Abtei lung IV
D-1672/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Nigeria,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Thomas Tribolet,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf ein Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1672/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2007 in der Schweiz
erstmals um Asyl ersuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte,
er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus A._______ in B._______,
wo er seit seiner Kindheit bis im November 2007 gelebt und seit dem
Jahr 2003 für die All Nigeria People's Party (ANPP) sowie später für
die Action Congress (AC) tätig gewesen sei,
dass es anlässlich der Wahlen im April 2007 infolge fehlender
Wahlunterlagen zu Ausschreitungen gekommen sei, bei welchen
mehrere Personen getötet worden seien, worauf dem Beschwerde-
führer vorgeworfen worden sei, er habe mit dem Tod dieser Personen
zu tun, weshalb man ihn behördlich gesucht und er sich zur Flucht aus
seinem Heimatland entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2008 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers infolge fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen eingereichte
Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2008 abwies, womit die Verfügung
des BFM vom 22. Februar 2008 in Rechtskraft erwuchs,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. November 2008
auch das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Septem-
ber 2008 abwies,
dass das BFM den Vollzug des Beschwerdeführers bis am
20. Dezember 2008 aussetzte, um ihm die nachträgliche Einreichung
eines rechtsgenüglichen Identitätsausweises zu ermöglichen,
dass das BFM am 23. Dezember 2008 eine weitere Aussetzung des
Vollzugs ablehnte,
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2009 ein Wiederer-
wägungsgesuch einreichte, das vom BFM als zweites Asylgesuch ent-
gegengenommen und behandelt wurde,
dass er im Wesentlichen auf den bereits bekannten Sachverhalt
verwies und darüber hinaus geltend machte, er habe einen Identitäts-
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nachweis erbracht, indem das Schweizer Konsulat seine Identität
bestätige, womit der Hauptgrund für die Ablehnung seines ersten
Asylgesuches entfalle,
dass mit den nunmehr eingereichten Beweismitteln die Suche seiner
Person durch die nigerianische Polizei und die Angehörigen der
People's Democratic Party (PDP) belegt werde,
dass der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel, darunter eine
Kopie eines Certificate of Registration of Birth, mehrere Schreiben –
davon eines im Original – des Advokaturbüros von C._______, die
Kopie einer Visitenkarte der erwähnten Anwaltskanzlei, eine
Membership Card des AC und einen Brief des AC vom 11. Juni 2008
zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2009 – eröffnet am 9. März
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung anordnete und
den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 16. März 2009 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde
erhob und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben,
das Bundesamt sei anzuweisen, in der Sache neu zu entscheiden,
eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren oder es sei ihm in der Schweiz
vorübergehend Schutz zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs
ersuchte,
dass er im Wesentlichen den bisher bereits geltend gemachten
Sachverhalt vortrug und in Ergänzung dazu darlegte, es sei ihm
gelungen, aus der Schweiz Beweismittel zu beschaffen, welche seine
Mitgliedschaft beim AC zu bestätigen vermöchten,
dass er darüber hinaus mit Hilfe des Advokaturbüros von C._______
einen Geburtsschein habe organisieren und unter Vermittlung des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) eine Bestätigung seiner Identität durch den Solicitor D._______
habe beibringen können, indem dieser aufgrund eines ihm gezeigten
Fotos des Beschwerdeführers auf dem Schweizer Konsulat ausgesagt
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habe, die abgebildete Person sei ihm unter dem Namen Z._______
bekannt, womit seine Identität nun belegt sei,
dass D._______ kurz nach der Vorsprache auf dem Schweizer
Konsulat von einem Schlägertrupp angegriffen, spitalreif zusammen-
geschlagen und ihm nahegelegt worden sei, sich nicht mehr für den
Beschwerdeführer aktiv zu betätigen, ansonsten er mit gravierenderen
Konsequenzen zu rechnen habe,
dass ferner sein ehemaliger Vermieter die Suche nach seiner Person
durch die Polizei bestätigt habe,
dass er aufgrund der nachgereichten Bestätigungen und Beweismittel
sowie der vor allem mündlich vorhandenen Unterlagen im Fall einer
Rückkehr in sein Heimatland gefährdet sei, weil die Verantwortlichen
der PDP an ihm ein Exempel statuieren wollten,
dass der geltend gemachte Sachverhalt nunmehr glaubhaft und die
Identität des Beschwerdeführers belegt sei,
dass die Argumentation des BFM, beim eingereichten Geburtsschein
handle es sich im afrikanischen Kontext um ein leicht käufliches
Dokument, angesichts des Agreement zwischen der Schweiz und
Nigeria vom 9. Januar 2003, das ein Glaubhaftmachen der Identität mit
einem Geburtsschein erlaube, nicht aufrecht erhalten bleiben könne,
dass zudem das Argument der Vorinstanz, die eingereichten
Dokumente seien zu allgemein gehalten, erstaune, da sich diese
ausschliesslich auf den Beschwerdeführer beziehen würden,
dass das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
mit einem Nichteintretensentscheid hätte erledigen dürfen und weitere
Abklärungen nötig seien,
dass der Beschwerdeführer versuchen werde, weitere Unterlagen –
insbesondere über die polizeiliche Suche – erhältlich zu machen,
wobei die Beschaffung aufgrund der gegenwärtig gravierenden
Verhältnisse in Nigeria schwierig sei,
dass die Akten der Vorinstanz am 26. März 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Vollzug auszu-
setzen, im Hinblick auf die in Art. 103 BGG enthaltene Regelung der
grundsätzlich bestehenden aufschiebenden Wirkung gegenstandslos
ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen und vorliegend gestützt auf die Bestimmungen
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von Art. 32 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht
keine erneute Anhörung durchgeführt hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse einge-
treten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen das vorange-
gangene Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass sich die Prüfung von Verfolgungshinweisen im Sinne dieser Be-
stimmung insbesondere von der Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen
einer materiellen Beurteilung unterscheidet und gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann ein Nichteintretensentscheid auszufällen
ist, wenn die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungshinweise bereits auf
den ersten Blick erkennbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14),
dass es sich bei den Vorbringen, welche der Beschwerdeführer für den
Zeitraum nach Abschluss des Verfahrens geltend machte, nicht um
Vorfälle handelt, die sich erst nach rechtskräftigem Abschluss des
ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen,
dass diese Vorbringen vielmehr eine Wiederholung der bereits im
ersten Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe, die bereits
Gegenstand des ersten Verfahrens waren, darstellen,
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dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom
BFM in seinem Entscheid vom 22. Februar 2008 und vom
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. März 2008 als
unglaubhaft qualifiziert worden sind und sie aus den nachfolgenden
Erwägungen im nunmehr zu beurteilenden zweiten Asylverfahren auch
nicht als glaubhaft zu betrachten sind,
dass keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vorliegen,
dass diese Einschätzung durch die offenkundig ungereimten Aussagen
des Beschwerdeführers erhärtet wird,
dass hinsichtlich der näheren Begründung zur Vermeidung von
Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass an dieser Einschätzung auch die nachträgliche Einreichung der
vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Beweismitteln nichts
zu ändern vermag,
dass aus der Aussage des nigerianischen Anwaltes D._______, er
erkenne den Beschwerdeführer auf einer ihm gezeigten Kopie einer
Fotografie und kenne ihn unter seinem Namen, grundsätzlich nicht
ohne Zweifel auf eine glaubhafte Identitätsfeststellung zu schliessen
ist, da es sich bei dieser Bestätigung nicht um ein amtliches Dokument
handelt und sie auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein kann,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in den Befragungen nicht
geltend gemacht hatte, er kenne einen Solicitor mit dem Namen
D._______, sondern vielmehr vorgebracht hatte, er sei mit dem Anwalt
C._______ bekannt, womit die Zweifel noch erhärtet werden,
dass gestützt auf die Aktenlage der erwähnte Solicitor zwar in der
Anwaltskanzlei des vom Beschwerdeführer in seinen Aussagen
erwähnten Rechtsanwalts C._______ arbeitet, indessen unklar
geblieben ist, warum er und nicht der vom Beschwerdeführer erwähnte
C._______ seine Identität bezeugte,
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dass diese Bestätigung zudem trotz der Vermittlung durch das
schweizerische Konsulat keine notariell beglaubigte Aussage darstellt,
weshalb sie ebenfalls nicht über alle Zweifel erhaben ist,
dass der Beschwerdeführer ferner anlässlich des ersten Asylgesuches
erklärte, er habe den Anwalt C._______ an der Adresse E._______
kontaktiert (vgl. Akte A7/14 S. 10), was indessen mit der im zweiten
Asylgesuch eingereichten Kopie der Visitenkarte der Anwaltskanzlei
mit den Namen dieses Mannes und den verschiedenen Briefen aus
der Kanzlei nicht vereinbart werden kann, weil diese eine andere
Adresse – nämlich F._______ – aufweisen,
dass auch gestützt auf diese Ungereimtheit an der Echtheit der ins
Recht gelegten Beweismittel aus der nigerianischen Anwaltskanzlei –
insbesondere des von D._______ unterzeichneten Schreibens vom
15. Januar 2009, das vom Beschwerdeführer im Bestreben, seine
Identität zu belegen, nachträglich eingereicht wurde – zu zweifeln ist,
dass der Beschwerdeführer ferner gemäss diesem Bestätigungs-
schreiben an der Nummer 19 der G._______ gelebt haben soll,
während er selber angab, an der Nummer 23 dieser Strasse gewohnt
zu haben (Akte A1/9 S. 1), womit eine weitere Ungereimtheit die
erhobenen Zweifeln bestätigt,
dass das in Kopie eingereichte Schreiben der Anwaltskanzlei
C._______ vom 19. Juni 2008, welches die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Fluchtgründe wiederholt, die bereits im ersten
Asylverfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit nicht auszuräumen
vermag,
dass es zudem nur in Kopie vorliegt und auch deshalb keinen
wesentlichen Beweiswert aufweist,
dass nämlich Kopien von Beweismittel – wie sie der Beschwerdeführer
nachreichte – grundsätzlich nur über einen geringen Beweiswert
verfügen, weil einerseits allfällige Manipulationsspuren auf Kopien
kaum oder nicht feststellbar sind und andererseits – wie die Vorinstanz
zutreffend feststellte – Beweismittel, wie sie vom Beschwerdeführer
eingereicht wurden, auch gegen Entgelt auf Bestellung angefertigt
worden sein können,
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dass dasselbe auch für die in Kopie eingereichten Beweismittel
bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim AC gilt,
dass unter diesen Umständen die im ersten Asylverfahren festgestellte
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wider-
legt werden kann,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht konkret und detailliert
angab, wie D._______ in den Besitz seiner Geburtsurkunde
beziehungsweise deren Kopie gekommen ist,
dass der Beschwerdeführer nämlich anlässlich des ersten
Asylgesuchs nicht erwähnte, im Besitz einer Geburtsurkunde zu sein,
obwohl die nunmehr eingereichte bereits am 11. Juni 1987 ausgestellt
worden sein soll und sich somit in seinem Zugriffsbereich befunden
haben müsste,
dass er vielmehr erklärte, er habe nur eine Legitimationskarte
besessen (Akte A1/9 S. 4) und könne von nirgendwo ein
Identitätspapier beschaffen (Akte A7/14 S. 3), was mit der nachträg-
lichen Beschaffung einer Geburtsurkunde nicht zu vereinbaren ist,
dass somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der
Echtheit der der eingereichten Kopie zugrunde liegenden Geburts-
urkunde des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass darüber hinaus seine Identität selbst im Fall der Abgabe einer
Geburtsurkunde im Original nicht feststünde, da gestützt auf Art. 1a
Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) im Asylverfahren zur Feststellung der
Identität des Beschwerdeführers ein amtliches Dokument mit
Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises seiner Identität
ausgestellt worden ist, notwendig wäre,
dass der Geburtsschein diesen Anforderungen nicht zu genügen
vermag, womit die Identität des Beschwerdeführers auch im Fall der
Abgabe eines Geburtsscheins im Original nicht feststünde,
dass an dieser Einschätzung das in der Beschwerdeschrift erwähnte
Abkommen zwischen der Schweiz und Nigeria (vgl. Agreement on
Immigration Matters between the Swiss Federal Council and the
Government of the Federal Republik of Nigeria) nichts zu ändern
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vermag, zumal auch gemäss diesem Abkommen der Geburtsschein
des Beschwerdeführers nicht als Beweis für die Nationalität gilt (Article
V Ziff. 3), sondern nur als Beweis des ersten Anscheins (prima facie
evidence) dient (Art. V Ziff. 4 Bst. d), der zusätzlich einer näheren
Überprüfung durch die Parteien bedarf (Art. V Ziff. 5), um Beweiskraft
zu erlangen,
dass vorliegend einerseits der Geburtsschein nicht im Original zu den
Akten gegeben wurde und andererseits gestützt auf eine summarische
Überprüfung ernsthafte Zweifel an der Echtheit des Dokuments
angebracht sind,
dass zusammenfassend die Identität des Beschwerdeführers mangels
Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren nach wie vor nicht
feststeht, auch die nachträgliche Einreichung des Originals der
eingereichten Kopie der Geburtsurkunde daran nichts ändern könnte
und aus dem zu den Akten gegebenen Bestätigungsschreiben
aufgrund der erhobenen Zweifel an dessen Echtheit nicht auf eine
glaubhaft vorgetragene Identität des Beschwerdeführers zu schliessen
ist,
dass infolgedessen die eingereichten Akten mangels Vorliegen eines
rechtsgenüglichen Identitätsdokumentes insgesamt nicht der Person
des Beschwerdeführers zugeordnet werden können,
dass aus den gleichen, dargelegten Gründen auch das zu den Akten
gegebene Schreiben des Vermieters des Beschwerdeführers und die
übrigen eingereichten Beweismittel keine Beweiskraft erlangen,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftig-
keit und infolge zahlreicher Ungereimtheiten in Bezug auf die
nachgereichten Akten als ungeeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen beziehungsweise als nicht relevant für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes erwiesen haben, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht die Schlussfolgerung des BFM teilt,
dass sich somit insgesamt entgegen den Vorbringen in der
Beschwerde keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse ergeben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes relevant wären,
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dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist, zumal gemäss Praxis der damaligen ARK, welche
diesbezüglich auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt, zur
besagten Gesetzesbestimmung ein enger Verfolgungsbegriff anzuwen-
den ist, was zur Folge hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten
wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3
AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzu-
mutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des
Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter
beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der
Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen
hypothetischer Natur zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers, wie bereits rechtskräftig feststeht, unglaubhaft ausgefallen sind,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
des Beschwerdeführers sprechen,
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dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebun-
dene – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise drei
Geschäfte geführt und Telefonkarten verkauft, womit er über genügend
berufliche Erfahrungen verfügt, um sich in seinem Heimatland erneut
eine Existenzgrundlage aufbauen zu können,
dass zudem gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die Mutter
und Geschwister in Nigeria leben und der Beschwerdeführer somit
über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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