B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1674/2017
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch Ruedy Bollack, MLaw,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2017
D-1674/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe
der Tigrinya und stammt aus dem Dorf B._______ im Distrikt Adi Quala
(Region Debub). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat
am 13. Februar 2012 in Richtung Äthiopien, von wo er im Jahr 2015 in den
Sudan und schliesslich nach Libyen weiterreiste. Am 27. Juli 2015 gelangte
er aus Libyen nach Italien. Am 29. Juli 2015 reiste er unkontrolliert in die
Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration
(SEM) befragte den Beschwerdeführer am 14. August 2015 summarisch
und am 26. Januar 2017 eingehend zu dessen Asylgründen. Zwischenzeit-
lich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zuge-
wiesen.
B.
Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er habe – nachdem sein Vater im Krieg umgekommen und
seine Mutter wegen einer Krankheit verstorben sei ‒ ungefähr seit seinem
fünften Altersjahr als Waisenkind bei den Grosseltern gelebt. Das Leben
ohne Eltern sei schwierig gewesen. Er habe seine Lebensumstände ver-
bessern wollen, weshalb er beschlossen habe, Eritrea zu verlassen. Weil
er im Jahr 2011 nach der siebten Klasse ‒ um den Grosseltern bei den
landwirtschaftlichen Arbeiten zu helfen ‒ die Schule abgebrochen habe,
habe er ausserdem jederzeit befürchten müssen, in den eritreischen Nati-
onaldienst eingezogen zu werden. Als im Dorf eine entsprechende Razzia
durchgeführt worden sei, habe er deshalb unverzüglich die Flucht ergriffen.
Als Sohn eines Gefallenen habe er eine Hinterbliebenenrente erhalten, die
jeweils seine Grosseltern für ihn bei der betreffenden Behörde abgeholt
hätten. Nach seiner Ausreise hätten die eritreischen Behörden jedoch
diese Rente gestrichen. Ausserdem sei im Jahr 2015 ein landwirtschaftli-
ches Grundstück, das er von seinem Vater geerbt habe, von den Behörden
eingezogen worden.
C.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 (eröffnet am 16. Februar 2017) lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der
Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen
D-1674/2017
Seite 3
aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asyl-
relevant. Des Weiteren hielt das SEM dafür, der Beschwerdeführer habe
auch nicht wegen einer allfälligen illegalen Ausreise aus Eritrea mit asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. März 2017 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des
Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Zurück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung sei-
nes Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
E.
Mit Schreiben vom 20. März 2017 übermittelte der Sozialdienst des Kan-
tons Aargau eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. März 2017 wurden
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bisherige
Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2017
Kenntnis gegeben.
D-1674/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
D-1674/2017
Seite 5
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Mit Blick auf die Argumentation der Vorinstanz im vorliegenden Fall ist
zunächst festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung die Ableh-
nung des Asylgesuchs unter anderem damit begründet wurde, die vom Be-
schwerdeführer behauptete illegale Ausreise führe zu keiner begründeten
Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit wird die Frage des Vorliegens sub-
jektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung
subsumiert, was offensichtlich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von
Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch nachfolgend, E. 5.1).
4.2 Allerdings ist ausserdem festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machte.
Dies gilt zunächst offensichtlich für das Vorbringen, er habe sich als Wai-
senkind in der Obhut seiner Grosseltern in schwierigen Lebensumständen
befunden.
4.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, nachdem er nach der
siebten Klasse die Schule abgebrochen habe, habe er jederzeit befürchten
müssen, in den eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden. Dies-
bezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen
Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren (Protokoll der Anhörung, S. 9 f.)
vor seiner Ausreise niemals in konkretem Kontakt mit den für die entspre-
chende Rekrutierung zuständigen eritreischen Behörden stand. Zwar gab
er an, unmittelbarer Auslöser seiner Ausreise sei eine Razzia in seinem
Heimatdorf gewesen, die dazu gedient habe, Jugendliche aufzuspüren und
zum Nationaldienst zu verpflichten. Jedoch ist seinen Ausführungen – un-
geachtet ihrer Glaubhaftigkeit ‒ nicht zu entnehmen, dass die mit der Raz-
zia befassten Angehörigen der Sicherheitskräfte von seiner Anwesenheit
im Dorf während dieser Fahndungsaktion überhaupt Kenntnis gehabt hät-
ten. Es liegt somit kein Grund zur Annahme vor, der Beschwerdeführer
würde durch die eritreischen Behörden als Wehrdienstverweigerer aufge-
fasst, was die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im
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Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (grundlegend Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3
E. 5.7.1; vgl. zuletzt unter anderen die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3, D-6246/2015 vom 8. März
2018 E. 6.4). Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf
die Behauptung, die Rekrutierung des Beschwerdeführers habe unmittel-
bar bevorgestanden, was einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt
habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Anforderungen für die Aner-
kennung eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hoch
sind (BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Weder wird in der Beschwerdeschrift in
konkreter Weise dargelegt, worin bezüglich des Beschwerdeführers die
entsprechenden Voraussetzungen gegeben sein sollen, noch ist den Aus-
führungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen im vo-
rinstanzlichen Verfahren zu entnehmen, dass er einen psychischen Druck
in der vorausgesetzten Unerträglichkeit überhaupt selbst wahrgenommen
hätte.
4.4 Schliesslich ist festzustellen, dass auch die Vorbringen, nach der Aus-
reise des Beschwerdeführers hätten die eritreischen Behörden zum einen
seine Hinterbliebenenrente gestrichen, zum anderen ein landwirtschaftli-
ches Grundstück eingezogen, auf das er einen Anspruch gehabt habe, aus
asylrechtlicher Sicht nicht von Belang sind.
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
5.
In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdefüh-
rerin ausserdem vorbringt, er sei auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist
und nach Äthiopien gelangt. Damit werden durch den Beschwerdeführer
subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
5.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
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(Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1
E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sank-
tionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
5.2
5.2.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Ein-
schätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich
ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritrei-
sche Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008
vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2,
D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publi-
ziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
5.2.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht
von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritre-
ischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwer-
ten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale
Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwie-
rigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Mög-
lichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die
Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen
erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO],
EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea,
Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu zie-
hen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt
aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Aus-
land aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthio-
pien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche
Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten
D-1674/2017
Seite 8
illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schil-
dern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013
vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
5.2.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im
Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Erit-
rea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offen-
bleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
E. 4.6‒5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Ana-
lyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea ge-
langte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach
eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei
wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal
aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkeh-
ren konnten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rück-
kehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn
nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig
erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger
aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
5.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Wie sich gezeigt hat (zuvor, E. 4), vermochte er
nichts vorzubringen, was darauf hinweisen könnte, er sei in Eritrea zum
Zeitpunkt seiner Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet ge-
wesen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwer-
deführer könnte den eritreischen Behörden – mit welchen er keinerlei Kon-
takt hatte – aufgefallen sein, weil er sich der Einberufung in den eritrei-
schen Nationaldienst entzog. Es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich,
welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit
aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ‒ ungeachtet ihrer
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Glaubhaftigkeit ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrele-
vanten Verfolgung ableiten.
5.4 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).
7.3 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar, womit auf eine Erör-
terung der beiden anderen Kriterien zu verzichten ist.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-1674/2017
Seite 10
7.4.2 Zur Frage der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Koordina-
tionsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das
Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeit-
punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt
sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwie-
rig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in
Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevöl-
kerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Um-
ständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegwei-
sungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der
damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Be-
dingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
7.4.3 Somit ist danach zu fragen, ob besondere Umstände vorliegen, auf-
grund derer im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegen-
den Fall hat der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemacht, seine Eltern seien in seiner frühen Kindheit ‒ ungefähr in
seinem fünften Altersjahr ‒ verstorben, wonach er als Waisenkind bei den
Grosseltern gelebt habe. Nach seiner Ausreise im Alter von siebzehn Jah-
ren hätten die eritreischen Behörden seine Hinterbliebenenrente gestri-
chen, die ihm als Waise eines Gefallenen zugestanden habe und zuvor
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Seite 11
jeweils von den Grosseltern für ihn geltend gemacht worden sei. Ausser-
dem sei im Jahr 2015 ein landwirtschaftliches Grundstück, das er von sei-
nem Vater geerbt habe, von den Behörden eingezogen worden. Abgese-
hen von zwei Onkeln ‒ wobei der eine Dienst als Soldat leiste und vom
anderen weiter nichts bekannt ist ‒ habe er in Eritrea keine weiteren Ange-
hörigen. In Bezug auf den Tod des Vaters sowie die Zuteilung der Obhut
an die Grosseltern reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver-
fahren behördliche Bestätigungen ein; im Übrigen besteht auch ansonsten
kein wesentlicher Grund, die erwähnten Angaben in Zweifel zu ziehen. So-
mit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar im Falle seiner Rück-
kehr nach Eritrea mutmasslich bei seinen Grosseltern eine Unterkunft vor-
finden würde. Jedoch erscheint nach der behördlichen Enteignung des
landwirtschaftlichen Grundstücks und mangels einer anderweitigen Ausbil-
dung nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer durch Tätigkeiten in der
Landwirtschaft selbst das erforderliche Existenzminimum erwirtschaften
könnte. Angesichts der Streichung der Waisenrente, welche in der Vergan-
genheit offenbar den Grosseltern zugute kam, kann auch nicht davon aus-
gegangen werden, dass diese in der Lage wären, den Beschwerdeführer
massgeblich zu unterstützen. Solches ist auch vom Onkel des Beschwer-
deführers nicht zu erwarten, der als Soldat im eritreischen Nationaldienst
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über keine finanziellen Mittel verfü-
gen dürfte. Über weitere familiäre Strukturen, die es dem Beschwerdefüh-
rer ermöglichen könnten, seinen Lebensunterhalt zu sichern, ist nichts be-
kannt. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Eritrea gemäss den Kriterien der aktuellen Lagebe-
urteilung des Bundesverwaltungsgerichts als unzumutbar zu erachten ist.
7.4.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich im vorliegenden Fall, der Frage
nachzugehen, welche Schlüsse hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung angesichts einer tatsächlich drohenden Einziehung in den
Nationaldienst zu ziehen wären (vgl. hierzu den länderspezifischen Koor-
dinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2 [zur Publikation
als Referenzurteil vorgesehen]).
7.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea er-
weist sich somit als unzumutbar.
8.
Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.
Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83
D-1674/2017
Seite 12
Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den
Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre dem Beschwer-
deführer an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwer-
deschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 gutge-
heissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tra-
gen.
9.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Der Beschwerdeführer hat
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird
indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9‒13 VGKE) sowie um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2 VGKE),
sind dem Beschwerdeführer Fr. 400.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM
zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertre-
ters wird insoweit gegenstandslos.
9.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 400.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1674/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut-
geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 400.‒ zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 400.‒ zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
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