B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1673/2018
lan
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Februar 2018 / N (…).
D-1673/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 15. Juni 2017 im Rahmen des Relocation-
Programms mit Einreisebewilligung aus Italien in die Schweiz ein. Glei-
chentags stellte er ein Asylgesuch. Am 29. Juni 2017 wurde er im Rahmen
der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 15. Januar 2018 ein-
lässlich angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er sei eritreischer Staats-
angehöriger tigrinischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Subzoba
C._______. Seine Eltern seien gestorben, als er noch sehr klein gewesen
sei. Er sei bei seinem Onkel und dessen Familie gross geworden. Die
Schule habe er bis zur vierten oder fünften Klasse besucht und dann ab-
gebrochen. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet und das Vieh seines
Onkels gehütet. Zu weiteren in Eritrea lebenden Verwandten habe er kei-
nen Kontakt gepflegt. Seine Partnerin beziehungsweise Ehefrau lebe mit
dem gemeinsamen Kind in D._______; zu ihr habe er keinen Kontakt mehr.
Er habe noch Halbgeschwister im Ausland, mit denen er ebenso wenig in
Kontakt stehe.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe Eritrea aus Angst vor dem Militärdienst verlassen. Freunde von
ihm seien eingezogen worden, er aber nicht. Er sei auch nie im Militärdienst
gewesen. Er leide an (…) und könne nicht schwer heben, nach einer me-
dikamentösen Behandlung in der Schweiz ginge es ihm aber wieder gut.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er Kopien der Identitätskarten seiner
Mutter und seines Grossvaters ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 – eröffnet am 16. Februar 2018 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anord-
nung der Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2018 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
D-1673/2018
Seite 3
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz we-
gen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, sub-
eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand. Dazu reichte er eine Unterstützungsbestäti-
gung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubri-
zierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2018 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerdeschrift Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 11. April
2018 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 19. April 2018 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote zu den Ak-
ten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
D-1673/2018
Seite 4
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, bereits die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Her-
kunft, seinem Beziehungsnetz, seiner Schulzeit und seinem Zivilstand
seien widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen, sodass der Schluss
naheliege, es handle sich bei der dargelegten Biographie um ein Konstrukt.
Auch habe er sich in seinen Schilderungen zum zentralen Grund seiner
Ausreise – dem drohenden Einzug in den Militärdienst – widersprochen,
und sei in der BzP der Frage ausgewichen, warum er bis im Alter von (…)
Jahren, als er nach seinen Angaben ausgereist sein will, nie in den Militär-
dienst eingezogen worden sei. Erst in der Anhörung habe er seine andau-
ernde Arbeit als Hirte in der Wildnis als Grund benannt. Abgesehen davon
habe er nur vom Einzug anderer Personen in den Militärdienst berichtet
und jeglichen Kontakt mit den militärischen Behörden oder Anzeichen einer
drohenden Zwangsrekrutierung seiner Person verneint. Des Weiteren
habe er wenig detaillierte Angaben zur behaupteten illegalen Ausreise ma-
chen können und sich auf Nachfrage wiederholt. In einer Gesamtwürdi-
gung seien die Vorbringen nicht für glaubhaft zu erachten, wobei aufgrund
der vorhandenen entscheidrelevanten Fakten auf verbleibende Unglaub-
haftigkeitselemente nicht eingegangen werde. In Ergänzung zur dargeleg-
ten mangelnden Substanz der Vorbringen zur illegalen Ausreise sei nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-7898/2015) vom 30. Januar
2017 zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels weiterer
glaubhaft gemachter Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, allein
aufgrund der illegalen Ausreise nicht mit asylrelevanten Sanktionen zu
rechnen habe. Den Wegweisungsvollzug erklärte die Vorinstanz schliess-
lich als zulässig, unter Verweis auf die individuellen Umstände des Be-
schwerdeführers als zumutbar und als möglich. Für die vorinstanzlichen
Erwägungen im Einzelnen wird, soweit nicht nachfolgend darauf eingegan-
gen wird, auf die Akten verwiesen.
D-1673/2018
Seite 5
2.2 Der Beschwerdeführer widersprach in seiner Beschwerde im Wesent-
lichen der vorinstanzlichen Einschätzung, seine Vorbringen seien unglaub-
haft. Vielmehr habe er realitätsnah, widerspruchsfrei und nachvollziehbar
über die Geschehnisse in Eritrea berichtet, wobei er sich dazu näher er-
klärte (vgl. Beschwerde Ziff. 16 bis 20 zum Geburtsort, den Verwandten in
Eritrea, dem Zivilstand, dem Nationalfeiertag und der Landesvorwahl). Da-
bei sei zu beachten, dass er nur eine geringe Schulbildung genossen und
in der Anhörung sichtlich Mühe gehabt habe, seine Lebensgeschichte be-
greiflich zu machen, wie etwa die Schilderungen zur Arbeit seines Onkels
nahelegten. Anhand eingegrenzter Fragen habe er dagegen detailliert ant-
worten können, etwa zur Ausreise. Die Vorinstanz habe diese Umstände
jedoch nicht berücksichtigt und so seine Aussagen zu seinen Ungunsten
falsch interpretiert. Weiter sei anzumerken, dass die Asylgründe in der BzP
nur summarisch erfragt würden. Seine BzP habe nur 45 Minuten gedauert
und der Dolmetscher habe seine Antworten am Ende sehr schnell rück-
übersetzt, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, nicht korrekt proto-
kollierte Aussagen zu korrigieren. Der drohende Einzug in den Militärdienst
gefährde seine Bewegungsfreiheit und bewirke einen unerträglichen psy-
chischen Druck, weshalb er habe fliehen müssen und auch in Zukunft mit
einer asylrelevanten Gefährdung zu rechnen habe.
Jedenfalls müsse nach dem (bereits erwähnten) Urteil D-7898/2015 des
Bundesverwaltungsgerichts geprüft werden, ob er wegen der illegalen Aus-
reise aus Eritrea subjektive Nachfluchtgründe geltend machen könne. Die
Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, weitere Anhaltspunkte eingehend
zu prüfen und sich darauf beschränkt, die geltend gemachte Verfolgung als
unglaubhaft zu bezeichnen.
Weiter eventualiter sei der Wegweisungsvollzug nach Eritrea aufgrund von
Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig. Im Sinne der inzwischen geänderten
und in den nachfolgenden Erwägungen dargelegten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich eine eingehende Darstellung der
allgemeinen Argumente des Beschwerdeführers diesbezüglich, wobei auf
die Beschwerdeschrift verwiesen werden kann. Konkret in Bezug auf sei-
nen Fall brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Eritrea noch nicht für
den Militärdienst aufgeboten worden und im dienstpflichtigen Alter. Dem-
entsprechend habe er bei einer Rückkehr nach Eritrea durch Einziehung in
den Nationaldienst mit einer Behandlung oder vorgängigen Bestrafung mit
Haft zu rechnen, welche eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 EMRK
darstelle und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge habe.
D-1673/2018
Seite 6
Letztlich sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar, zumal er keine Ausbil-
dung und keinen Schulabschluss habe, mit der einzigen Bezugsperson in
Eritrea, seinem Onkel, nicht mehr in Kontakt stehe und die wirtschaftliche
Situation der Familie äusserst prekär sei, nachdem der Onkel und andere
Personen für die hohen Reisekosten aufgekommen seien. Auf die Be-
schwerdevorbringen im Einzelnen wird ebenso, soweit nicht nachfolgend
darauf eingegangen wird, auf die Akten verwiesen.
3.
Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund des dro-
henden Einzugs in den Nationaldienst drohten ihm in Eritrea ernsthafte
Nachteile, denen er sich durch Flucht entzogen habe, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ausweislich der Akten
die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers an sich nicht in
Zweifel zog, sondern allenfalls seine Sozialisierung in Eritrea sowie seine
Ausreise zum behaupteten Zeitpunkt. Darauf deuten auch – ungeachtet
ihrer Beweiskraft – die vorgelegten Kopien der eritreischen Identitätskarten
seiner Mutter und seines Grossvaters hin. Vorliegend kann im Weiteren
dahinstehen, ob der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Biographie
in Eritrea glaubhaft machen konnte, weshalb sich auch weitere Ausführun-
D-1673/2018
Seite 7
gen zu den Einwänden in der Beschwerde erübrigen, die geringe Schulbil-
dung sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht hin-
reichend berücksichtigt worden, und er habe keine Möglichkeit zur Korrek-
tur von Fehlern im Protokoll zur BzP gehabt. Denn selbst bei Wahrunter-
stellung sämtlicher fluchtauslösender Asylvorbringen sind diese nicht als
asylrelevant zu erkennen. So berichtete der Beschwerdeführer gemäss
seinen eigenen Angaben nur vom Einzug anderer Personen in den Militär-
dienst, während er selber keinen Kontakt mit den militärischen Behörden
gehabt haben will und auch Anzeichen einer drohenden Zwangsrekrutie-
rung seiner Person verneinte. Die blosse Möglichkeit, dass er aufgrund des
von ihm angegebenen Alters von (…) Jahren im Zeitpunkt der Ausreise in
den Nationaldienst hätte aufgeboten werden können, reicht für die An-
nahme einer asylrelevanten Gefährdung gerade nicht aus. Letztlich
machte er nicht geltend, wegen Dienstverweigerung bestraft worden zu
sein und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm eine asylrele-
vante Bestrafung bei Rückkehr drohen würde.
3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft im Hinblick auf eine geltend gemachte Verfolgung vor der
Ausreise aus Eritrea – im Ergebnis – zu Recht verneint.
4.
Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm alternativ gel-
tend gemacht – aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt.
4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen wer-
den Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven
Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) stützte das Bundesverwaltungsgericht nach einer ausführlichen
Quellenanalyse (Urteil D-7898/2015 E. 4.6-4.11) die Praxisänderung der
Vorinstanz, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich genommen
nicht mehr zur Flüchtlingseigenschaft führt. Als ebenso ausschlaggebend
D-1673/2018
Seite 8
erweist sich sodann, dass nach Feststellung des Gerichts auch die Mög-
lichkeit des Einzugs in den Nationaldienst bei Rückkehr nach Eritrea flücht-
lingsrechtlich nicht relevant ist. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
Urteil D-7898/2015 E. 5.1).
4.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Er hat selber jeglichen Kontakt mit den eritreischen
Behörden verneint und auch nicht geltend gemacht, dass es Anzeichen für
eine Zwangsrekrutierung gab. Die Möglichkeit, bei Rückkehr nach Eritrea
zwangsrekrutiert zu werden, ist flüchtlingsrechtlich nicht als relevant zu er-
achten. Den Akten sind zudem keine weiteren Anhaltspunkte zu entneh-
men, wonach der Beschwerdeführer in sonstiger Weise in das Visier des
eritreischen Regimes geraten wäre. Insoweit geht auch der Vorwurf in der
Beschwerdeschrift ins Leere, die Vorinstanz habe solche weiteren Anhalts-
punkte nicht eingehend geprüft. Die illegale Ausreise allein vermag somit
keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begrün-
den. Die Frage ihrer Glaubhaftmachung kann daher mangels Asylrelevanz
offenbleiben.
4.4 Aus den Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf subjektive Nach-
fluchtgründe – zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
D-1673/2018
Seite 9
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
6.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr nach
Eritrea in den Nationaldienst eingezogen und vorgängig mit Haft bestraft
zu werden. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts einer damit verbunde-
nen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen.
6.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Nachdem das Gericht im genannten Urteil
festhielt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei
oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.4), prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art.
4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.2) als auch unter jenem des
Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behand-
lung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfolgend, E. 6.1.2.3).
6.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
D-1673/2018
Seite 10
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
6.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017
E. 6.1.5.1). Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem
Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer
flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der
im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unab-
sehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müs-
sen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil
beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; in-
sofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zu-
dem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe sys-
tematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Na-
tionaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst sol-
che Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu
ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet
werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rah-
men eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlun-
gen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und
stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
6.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
D-1673/2018
Seite 11
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleis-
tenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe
zu erleiden (vgl. dazu Urteil E-5022/2017 E. 7.1.2.2). Es besteht daher kein
ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst (Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch
von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor beste-
hender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Ur-
teil E-5022/2017 E. 6.1.8).
6.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu
betrachten.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil
D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil D-
2311/2016 E. 17.2).
6.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie
D-1673/2018
Seite 12
würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen
Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch
nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr gene-
rell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich kann auch offenbleiben, ob
ihm die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar ist.
6.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Um-
stände vor. Im Gegenteil ist er jung und gesund, verfügt über eine gewisse
Schulbildung und hat Erfahrung in der Land- und Viehwirtschaft gesam-
melt. Dass er keinen Kontakt mehr mit seinem Onkel und dessen Familie
haben soll, dürfte als reine Schutzbehauptung zu bewerten sein, erst recht,
nachdem der Onkel einen Grossteil seiner Reise finanziert haben will und
über sein Schicksal besorgt sein dürfte. Abgesehen davon erwähnte der
Beschwerdeführer weitere Verwandte in Eritrea. Insoweit ist auch von ei-
nem familiären Beziehungsnetz auszugehen, auf welches der Beschwer-
deführer bei der Reintegration in Eritrea zurückgreifen könnte. Zudem kann
nach Aktenlage nicht auf eine wirtschaftlich prekäre Situation der Familie
in Eritrea geschlossen werden, zumal der Onkel über Vieh und Land ver-
fügt. Darüber hinaus stehen keine gesundheitlichen Gründe dem Wegwei-
sungsvollzug entgegen, nachdem die geltend gemachte (…) keine lebens-
bedrohende Erkrankung darstellt und der Beschwerdeführer gemäss eige-
nen Angaben nach medikamentöser Behandlung keine Probleme mehr
hatte.
Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesse-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
6.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
D-1673/2018
Seite 13
6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Dem steht nach dem oben Gesagten nicht entgegen, dass er für den Erhalt
der entsprechenden Dokumente die 2-Prozent-Steuer und ein Reueschrei-
ben zu unterzeichnen hat, zumal es sich dabei gerade nicht um technische
Hindernisse der Rückkehr handelt. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG; Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 28. März
2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a AsylG), ist
er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu ent-
schädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Er weist in der am 19. April 2018 eingereichten Kostennote einen Aufwand
von 6.67 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Auslagen
von Fr. 23.30 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint an-
gemessen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenan-
satz ist, wie vom Rechtsvertreter in seinem Begleitschreiben erwähnt, hin-
gegen im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen, da bei amtlicher
D-1673/2018
Seite 14
Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stunden-
ansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nach
dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
Fr. 1‘024.– (inklusive Auslagen) festzusetzen. Da der Rechtsvertreter nicht
mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehr-
wertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1673/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1‘024.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: