B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1674/2014
law/rep
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2014 / N (…).
D-1674/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, C._______ (Jaffna) – stellte am 12. März 2008 bei
der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein erstes schriftliches Asyl-
gesuch, das er, zusammen mit den ergänzenden Eingaben vom 8. April
2008, 21. Mai 2008, 5. Juni 2008, 11. September 2008, 16. Dezember
2008, 6. Mai 2009, 5. Juni 2009, 25. Juni 2009, 28. Oktober 2009,
18. März 2010 und 16. Juli 2010, im Wesentlichen damit begründete, er
habe Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), welche in
unmittelbarer Nachbarschaft zu ihm gelebt hätten, unter Zwang mit Essen
unterstützt, worauf er von unbekannten Leuten bei der sri-lankischen Ar-
mee angezeigt worden sei. Die sri-lankische Armee habe ihn daraufhin
ins D._______ Army Camp zitiert, wo er verhört und misshandelt worden
sei. Anschliessend habe er sich zusammen mit seiner Familie täglich im
Camp zur Unterschrift melden müssen. Am 28. Mai 2007 hätten ihn An-
gehörige der sri-lankischen Armee festgenommen und am 30. Mai 2007
wieder auf freien Fuss gesetzt. In der Nacht des 30. Mai 2007 seien un-
bekannte Leute vor seinem Haus erschienen und hätten nach ihm geru-
fen, worauf er aus seinem Haus geflüchtet sei. Einen Tag später habe er
sich bei der Human Rights Commission (HRC) in Jaffna gemeldet, welche
ihn in Schutzhaft genommen habe. Am 6. Februar 2008 habe er die
Schutzhaft freiwillig verlassen, um in der Folge gemeinsam mit seiner
Familie nach Colombo zu ziehen. Dort habe er erfahren, dass Angehörige
der sri-lankischen Streitkräfte abermals nach ihm gesucht hätten. Ausser-
dem habe er anonyme Telefonanrufe erhalten. Am 19. Juni 2009 sei er
von der Polizei wegen Verdachts der Mitgliedschaft bei der LTTE erneut
festgenommen und auf den Posten von E._______ gebracht worden.
Zwar habe man ihn am 21. Juni 2009 wieder freigelassen, ihm aber
gleichzeitig weitere Untersuchungen in Aussicht gestellt, worauf er seine
Wohnadresse in Colombo gewechselt habe.
B.
Mit Verfügung vom 24. September 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge-
such ab. Zur Begründung führte das BFM aus, wiewohl der Beschwerde-
führer in der Vergangenheit durch die beiden Inhaftierungen Nachteile er-
litten habe, bestünden kein Anhaltspunkte, dass er aufgrund der erfolgten
Inhaftierung in absehbarer Zukunft weiteren staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein könnte: Angesichts der zahlreichen Ge-
D-1674/2014
Seite 3
waltereignisse der letzten Jahre, von denen auch der Beschwerdeführer
selbst betroffen gewesen sei, hege das BFM zwar viel Verständnis dafür,
dass er Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe und in die
Schweiz ausreisen wolle. Trotzdem gelange das Bundesamt vorliegend
zum Schluss, dass er – objektiv betrachtet – nicht akut gefährdet sei und
kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen liesse, da er ei-
genen Angaben zufolge nie Mitglied der LTTE gewesen sei und sich auch
politisch nicht engagiert habe. Die seitens des Beschwerdeführers unan-
gefochten gebliebene Verfügung des BFM vom 24. September 2010 er-
wuchs in der Folge in Rechtskraft.
C.
Am 12. September 2012 überwies das BFM dem Bundesverwaltungsge-
richt mit dem Vermerk "Dossierzustellung/neue Beschwerde" mehrere an
die Schweizerische Botschaft in Colombo adressierte und von dieser an
das Bundesamt weitergeleitete neuere Eingaben des Beschwerdeführers
vom 21. April 2012, 11. Mai 2012 und vom 24. Juli 2012.
D.
Mit Schreiben vom 20. September 2012 wies das Bundesverwaltungsge-
richt in der Geschäftssache D-4779/2012 die vorgenannten drei Schrei-
ben des Beschwerdeführers zusammen mit den Verfahrensakten gestützt
auf Art. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) zur Behandlung als zweites Asylgesuch aus dem
Ausland an das BFM zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwal-
tungsgericht namentlich aus, wie den Akten entnommen werden könne,
habe die Schweizerische Botschaft die erste Eingabe des Beschwerde-
führers vom 21. April 2012 am 27. April 2012 an das BFM weitergeleitet
und in ihrem diesbezüglichen Begleitschreiben angefügt, man habe
A._______ mit Schreiben vom selben Tag darüber informiert, dass der
Entscheid des BFM vom "Oktober 2010" rechtskräftig geworden sei. Im
Weiteren gehe aus den drei neuen Eingaben des Beschwerdeführers
hervor, dass er sich dabei auf neue, nach der Verfügung des BFM vom
24. September 2010 eingetretene Verfolgungsvorbringen berufe, welche
nur im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens aus dem Ausland überprüft
beziehungsweise gewürdigt werden könnten.
E.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 teilte die Schweizerische Botschaft in
Colombo dem Beschwerdeführer mit, sein erstes Asylgesuch aus dem
D-1674/2014
Seite 4
Ausland sei erstinstanzlich abgewiesen und mangels rechtzeitiger Be-
schwerde rechtskräftig geworden. Demgegenüber würden seine neueren
Eingaben grundsätzlich als zweites Asylgesuch aus dem Ausland be-
trachtet. Gleichzeitig forderte die Schweizer Botschaft den Beschwerde-
führer auf, bis zum 27. November 2012 ergänzende Ausführungen zu
seinen Asylvorbringen zu machen, und – soweit vorhanden – Kopien sei-
ner Identitätspapiere (Geburtsregisterauszug, Identitätskarte und Reise-
pass) einzureichen, ansonsten ein aktuelles Interesse von seiner Seite an
einer Weiterbehandlung des Falls verneint und die Angelegenheit verwal-
tungsintern abgeschrieben würde.
F.
Am 23. Oktober 2012 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausfüh-
rungen zu seinen Asylvorbringen. Im Weiteren reichte er Kopien seiner
Geburtsurkunde, eines Bestätigungsschreibens der HRC vom 4. März
2008 sowie eines Schreibens des International Committee of the Red
Cross (ICRC) vom 22. Februar 2008, worin die Organisation bestätigt,
den Beschwerdeführer während seiner Schutzhaft im Gefängnis Jaffna
besucht zu haben, ein.
G.
Am 18. Juni 2013 befragte eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo den Beschwerdeführer persönlich zu seinen Asylgrün-
den.
H.
Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben vom
21. April 2012, 11. Mai 2012, 24. Juli 2012, 8. September 2012 und vom
23. Oktober 2012 sowie anlässlich seiner Befragung durch die Botschaft
vom 18. Juni 2013 im Wesentlichen geltend, er sei im Verlaufe des Jah-
res 2010 oder 2011 mit seiner Familie nach Jaffna zurückgekehrt und
seither in C._______ wohnhaft. Seit Mitte März 2012 sei er von Angehöri-
gen des Criminal Investigation Department (CID) in kurzen Zeitabständen
insgesamt vier Mal zu einem Verhör in deren Hauptgebäude in Colombo
vorgeladen worden. Das CID habe ihn jeweils auf seinem Mobiltelefon
angerufen, um die Termine mit ihm zu vereinbaren. Zwischenzeitlich habe
er vernommen, dass das CID andere Personen, welche früher mit ihm
zusammen verhört worden seien, nach Boosa verbracht und dort inhaf-
tiert habe. Aus Angst davor, ihm könne dasselbe widerfahren, halte er
sich seither in einem Tempel in F._______ versteckt. Er verdiene seinen
D-1674/2014
Seite 5
Lebensunterhalt als Maurer, habe zwei bis drei Angestellte und sei auf ei-
ner Baustelle in seinem Heimatdorf C._______ tätig.
I.
Mit am 18. Februar 2014 via Schweizer Botschaft an den Beschwerdefüh-
rer versandter Verfügung vom 4. Februar 2014 verweigerte das BFM die-
sem die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
J.
Mit am 14. März 2014 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo
eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleiteter deutschsprachiger Eingabe vom 10. März
2014 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 31. März 2014) bean-
tragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM vom
4. Februar 2014 sei aufzuheben und ihm Asyl beziehungsweise die Ein-
reise in die Schweiz zu gewähren. Zur Begründung führte er namentlich
aus, seit seiner Entlassung aus der Schutzhaft lebe er in beständiger Un-
sicherheit um sein Leben. Seine persönlichen Probleme hätten sich auch
nach dem Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka (Ende Mai 2009) nicht er-
ledigt, zumal er von Angehörigen des CID wiederholt zu Verhören vorge-
laden worden sei, da weiterhin der Verdacht gegen ihn bestehe, früher
ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Aus Angst vor einer Festnahme
nächtige er regelmässig ausserhalb seines eigenen Hauses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
D-1674/2014
Seite 6
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stel-
lung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbe-
stimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfah-
ren anzuwenden.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 aAsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das
BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts,
wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 aAsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden
die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
D-1674/2014
Seite 7
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er fürchte sich aufgrund seiner früheren Inhaftierungen unter dem
Verdacht, die LTTE unterstützt zu haben, sowie der Tatsache, auch noch
im Jahre 2012 viermal vom CID verhört worden zu sein, davor, erneut in-
haftiert zu werden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die beiden früheren mehrtägigen In-
haftierungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 und 2009 aus
subjektiver Sicht dessen Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zwar
nachvollziehbar erscheinen lassen. Ungeachtet dessen lässt der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer seit seiner letztmaligen Inhaftierung
zwischen dem 19. und dem 21. Juni 2009 nie mehr inhaftiert worden ist,
darauf schliessen, dass er aktuell keine politisch indizierte Verfolgung
durch die heimatlichen Behörden zu gewärtigen hat. An dieser Einschät-
zung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerde-
führer eigenen Angaben zufolge seit etwa Mitte März 2012 insgesamt
viermal ins Hauptgebäude des CID beordert und dort verhört worden sein
soll. Hätte ihn das CID nämlich tatsächlich nachhaltig einer früheren Un-
terstützung der LTTE verdächtigt, hätte es ihn damals nicht nur befragt,
sondern festgenommen, was indes nicht der Fall war. So besehen, stellen
die vier Verhöre des Beschwerdeführers im Jahre 2012 durch das CID le-
D-1674/2014
Seite 8
diglich behördliche Massnahmen im Dienste der allgemeinen Bekämp-
fung des Terrorismus in Sri Lanka dar, denen allein schon aufgrund ihrer
mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter zukommt. Gegen die
Annahme einer ernsthaften Verfolgungsgefahr spricht aber auch der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in der Bot-
schaftsbefragung vom 18. Juni 2013 bis zuletzt als Maurer gemeinsam
mit mehreren Angestellten in seiner Wohngemeinde C._______ gearbei-
tet hat (vgl. act. A32/12 S. 3 f.). Dieser Einschätzung entspricht im Übri-
gen auch die Annahme, dass die sri-lankischen Behörden nach der militä-
rischen Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 primär ein Interesse daran
haben dürften, ehemalige Führungspersonen und Kämpfer zu überfüh-
ren, um mit deren Hilfe möglichst umfassende Kenntnisse über die Orga-
nisation und die Kommandostrukturen der LTTE zu erlangen und derge-
stalt geeignete Massnahmen treffen zu können, um ein allmähliches Wie-
dererstarken dieser Organisation zu verhindern.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu
machen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Einrei-
se in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1674/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: