B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1672/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 / N (…).
D-1672/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus dem Dorf B._______ nahe der Stadt C._______ (kurdisch:
D._______), Provinz E._______ – verliess seine Heimat eigenen Angaben
zufolge Ende Dezember 2012 gemeinsam mit seiner Familie. Am 26. Juli
2015 gelangte er nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei allein
illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am
7. August 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ seine Personalien und befragte ihn in seiner Mutterspra-
che Kurmanci summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausrei-
segründen (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Mit Zwischenverfü-
gung vom 10. August 2015 wies ihn das Staatssekretariat für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu. Am 5. September 2016
hörte ihn das SEM unter Beizug eines arabischsprachigen Dolmetschers
einlässlich zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Anhörungen im Wesent-
lichen vor, er habe seit seiner Kindheit in H._______ (kurdisch: I._______),
Provinz E._______ gelebt. Nach Ausbruch der Unruhen in H._______ im
März 2004 sei er nach Damaskus gegangen, wo er bis Ende des Jahres
2011 gelebt habe. Danach sei er aufgrund der Bombardierungen in Da-
maskus wieder nach H._______ zurückgekehrt.
Seit den Achtzigerjahren sei er Mitglied der PDK-S (Partiya Demokrata Kur-
distan a Sûriye, Demokratische Partei Kurdistan-Syrien), auch Al Parti ge-
nannt, gewesen. Dabei habe er jeweils Unterlagen von der Partei erhalten
und diese den anderen Parteimitgliedern erklären müssen. Das syrische
Regime habe indessen nichts von seinen Aktivitäten gewusst, da er diese
im Geheimen ausgeübt habe. Während seines Aufenthalts in Damaskus in
den Jahren 2004 bis 2011 habe er an keinen Demonstrationen teilgenom-
men.
Nach seiner Rückkehr von Damaskus nach H._______ Ende 2011 habe er
bis gegen Ende des Jahres 2012 an friedlichen Demonstrationen teilge-
nommen, die alle an der Strasse der Moschee (Name der Moschee:
J._______) stattgefunden hätten. Auch diesbezüglich habe er mit den syri-
schen Behörden nie persönliche Probleme gehabt. In H._______ habe er
zusammen mit seinen Brüdern eine Bäckerei besessen. Sein Bruder
K._______ sei der Hauptverantwortliche für diese Bäckerei gewesen. Da
D-1672/2017
Seite 3
dieser den Armen gratis Brot abgegeben habe, sei er im Februar 2012 von
Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte festgenommen worden. Ei-
nige Tage später sei seine Leiche entdeckt worden.
Ein Neffe – L._______ (N […]) – habe in der Schule ein Foto des syrischen
Präsidenten zerrissen, weshalb er im Jahr 2012 festgenommen und gefol-
tert worden sei. Gleichzeitig sei auch dessen Vater, der Bruder M._______
(N […]) des Beschwerdeführers, inhaftiert worden. Er selbst habe den bei-
den mittels Finanzierung einer Kontaktperson geholfen, aus dem Gefäng-
nis entlassen zu werden und anschliessend – ein bis drei Tage später –
das Land zu verlassen. In diesem Zusammenhang hätten ihn die syrischen
Behörden wenig später festgenommen und im Gefängnis „N._______“
(O._______) in H._______ inhaftiert. Während der Haft sei er an einem
Seil aufgehängt und immer wieder geschlagen worden. Die bis anhin noch
in Syrien lebenden Brüder hätten das Land schnellstmöglich verlassen,
nachdem sie von seiner Verhaftung erfahren hätten. Etwa zehn Tage nach
seiner Inhaftierung sei er gegen Kaution vorübergehend freigelassen wor-
den, weil seine (…) schwer krank gewesen beziehungsweise verstorben
sei, wobei er habe versprechen müssen, anschliessend ins Gefängnis zu-
rückzukehren. Stattdessen sei er wenige Tage später, Ende Dezember
2012, gemeinsam mit seiner Familie aus Syrien ausgereist.
Im Januar 2013 sei ein Schwiegersohn in Syrien verhaftet worden, wobei
er den Grund hierfür nicht kenne.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer seine syrische Identitätskarte vom 9. Mai 2013 im Original, die Kopie
seines Familienbüchleins sowie ihn betreffende medizinische Unterlagen
in Bezug auf Schulterprobleme aus der Schweiz ein.
C.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 – eröffnet am 22. Februar 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung führte das
SEM im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ge-
nügten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
D-1672/2017
Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 17. März 2017 (Poststempel: 18. März 2017) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid
vom 17. Februar 2017 Beschwerde. Er beantragte dabei, der Entscheid
des SEM vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragte er, es sei dringend eine ergänzende Anhörung
in Kurmanci anzuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Dabei
stellte er die umgehende Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung in Aussicht.
E.
Mit Schreiben vom 20. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 lehnte der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG we-
gen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 28. April 2017 einen Kostenvorschuss von
Fr. 750.– zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten
werde.
G.
Am 26. April 2017 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kos-
tenvorschuss ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
D-1672/2017
Seite 5
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 17. Februar 2017 die Wegweisung
aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ange-
ordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf
die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu erteilen ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert vorab in formeller Hinsicht, die
Vorinstanz lege ihrer Argumentation im Asylpunkt einen falschen Sachver-
halt zugrunde, was im Wesentlichen darauf zurückzuführen sei, dass seine
einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen nicht in seiner Muttersprache
Kurmanci, sondern auf Arabisch durchgeführt worden sei. Darüber hinaus
habe der arabischsprachige Dolmetscher einen ägyptischen Dialekt ge-
sprochen, weshalb er selbst grosse Probleme gehabt habe, diesen deutlich
zu verstehen. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass seine Aussagen
nicht korrekt und vollständig protokolliert worden seien. Die vermeintlichen
Widersprüche in seinen Aussagen beruhten demnach in Wirklichkeit auf
Missverständnissen während seiner Anhörung. Damit habe die Vorinstanz
sowohl den Grundsatz auf ein faires Verfahren als auch die Begründungs-
pflicht verletzt. Aus all diesen Gründen sei eine ergänzende Anhörung in
seiner Muttersprache Kurmanci durchzuführen, zumal unbestritten sei,
D-1672/2017
Seite 6
dass man sich in seiner Muttersprache besser ausdrücken könne (vgl. Be-
schwerde S. 2 f., Art. 2 und 3).
4.2 Die Hilfswerkvertretung hielt in ihrem Unterschriftenblatt am Ende der
Anhörung am 5. September 2016 namentlich fest, der Beschwerdeführer
habe während seiner Anhörung ein paar Male darauf hingewiesen, dass er
Kurde sei, und gleichzeitig den Dolmetscher gebeten, langsam und deut-
lich zu sprechen, da sie verschiedene arabische Dialekte sprechen wür-
den. Deshalb könne es sein, dass der Beschwerdeführer die übersetzten
Fragen öfters nicht vollständig verstanden habe und als Folge hiervon nicht
von Beginn weg eine eindeutige Antwort habe geben können. Ausserdem
habe der Beschwerdeführer wiederholt auf sein eingeschränktes Erinne-
rungsvermögen und gelegentliche Konzentrationsschwächen hingewie-
sen, was von der Befragungsleitung nach Ansicht der Hilfswerkvertretung
nicht gebührend berücksichtigt worden sei. Aus diesem Grunde könne sich
eine Zweitbefragung des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache
Kurmanci als sinnvoll erweisen.
4.3
4.3.1 Einleitend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Anhörung in der Muttersprache
nicht besteht, solange der Asylsuchende über hinreichende Kenntnisse in
einer Zweitsprache verfügt, welche eine ordnungsgemässe Anhörung ge-
währleisten (vgl. Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 S. 4/5, E. II./2.
unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-4227/2016 vom 22. August
2016). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass der Beschwer-
deführer anlässlich der BzP angab, Arabisch genügend zu beherrschen,
um sich in dieser Sprache befragen zu lassen (vgl. act. A4/11 S. 4 Ziff.
1.17.02). Ausserdem bestätigte er bei der BzP, die arabischen Merkblätter
gelesen und verstanden (vgl. act. A4/11 S. 2 Bst. c bis e), sechs Jahre lang
die Schule besucht (vgl. act. A4 S. 4 Ziff. 1.17.4) und zwischen 2004 und
Ende 2011 in Damaskus gelebt zu haben (vgl. act. A13/27 S. 6 F44 i.V.m.
F46).
4.3.2 Es bleibt in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob das Protokoll der
Anhörung vom 5. September 2016 hinreichende Hinweise dafür enthält,
dass es zu gravierenden Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem
arabischsprachigen Dolmetscher und dem Beschwerdeführer gekommen
ist.
D-1672/2017
Seite 7
4.3.2.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Dol-
metscher gleich zu Beginn seiner Anhörung darauf hingewiesen hat, nicht
arabischer, sondern kurdischer Muttersprache zu sein, und diesen zusätz-
lich bat, lauter und deutlicher zu sprechen, da sie verschiedene arabische
Dialekte sprechen würden (vgl. act. A13/27 S. 1 F1). Die Befragerin erwi-
derte daraufhin, der Beschwerdeführer möge einfach fragen, wenn er et-
was nicht verstehe. So besehen ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich seiner Anhörung jederzeit die Möglichkeit hatte,
bei Verständnisproblemen zu intervenieren.
4.3.2.2 Bei genauerer Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 5. Septem-
ber 2016 fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen, wann er nach
H._______ zurückgekehrt sei, ob aktuell noch jemand in seinem Haus in
Damaskus beziehungsweise H._______ lebe, wie alt sein Neffe L._______
im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Gefängnis gewesen sei und wo sich
dieser sowie sein Vater M._______ nach der Haftentlassung aufgehalten
hätten, zunächst keine eindeutigen, auf entsprechende Zusatzfragen hin
aber klare Antworten gab (act. A13/27 S. 6 F45 f.; a.a.O. S. 6 f. F47 bis 50;
a.a.O. S. 11 F93 bis 95; a.a.O. S. 13 F114 f.). Hieraus ist zu folgern, dass
der Beschwerdeführer zumindest die Wiederholungsfragen in Arabisch ein-
deutig verstanden hat.
4.3.2.3 Ferner sind dem Protokoll der Anhörung mehrere offen formulierte
Fragen zu entnehmen, die der Beschwerdeführer zwar wortlautmässig ver-
standen haben dürfte, deren Sinn sich ihm allerdings zunächst nicht er-
schloss, weshalb er um präzisierende Fragestellung ersuchte (zum Bei-
spiel ursprüngliche oder erst nachträglich erlangte syrische Staatsbürger-
schaft; Vorkehrungen zur Geheimhaltung seiner politischen Aktivitäten;
Frage, weshalb er nicht um die näheren Modalitäten der Freilassung sei-
nes Bruders M._______ sowie seines Neffen L._______ aus dem Gefäng-
nis wisse; Frage, weshalb nur der Beschwerdeführer selbst und nicht auch
seine Brüder wegen der Hilfe für den Bruder M._______ behördlich ge-
sucht worden sei[en]; Frage nach der behördlichen Frist für die Rückkehr
ins Gefängnis nach der Beerdigung der Mutter; Frage, was nach seiner
Ausreise aus Syrien noch passiert sei [a.a.O. S. 5 F29 f.; a.a.O. S. 9 F71
f.; a.a.O. S. 12 f. F104 bis 106; a.a.O. S. 17 f. F153 bis 155; a.a.O. S. 18
F160 bis 162; a.a.O. S. 21 f. F187 bis 189]), die ihm auch jeweils gewährt
wurde. Seine diesbezüglichen Antworten lassen dabei den Schluss zu,
dass er auf entsprechend modifizierte Fragestellung hin auch begriff, wo-
rauf die Fragen abzielen, und damit in die Lage gesetzt wurde, adäquate
Antworten zu geben.
D-1672/2017
Seite 8
4.3.2.4 Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend der Rückübersetzung des Protokolls hinreichend Gelegenheit hatte,
Ergänzungen und Anmerkungen vorzunehmen (vgl. act. A13/27 S. 25). Ab-
schliessend anerkannte er unterschriftlich, das Protokoll sei ihm Satz für
Satz vorgelesen und ihm in eine ihm verständliche Sprache übersetzt wor-
den. Ausserdem sei das Protokoll vollständig und entspreche seinen freien
Äusserungen (vgl. act. A13/27 S. 26).
4.3.3 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls keine schlüs-
sigen Hinweise dafür enthält, dass der Beschwerdeführer die ihm gestell-
ten Fragen nicht verstanden hätte beziehungsweise sich nicht hätte aus-
drücken können. Damit erweist sich die Behauptung in der Beschwerde als
unzutreffend, die in der Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 aufge-
zeigten Widersprüche hinsichtlich seiner Asylvorbringen seien letztlich auf
Fehler der Befragerin beziehungsweise des Dolmetschers zurückzuführen
(a.a.O. S. 2 f., Art. 3). Darüber hinaus ist in Bezug auf den Vorwurf der
Hilfswerkvertretung, die befragende Person habe dem Hinweis des Be-
schwerdeführers auf gelegentliche Konzentrationsschwächen nicht hinrei-
chend Rechnung getragen, darauf hinzuweisen, dass während der Anhö-
rung vom 5. September 2016 insgesamt vier Pausen zwischen 10 und 40
Minuten eingelegt worden sind. Nach dem Gesagten ist der Antrag in der
Beschwerde, es sei eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers in
seiner Muttersprache Kurmanci durchzuführen, abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
D-1672/2017
Seite 9
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte als unmittelbaren Ausreisegrund gel-
tend, er habe gegen Ende des Jahres 2012 via Mittelpersonen und Zahlung
von Bestechungsgeldern die Entlassung seines Bruders M._______ sowie
dessen Sohnes L._______ aus dem Gefängnis erwirken können (vgl. act.
A13/27 S. 11 F88 bis 91 i.V.m. S. 12 f. F104 bis 106). Daraufhin hätten die
beiden innert ein bis drei Tagen Syrien verlassen (act. A13/27 S. 13 F107).
Er selbst sei deswegen wenig später seitens Angehöriger der syrischen
Sicherheitskräfte festgenommen, zehn Tage lang inhaftiert und dabei
schwer misshandelt worden (vgl. act. A4/11 S. 7 Ziff. 7.02 i.V.m. act. A13/27
S. 13 f. F108, F112 und F116).
D-1672/2017
Seite 10
Ein Beizug der Asylverfahrensdossiers des Bruders sowie des Neffen des
Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ergab demgegenüber, dass diese
anlässlich ihrer eigenen Asylverfahren in der Schweiz übereinstimmend
ausgesagt hatten, im Jahr 2010 in Syrien jeweils mehrere Monate lang in-
haftiert gewesen zu sein (vgl. N 624 476, act. A36/17 S. 3 f., F14 und F20
und N 671 084, act. A4/12 S. 7 Ziff. 7.01 und act. A17/11 S. 4, F20). Ergän-
zend führten sie aus, sie seien anschliessend noch rund zwei Jahre lang
in Syrien geblieben, bis sie Syrien im November 2012 verlassen hätten
(vgl. N 624 476, act. A4/15 S. 9 Ziffn. 5.01 und 5.02).
Dabei handelt es sich um einen massiven Widerspruch zu den Aussagen
des Beschwerdeführers. Wiewohl der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Anhörung vom 5. September 2016 erklärt hat, „sehr schlecht mit den Da-
ten“ zu sein (vgl. act. A13/17 S. 25, Rückübersetzung ad F90), darf von ihm
erwartet werden, angeben zu können, ob seine Verwandten bloss wenige
Tage oder aber erst ungefähr zwei Jahre nach ihrer Haftentlassung aus
Syrien ausgereist sind, zumal er diesen ja bei der Freilassung aus dem
Gefängnis behilflich gewesen sein und deswegen wenig später selbst in-
haftiert worden sein will. Angesichts des Gesagten ist seiner Behauptung,
im Dezember 2012 inhaftiert worden zu sein, nachdem er seinem Bruder
und dessen Sohn im November 2012 die Entlassung aus dem Gefängnis
ermöglicht habe, die Grundlage entzogen.
Angesichts der Ausgangslage, dass M._______ und dessen Sohn
L._______ bereits im Verlaufe des Jahres 2010 aus der Haft entlassen
wurden, bestehen darüber hinaus auch überwiegende Zweifel an einem
akuten Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an diesen beiden
Personen im Zeitraum November 2012. Auch vor diesem Hintergrund er-
scheint die angebliche Inhaftierung des Beschwerdeführers im Dezember
2012 als unglaubhaft.
Bei dieser Sachlage erscheint auch die auf Vorhalt all dieser Widersprüche
und Ungereimtheiten vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, die
syrischen Behörden hätten ihn letztlich einfach deswegen verhaftet, weil er
den syrischen Behörden nach der Ausreise seines Bruders und seines Nef-
fen deren Aufenthaltsort nicht habe nennen können (vgl. act. A13/27 S. 20
F174), als nicht geeignet, seine Gesamtvorbringen in einem glaubhaften
Lichte erscheinen zu lassen.
Nach dem Gesagten vermögen die seitens des Beschwerdeführers einge-
reichten medizinischen Unterlagen zu seinen Schulterproblemen nicht zu
D-1672/2017
Seite 11
belegen, dass diese von seiner Haft, während der er an einem Arm aufge-
hängt gewesen sei, herrühren. Dies, weil die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Haft als solche nicht glaubhaft erscheint. Vielmehr belegen
sie einzig die Tatsache, dass er an Schulterproblemen leidet, die mannig-
faltigen Ursprungs sein können.
6.2 Hinsichtlich politischer Aktivitäten in Syrien gab der Beschwerdeführer
an, seit den 80-er Jahren für die Al-Parti tätig gewesen zu sein. Im Weiteren
habe er nach seiner Rückkehr nach H._______ Ende 2011 auch an De-
monstrationen teilgenommen. Er brachte indessen bei seiner Anhörung
zum Ausdruck, die syrische Regierung habe nichts von seinen Aktivitäten
für die Al-Parti gewusst, da er seine Tätigkeiten geheim ausgeübt habe
(vgl. act. A13/27 S. 9 F75). Weder aufgrund seiner Parteiaktivitäten noch
aufgrund der Demonstrationsteilnahmen habe er indessen jemals Prob-
leme mit den syrischen Behörden gehabt (vgl. act. A13/27 S. 10 F76 bis
78).
Aufgrund dieser Aussagen geht das Bundesverwaltungsgericht in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner heutigen (hypothetischen) Rückkehr in die Heimat auch wegen
seiner früheren politischen Aktivitäten nicht mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, sein Bruder K._______
sei im Februar 2012 getötet worden, weil er Bedürftigen gratis Brot verteilt
habe, besteht nach Ansicht des Gerichts gestützt hierauf noch keine asyl-
rechtlich relevante Reflexverfolgungsgefahr, weilte er doch noch bis Ende
des Jahres 2012 in Syrien, ohne dass ihm dieses Bruders wegen behörd-
liche Verfolgungsmassnahmen widerfahren wären. Hinsichtlich einer Re-
flexverfolgungsgefahr wegen seines in der Schweiz befindlichen Bruders
M._______ kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 6.1 verwiesen
werden.
6.4 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen vermochte. Die Vor-
instanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft diesbezüglich ver-
neint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
D-1672/2017
Seite 12
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, er sei bei einer Wieder-
einreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, weil er sich
in der Schweiz exilpolitisch betätige.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Ok-
tober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des
BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
D-1672/2017
Seite 13
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
27. Oktober 2015 E. 6.3.6).
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 17. März 2017
geltend, seine Teilnahmen an den politischen Veranstaltungen und Protest-
aktionen in der Schweiz seien durchaus flüchtlingsrechtlich relevant, weil
man heutzutage leicht identifiziert werden könne. Viele in der Schweiz le-
bende regimetreue Personen könnten diese Aufgabe übernehmen.
Viele Sympathisanten, Informanten, Agenten und Spitzel des syrischen
Regimes und der Opposition lebten mittlerweile in der Schweiz, verfolgten
und beobachteten jede kleine Reaktion, die gegen das syrische Regime
sowie gegen die Partei der Demokratischen Union (PYD) und dem Regime
nahestehende Milizen gerichtet seien.
Er selbst werde in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des sy-
rischen Regimes und der PYD anprangern. Er werde aus innerer Überzeu-
gung weiterhin an Protestaktionen teilnehmen und mit seiner ganzen Kraft
mitwirken.
Eine zukünftige Verfolgung könne aufgrund seiner Antiregime-Haltung, sei-
ner Anti-PYD-Haltung und der bereits geschehenen Vorkommnisse nicht
ausgeschlossen werden. Es könne auch nicht behauptet oder ausge-
schlossen werden, dass seitens des Regimes und der PYD kein Interesse
an seiner Person mehr bestehe. Denn die PYD gehe aktuell sowohl in der
Heimat als auch im Ausland mit aller Härte gegen die Mitglieder seiner Par-
tei vor.
7.5 Der Beschwerdeführer hat die von ihm geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten durch keinerlei Beweismittel belegt. Seine diesbezügli-
chen Ausführungen erschöpfen sich im Übrigen in unsubstanziierten und
allgemeinen Aussagen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seine syrische Identi-
tätskarte, Kopien seines Familienbüchleins sowie medizinische Unterlagen
hinsichtlich seiner Schulterprobleme zu den Akten reichte, ist anzunehmen,
dass er sich auch entsprechender gesetzlicher Mitwirkungspflichten im
Asylverfahren bewusst war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass sich seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in massentypi-
schen Aktivitäten erschöpfen und damit kein Ausmass erreicht haben, das
D-1672/2017
Seite 14
geeignet sein könnte, das Augenmerk des syrischen Regimes beziehungs-
weise der PYD in seiner Heimat zu erwecken. Daran vermag auch seine
pauschale Behauptung nichts zu ändern, er sei als Teilnehmer politischer
Veranstaltungen in der Schweiz leicht identifizierbar, weil in der Schweiz
lebende regimetreue Personen diese Aufgabe übernehmen könnten. Des-
halb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens der PYD oder des syrischen
Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte.
7.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich
der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe wegen exilpolitischer Aktivitäten berufen kann.
8.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können.
9.
9.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
26. April 2017 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1672/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: