Abtei lung IV
D-1674/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
alias B._______, geboren X._______,
alias C._______, geboren X._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1674/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am Y._______ verliess und über D._______, wo er ein Jahr
geblieben sei, E._______, wo er sich acht Monate aufgehalten habe,
und Italien, wo er ein Asylgesuch eingereichte habe und insgesamt
zehn Monate gewesen sei, am 27. Oktober 2009 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
F._______ um Asyl nachsuchte und anschliessend ins G._______
transferiert wurde,
dass er auf seiner Reise in die Schweiz zunächst mit dem Auto in den
D._______ gefahren, dort ein Jahr lang in H._______ geblieben sei
und sich danach mit dem Auto nach I._______ in E._______ begeben
habe, von wo aus er mit einem „Plastikboot“ nach Lampedusa in Italien
übergesetzt habe, wo sie aus dem Wasser gerettet und dann nach
Bari gebracht worden seien,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Januar 2009 in Lampe-
dusa e Linosa sowie am 20. Februar 2009 in Bari von den italienischen
Behörden daktyloskopisch erfasst worden war,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im G._______ vom 3. Dezember
2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, in den
Jahren (...) bis (...) für die Bakassi gearbeitet und sich danach von
diesen getrennt zu haben, worauf diese im Jahre Z._______ - in der
Annahme, er habe die Bakassi verraten - zunächst seinen Bruder und
ein Jahr später auch noch seinen Vater umgebracht hätten,
dass die Bakassi im Anschluss an die Beerdigung seines Vaters ihr
Haus aufgesucht und dieses zerstört sowie seine Mutter und die
Schwester misshandelt hätten,
dass er seine Mutter und seine Schwester daraufhin ins Dorf
J._______ gebracht und danach die Flucht ergriffen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2009 das rechtliche Ge-
hör zum Umstand gewährt wurde, wonach seine Fingerabdrücke be-
reits früher in Europa erfasst worden seien und mutmasslich Italien für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig
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sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten
werde,
dass der Beschwerdeführer angab, er habe in Italien ein Asylgesuch
eingereicht und von den dortigen Behörden während seines Aufenthal-
tes im Camp einen „Soggiorno“ erhalten, der ihm jedoch wieder abge-
nommen worden sei,
dass er nicht nach Italien zurückgehen wolle, da er keine Papiere be-
sitze, es dort kalt sei und er dort nichts zu essen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 7. Dezember
2009 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
K._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 11. Dezember 2009 Italien um Übernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2010 - eröffnet am 12. März
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Italien spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Ab-
klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar
2009 sowie am 20. Februar 2009 von den italienischen Behörden dak-
tyloskopisch erfasst worden sei und er zudem selber bestätigt habe, in
Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
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Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers bis am 26. Dezember 2009 nicht beantwortet hät-
ten, von einer Zustimmung zum Ersuchen ausgegangen werden kön-
ne,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden
sei, dessen Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien nicht zu
verhindern vermöchten, zumal er sich bezüglich seiner persönlichen
Situation beziehungsweise hinsichtlich allfälliger ökonomischer
Schwierigkeiten an die dafür zuständigen italienischen Behörden oder
karitativen Hilfsorganisationen wenden könne,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2010 Be-
schwerde gegen diese Verfügung einreichte und in materieller Hinsicht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an
die Vorinstanz, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die
Weiterbehandlung des Asylgesuches in der Schweiz als zuständig zu
erklären, beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde mittels Erlass einer vorsorglichen Massnahme
und um Anweisung der kantonalen Behörden, die Vollzugsbemühun-
gen bis zum Entscheid über das vorliegende Gesuch einzustellen, er-
suchte,
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dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführ-
te, er habe bereits in seiner Befragung die unmenschlichen Verhältnis-
se in Italien geschildert (keine Unterkunft, keine finanzielle Unterstüt-
zung, keine Arbeit, Hunger, Kälte, keine Papiere) und hier in der
Schweiz am W._______ den Brand des L._______ erlebt, wobei er als
Bewohner des obersten Stockwerkes alles verloren habe und sein
Leben nur mit einem Sprung aus dem Fenster habe retten können,
dass er dabei (Nennung der Verletzungen), wobei unklar bleibe, bis
wann er wieder völlig wiederhergestellt sein werde,
dass er grosse Angst habe, in Italien nicht die erforderliche Behand-
lung zu erhalten,
dass er in Nigeria überdies seine Eltern und somit seine Wurzeln ver-
loren habe, es ihm aber in der Schweiz gelungen sei, zu einer allein
erziehenden Nigerianerin und ihrem Kind eine enge Beziehung aufzu-
bauen, wobei ihm sehr daran gelegen sei, diese nicht gleich wieder zu
verlieren, was auch im Interesse des Kindes sei, das unter dem Brand-
erlebnis ebenfalls bis heute leide,
dass er seiner Rechtsmitteleingabe einen Bericht des M._______ vom
25. Februar 2010 beilegte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien fest-
steht und er diesen auch nicht bestreitet,
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dass somit Italien für die Prüfung seines am 27. Oktober 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 11. De-
zember 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am
26. Dezember 2009 unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit
Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenann-
ten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbeson-
dere geltend macht, in Italien beim Zugang zu einer Unterkunft, zu Ar-
beit und zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt zu
sein,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den
staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass der Beschwerdeführer die gemäss dem auf Beschwerdeebene
eingereichten ärztlichen Bericht des M._______ vom 25. Februar 2010
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erforderliche Medikation mit Schmerzmitteln und die ärztlichen Nach-
kontrollen auch in Italien erhalten respektive vornehmen lassen kann,
dass der Beschwerdeführer ferner über eine Berufsausbildung verfügt
(vgl. A1/13, S. 2),
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszu-
gehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt,
weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Be-
dingungen näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
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dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde mittels Erlass einer vorsorglichen Massnahme,
auf Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des diesbezüg-
lichen Entscheids und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos werden,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- N._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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