B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1673/2017
vao
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2017 / N (…)
D-1673/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihr
Heimatland gemäss ihren Aussagen am 21. Juni 2014 und gelangte am
27. Juli 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ihr Asylgesuch ein-
reichte. Am 5. August 2015 fand die Befragung zur Person statt und am
23. Januar 2017 hörte sie das SEM an.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei ethnische Tigrinya aus
B._______, wo sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt habe und wo
sich ihre Eltern, Geschwister und ihr Ehemann befänden.
Anlässlich der Befragung legte sie dar, sie habe im Juli 2012 das (…)
Schuljahr in C._______ abgeschlossen, sei am 24. September 2013 erneut
nach C._______ aufgeboten und am 5. Oktober 2013 nach D._______ ver-
legt worden. Da dort das Leben für sie schwierig gewesen sei, habe sie
sich zwei Wochen später nach Hause begeben. Während der folgenden
acht Monate habe niemand gemerkt, dass sie abgehauen sei. Sie sei nie
zivil tätig gewesen. Als die Verwaltung davon erfahren habe, sei ihr ein Auf-
gebot zugeschickt worden, weshalb sie ausgereist sei. Es sei gegen sie
kein Strafverfahren hängig.
Anlässlich der Anhörung brachte sie vor, sie habe im Jahr 2011/2012 die
Militärausbildung in C._______ absolviert und im August 2012 abgeschlos-
sen. Anschliessend sei sie nach B._______ zurückgekehrt und habe dort
in einer (…) gearbeitet. Im September 2013 sei sie von der Verwaltung
aufgefordert worden, nach C._______ zurückzukehren. Dieser Aufforde-
rung habe sie jedoch nicht Folge geleistet und weiterhin in der (…) gear-
beitet. Bis im Juni 2014 habe sie in den Häusern ihrer Eltern und Schwie-
gereltern gelebt.
Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente ab. Ihre Identitäts-
karte und der Eheschein würden sich beim Ehemann in B._______ befin-
den.
B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 stellte das SEM fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylge-
such ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin – sowohl die geltend
gemachte Desertion als auch die illegale Ausreise aus Eritrea – könnten
D-1673/2017
Seite 3
infolge unsubstanziierter und widersprüchlicher Angaben nicht geglaubt
werden.
C.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der die Beschwerde
unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde
wurden eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht, eine
Fürsorgebestätigung vom 2. März 2017, eine Kostennote und vier Fotos
beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsbeistandschaft wurde ebenfalls gutgeheissen und MLaw Michèle
Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt. Das SEM wurde zur Vernehmlassung einge-
laden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche
eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt an ihren
Erwägungen vollumfänglich fest.
F.
Am 11. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zur Ver-
nehmlassung eingeräumt.
G.
In ihrer Replik vom 3. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
D-1673/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
16. Februar 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechts-
kraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche
(Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM
den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob
allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
D-1673/2017
Seite 5
4.
4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst geltend,
dass die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte vor-
genommen habe. Insbesondere habe sie die für die Glaubhaftigkeit spre-
chenden Elemente ausser Acht gelassen. Demgegenüber sei die Be-
schwerdeführerin eingeschüchtert gewesen und habe Mühe sich auszu-
drücken. Da Eritrea nur legal verlassen könne, wer einen gültigen Reise-
pass und ein Ausreisevisum besitze, Ausreisevisa jedoch seit Jahren nur
unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen hohe Geldbeträge an we-
nige als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden, Frauen bis ins Alter
von 47 Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen
seien und die Beschwerdeführerin kaum zu einer Kategorie von eritrei-
schen Staatsangehörigen zähle, denen die Ausreise erlaubt würde, sei sie
wohl kaum in der Lage gewesen, eine legale Ausreise zu organisieren.
Folglich sei davon auszugehen, dass sie Eritrea illegal verlassen habe. Die
Vorbringen seien bezüglich Herkunft, Identität und illegaler Ausreise als
glaubhaft zu werten. Vorliegend sei der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, weil ein solcher gegen Art. 3 und Art. 4 EMRK verstosse. Der Militär-
dienst in Eritrea stelle eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und
D-1673/2017
Seite 6
erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar, weil er die
grund- und menschenrechtlich verankerten Freiheitsrechte beschränke,
mit einer massiven körperlichen und psychischen Belastung der Betroffe-
nen einhergehe und in vielen Fällen missbräuchlich sei. Zudem verletze er
auch Art. 4 EMRK, weil die verlangte Arbeit gegen den Willen der Betroffe-
nen erfolge, der Zwang unrecht oder repressiv sei oder die Arbeit unnötiges
Leid und Schmerz erzeuge beziehungsweise schikanierend sei. Ausser-
dem falle die Entlohnung sehr tief aus. Da sich die Beschwerdeführerin im
militärdienstpflichtigen Alter befinde und ihr Ehemann inzwischen desertiert
sei sowie Eritrea verlassen habe, würde sie im Fall ihrer Rückkehr ins Hei-
matland in den Militärdienst eingezogen. Unter diesen Umständen sei der
Vollzug der Wegweisung unzulässig. Darüber hinaus habe die Vorinstanz
den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt, indem sie
die familiäre und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nicht umfas-
send geprüft habe. Das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnet-
zes sei in Frage gestellt. Damit sei der Wegweisungsvollzug auch unzu-
mutbar.
5.3 Die Frage, ob die geltend gemachte illegale Ausreise als glaubhaft zu
sehen ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben. Diese Frage wäre im
Zusammenhang mit der Prüfung von subjektiven Nachfluchtgründen zu un-
tersuchen. Diese betreffen indessen die Flüchtlingseigenschaft, welche –
wie vorangehend bereits erwähnt (vgl. E. 3) – mangels Anfechtung nicht
Prüfungsgegenstand ist. Im Übrigen ist auf das Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen.
5.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
5.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
D-1673/2017
Seite 7
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.6 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
5.7 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei
angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK
als unzulässig zu betrachten.
5.8 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). Da die Beschwerdefüh-
rerin nur den Wegweisungsvollzug anficht und ein Hindernis darin erblickt,
dass sie bei einer allfälligen Rückkehr riskiere, in den Militärdienst einge-
zogen zu werden, kann offen bleiben, ob sie sich tatsächlich den Militärbe-
hörden durch Flucht entzogen hat. Es kann in diesem Zusammenhang in-
dessen festgehalten werden, dass das SEM diesbezügliche Schilderungen
als widersprüchlich und damit als unglaubhaft erachtet hat. In der Be-
schwerde wird auf die entsprechende Argumentation des SEM nicht einge-
gangen.
5.9 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
[BVGE-Publikation vorgesehen] E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu
nachfolgend E. 6.2.3) geprüft.
D-1673/2017
Seite 8
5.9.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die
Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritrei-
schen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die
durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszuge-
hen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und
in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen ge-
stalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und
im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere
deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung ge-
stellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen
in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Dar-
über hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im
eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im
militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergrif-
fen komme (vgl. zum Ganzen E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
5.9.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
5.9.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das
ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr.
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im
D-1673/2017
Seite 9
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
5.9.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
5.10 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.10.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
5.10.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und ge-
mäss ihren Angaben gesunde Frau, die vor ihrer Ausreise im Familienver-
band gelebt hat. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich.
Unter diesen Umständen war das SEM nicht verpflichtet, umfassende Ab-
klärungen zu ihrem familiären und finanziellen Hintergrund vorzunehmen,
D-1673/2017
Seite 10
weshalb weder der Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör
verletzt wurden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung nicht als unzumutbar. Auch die allgemeine Situation in Eritrea spricht
aufgrund der aktuellen Länderpraxis nicht gegen den Wegweisungsvoll-
zug. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018). An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ein-
wände in der Beschwerde nichts zu ändern.
5.10.3 Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu be-
trachten.
5.11 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
An dieser Einschätzung vermögen die nachgereichten Fotos nichts zu än-
dern.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
D-1673/2017
Seite 11
wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. März 2017 gutgeheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
7.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und MLaw Michèle Künzi, als amtliche Rechtsbeiständin
eingesetzt wurde, ist Letzterer ein amtliches Honorar auszurichten.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Re-
gel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen
und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt.
7.4 Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote eingereicht, in welcher ein
zeitlicher Aufwand von neun Stunden aufgeführt wird und aus welcher sich
ein Stundenansatz in der Höhe von Fr. 180.– ergibt. Letzterer ist gestützt
auf die vorangehenden Erwägungen auf Fr. 150.– zu kürzen. Ausserdem
erscheint der zeitliche Aufwand unangemessen, wobei insbesondere für
die Stellungnahme von gut einer halben Seite (act. 8) zwei Stunden ver-
rechnet wurden, was nicht realistisch ist. Insgesamt ist der zeitliche Auf-
wand auf sieben Stunden zu kürzen, woraus sich ein Aufwand von
Fr. 1‘050.– ergibt. Zu diesem Betrag sind die Mehrwertsteuer von Fr. 84.–
und die Auslagen in der Höhe von Fr. 50.- zu rechnen, was einen Gesamt-
betrag von Fr. 1‘184.– ergibt. Der Rechtsbeiständin MLaw Michèle Künzi
ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) somit ein amtliches Hono-
rar in der Höhe von Fr. 1‘184.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1673/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
MLaw Michèle Künzi wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 1‘184.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: