B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1672/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018.
D-1672/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie hinduistischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in D._______
(Westprovinz) – verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am
5. September 2015, reisten auf dem Luftweg via Dubai, den Seychellen
und Abu Dhabi nach Italien und gelangten von dort mit dem Auto am
29. September 2015 in die Schweiz. Tags darauf suchten sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ um Asyl nach. Dort wurden sie
am 16. Oktober 2015 getrennt zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am
4. Mai 2017 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers
(A._______) und am 23. Juni 2017 diejenige der Beschwerdeführerin
(B._______) statt.
A.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______ (Distrikt Vavuniya, Nord-
provinz). Im Jahre 1988 sei sein Vater von der sri-lankischen Armee getötet
worden, weil er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Hilfeleistun-
gen erbracht habe. Das gleiche Schicksal habe auch zwei Onkel väterli-
cherseits ereilt. Nach dem Tod seines Vaters habe die Familie F._______
verlassen und sei nach D._______ gezogen, wo sämtliche Familienmitglie-
der bis im Jahre 2004 ohne Probleme hätten leben können. Im Jahre 2005
habe er angefangen, selbst Hilfeleistungen für die LTTE zu erbringen. Er
habe diese finanziell unterstützt und für LTTE-Mitglieder, die nach
D._______ gekommen seien, Unterkünfte besorgt. Im selben Jahr sei er
einmal von sri-lankischen Armeeangehörigen festgenommen und befragt
worden. Sie hätten wissen wollen, inwiefern er der LTTE geholfen habe.
Nach drei bis vier Stunden habe man ihn wieder freigelassen. Ausserdem
seien sri-lankische Soldaten mehrmals zu seiner Mutter gegangen und hät-
ten Geld von ihr verlangt. Auch sie habe der LTTE Hilfe geleistet, indem sie
der Bewegung ihren Schmuck gegeben habe. Im Jahre 2008 habe er sein
Studium der (…) abgeschlossen und im darauffolgenden Jahr sein eigenes
Institut (…) gegründet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er Studenten an
ausländische Universitäten vermittelt und für diese Vermittlungstätigkeit
eine Provision erhalten. Da einige Universitäten keinen direkten Kontakt
mit den Studenten gewünscht hätten, habe er die Studiengebühren zu-
nächst bei den Studenten eingezogen, um diese im Anschluss an die be-
treffenden Universitäten zu überweisen. Kurz nach Aufnahme seiner Er-
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werbstätigkeit habe er anonyme Drohanrufe erhalten und es seien regel-
mässig zwei Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten Geld
verlangt beziehungsweise habe er nur anonyme Drohanrufe erhalten. Auf-
grund dessen habe die Familie mehrmals den Wohnort innerhalb der Stadt
sowie die Telefonnummer wechseln müssen. Im Jahre 2014 beziehungs-
weise 2015 seien sri-lankische Beamten an seinem Arbeitsplatz vorbeige-
kommen und hätten ihm vorgeworfen, Geldtransaktionen für Mitglieder der
LTTE im Ausland vorzunehmen. Am 5. Mai 2014 beziehungsweise am
5. Mai 2015 seien sie erneut an seinem Arbeitsplatz erschienen und hätten
ihn festgenommen. Er sei zu einem Fahrzeug gebracht worden, wo ihm die
Augen verbunden und die Hände auf dem Rücken gefesselt worden seien.
Als man ihm die Augenbinde abnahm, habe er sich in einem Verhörzimmer
befunden. Sie hätten ihn geschlagen und ihm vorgeworfen, den Wieder-
aufbau der LTTE im Ausland zu unterstützen, weil er (…) Studenten mit
angeblicher LTTE-Vergangenheit geholfen habe, das Land zu verlassen.
Er habe ihnen wiederholt geantwortet, dass er seine Studenten aufgrund
ihrer Zeugnisse am Institut aufgenommen habe und über deren Vergan-
genheit keine Informationen gehabt habe. Gegen Bezahlung einer entspre-
chenden Geldsumme hätten sie ihn am selben Tag wieder freigelassen.
Nach diesem Vorfall hätten die Behelligungen nicht aufgehört und er habe
beschlossen, das Land zu verlassen. Zusammen mit seiner Ehefrau sei er
im Juni 2015 für 20 bis 22 Tage nach G._______ und H._______ gereist,
um einen Schlepper zu treffen. Da der Schlepper für die Vorbereitungen
mehr Zeit gebraucht habe als erwartet, seien sie zunächst nach Sri Lanka
zurückgekehrt und im September 2015 definitiv ausgereist. Nach seiner
Ausreise seien die Behörden zu seiner Mutter gegangen und hätten sich
nach seinem Verbleib erkundigt.
A.c Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie stamme aus
I._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz), wo sie bis zu ihrer Heirat mit
ihrer Familie gelebt habe. Anfang des Jahres 2014 hätten ihre Probleme
begonnen. Sie sei damals Studentin gewesen und ein singhalesischer Po-
lizist habe sie heiraten wollen. Er habe sie jeweils auf dem Weg zur Schule
und auf dem Nachhauseweg verfolgt. Zudem habe er regelmässig bei ihr
zu Hause angerufen. Ungefähr nach einem Monat habe er ihr einen Hei-
ratsantrag gemacht, welchen sie abgelehnt habe. Zwei Wochen nach ihrer
ablehnenden Antwort habe ihr Vater einen Unfall mit seinem Motorrad er-
litten. Er sei von einem anderen Motorradfahrer angefahren worden. Als
sie später den singhalesischen Polizisten auf der Strasse angetroffen
habe, sei sie von ihm danach gefragt worden, ob sie jetzt wisse, wie mäch-
tig er sei. Daraufhin sei sie zum Polizeiposten gegangen, um Anzeige zu
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erstatten. Die Polizei habe ihre Anzeige aber nicht entgegengenommen.
Seither habe sie keine Ruhe mehr gehabt. Nachts habe sie draussen sin-
ghalesische Stimmen gehört. Ihr Vater, der wegen des Motorradunfalls vor
Gericht habe erscheinen müssen, habe dort kein Recht bekommen. Kurze
Zeit später, als sie auf dem Weg ins Institut gewesen sei, sei sie von zwei
Motorrädern und einem weissen Van angehalten worden. Im Van habe sich
der singhalesische Polizist befunden. Er habe versucht, sie zum Mitfahren
zu bewegen. Sie sei auch angegriffen und angefasst worden. Erst als an-
dere Passanten und ein «Tuk-Tuk»-Fahrer ihr zu Hilfe gekommen seien,
habe sie dieser Situation entkommen können. Zu Hause angekommen, sei
ihre Familie geschockt gewesen und habe sie zu einem Onkel nach
J._______ gebracht. In der Folge sei ihre Hochzeit mit dem Beschwerde-
führer arrangiert worden. Sie sei von J._______ direkt nach D._______ ge-
gangen, wo am 15. Dezember 2014 die Hochzeit stattgefunden habe. Da-
nach habe sie bis zur ihre Ausreise im September 2015 in D._______ ge-
lebt, wo ihr Ehemann Probleme erfahren habe. Während dieser Zeit seien
sie im April oder Juni 2015 zusammen nach G._______ und H._______
gereist. Trotz ihres Umzugs nach D._______ habe der singhalesische Po-
lizist nicht aufgehört, ihre Familie zu schikanieren und sich nach ihrem Ver-
bleib zu erkundigen. Als sie bereits ausgereist sei, habe ihr Vater bei der
Menschenrechtskommission in Sri Lanka Anzeige erstattet.
A.d Zum Beleg ihrer Identität reichten sie ihre sri-lankischen Identitätskar-
ten, ihren Eheschein sowie ihre Geburtsurkunden (jeweils im Original, inkl.
Übersetzung) zu den Akten.
A.e Als Beweismittel reichten sie die Todesurkunde von K._______ vom
8. März 2000 (im Original, inkl. Übersetzung), Übersetzungen der Todes-
urkunden von L._______ und M._______, zwei Bestätigungsschreiben der
Sri Lanka Red Cross Society vom 20. September 2006 und des Parla-
mentsmitglieds N._______ vom 28. Januar 2016 sowie eine Bestätigung
einer Anzeigeerstattung bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka
vom 22. September 2015 ins Recht.
B.
Am 10. November 2016 kam das Kind C._______ zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 – tags darauf eröffnet – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 19. März 2018 (Datum des Poststempels) liessen die Be-
schwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person
der Unterzeichnenden einen amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Zu-
dem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, zwei Voll-
machten vom 7. März 2018, eine Fürsorgebestätigung vom 8. März 2018
sowie eine Kostennote.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwer-
deführenden in der Person von MLaw Cora Dubach einen amtlichen
Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 9. April 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein
und hielt im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung fest.
G.
Am 10. April 2018 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden
zur Kenntnis gebracht.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Ver-
fügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgestellt werden, dass
dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend
nicht entzogen hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Zur Begründung führt sie zunächst aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers würden diverse Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten. So
habe er insbesondere nicht widerspruchsfrei angeben können, ob er der
LTTE Hilfe geleistet habe oder nicht. Anlässlich der BzP habe er erklärt, die
Bewegung in den Jahren 2005 bis 2009 unterstützt zu haben. Seine Hilfe-
leistung habe darin bestanden, für LTTE-Mitglieder, welche nach
D._______ gekommen seien, eine Unterkunft zu organisieren. Zudem
habe er die Bewegung ab und zu finanziell unterstützt. In der Anhörung
habe er hingegen bestritten, jemals Hilfeleistungen für die LTTE erbracht
zu haben. Sein Vater habe den LTTE geholfen und sei deswegen ermordet
worden. Aus diesem Grund habe er den LTTE auch nicht helfen wollen.
Abgesehen davon hätte er von (…) aus auch gar nicht helfen können. Auf
diesen Wiederspruch angesprochen, habe er zu Protokoll gegeben, seine
Mutter habe diese Hilfeleistungen erbracht und er habe damals im selben
Haushalt gelebt. Sodann habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich
der Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden in den Jahren 2005
bis 2009 widersprüchlich geäussert. In der BzP habe er vorgebracht, im
Jahre 2005 einmal festgenommen und zu den LTTE befragt worden zu
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sein. Er sei beschuldigt worden, den LTTE geholfen zu haben. Nach eini-
gen Stunden sei er wieder freigelassen worden. Im Gegensatz hierzu habe
er in der Anhörung davon gesprochen, die sri-lankischen Soldaten seien
im Jahre 2005 mehrmals zu seiner Mutter gegangen und hätten Geld von
ihr verlangt. Etwas später habe er hinzugefügt, dass es in den Jahren 2005
bis 2009 keine grossen Probleme gegeben habe, abgesehen von Haus-
durchsuchungen, die damals üblich gewesen seien. Als er im späteren Ver-
lauf der Anhörung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er in der
BzP von Schwierigkeiten mit den Behörden im Jahre 2005 gesprochen
habe, habe er erklärt, es habe Gelderpressungen gegeben. Seine Mutter
sei bedroht worden und sie habe Geld geben müssen. Als er im Anschluss
daran auf die in der BzP geltend gemachte Festnahme im Jahre 2005 auf-
merksam gemacht worden sei, habe er behauptet, nicht gesagt zu haben,
dass er festgenommen worden sei. Er habe angefügt, dass diese Leute
seiner Mutter damit gedroht hätten, sie alle zu verschleppen. Ferner habe
sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Vorkommnisse in den Jah-
ren 2009 bis 2014 widersprüchlich geäussert. In der Anhörung habe er an-
gegeben, dass es in diesem Zeitraum ausschliesslich um anonyme Anrufe
gegangen sei. Hingegen sprach er in der BzP davon, dass es neben den
anonymen Anrufen zwei Personen gegeben habe, die regelmässig zu
ihnen nach Hause gekommen seien. Sie hätten Armeehosen sowie oben
Zivilkleidung getragen und jedes Mal Geld verlangt. Ab dem Jahre 2014
seien es andere Personen gewesen, die sie bedroht hätten. Auf diese Un-
gereimtheiten aufmerksam gemacht, habe er diese ebenfalls nicht zu er-
klären vermocht. Er habe behauptet, mit Hausbesuchen habe er gemeint,
dass sie beschattet worden seien. Des Weiteren habe er in Bezug auf die
geltend gemachte Festnahme mit anschliessender Lösegeldzahlung wi-
dersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe er diesbezüglich vor-
gebracht, jene sei im Mai 2014 gewesen. In der Anhörung habe er hinge-
gen behauptet, die Festnahme habe im Mai 2015 stattgefunden. Diesen
zeitlichen Widerspruch habe er nicht zu bereinigen vermocht, sondern be-
hauptet, das Jahre 2015 sei korrekt. Schliesslich habe er in der Anhörung
davon gesprochen, dass die Behörden vor diesem Vorfall bereits einmal
an seinem Arbeitsplatz vorbeigekommen seien und ihm vorgeworfen hät-
ten, Geldtransaktionen für Mitglieder der LTTE im Ausland vorzunehmen,
was er in der BzP nicht erwähnt habe.
Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beschwerdeführenden hätten in Bezug
auf den geltend gemachten Vorfall vom 5. Mai 2015 widersprüchliche An-
gaben zu den Telefonanrufen gemacht. So habe die Beschwerdeführerin
in der BzP angegeben, von den Leuten, welche ihrem Ehemann Probleme
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gemacht hätten, einen Telefonanruf erhalten zu haben. Sie hätten ihr ge-
sagt, ihr Ehemann sei bei ihnen und sie würden ihn erst freilassen, wenn
sie das geforderte Geld bezahle. In der Anhörung habe sie sodann davon
gesprochen, dass sie an diesem Tag drei Telefonanrufe erhalten und am
Telefon zwei verschiedene Stimmen vernommen habe. Diese Angaben
stünden im Widerspruch zu den Schilderungen des Beschwerdeführers.
Dieser habe in der Anhörung erklärt, sein Mobiltelefon zurückbekommen
und anschliessend mit seiner Ehefrau am Telefon gesprochen zu haben.
Er habe ihr gesagt, sie solle das Geld für seine Freilassung vorbereiten.
Als die Beschwerdeführerin in der Anhörung darauf aufmerksam gemacht
worden sei, dass ihr Ehemann in seiner Anhörung gesagt habe, er habe
direkt mit ihr gesprochen, vermochte sie diesen Widerspruch nicht zu be-
reinigen. Sie gab zu Protokoll, seine Stimme im Hintergrund gehört zu ha-
ben. Nochmals darauf angesprochen, habe sie sich in weitere, wenig plau-
sible Erklärungsversuche verstrickt.
Ferner hält die Vorinstanz fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin ent-
hielten Nachschübe. So habe die Beschwerdeführerin in der BzP den Mo-
torradunfall ihres Vaters mit keinem Wort erwähnt. Dasselbe gelte für den
geschilderten Übergriff auf sie selbst. Als ihr im Verlauf der Bundesanhö-
rung das rechtliche Gehör zu diesen Unterlassungen gewährt worden sei,
habe sie keine plausible Erklärung abzugeben vermocht. Sie habe zu Pro-
tokoll gegeben, sie sei im ersten Interview angehalten worden, nur kurz zu
berichten. Als sie trotzdem versucht habe zu erzählen, sei sie immer wieder
gestoppt worden. Die Vorinstanz erwägt, diese Unterlassungen seien
umso gewichtiger, als ihr gegen Ende der BzP die Frage gestellt worden
sei, ob sie zu ihren Asylgründen noch etwas anfügen möchte. Sie habe
dies verneint und explizit hinzugefügt, dies sei alles. Auch als ihr anschlies-
send noch die Frage gestellt worden sei, ob allenfalls weitere Gründe ge-
gen eine Rückkehr in ihr Heimatland sprechen könnten, habe sie diese
Frage verneint.
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, es widerspreche der allgemeinen Er-
fahrung und Logik, dass die Beschwerdeführenden im Jahre 2015 – ange-
sichts der geltend gemachten Probleme – nach einem Auslandaufenthalt
nach Sri Lanka zurückgekehrt seien. Als der Beschwerdeführer in der An-
hörung gefragt worden sei, aus welchem Grund er nach Sri Lanka zurück-
gekehrt sei, wenn es dort für ihn zuvor Probleme mit den sri-lankischen
Behörden gegeben haben solle, habe er keine überzeugende Antwort zu
geben vermocht. Auch zum Umstand, dass er scheinbar gesucht worden
sei, aber trotzdem ohne Probleme habe ein- und ausreisen können, habe
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er keine einleuchtende Erklärung zu geben vermocht. Er habe ausgeführt,
bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er keine Probleme erfahren, weil
die sri-lankischen Soldaten auf das Geld gewartet hätten. Auch die Be-
schwerdeführerin habe diesbezüglich keine plausible Erklärung zu geben
vermocht. Sie habe ebenfalls angegeben, im Heimatland weiterhin Prob-
leme gehabt zu haben, indem sie von dem singhalesischen Polizisten nach
wie vor gesucht worden sei. Als Grund für die Rückreise nach Sri Lanka
habe sie organisatorisch Gründe angegeben.
Zusammenfassend sei aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Un-
gereimtheiten auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit den LTTE Probleme bekommen habe. Ferner lägen die gel-
tend gemachten Vorbringen bezüglich seines Vaters lange zurück, so dass
ein allfälliger Kausalzusammenhang mit seinen geltend gemachten Prob-
lemen zu verneinen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich auf
eine grösstenteils konstruierte Asylbegründung stütze und Sri Lanka aus
anderen als den geltend gemachten Problemen habe verlassen müssen.
Auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass
sie sich auf eine konstruierte oder zumindest auf eine teilkonstruierte
Asylbegründung stütze. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
4.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmit-
teleingabe ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu
restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei bei einer Ge-
samtbetrachtung ihrer Aussagen klar zu bejahen.
Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe nicht wi-
derspruchsfrei angeben können, ob er die LTTE unterstützt habe oder
nicht, liege ein Missverständnis vor. Einerseits habe er die Tätigkeiten und
Schwierigkeiten seiner Mutter geschildert, die bereits vor dem Jahre 2005
aufgrund ihrer Hilfeleistungen für die LTTE angefangen hätten. Anderer-
seits habe er von seiner persönlichen Erpressung erzählt, die im Zusam-
menhang mit seiner eigenen beruflichen Tätigkeit im Jahre 2014 erfolgt sei.
In der BzP sei zwischen diesen beiden Sachverhalten nicht genau genug
unterschieden worden. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass seine
Befragung in der BzP chaotisch gewesen sei. Er habe seine Asylgründe
nur kurz in einem freien Bericht darlegen können, was im Protokoll auf drei-
zehn Zeilen zusammengefasst worden sei. Danach seien neunundzwanzig
Fragen gefolgt, bei denen die Vorkommnisse nicht chronologisch abgefragt
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worden seien und insbesondere nicht zwischen seiner persönlichen Bedro-
hung und derjenigen seiner Mutter unterschieden worden sei. Die so ent-
standenen Missverständnisse liessen sich wie folgt erklären: Soweit er auf
die Frage nach der Unterstützung der LTTE von Hilfeleistungen erzählt
habe, habe er stets die Tätigkeiten seiner Mutter gemeint. Er habe zu kei-
nem Zeitpunkt von eigenen Unterstützungsleistungen berichtet. Dies habe
er in der Anhörung auch ausdrücklich klargestellt. Sodann habe er nicht
angegeben, im Jahre 2005 entführt worden zu sein. Wie er in der Anhörung
klargestellt habe, sei seiner Mutter damals eine Entführung ihrer Familie
lediglich angedroht worden. Weiter habe er auch die Frage in der BzP, ob
er persönlich in den Jahren 2005 bis 2014 Probleme erfahren habe, klar
verneint. Falls insofern ein Wiederspruch vorgelegen habe, sei dieser be-
reits in der BzP geklärt worden. Soweit er in der BzP von einer Befragung
über drei bis vier Stunden gesprochen habe, habe er die Befragung ge-
meint, zu welcher er im Jahre 2015 beim ersten «Besuch» der Beamten
der sri-lankischen Armee in seinem Büro aufgefordert worden sei. Diesbe-
züglich fehle im Protokoll der BzP die Jahresangabe, so dass der Eindruck
entstehe, er erzähle weiterhin aus dem Jahre 2005. Alle geschilderten Ge-
schehnisse vor dem Jahre 2014 würden die Mutter des Beschwerdeführers
betreffen, die ebenfalls Drohanrufe bekommen habe und um Geld erpresst
worden sei, dies habe er in der Anhörung noch einmal klargestellt. Es liege
auch kein Widerspruch hinsichtlich des ersten «Besuches» der Sicher-
heitskräfte im Büro des Beschwerdeführers vor. Diesen ersten Kontakt
habe er in der summarischen Zusammenfassung seiner Asylgründe nicht
erwähnt, sondern als Detail seiner Geschichte erst in der Anhörung ge-
schildert. Es sei unzulässig, diese Ergänzung zur BzP überhaupt zu sei-
nem Nachteil aufzuführen. Er habe in der Anhörung alle Unklarheiten auf-
klären können und habe sein Vorbringen lediglich ergänzt und präzisiert.
Hinsichtlich der Telefonate am Tag der Entführung des Beschwerdeführers
sei lediglich ein Punkt auf den ersten Blick unklar, nämlich die Frage, ob
die beiden am Telefon miteinander gesprochen hätten oder nicht. Beide
hätten übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer bei ei-
nem Anruf der Entführer selbst etwas habe sagen können. Der Beschwer-
deführer habe geschildert, dass er am Telefon zunächst mit seiner Tante
und danach mit seiner Frau gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin
habe angegeben, ihn im Hintergrund gehört zu haben, wie er ihren Namen
gerufen und gesagt habe, sie solle die Anweisungen der Entführer befol-
gen. Ob der Beschwerdeführer während dieser Worte das Mobiltelefon am
Ohr gehabt habe oder nicht, sei für den Wahrheitsgehalt der Aussage irre-
levant. Der Kerngehalt der Aussagen sei absolut identisch.
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Soweit die Vorinstanz moniere, die Beschwerdeführerin habe weder von
dem Verkehrsunfall ihres Vaters berichtet noch von dem Überfall auf sie
selbst, handle es sich nicht um neue Vorbringen, sondern lediglich um wei-
tere Vorfälle, die ihre Asylgründe untermauern würden. Die Beschwerde-
führerin habe in der BzP lediglich eine grobe Zusammenfassung ihrer
Fluchtgründe abgegeben. Sie sei angewiesen worden, sich kurz zu fassen.
Sodann würden die Angaben der Beschwerdeführenden zu ihrer Auslands-
reise nicht der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen. Diesbe-
züglich habe der Beschwerdeführer ausgeführt, der Schlepper in
G._______ habe mehr Zeit benötigt als erwartet, so dass sie nach Ablauf
ihrer Visa nach Sri Lanka hätten zurückreisen müssen. Ebenso habe die
Beschwerdeführerin erklärt, sie seien zwecks Organisation der Ausreise
noch einmal zurückgereist. Diese Begründung überzeuge. Ausserdem sei
nicht davon auszugehen gewesen, dass bei der Wiedereinreise in Sri
Lanka Probleme entstehen würden, da die sie nicht per Haftbefehl gesucht
worden seien und deshalb selbst bei einer Kontrolle ihrer eigenen Aus-
weise nach einem Aufenthalt in G._______ nicht als verdächtig eingestuft
worden wären.
Zusammenfassend sei Sri Lanka nicht in der Lage oder nicht willens, die
nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die Beschwerdeführenden zu schüt-
zen, was ihre Erlebnisse anschaulich zeigten. Die Anzeige der Beschwer-
deführerin gegen einen singhalesischen Polizisten sei von der Polizei gar
nicht erst aufgenommen worden und es sei auch nicht dafür gesorgt wor-
den, dass die Belästigungen aufhörten. Der Beschwerdeführer werde ver-
dächtigt, den Aufbau der LTTE im Ausland zu unterstützen, unter anderem
weil er Studenten mit vermeintlicher LTTE-Vergangenheit an ausländische
Universitäten vermittelt habe. Die sri-lankischen Beamten, die den Be-
schwerdeführer erpresst und entführt hätten, hätten sogar Einsicht in seine
Konten gehabt, was auf einen Missbrauch ihrer Beamtenstellung hindeute
und ebenfalls ein Indiz für fehlenden staatlichen Schutz der tamilischen
Bevölkerung sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nach
einer allfälligen Rückkehr von den sri-lankischen Beamten wieder aufge-
spürt würde, sei als sehr hoch einzustufen. Es sei davon auszugehen, dass
sie ihn erneut fänden, wenn er in Sri Lanka wieder eine Arbeit aufnehmen
würde.
D-1672/2018
Seite 13
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine unrichtige An-
wendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen hat. Wie in der an-
gefochtenen Verfügung erläutert wird, halten die Vorbringen der Beschwer-
deführenden den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des
Glaubhaftmachens nicht stand. Auf die betreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 4.1) kann mit den nachfol-
genden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwer-
deebene führen zu keiner anderen Beurteilung.
5.2 Zunächst ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner Hilfeleistungen für die LTTE (vgl.
A3/15, S. 9; A18/23, F57, F59-61, F95), den Schwierigkeiten mit den sri-
lankischen Behörden im Jahre 2005 (vgl. A3/15, S. 8 und 10; A18/23, F42,
F53-56), den Behelligungen in den Jahren 2009 bis 2014 (vgl. A3/15, S. 10;
A18/23, F70, F72-78), dem Erscheinen der sri-lankischen Behörden an sei-
nem Arbeitsplatz im Jahre 2014 beziehungsweise 2015 (vgl. A18/23, F42)
sowie die geltend gemachte Festnahme im Mai 2014 respektive 2015 (vgl.
A3/15, S. 8; A18/23, F42, F115) zahlreiche Widersprüche und Ungereimt-
heiten enthalten. Der Versuch in der Rechtsmitteleingabe, diese Wider-
sprüche und Ungereimtheiten als Missverständnisse darzustellen, welche
durch die angeblich chaotische Befragung anlässlich der BzP entstanden
seien, ist offensichtlich nicht stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer die
Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rücküberset-
zung unterschriftlich bestätigte. Abgesehen davon handelt es sich um Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten in zentralen Aspekten seiner Gesuchs-
vorbringen und beileibe nicht nur um Missverständnisse. Entgegen der Ar-
gumentation in der Beschwerde handelt es sich auch beim Vorbringen,
dass ihn die sri-lankischen Behörden am Arbeitsplatz aufgesucht und ihm
vorgeworfen hätten, Geldtransaktionen für Mitglieder der LTTE im Ausland
vorzunehmen, nicht bloss um eine Konkretisierung seiner Ausführungen in
der BzP, sondern um ein zentrales Asylvorbringen. Dass er zentrale Inhalte
der Beschuldigungen seitens der sri-lankischen Behörden erst an der An-
hörung vorgebracht hat, ist als Steigerung von Vorbringen im Laufe des
Verfahrens beziehungsweise als Nachschub zu werten und stellt gemäss
Praxis der Asylbehörden ein wesentliches Unglaubhaftigkeitsmerkmal dar.
Sodann ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass sich die Schilderungen
der Beschwerdeführenden zu den Telefonanrufen in Zusammenhang mit
dem geltend gemachten Vorfall vom 5. Mai 2015 – entgegen der von den
Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde Ziff. 13) – als
D-1672/2018
Seite 14
eindeutig gegensätzlich erweisen (vgl. A18/23, F42; A20/20, F76, F79,
F88-90).
5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, seine Familienangehö-
rigen (Eltern und Onkel väterlicherseits) hätten die LTTE unterstützt, ist
festzuhalten, dass das entsprechende Vorbringen unsubstanziiert geblie-
ben ist (vgl. A3/15, S. 9; A18/23, F6-9, F53-56). Auch die vom Beschwer-
deführer eingereichten Todesurkunden seiner Verwandten (beziehungs-
weise die eingereichte Todesurkunde seines Vaters und die lediglich als
Übersetzung eingereichten Todesurkunden seiner Onkel väterlicherseits)
sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu untermauern.
Sie bescheinigen lediglich den Tod von den genannten Verwandten und
vermögen seine gesuchsbegründenden Aussagen nicht zu belegen.
5.4 Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in
Kernvorbingen der Asylgesuchsbegründung des Beschwerdeführers muss
festgestellt werden, dass die geltend gemachten, angeblich persönlich er-
littenen behördlichen Behelligungen aufgrund eines LTTE-Verdachtes nicht
geglaubt werden können. An dieser Einschätzung vermag weder das
Schreiben «To Whom It May Concern» des “Sri Lanka Red Cross Society”-
Mitglieds Dr. O._______ vom 20. September 2006, noch dasjenige “Con-
firmation of Life threats for Mr. A._______” des Parlamentsmitglieds
N._______ vom 28. Januar 2016, wonach der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland gefährdet sei, etwas zu ändern. Angesichts der unterschiedli-
chen Praxis bei der Ausstellung solcher Dokumente kann nicht schlüssig
verifiziert werden, ob das Schriftstück tatsächlich von den besagten Perso-
nen stammt, weshalb ihnen kein Beweiswert zukommt. Zudem handelt es
sich bei solchen Schriftstücken erfahrungsgemäss um Gefälligkeitsschrei-
ben.
5.5 Sodann ist der Vorinstanz hinsichtlich der Ausführungen zu den nach-
geschobenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zuzustimmen. Auch
wenn in den Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP gewisse As-
pekte der Probleme im Zusammenhang mit dem singhalesischen Polizis-
ten bereits Erwähnung gefunden haben, ist nur schwer verständlich, wieso
sie weder den Motorradunfall ihres Vaters mit der anschliessenden Anzeige
bei der Polizei, noch den Übergriff auf sich selbst nannte (vgl. A20/20, F66,
F68), was – in Übereinstimmung mit dem SEM – Anlass für Zweifel an der
Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements aufkommen lässt. Der er-
neute Einwand in der Rechtsmittelschrift, dass die Beschwerdeführerin in
der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, so dass sie gar nicht
D-1672/2018
Seite 15
alles habe erzählen können, kann nicht gehört werden. So wäre es ihr auch
im Rahmen einer Zusammenfassung möglich und zumutbar gewesen, zu-
mindest kurz oder auch nur stichwortartig auf diese für ihre Asylgründe
wichtigen Vorfälle hinzuweisen. Ferner vermag auch der Erklärungsver-
such auf Beschwerdeebene, wonach es sich nicht um neue Vorbringen,
sondern lediglich um weitere Vorfälle handele, welche die Asylgründe der
Beschwerdeführerin untermauert hätten, das Gericht nicht zu überzeugen,
zumal der Übergriff des singhalesischen Polizisten auf offener Strasse der
Auslöser für die arrangierte Hochzeit und den Umzug nach D._______ ge-
wesen sein soll (vgl. A20/20, F57). Hinzu kommt, dass die Ausführungen
der Beschwerdeführerin zum singhalesischen Polizisten auch auf Nach-
frage vage, pauschal und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind (vgl.
A20/20, F63-65). Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, die Be-
schwerdeführerin berufe sich auf tatsächliche Erlebnisse. An dieser Ein-
schätzung vermag auch die eingereichte Bestätigung einer Anzeigeerstat-
tung bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka vom 22. September
2015 nichts zu ändern. Sie vermag zwar eine Anzeigeerstattung zu bele-
gen, jedoch lässt sie keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asyl-
gründe zu.
5.6 Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Vorinstanz schliess-
lich zu Recht festgehalten, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfah-
rung, dass effektiv verfolgte Personen freiwillig in den Verfolgerstaat zu-
rückkehren. Sodann wäre ihnen, hätten die sri-lankischen Behörden tat-
sächlich ein Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer zu verfolgen,
eine unbehelligte legale Ausreise beziehungsweise Rückkehr nach Sri
Lanka kaum möglich gewesen (vgl. A18/23, F123, F140-141; A20/20, F41,
F93, F108).
5.7 Zusammenfassend ist angesichts dieser zahlreichen Wiedersprüche
und Ungereimtheiten festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelingt, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka bestehende
oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt indes, ob den Beschwerdeführenden bei einer Rück-
kehr in ihr Heimatland wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie
oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
D-1672/2018
Seite 16
Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Eu-
ropa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor-
derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation
für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Se-
paratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.3 Der Beschwerdeführer konnte, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft
dartun, dass er aufgrund des Verdachts, die LTTE (im Ausland) zu unter-
stützen, ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Zudem ha-
ben sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise nicht politisch betä-
tigt, weshalb nicht anzunehmen ist, dass ihnen seitens der sri-lankischen
Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung
des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte. Aus den Ak-
ten sind auch keine exilpolitischen Tätigkeiten ersichtlich und solche wer-
den auch nicht geltend gemacht (vgl. A18/23, F144-146; A20/20, F109-
110). Somit erfüllen die Beschwerdeführenden keine der oben erwähnten
stark risikobegründenden Faktoren. Auch der Umstand, dass ihnen der
Schlepper ihre legal erhaltenen Reisepässe abgenommen habe und sie
mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren (vgl.
A18/23, F142), genügt nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Zu-
dem wurden sie keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügen somit
D-1672/2018
Seite 17
auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Eth-
nie, der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und der nunmehr vierjäh-
rigen Landesabwesenheit können sie keine Gefährdung ableiten. Es ist
nicht anzunehmen, dass ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die
Asylgesuche folgerichtig abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Ist Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
D-1672/2018
Seite 18
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil
des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug – auch mit Blick auf
die in der Beschwerde zitierten Berichte – zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 12.2). Ferner hat sich auch der EGMR mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie-
derholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Septem-
ber 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr.
54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entschei-
dung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der
Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben
sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätten, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich
gefährdet wären.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-1672/2018
Seite 19
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der glei-
chentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand
nichts zu ändern (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri
Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige
fest – was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen,
was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
alle abgerufen am 22. August 2019). Es ist trotz der gewalttätigen Angriffe
in Negembo, Colombo und in Batticaloa aktuell nicht von einer im ganzen
Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Die Be-
schwerdeführenden gehören auch nicht zu einer Personengruppe, die
nach den Vorfällen am 21. April 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist,
Opfer von weiteren Anschlägen zu werden.
8.3.2 Die Beschwerdeführenden hatten ihren letzten Wohnsitz in
D._______ (Westprovinz). Die Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben
zufolge seit Dezember 2014 dort gelebt, der Beschwerdeführer seit seiner
frühen Kindheit. Vor der Ausreise hatten sie keine finanziellen Probleme
(vgl. A18/23, F154). Der Beschwerdeführer war bis zur Ausreise als Allein-
inhaber eines Instituts beruflich erfolgreich (vgl. A3/15, Ziff. 1.17.05.;
A18/23, F14-16), und es ist davon auszugehen, dass ihm seine langjährige
Berufserfahrung beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entge-
gen kommen wird. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen guten Schul-
abschluss und hat erste Arbeitserfahrungen in einer (…) gesammelt (vgl.
A4/13, Ziff. 1.17.04 f.; A20/20, F30-36). Damit sollte ihnen eine wirtschaft-
D-1672/2018
Seite 20
liche Reintegration möglich sein. Ferner leben mehrere Verwandte der Be-
schwerdeführenden in ihren Herkunftsregionen (vgl. A3/15, Ziff. 3.01;
A4/13, Ziff. 3.01; A18/23, F24; A20/20, F11). Damit verfügen die Be-
schwerdeführenden über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, wel-
ches sie insbesondere bei der sozialen Reintegration sowie allenfalls bei
der Suche nach Wohnraum unterstützen kann. Die Beschwerdeführenden
(inklusive ihres Kindes) leiden den Akten zufolge ausserdem an keinen ge-
sundheitlichen Problemen (vgl. A3/15, Ziff. 8.02; A4/13, Ziff. 8.02; A20/20,
F111). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der allge-
meinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten wür-
den.
8.3.3 Sind bei einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist das Kin-
deswohl besonders zu berücksichtigen (BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Das ge-
meinsame Kind der Beschwerdeführenden ist im (…) geboren und dem-
nach (…) alt. Aufgrund des jungen Alters ist das Kind in erster Linie an
seinen Eltern orientiert, so dass der Vollzug der Wegweisung auch unter
dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten ist.
8.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka insgesamt als zu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-1672/2018
Seite 21
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrens-
leitender Verfügung vom 29. März 2018 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszuge-
hen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2018
wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und ihre
Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Diese reichte
am 19. März 2018 eine Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Ver-
tretungsaufwand von insgesamt 14.5 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 200.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 127.– ausweist. Der gel-
tend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der konkreten Ver-
fahrensumstände als zu hoch und ist um 5.5 Stunden zu kürzen. Unter
Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– für
nicht-anwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsvertreterin demnach
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von gerundet Fr. 1’500.– (inkl.
Auslagen) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dieses um-
fasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1672/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Ba-
sel, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1’500.–
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand: