe, habe einen Infarkt gekriegt, als sie den
abgetrennten Kopf gesehen habe und sei gestorben. Auch anlässlich der
Anhörung war der Beschwerdeführer nicht in der Lage die Ereignisse
differenzierter zu schildern, die ihn zur Ausreise bewogen haben. Aus
seinen kurzen Sätzen geht weder hervor, wie er vom Tod seines Vaters
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und seiner Mutter erfahren hat oder was er gefühlt hat, noch was mit den
Leichen seiner Eltern passiert ist, obwohl ihm das BFM immer wieder
Fragen stellte, die es ihm ermöglicht hätten, frei zu schildern, was er
konkret erlebt hat (vgl. act. A18/15 S. 3 F1418). Im Gegensatz dazu
konnte er Wissensfragen, die grundsätzlich nichts mit den Bedrohungen
der Taliban zu tun hatten, wie beispielsweise Fragen nach dem Namen
der Schule oder dem Schulvorsteher mühelos beantworten (vgl.
act. A18/15 S. 3 f. F19, F26). Dieses unterschiedliche Aussageverhalten
zeigt auf, dass Fragen, zu denen der Beschwerdeführer die Antwort
kannte, eigentlich präzis beantworten konnte, hingegen hinsichtlich der
Ereignisse um die Ermordung seines Vaters und den Tod seiner Mutter
nur oberflächliche und schwammige Ausführungen machen konnte.
Insofern in der Beschwerde eingewendet wird, diese Unsubstantiiertheit
sei auf sein jugendliches Alter zurückzuführen oder weil er stets befolgt
habe, was ihm aufgetragen worden sei, ist festzustellen, dass ein
Jugendlicher im Alter von (…) Jahren oder mehr grundsätzlich in der
Lage wäre, ein Ablauf eines Ereignisses detaillierter zu schildern, wenn er
auf tatsächlich Erfahrenes hätte zurückgreifen können. Das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers erweckt hingegen den
Eindruck, dass die Angaben auf einen konstruierten Sachverhalt und
nicht auf tatsächliche Begebenheiten beruhen. Das BFM bezweifelte
ferner zu Recht die Vorbringen im Zusammenhang mit der Ausreise.
Einerseits ist merkwürdig, dass der Onkel den Beschwerdeführer nicht
mit seinen Brüdern zusammen zu den Verwandten seiner Frau nach
Pakistan schickte, und ihm stattdessen die Flucht nach Europa mittels
Verkaufs von Land finanzierte; andererseits ist nicht nachvollziehbar,
warum auch der Onkel mit seiner Familie flüchtete, obwohl dieser selbst
gar nicht gefährdet gewesen wäre (vgl. act. A18/15 S. 11 F106). Aufgrund
der insgesamt sehr dürftigen Angaben des Beschwerdeführers
hinsichtlich der Bedrohung der Taliban und des Todes seines Vaters und
der Mutter sowie die realitätsfremden Angaben zu seiner Ausreise und
widersprechenden Aussagen hinsichtlich des Datums des Todes sind die
Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 16
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind
die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006
Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
9.2. Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung
vom 26. August 2011 die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2011
teilweise – nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend – in
Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
angeordnet hat, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden,
soweit in der Beschwerde im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des
Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit
erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
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Seite 17
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von
Asyl und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und
unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie
nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
11.
11.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
17. Februar 2011, die Asylgewährung und im Eventualantrag die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragte, weshalb er
grundsätzlich in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragte jedoch, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
11.2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, nach Einreichen der Beschwerde auf Antrag
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint. Aus der eingegangenen Fürsorgebestätigung vom
17. März 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum damaligen
Zeitpunkt Sozialhilfeempfänger war. Dass sich daran inzwischen etwas
geändert haben könnte, kann nicht angenommen werden, da der
Beschwerdeführer nach wie vor keiner Arbeit nachzugehen scheint.
Mithin ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Die Beschwerde erscheint retrospektiv bezogen auf den
Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos, insoweit die vorläufige
Aufnahme beantragt wurde, weshalb diesbezüglich das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen gewesen
wäre. Hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung wäre die Beschwerde jedoch bereits im Zeitpunkt ihrer
Einreichung aufgrund der unsubstantiierten Vorbringen der
Asylbegründung als aussichtslos zu erachten gewesen. Demnach ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen
und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufgrund des
teilweisen Unterliegens zur Hälfte beziehungsweise im Umfang von
Fr. 300.– aufzuerlegen.
11.3. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.4. Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des
Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der
vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem
BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2
VwVG).
12.
Dem Beschwerdeführer wäre – soweit die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15
i. V. m. Art. 5 VGKE). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde selbst
eingereicht. Es sind ihm mithin keine Kosten aus einer Vertretung
entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl.
Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind
aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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