Abtei lung IV
D-1673/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___
Irak,
B.___
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
C.___
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1673/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus der Provinz (...) im Nordirak, suchte am 28. Januar
2003 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 15. November 2004 lehnte das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
Am 1. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer dagegen
Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on (ARK). Im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens hob das
BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 die Ziffern 4 und 5 der
Verfügung vom 15. November 2004 wiedererwägungsweise auf und
nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig auf. Mit Urteil vom 6. Januar 2006 wies die
ARK die Beschwerde ab, soweit sie nicht als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben wurde.
A.c Am 9. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechts-
situation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zu-
mutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug.
A.d Mit Eingabe vom 6. November 2007 nahm der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter dazu Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz -
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum
13. April 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton
Basellandschaft mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Beschwerde vom 13. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des
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BFM sei bezüglich der Ziffern 1 und 2 aufzuheben und die Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es
sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Ausser-
dem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2008 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, und über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2008 wurde die Vorinstanz um
eine Vernehmlassung ersucht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. April 2008 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 sowie 4 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr
gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben.
3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
3.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
3.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
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freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
mit Urteil der ARK vom 6. Januar 2006 rechtskräftig festgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.2.4 Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.), was offensichtlich nicht der Fall ist, da der Beschwerdefüh-
rer dies nie erwähnt hat. Insgesamt sprechen somit die Aussagen
gegen das Risiko einer unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK konkret
drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung oder Strafe. Auch die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 umfassend
beurteilt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
3.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya sei die Sicherheitslage stabil. Es könne nicht mehr von
einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Der Wegwei-
sungsvollzug in diese Provinzen sei daher grundsätzlich zumutbar. Die
Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und März 2007 rund 500 Personen
mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den
Nordirak) unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser
Region. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar,
zumal darüber hinaus festzustellen sei, dass sich auch das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nicht
grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle.
Nach Auffassung der Vorinstanz sprechen im vorliegenden Fall auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Der Beschwerdeführer sei mit 20 Jahren in die Schweiz
eingereist, habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in der
Provinz (...) verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und
Arbeitsweise bestens vertraut. Er habe sich in der Schweiz Berufs-
kenntnisse angeeignet. Ausserdem sei er aktenkundig gesund. Somit
sei davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr in der
Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu
nehmen. Des Weiteren verfüge er in seinem Heimatland über ein
Beziehungsnetz. Im Übrigen könne er vom Angebot der Rückkehrhilfe
Gebrauch machen, welche ihm die Reintegration im Heimatland
erleichtern dürfte.
3.3.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde unter
anderem vor, die allgemeine Lage im Nordirak würde eine Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs ausschliessen. Insbesondere die ange-
spannte Lage im Konflikt zwischen kurdischen Separatisten und der
Türkei, sowie die Verübung von Bombenanschlägen machten eine
Rückkehr unzumutbar.
3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im publizierten Urteil
E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurtei-
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lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus
den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzu-
mutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg
durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend
wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibe-
ziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für
Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist demgegenüber
bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere
7.5.8).
3.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz (...), wo er seit
seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem arbeitete er eigenen
Angaben zufolge in der Landwirtschaft in (...). Angesichts des noch
jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen
Erfahrungen im Irak und in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er
sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Bei
der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen
Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird
ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwer-
deführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - überein-
stimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu
ändern.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
3.4
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, der
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Vollzug der Wegweisung sei unmöglich, da die "Aufnahmekapazitäten
im Nordirak beschränkt" und die soziale Situation angespannt seien.
Die kurdische Regionalregierung habe deswegen eine zwangsweise
Rückkehr bisher grundsätzlich abgelehnt.
3.4.1 Gemäss Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt wird, ist der Vollzug der Wegweisung bereits dann als
nicht unmöglich zu erachten, wenn eine freiwillige Rückkehr möglich
erscheint (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK EMARK
2002 Nr. 23 E. 4 S. 187). Im Falle des Iraks ist die Möglichkeit der
freiwilligen Rückkehr zu bejahen, insbesondere da wie bereits
erwähnt, die nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar
sind.
3.4.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Jedoch rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Kos-
tenauflage zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
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