B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1675/2013
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2012 / N (…).
D-1675/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 an
die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel) sinngemäss
um Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 informierte das BFM den Beschwer-
deführer unter Hinweis auf das Urteil D-2047/2010 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. April 2010 über die restriktive Ausstellung von Ein-
reisebewilligungen für im Sudan wohnhafte Personen. Es räumte ihm Ge-
legenheit zur Stellungnahme bis zum 7. März 2011 ein, ob er am Asylge-
such festhalten wolle. In seinem Antwortschreiben vom 6. März 2011
(Eingang Botschaft) erklärte er unter anderem sein Interesse an der Fort-
führung des Verfahrens.
C.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte das Bundesamt dem Beschwerde-
führer unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom
23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten
Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und er-
suchte ihn in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf seine Mitwir-
kungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts
um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbe-
reiche: Personalien; Familienangehörige in Drittstaaten; Gründe, die zur
Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umständen;
Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Schliesslich wurde
dem Beschwerdeführer für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht
stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemer-
kungen beziehungsweise Einwänden bis zum 20. Juli 2011 eingeräumt.
Das undatierte Antwortschreiben des Beschwerdeführers ging bei der
schweizerischen Botschaft am 14. Juli 2011 ein. Der Eingabe lag eine
Kopie des Flüchtlingsausweises des Sudan's Commissioner for Refugees
(COR), ausgestellt am 25. Juni 2008, bei.
D.
In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei in
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B._______ (Eritrea) aufgewachsen und in der ersten Runde zum Natio-
naldienst nach C._______ einberufen worden. Von 1994 bis ins Jahr
2005 habe er ohne regulären Verdienst gedient. Im Jahr 2005 habe er
den Dienst während sechs Monaten verlassen, um die Familie ([…]) zu
unterstützen. Man habe ihn in der Folge während dreier Jahre im Ge-
fängnis D._______ inhaftiert, ehe er habe flüchten können. Am 23. April
2008 habe er das Heimatland verlassen und sei am 26. April 2008 in den
Sudan gelangt. Seine Familie habe er in Eritrea zurückgelassen. Im Su-
dan habe er sich im Flüchtlingslager E._______ vom UNHCR als Flücht-
ling registrieren lassen. Er sei dann aber nach Khartum gezogen. Der Zu-
gang zum Arbeitsmarkt sei eingeschränkt. Muslims würden bevorzugt. Er
sei meistens von der Unterstützung von Freunden abhängig. Er fürchte
sich im Sudan vor einer Verschleppung durch die eritreischen Behörden
und vor einer Deportation durch die sudanesischen Behörden nach Erit-
rea.
E.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2012 (Eingang Botschaft) erkundigte sich der
Beschwerdeführer unter knapper aber grundsätzlicher Wiederholung sei-
ner bereits geltend gemachten Vorbringen nach dem Stand des Verfah-
rens.
F.
Mit am 17. September 2012 über die Schweizerische Botschaft versand-
ter Verfügung vom selben Tag – eröffnet am 12. Februar 2013 – verwei-
gerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere
die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Gestützt
auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass
keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise des
Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Aus-
führungen im Asylgesuch vom 14. Dezember 2010 sowie den Stellung-
nahmen vom 6. März 2011, 14. Juli 2011 und 22. Mai 2012 sei darauf zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt
habe. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung
durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach
einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet
werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
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Gemäss den Berichten des UNHCR würden sich in Eritrea zahlreiche erit-
reische Flüchtlinge befinden, deren schwierige Lage nicht zu verkennen
sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme,
dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich
sei. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden einem Flüchtlingslager
zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die notwendige Versorgung
erhielten. Es sei ihm deshalb zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu er-
suchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Die Befürchtung
des Beschwerdeführers, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei als
unbegründet zu erachten, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das Ri-
siko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei. Das UNHCR regist-
riere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden,
unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Vorliegend be-
stünden keine konkreten Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer
eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Weder verfüge er gemäss
Akten über ein geeignetes Risikoprofil noch habe er glaubhaft darlegen
können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verlet-
zung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu
werden. Da er den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR erhalten habe,
habe er jederzeit die Möglichkeit sich bei der Vertretung des UNHCR im
Sudan zu melden. Khartum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht
einfach. Angesichts des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers
im Sudan sei allerdings davon auszugehen, dass die Hürden für den Auf-
bau einer zumutbaren Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüber-
windbar seien. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation und inso-
fern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung
darstellen. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die
gegebenenfalls Unterstützung bieten könne. Schliesslich verfüge der Be-
schwerdeführer über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, da
er keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz habe.
G.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 12. März 2013 (Eingang Botschaft;
Eingang Bundesverwaltungsgericht: 2. April 2013) beantragte der Be-
schwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungswei-
se Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
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nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt.
Er hat seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 14. Dezember
2010 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihm in
der Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. Juni 2011 ein Katalog
von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts
noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu er am 14. Juli
2011 schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der
entscheidwesentliche Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. D) erscheint an-
gesichts der diversen schriftlichen Darlegung der Asylgründe (vgl. auch
Sachverhalt Bst. B und E) soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten
Elemente vorliegen.
4.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwer-
deführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertre-
tung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfah-
rensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan (vgl. BVGE 2007/30).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälli-
gen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vor-
liegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
5.
5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
mit der Vorinstanz einig geht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
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von ihm dargelegten Vergangenheit in seinem Heimatstaat vor seiner
Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden hatte, die insgesamt geeignet erscheinen, eine begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft zu machen.
5.2 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar
erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde sinngemäss auf eine
grundsätzliche Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt. Die
Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl.
Sachverhalt Bst. F). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 17. Septem-
ber 2012 zutreffend ausgeführt, dass infolge der hohen Anzahl eritrei-
scher Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch beste-
hen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo der Beschwerdeführer
seit April 2008 lebt und vom UNHCR als Flüchtling registriert ist, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist. Zwar werden durch die sudanesischen
Behörden – wie in der Beschwerde hinsichtlich von Zwischenfällen im
Rahmen von roundups mit der Polizei oder dem Militär geltend gemacht –
tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Erit-
rea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächende-
ckend. Er ist im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat
es jedoch den Akten zufolge vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten,
wo er die Sicherheit für eritreische Flüchtlinge für besser aber gleichwohl
nicht sicher genug erachtet. Sollte er eine Deportation ernsthaft befürch-
ten, wäre es ihm zuzumuten, in das ihm zugewiesene Flüchtlingscamp
zurückzukehren. Im Übrigen hat das BFM in seiner Verfügung vom
17. September 2012 übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts erwogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko
einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom
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UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-
4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von
Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen
Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hin-
weist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das
UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die suda-
nesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Seine
erstmals in dieser Form auf Beschwerdestufe mit Hinweisen auf Internet-
seiten in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen sind nicht
geeignet, daran etwas zu ändern. Schliesslich lebt er – wie bereits er-
wähnt – seit fast fünf Jahren im Sudan und vermochte eine gewisse
Selbständigkeit zu entfalten. Gemäss seinen Angaben in der Beschwerde
geht er Gelegenheitsarbeiten nach. In diesem Zusammenhang ist auch
auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen, die ei-
ne weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert.
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen, die
er als Christ im Sudan erlebt, ist festzuhalten, dass gemäss gesicherten
Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Sudan die Religi-
onsfreiheit in der Verfassung verankert ist und keine Gruppenverfolgung
von Christen betrieben wird. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im
Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich
anerkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei
Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen
frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen
im Sudan – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regi-
onen – nicht ausgeschlossen werden, diesen kann sich der Beschwerde-
führer durch eine Zuweisung zu einem Flüchtlingscamp jedoch weitge-
hend entziehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende
Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Grup-
pen zu befürchten.
Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder
Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben, und
den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur
Schweiz zu entnehmen sind.
D-1675/2013
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5.3 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzu-
muten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu
Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: