B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-167/2016
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
Serbien,
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine serbische Staatsangehörige aus der Volks-
gruppe der Roma – hielt sich bereits zwischen Dezember 1997 und August
2007 mit ihrer Familie in der Schweiz auf und besuchte hier teilweise die
Schule. Am 30. August 2007 kehrte sie mit ihrer Schwester C._______
nach Serbien zu ihrem zwischenzeitlich dorthin zurückgeführten Vater
D._______ zurück. Die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin, die
vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, später Bundesamt für
Migration [BFM], heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) verfügt und
mit Beschwerdeentscheid der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK)
vom 13. Januar 2006 in Aufhebung einer Verfügung des BFF vom 10. De-
zember 2003 aufrechterhalten worden war, erlosch mit der Ausreise.
B.
Am (…) 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei
E._______ in E._______ gemeinsam mit ihrem damals (…) alten Sohn –
dem Beschwerdeführer – aufgegriffen. Sie wurde in der Folge aufgrund ih-
res rechtswidrigen Aufenthalts in Haft genommen und wegen akuter
Selbstgefährdung fürsorgerisch in die Klinik (…) eingewiesen, wo sie bis
zu ihrer Rücküberstellung an die Kantonspolizei E._______ am (…) 2013
stationär behandelt wurde. Der Beschwerdeführer wurde währenddessen
der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Schwester der Beschwerdefüh-
rerin (seiner Tante) anvertraut. Weil die Schwester der Beschwerdeführerin
allerdings nicht in der Lage war, sich längerfristig um den Beschwerdefüh-
rer zu kümmern, wurde dieser am (…) 2013 von der Kindes- und Erwach-
senenschutzbehörde (KESB) E._______ ins Kinderhaus (…) gebracht. Mit
Entscheid der KESB E._______ vom (…) 2013 wurde für den Beschwer-
deführer eine Beistandschaft errichtet und F._______ als Beiständin einge-
setzt; unter Aufhebung der elterlichen Obhut wurde zudem die Unterbrin-
gung im Kinderhaus (…) angeordnet. Die Führung der Beistandschaft
wurde mittlerweile auf G._______ übertragen.
C.
Am (…) 2013 wurde die Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Un-
terbringung entlassen und an das Empfangs- und Verfahrens-zentrum in
H._______ überwiesen, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am
22. Oktober 2013 wurde sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Am 9. Oktober 2014 erfolgte
eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung).
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Die Beschwerdeführerin machte anlässlich dieser Anhörungen im Wesent-
lichen geltend, sie gehöre der Volksgruppe der Roma an. In Serbien habe
sie insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Roma unter schwieri-
gen Bedingungen leben müssen. Sie habe einen Freund gehabt. Kollegen
dieses Freundes hätten sie entführt und vergewaltigt, die Behörden hätten
eine Anzeige aber nicht entgegennehmen wollen, zumal sie damals über
keine Identitätspapiere verfügt habe. Einen Monat vor der Geburt ihres
Sohnes I._______ im (…) habe ihr Freund sie verlassen. Der Vater ihres
Ex-Freundes habe ihr I._______ nach der Geburt wegnehmen wollen.
Auch ihr Ex-Freund habe sie bedroht für den Fall, dass er den gemeinsa-
men Sohn nicht sehen könne. Nach der Geburt ihres Sohnes habe sie bei
ihrer Schwester J._______ in K._______ gelebt, welche sie teilweise finan-
ziell unterstützt, umgekehrt aber auch Geld von ihr verlangt habe. Das Ver-
hältnis zu ihrer Schwester J._______ sei nicht sehr gut gewesen, da ihre
Schwester mehrmals gewalttätig gewesen sei und sie öfters aus der Woh-
nung gewiesen habe, weshalb sie teilweise auf der Strasse habe über-
nachten müssen. Manchmal habe ihre Mutter ihr Geld geschickt. Sie sei
psychisch erkrankt und niemand sei ihr richtig zu Hilfe gekommen. Als
Romni sei sie in verschiedener Hinsicht benachteiligt worden; es sei bei-
spielsweise extrem schwierig, Arbeit zu finden. Zwar habe sie einmal
Schwarzarbeit verrichtet. Ihr Arbeitgeber habe sie aber nicht anmelden
können, da sie damals weder über einen Pass noch über eine Identitäts-
karte verfügt habe. Um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, habe sie sich
deshalb – auch schon vor der Geburt ihres Sohnes und während der
Schwangerschaft – prostituieren müssen. Da es für sie schwierig gewesen
sei, den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu bestreiten, habe sie
Serbien Ende Juni 2013 verlassen und sei mit dem Bus von K._______ in
die Schweiz gereist, wo ihr neuer Freund sie in E._______ abgeholt habe.
Diesen habe sie kennengelernt, weil sie sich seit (…) 2013 bereits zwei-
oder dreimal in der Schweiz aufgehalten habe. Auch ihr Freund sei ein
Grund für ihre Ausreise aus Serbien gewesen.
D.
Mit Entscheid vom 11. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Nach-
dem sie sich seit dem (…) 2013 in stationärer psychiatrischer Behandlung
in der Klinik L._______ befunden hatte, wurde sie am (…) 2013 in den
Kanton E._______ überwiesen, wo sie sodann in einem Asylheim in
M._______ beziehungsweise bei ihrem Partner lebte. Am (…) 2014 konnte
der Sohn der Beschwerdeführerin derweil bei einer Pflegefamilie im Kanton
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E._______ untergebracht werden, wo er sich seither aufhält.
Die Beschwerdeführerin musste währenddessen trotz psychiatrischer Be-
gleitung durch N._______ mehrfach stationär und notfallmässig in einer
psychiatrischen Klinik untergebracht werden. N._______ bescheinigte dem
SEM mit Schreiben vom 27. September 2015, die Beschwerdeführerin
leide an einer paranoiden Schizophrenie und an einem Abhängigkeitssyn-
drom (Cannabinoide). Mit ärztlichem Bericht zuhanden des SEM vom 9.
Oktober 2015 bestätigte derselbe Arzt die gestellte Diagnose und äusserte
Zweifel, dass eine medizinische Behandlung in Serbien möglich sei, zumal
die Beschwerdeführerin hier lebe und sich ihr Kind, ihre Schwester, ihre
Mutter und auch ihr Freund in der Schweiz aufhielten. O._______, Oberarzt
der Integrierten Psychiatrie M._______ – (…) diagnostizierte in seinem Be-
richt zuhanden des SEM vom 29. Oktober 2015 eine gemischte schizoaf-
fektive Störung sowie ein Abhängigkeitssyndrom (Cannabinoide); zudem
leide die Beschwerdeführerin an Hepatitis C. Weiter wird in dem Bericht
ausgeführt, bei Gewährleistung der medikamentösen Therapie und Über-
wachungsmöglichkeiten spreche aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine
medizinische Behandlung im Herkunftsstaat. Allerdings sei zu bezweifeln,
dass das dort gegebene soziale Netz den schweizerischen Anforderungen
an eine medizinische Behandlung entspräche. Weiterhin sei eine Trennung
vom Sohn der Beschwerdeführerin aktuell als extrem destabilisierender
Faktor anzusehen, weshalb bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die
Kontaktmöglichkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ih-
rem Sohn sichergestellt sein müssten.
E.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 – eröffnet am 14. Dezember 2015
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegwei-
sung und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den Kanton
E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte es aus,
weder die in Serbien herrschende politische Situation noch andere Gründe
sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat.
Insbesondere seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen.
Die Beschwerdeführerin verfüge in Serbien über ein Beziehungsnetz, auf
das sie zurückgreifen könne. Aufgrund des anzunehmenden familiären
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Rückhalts werde es ihr wohl möglich sein, ihren Lebensunterhalt zu be-
streiten. Es sei ihr ausserdem zuzumuten, sich bei den örtlichen Behörden
um Unterstützung zu bemühen, zumal auch in Serbien ein gewisser Zu-
gang zu Wohlfahrtsleistungen möglich sei und sie dort für ihren Sohn schon
Kinderzulagen erhalten habe. Aus den Akten gehe überdies hervor, dass
sie über die nötigen Dokumente verfüge, um auf Kosten der staatlichen
Krankenversicherung behandelt zu werden. Die wirtschaftlichen Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, stellten
keine existenzbedrohende Situation dar.
Hinsichtlich des Kindswohls des Sohnes der Beschwerdeführerin sei fest-
zuhalten, dass für diesen Kindesschutzmassnahmen angeordnet worden
seien und er sich seit (…) 2014 bei einer Pflegefamilie befinde. In Serbien
sei gemäss Akten das Amt für Soziale Arbeit für die Anordnung von Kin-
desschutzmassnahmen verantwortlich. Im Rahmen der Organisation der
Rückkehr nach Serbien bestehe die Möglichkeit einer Kontaktnahme mit
den zuständigen Behörden, damit die Weiterführung der Kindesschutz-
massnahmen sichergestellt werden könne. Aufgrund des jungen Alters von
I._______ und seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz könne
nicht von einer starken Integration in der Schweiz gesprochen werden, wel-
che unter Umständen eine Entwurzelung des Kindes im Heimatland zur
Folge haben könnte. Eine Rückkehr nach Serbien habe für den Sohn der
Beschwerdeführerin keine Härten zur Folge, welche im Lichte von Art. 3
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (nachfolgend: KRK, SR 0.107) zu beachten seien.
Schliesslich spreche auch die mit dem ärztlichen Bericht vom 29. Oktober
2015 diagnostizierte schizoaffektive Störung der Beschwerdeführerin nicht
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die psychiatrische
Versorgung in Serbien habe sich in den letzten Jahren unter der Leitung
des psychiatrischen Zentrums der Universitätsklinik K._______ und des In-
stituts für Psychiatrie wieder an westeuropäische Standards herangearbei-
tet. In Serbien könnten psychische Probleme in staatlichen psychiatrischen
Kliniken, neuropsychiatrischen Abteilungen von Regionalspitälern und bei
privaten Psychiatern und Kliniken behandelt werden. Die psychiatrischen
Zentren in der Hauptstadt K._______ seien mit den über das Land verteil-
ten Referenzkliniken in Novi Sad, Nis sowie Kragujevac verbunden. Somit
würden praktisch flächendeckend alle in Europa gängigen Behandlungen
angeboten. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei grundsätzlich
für die gesamte Bevölkerung gewährleistet. Im Grossraum K._______ und
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in der Vojvodina fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zur medizi-
nischen Versorgung für irgendeine Volksgruppe ein besonderes Problem
darstellen würde. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die psychische
Erkrankung der Beschwerdeführerin in Serbien behandelt werden könne.
Ausserdem sei nicht davon auszugehen, dass es bei einer Rückkehr nach
Serbien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin komme. Es bestehe der
Beschwerdeführerin offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
Ebenso könnten die für die Ausreise zuständigen kantonalen Migrations-
behörden gesundheitlichen Problemen bei der Ausgestaltung der Ausrei-
semodalitäten Rechnung tragen
F.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 erhob die Beschwerdeführerin auch im
Namen ihres Sohnes beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015. Sie beantragte dabei in
materieller Hinsicht, den Entscheid des SEM vom 11. Dezember 2015 auf-
zuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte
sie, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihr die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des unter-
zeichnenden Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei-
zuordnen.
Der Beschwerde beigelegt waren ein Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 15. März 2015 (Serbien: Zugang zu Sozialleistungen
für Roma und Ashkali, auch verfügbar unter
/assets/herkunftslaender/europa/serbien/150315-ser-sozialleistun-
gen-romaashkali.pdf>, zuletzt abgerufen am 16. Februar 2016), das oben-
erwähnte Urteil der ARK vom 13. Januar 2006 (vgl. A.) sowie eine Unter-
stützungsbestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vom
21. Dezember 2015.
G.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin einen medizinischen Bericht der (…) vom 8. Januar 2016
zu den Akten. Die unterzeichnenden Ärzte, O._______ und P._______, di-
agnostizieren darin weiterhin eine gemischte schizoaffektive Störung, ein
Abhängigkeitssyndrom (Cannabinoide) und Hepatitis C. Sie äussern aus-
serdem den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Die
Ärzte berichten im Übrigen, die Beschwerdeführerin leide an religiösen
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Wahnvorstellungen. Am (…) 2015 habe sie in suizidaler Absicht 20 Tablet-
ten Temesta à 1 mg eingenommen und sei in der Folge am (…) 2015 auf
der Akutstation der (…) aufgenommen worden, wo die Medikation mittler-
weile relativ erfolgreich eingestellt worden sei. Bei einem Austritt ohne Ab-
sicherung durch ein ausgebautes soziales Netz werde die Patientin die
mittlerweile etablierte Medikation absetzen und im raschen Verlauf – be-
sonders bei grossen Veränderungen (Heimatwechsel, Trennung vom
Sohn) – wieder akut psychotisch werden.
Für den Sohn der Beschwerdeführerin seien stabile Verhältnisse, wie sie
aktuell geboten würden, notwendig für eine normale kindliche Entwicklung.
Ein Wechsel von Umgebung und Bezugspersonen sei medizinisch auch im
frühkindlichen Alter ein einschneidendes Erlebnis mit unberechenbaren
Folgen. Eine umfassende alleinige Versorgung durch die Beschwerdefüh-
rerin sei aufgrund ihres psychischen Zustandes (noch) nicht empfehlens-
wert, bei Verschlechterung des Zustandes sogar undenkbar, da die Be-
schwerdeführerin bei akuter Psychose eine basale Versorgung für sich und
ihren Sohn nicht erbringen könne (z.B. Nahrungs- und Flüssigkeitsauf-
nahme, Körperpflege).
Bei weiterer psychischer Stabilisierung der Beschwerdeführerin werde die
Möglichkeit einer Behandlung der chronischen Hepatitis C gegeben sein,
welche mit erhöhtem Risiko von Leberzirrhose und Leberkrebs einher-
gehe. Die bisherige Medikation könne unter optimierten Bedingungen noch
verbessert werden, benötige jedoch eine regelmässige, anfänglich wö-
chentliche ärztliche Überwachung zur Vermeidung von Nebenwirkungen.
Eine persönliche Gefährdung bestehe darin, dass sie ihre Situation wenig
realistisch einschätzen könne und mögliche Suizidgedanken als göttliche
Eingebung interpretiere, was zu einem Suizid führen könne.
H.
Am 14. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter überdies einen auf den
11. Januar 2016 datierten Kurzbericht von G._______, der heutigen Bei-
ständin des Sohnes der Beschwerdeführerin, zu den Akten. Die Beiständin
berichtet darin, I._______ habe sich gut in der Pflegefamilie eingelebt und
eine Bindung zu seinen Pflegeeltern sowie zu den anderen Pflegekindern
aufgebaut. Seine Entwicklung sei positiv. Zur Beschwerdeführerin habe er
hingegen kaum eine gefestigte Bindung aufbauen können, zumal diese im-
mer wieder für längere Zeit stationär in psychiatrischer Behandlung gewe-
sen sei und ihr Zustand regelmässige Besuche ohne Begleitung nicht zu-
gelassen habe. Inzwischen kenne der Sohn der Beschwerdeführerin seine
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Mutter kaum mehr; ein langsamer Aufbau der Kontakte sei nötig und müsse
zwingend begleitet werden. Von einer Rückplatzierung bei der Beschwer-
deführerin könne für längere Zeit nicht ausgegangen werden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Be-
stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Gleichzeitig forderte er
die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innert
Frist einen Kostenvorschuss vom Fr. 600.– zu leisten.
J.
Nach fristgerechter Einzahlung des Kostenvorschusses ersuchte der In-
struktionsrichter das SEM mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Feb-
ruar 2016 um Einreichung einer Vernehmlassung. Am 8. März 2016 reichte
das SEM seine Vernehmlassung ein, in welcher es an der angefochtenen
Verfügung vollumfänglich festhielt.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2016 übersandte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
8. März 2016 und gewährte ihnen das Replikrecht, von welchem diese mit
Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. März 2016 Gebrauch machten.
L.
Mit Verfügung vom 31. März 2016 bot der Instruktionsrichter dem SEM Ge-
legenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Replik vom 29. März
2016. Diese Gelegenheit nahm das SEM mit Eingabe vom 22. April 2016
wahr.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2016 übersandte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM vom
22. April 2016 und schloss den Schriftenwechsel.
N.
Mit Eingabe vom 29. April 2016 machte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin Zusatzbemerkungen zur Vernehmlassung vom 22. April 2016. ¨
O.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 nahm der Instruktionsrichter
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das Instruktionsverfahren wieder auf und gewährte den Beschwerdefüh-
renden Gelegenheit, innert angesetzter Frist Beweismittel zu den aktuellen
Wohn- und Lebensverhältnissen sowie zum Verhältnis von Mutter und Kind
einzureichen.
P.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter innert der
angesetzten Frist einen Kurzbericht der Kindbeiständin G._______ zur Si-
tuation des Beschwerdeführers sowie den Austrittsbericht der (…)
vom (…) 2017 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten.
Die Kindsbeiständin führt in ihrem Kurzbericht aus, die Beziehung des Be-
schwerdeführers zur Pflegefamilie sei mittlerweile stabil und sicher. Er
fühle sich bei seiner Pflegefamilie voll und ganz zugehörig, und für seine
weitere Entwicklung sei diese Bindung von grosser Wichtigkeit. Kontakte
mit der Mutter könnten weiterhin nur unter permanenter Aufsicht durchge-
führt werden und fänden nur unregelmässig, im Schnitt alle sechs bis acht
Wochen statt. Die Mutter müsse dabei öfters durch Medikamente ruhig ge-
stellt werden. Es sei vorgekommen, dass der Beschwerdeführer vor den
emotionalen Ausbrüchen und Wahnvorstellungen seiner Mutter habe ge-
schützt werden müssen. Er habe auch schon Besuche bei seiner Mutter
verweigert. Von einer Rückplatzierung könne weiterhin für längere Zeit
nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz auf-
gewachsen, optimal in der Pflegefamilie und seinem erweiterten Umfeld
integriert, und sein Lebensmittelpunkt sei bei seiner Pflegefamilie.
Im Austrittsbericht der IPW wird der Beschwerdeführerin weiterhin eine ge-
mischte schizoaffektive Störung verbunden mit einem schädlichen Ge-
brauch von Cannabinoiden diagnostiziert. Zudem wird ihr ein systemati-
sierter religiöser Wahn bescheinigt. Sie sei am 9. Dezember 2016 wegen
Selbstgefährdung bei akutem Verwirrtheitszustand zwangseingewiesen
worden (Fürsorgerische Unterbringung – FU). Am 26. Januar 2017 sei sie
in ein Wohnheim entlassen worden.
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. November 2017 gab der Instruktionsrich-
ter dem SEM Gelegenheit zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
Dieses reichte am 24. November 2017 eine weitere Vernehmlassung zu
den Akten, verwies dabei aber integral auf den bisherigen Schriftenwech-
sel.
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Seite 10
R.
Am 19. Oktober und 14. Dezember 2017 signalisierte die KESB ihre Ab-
sicht, die Notwendigkeit einer Erwachsenenschutzmassnahme für die Be-
schwerdeführerin zu prüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs. Es wird geltend gemacht, der Vollzug der Weg-
weisung erweise sich aus verschiedenen Gründen sowohl für die Be-
schwerdeführerin als auch für den Beschwerdeführer als unzumutbar. An-
gefochten sind mithin lediglich die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung
des SEM vom 11. Dezember 2016. Nicht angefochten sind die Dispositiv-
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Seite 11
ziffern 1, 2 und 3. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens be-
schränkt sich folglich zunächst auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Serbien.
3.2 Im Normalfall prüft das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs für Eltern und Kinder gemeinsam, weil ihre Le-
bensbedingungen im Zielland aufgrund des Zusammenlebens identisch
sind. Die Ausgangslage im vorliegenden Fall ist jedoch insofern besonders,
als der bald sechsjährige Sohn der Beschwerdeführerin seit mehr als fünf
Jahren von seiner Mutter getrennt ist und in einer Pflegefamilie aufwächst.
Während dieser Zeit waren Kontakte zu seiner Mutter aufgrund ihrer psy-
chischen Erkrankung und mehrmaliger stationärer Aufenthalte gemäss den
vorliegenden Akten nur selten möglich. Ein Zusammenleben der Be-
schwerdeführerin mit ihrem Sohn ist laut den Berichten der Beiständin des
Beschwerdeführers vom 11. Januar 2016 und vom 24. Oktober 2017 für
einen längeren Zeitraum nicht möglich. Weil vor diesem Hintergrund nicht
zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei einer Rück-
kehr nach Serbien zusammengeführt werden könnten, ist die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ausnahmsweise gesondert zu prüfen.
4.
4.1 Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug
der Wegweisung nicht zumutbar ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR
142.20]).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-167/2016
Seite 12
4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von
Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so
dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist.
4.4 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Be-
schwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
davon ausgegangen ist, sie verfüge in Serbien über ein tragfähiges sozia-
les Beziehungsnetz (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.1) und könne dort bei
Bedarf auf Sozialhilfeleistungen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.2) sowie
eine ausreichende medizinische Versorgung (vgl. dazu nachfolgend
E. 4.4.3) zurückgreifen.
4.4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
verfüge in ihrem Heimatland – entgegen der Auffassung der Vorinstanz –
nicht über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Wie aus dem Urteil der
ehemaligen ARK vom 31. Januar 2006 hervorgehe, sei ihr Vater gegenüber
ihrer Mutter und ihren Schwestern gewalttätig gewesen, und es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass er auch sie geschlagen habe. Aufgrund die-
ser Vorgeschichte könne er der Beschwerdeführerin ebenso wenig als so-
ziale Stütze dienen, wie ihr Bruder, der sie in der Jugend sexuell miss-
braucht habe und auch sonst wiederholt straffällig geworden sei. Ihre
Schwester Q._______ sei in Serbien in psychiatrischer Behandlung und zu
J._______ habe sie kein gutes Verhältnis.
Die Einwendungen auf Beschwerdeebene stehen in einem gewissen Wi-
derspruch zu den Akten. Zwar trifft zu, dass der Vater der Beschwerdefüh-
rerin gemäss dem Urteil der ehemaligen ARK vom 31. Januar 2006 zumin-
dest gegenüber den Schwestern der Beschwerdeführerin gewalttätig war
(vgl. dort insbesondere E. 5.2). Auch sei er psychisch krank (vgl. Akten des
Asylverfahrens, B13/12 Ziff. 1.08 sowie B31/16 F24). Nach der Rückkehr
der Beschwerdeführerin nach Serbien hat sich ihr Verhältnis zu ihm aber
offenbar deutlich gebessert; in der Anhörung gab die Beschwerdeführerin
zu Protokoll, sie pflegten einen „guten Kontakt“ (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, B31/16, F 18, 19). Auch das Verhältnis zu ihrem Bruder hat sich deut-
lich gebessert (a.a.O., F 22, 23). Die Schwester J._______ liess die Be-
schwerdeführerin – auch wenn die Beziehung offenbar nicht konfliktfrei war
(a.a.O., F 36) – bei sich unterkommen (vgl. Akten des Asylverfahrens,
B13/12, F 2.02), und unterstützte sie auch materiell – wobei die Beschwer-
deführerin sich daneben noch prostituieren musste – sowie bei der Betreu-
ung ihres Sohnes (vgl. Akten des Asylverfahrens, B31/16, F 12). Hinzu
kommt, dass die Schwester C._______ mittlerweile in offenbar gefestigten
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Seite 13
Verhältnissen in K._______ lebt, so dass die Beschwerdeführerin auch von
ihr mindestens eine gewisse moralische Unterstützung erwarten darf
(a.a.O., F 7, 8, 20, 21).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin in Serbien bei Bedarf auf ein bestehendes familiäres Bezugsnetz zu-
rückgreifen kann, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass sie dort zu-
sätzlich noch über einige Tanten und Onkel verfügt (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, B13/12, F 2.02).
4.4.2 Weiter wird in der Beschwerde behauptet, es sei nicht davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der Roma vom serbi-
schen Staat ausreichend unterstützt würde. Der Zugang zu Sozialleistun-
gen sei für Roma in Serbien mit vielen Schwierigkeiten verbunden.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die wirtschaftliche Situation in
Serbien schwierig ist und die staatlichen Sozialleistungen sich auf sehr
niedrigem Niveau bewegen. Dennoch ist ein gewisser Zugang zu Wohl-
fahrtsleistungen gewährleistet (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Serbien
vom August 2014, Ziff. II, Öffentliche Wohlfahrt, S. 4 ff.), was auch aus der
Aussage der Beschwerdeführerin hervorgeht, sie habe in Serbien gewisse
Unterstützungsleistungen für ihren Sohn erhalten (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, B13/12, F 39 und F44). Da die Beschwerdeführerin Staatsange-
hörige von Serbien ist und über die entsprechenden Identitätspapiere ver-
fügt, kann ihr zugemutet werden, sich bei den örtlichen Behörden um Un-
terstützung zu bemühen (vgl. Urteil des BVGer D-1078/2015 vom 2. März
2015 E. 4.5).
4.4.3 In der Beschwerde wird schliesslich vorgebracht, die psychische Er-
krankung der Beschwerdeführerin lasse für sich genommen zwar nicht auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen, müsse jedoch im
Rahmen einer Gesamtabwägung angemessene Berücksichtigung finden.
Aufgrund einer medizinischen Notlage kann gemäss Rechtsprechung nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führen würde. Keine Unzumutbarkeit liegt vor, wenn eine medizinische Be-
handlung im Heimat- oder Herkunftsstaat möglich ist; dies gilt auch dann,
wenn die zur Verfügung stehende Behandlung nicht den schweizerischen
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Standards entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2,
mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Das serbische Gesundheitssystem hat sich unter Federführung der psychi-
atrischen Klinik der Universität in K._______ in Bezug auf die Behandlung
psychischer Erkrankungen in den letzten Jahren dem in Westeuropa übli-
chen Standard angenähert (vgl. Urteil des BVGer E-4075/2015 vom 6. Au-
gust 2015 E. 3.3 m.w.H.). Die psychischen Probleme der Beschwerdefüh-
rerin sind in Serbien damit grundsätzlich behandelbar (vgl. statt vieler Urteil
des BVGer E-5678/2016 vom 30. September 2016 E. 6.4.3). Auch aus
den eingereichten ärztlichen Berichten lässt sich nicht entnehmen, dass
eine Behandlung in Serbien nicht möglich wäre.
Durch die staatliche Krankenversicherung ist überdies sichergestellt, dass
die Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Behandlung tat-
sächlich in Anspruch nehmen kann (vgl. Internationale Organisation für
Migration [IOM]. Länderinformationsblatt Serbien, August 2014). Unter Vor-
weisung ihres bis 2023 gültigen serbischen Passes kann sie sich innert 60
Tagen nach der Rückkehr bei den zuständigen Behörden anmelden und so
den Versicherungsschutz wieder in Anspruch nehmen (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Psychiatrische Behandlung für Roma, Auskunft der
Länderanalyse vom 8. Juni 2016, abrufbar unter
/assets/herkunftslaender/europa/serbien/160608-srb-psych-roma.
pdf>, zuletzt abgerufen am 25. April 2017). Gemäss Angaben in der Replik
vom 22. April 2016 befindet sich auch eine der Schwestern der Beschwer-
deführerin in Serbien in psychiatrischer Behandlung. Es besteht daher kein
Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin solches verwehrt sein
könnte. Übergangsmässig könnte sie zudem medizinische Rückkehrhilfe
beim SEM beantragen.
4.4.4 In einer Gesamtbetrachtung erweist sich der Wegweisungsvollzug für
die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten als zumutbar.
4.5 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für den Be-
schwerdeführer ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht da-
von ausgegangen ist, die angeordneten Kindesschutzmassnahmen könn-
ten in Serbien weitergeführt werden und der Wegweisungsvollzug sei mit
dem Kindswohl zu vereinbaren.
4.5.1 In der Beschwerde und der Replik vom 22. April 2016 wird diesbe-
züglich vorgebracht, I._______ engste Bezugsperson sei nicht mehr seine
D-167/2016
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leibliche Mutter. Vielmehr orientiere er sich an seinen Pflegeeltern und Pfle-
gegeschwistern. Er spreche kein Serbisch und sei auch sonst vollumfäng-
lich in der Schweiz integriert, zumal er fast sein ganzes Leben hier ver-
bracht habe. Der Wegweisungsvollzug bedeute für ihn keine Rückkehr
nach Serbien, sondern den Wegzug aus dem angestammten Umfeld, zu-
mal er in Serbien nie habe Wurzeln schlagen können.
Abgesehen davon sei nicht sichergestellt, dass er nach dem Vollzug der
Wegweisung in geeigneten Strukturen untergebracht werden könne, zumal
das Kindswohl durch eine Platzierung bei der Mutter gefährdet wäre.
4.5.2 Die Situation des Beschwerdeführers ist im Vergleich zum Wegwei-
sungsvollzug bei anderen Kindern in doppelter Hinsicht besonders: Einer-
seits wurde er fast vollständig in der Schweiz sozialisiert, so dass tatsäch-
lich nicht von einer Verwurzelung in Serbien auszugehen ist; anderseits
müsste er bei einer Rückkehr nach Serbien fremdplatziert werden, weil die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands auch weiterhin
nicht in der Lage ist, sich um ihn zu kümmern.
Der Beschwerdeführer lebt seit dem 2. Oktober 2014 – also seit mehr als
vier Jahren – in einer schweizerischen Pflegefamilie. Gemäss der Kinds-
beiständin hat er sich gut eingelebt und eine Bindung zu seinen Pflegeel-
tern sowie zu den anderen Pflegekindern aufgebaut; die Beziehung zur
leiblichen Mutter ist währenddessen abgeflacht und beschränkt sich auf
unregelmässige Besuche, denen sich der Beschwerdeführer zudem teils
verweigert. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Pfle-
gefamilie für den Beschwerdeführer den primären emotionalen Bezugsrah-
men bildet. Wie auch aus dem Bericht der Kindsbeiständin vom 22. Okto-
ber 2017 hervorgeht, bildet die Familie R._______ den Lebensmittelpunkt
des Beschwerdeführers. Müsste er seine Pflegefamilie verlassen und sich
in eine serbische Pflegefamilie begeben, wäre dies mit einer erheblichen
Gefährdung des Kindswohls verbunden.
4.5.3 Das serbische Kindesschutzsystem hat sich in den letzten Jahren –
nicht zuletzt durch die Zusammenarbeit mit dem Kinderhilfswerk der Ver-
einten Nationen (UNICEF) (vgl. dazu die Überblickswebsite von UNICEF
, zuletzt abgerufen am 31.
Juli 2017) – zwar fortlaufend verbessert. Insbesondere wird darauf geach-
tet, dass Kinder in Pflegefamilien statt Kinderheimen untergebracht werden
können (vgl. Europäische Kommission, Screening Report Serbia, abrufbar
unter
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screening-report-chapter-23-serbia.pdf>, zuletzt abgerufen am 31. Juli
2017). Kinder mit Behinderungen und Kinder aus der Volksgruppe der
Roma sind in den Kinderheimen, in denen teilweise nach wie vor schwie-
rige Zustände vorzufinden sind, aber nach wie vor übervertreten (vgl. Ope-
ning Doors for Europe’s Children, Facts & Figures from Serbia 2015, ab-
rufbar unter
Facts-and-figures-Serbia-2015.pdf>, zuletzt abgerufen am 31. Juli 2017).
Auch mit Blick auf den ethnischen Hintergrund des Beschwerdeführers
würde seine Überführung in das serbische Kindesschutzsystem deshalb
nicht gewährleisten, dass das Kindswohl sichergestellt wäre.
Weiter ist davon auszugehen, dass I._______ heute kein Serbisch spricht
und sich diese Sprache bei einer Rückkehr neu aneignen müsste. Seine
schulischen Perspektiven dürften damit erheblich erschwert sein.
4.5.4 In einer Gesamtsicht ist anzunehmen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung zu einer ernsthaften Störung der Entwicklung des Beschwerdeführers
führen würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher für ihn als un-
zumutbar.
4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug für die
Beschwerdeführerin zu Recht, für den Beschwerdeführer hingegen zu Un-
recht als zumutbar bezeichnet. Bezüglich des Beschwerdeführers ist die
Beschwerde somit gutzuheissen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
5.
Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im Falle des Beschwerdefüh-
rers stellen sich für die Beschwerdeführerin neue tatsächliche und rechtli-
che Fragen, die nachfolgend kurz zu skizzieren sind.
5.1 Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwer-
deverfahren ist bislang zur Sprache gekommen, ob und unter welchen Um-
ständen es mit dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) vereinbar ist, die Beschwerdeführerin nach
Serbien wegzuweisen, ihren fremdplatzierten Sohn (den Beschwerdefüh-
rer) hingegen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der vorlie-
gend (nur) für den Beschwerdeführer festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. oben, E. 5) und der damit für ihn verbundenen
Anordnung der vorläufigen Aufnahme, wird diese Frage jedoch aktuell.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Rechtsprechung bereits
Konstellationen zu beurteilen, die im Ausgangspunkt mit dem vorliegenden
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Seite 17
Fall vergleichbar sind (vgl. namentlich Urteil des BVGer E-722/2014 vom
19. März 2014, wo jedoch – im Unterschied zum vorliegenden Fall – von
einer starken affektiven Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter
auszugehen war; umgekehrt verfügt die Beschwerdeführerin vorliegend im
Unterschied zum vorgenannten Fall trotz des Obhutsentzugs über die el-
terliche Sorge). Von Belang war bei der Prüfung der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Familienle-
bens dabei namentlich das Bestehen eines Familienverhältnisses, die Ab-
wägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Wegweisung und den
privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz und in diesem Zusammen-
hang namentlich der Grad der affektiven Bindung zwischen dem in der
Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienmitglied und dem wegzuweisen-
den Familienmitglied.
5.3 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbeson-
dere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen
und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
Dies ist hier der Fall: Aufgrund der obengenannten Beurteilungskriterien
(vgl. E. 5.2) wird die Vorinstanz zur Feststellung der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs für die Beschwerdeführerin in Koordination mit den zu-
ständigen Kindesschutzbehörden abzuklären haben, ob und inwiefern eine
Wiederherstellung der elterlichen Obhut in Zukunft möglich ist, oder ob al-
lenfalls umgekehrt mit einem Sorgerechtsentzug und der Beiordnung eines
Vormunds zu rechnen ist; zudem wird sich aufgrund des Präzedenzcha-
rakters des vorliegenden Falls mit der Rechtsfrage auseinandersetzen
müssen, ob der Wegweisungsvollzug einer Mutter mit Sorgerecht zulässig
ist, solange ihr fremdplatziertes Kind in der Schweiz über ein Aufenthalts-
recht verfügt. Weiter wird zu berücksichtigen sein, inwieweit eine allfällige
Trennung von Mutter und Sohn dessen emotionale Entwicklung beein-
trächtigen könnte.
Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegen-
den Verfahren trotz mehrfachem Schriftenwechsel nicht herstellen liess
und auch nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf
Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen
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Seite 18
Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen – un-
ter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – ans SEM zu-
rückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters
der Beschwerdeführenden wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind den Beschwerdeführenden
Fr. 2‘500.– (inkl. Auslagen) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser
Betrag ist ihnen durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 wird die Beschwerde gutgeheissen
und die Vorinstanz angewiesen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
2.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 wird die Verfügung vom 11. Dezem-
ber 2015 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2500.–
zugesprochen, die ihnen durch die Vorinstanz zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniele Cattaneo Linus Sonderegger
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