Abtei lung IV
D-1677/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1677/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reich-
te,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 12. Januar 2009 sowie der Anhörung nach
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM vom 23. Februar 2009 im Wesentlichen angab,
er sei ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
sunnitischen Glaubens aus C._______,
dass ihn seine Freundin, eine ebenfalls in C._______ wohnhafte
Yezidin, mit der er seit März oder April 2008 eine Beziehung gehabt
habe, am 1. Dezember 2008 angerufen und gebeten habe, zu ihr zu
kommen, da sie allein zu Hause sei,
dass sie an diesem Tag miteinander geschlafen hätten, als plötzlich
der Bruder der Freundin aufgetaucht sei,
dass dieser daraufhin die Freundin erschossen habe, ihm - dem Be-
schwerdeführer - hingegen die Flucht gelungen sei,
dass (Verwandte) in der Folge mit dem Bruder der Freundin
gesprochen hätten, dieser jedoch nicht bereit gewesen sei, eine
friedliche Lösung zu finden,
dass er sein Heimatland deshalb aus Angst vor dem Bruder seiner
Freundin am 14. Dezember 2008 verlassen habe und mithilfe eines
Schleppers via D._______ und ihm unbekannte Länder am
29. Dezember 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A11),
dass der Beschwerdeführer bei der Stellung des Asylgesuchs trotz
entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere abgegeben hat,
dass er diesbezüglich anlässlich der Erstbefragung vom 12. Januar
2009 ausführte, er habe nie einen Pass besessen und die Identitäts-
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karte, welche er bei der Ausreise aus dem Irak bei sich gehabt habe,
sei ihm vom Schlepper in D._______ weggenommen worden und er
wisse nicht, ob er neue Papiere beschaffen könne (vgl. A1, S. 3),
dass das BFM aufgrund von Zweifeln an den Angaben des Beschwer-
deführers zu seiner Herkunft ein linguistisches Gutachten erstellen
liess, welches ergab, dass er eindeutigerweise nicht wie behauptet aus
der Region C._______, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit aus
der Region Dohuk stamme,
dass das BFM dem Beschwerdeführer hierzu anlässlich der Anhörung
vom 23. Februar 2009 das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer das Ergebnis der Lingua-Analyse in Abre-
de stellte und bekräftigte, er stamme aus C._______ (vgl. A11, S. 4 f.),
dass er bezüglich der fehlenden Identitätspapiere zunächst ergänzend
ausführte, er habe seine Familie in der Zwischenzeit mehrmals ange-
rufen und gebeten, ihm neue Papiere zu beschaffen und er hoffe, dass
diese in den nächsten Tagen eintreffen würden (vgl. A11, S. 2),
dass er später hingegen ausführte, neue Papiere seien nicht beschaff-
bar, da er dafür selber vor Ort sein müsste, dass er jedoch mitbekom-
men habe, dass sein (Verwandter) den Schlepper angerufen und die
Identitätskarte zurückverlangt habe (vgl. A11, S. 6),
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 6. März 2009 eine
gescannte Kopie einer Identitätskarte nachreichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. März
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 16. März 2009
(Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichte und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
Rückweisung des Verfahrens an das BFM zwecks materieller Prüfung
ersuchte,
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dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung der Vollzugsbehörden,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweiter-
gabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung der
Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzule-
gen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive
Nachfluchtgründe zu gewähren, ersucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) er-
sucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen gescannte
Kopien zweier Identitätskarten (von ihm als „Typ A“ und „Typ B“ be-
zeichnet), einer Wohnsitzbescheinigung sowie eines Essensgutscheins
einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass Asylsuchende den Abschluss des Verfahrens in der Regel in der
Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG) und vorliegend der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb
auf den Antrag in der Beschwerdeschrift betreffend Untersagung der
Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Herkunftsland im Hin-
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blick auf die Vollzugsorganisation (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG) nicht ein-
zutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
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eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapiere“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimat-
lichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wor-
den sind, mithin grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten,
welche zudem im Original vorliegen müssen, diese Anforderungen er-
füllen, nicht aber zu anderern Zwecken ausgestellte Dokumente wie
Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung un-
terliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungswei-
se innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner zweifelsfreien
Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2),
dass die nachträglich eingereichte Kopie einer Identitätskarte kein
rechtsgenügliches Dokument im Sinne der massgeblichen Bestim-
mung darstellt, da - wie erwähnt - nur Originale die Anforderungen zu
erfüllen vermögen,
dass überdies die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er
die nun in Kopie eingereichte Identitätskarte beim Verlassen des Irak
zwar mitgeführt habe, sie ihm jedoch in D._______ vom Schlepper ab-
genommen worden sei (vgl. A1, S. 3), nun aber dank eines Anrufs
seines (Verwandten) beim Schlepper habe wiederbeschafft werden
können (vgl. A11, S. 6), nicht glaubwürdig erscheinen,
dass zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von
D._______ aus - nachdem ihm der Schlepper die Identitätskarte
abgenommen habe - ohne Papiere Richtung Schweiz weitergereist
(vgl. A1, S. 3), angesichts der strengen Kontrolle an wichtigen
Grenzübergängen nicht realistisch erscheint,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechts-
genügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene gescannte Kopien
zweier Identitätskarten einreichte und die Nachreichung der Originale
in Aussicht stellte,
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dass jedoch ein nachträglicher Eingang eines Originaldokuments nicht
zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids zu führen vermöchte, da
- wie oben dargelegt - das Unterlassen der Einreichung rechtsgenüg-
licher Identitätspapiere innert Frist nicht entschuldbar ist und überdies
- wie nachfolgend aufgezeigt - keine Hinweise auf eine Verfolgung vor-
liegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5),
dass die auf Beschwerdeebene zudem eingereichten Kopien einer
Wohnsitzbescheinigung und eines Essensgutscheins in diesem Zu-
sammenhang unbeachtlich sind, da diese keine rechtsgenüglichen
Identitätspapiere darstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
dass überdies das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, im Irak gäbe
es zwei Arten von Identitätskarten, welche er nun in Kopie einreiche
(Typen „A“ und „B“), im Widerspruch zu seinen bisherigen Ausfüh-
rungen steht, wonach er zuvor nie geltend gemacht hatte, er verfüge
über zwei Identitätspapiere, sondern immer nur von einer Identitäts-
karte gesprochen hatte, welche ihm vom Schlepper abgenommen wor-
den sei (vgl. A1, S. 3) und die er nach der Wiedererlangung in Kopie
beim BFM eingereicht habe (Typ „A“),
dass - wenn der Beschwerdeführer tatsächlich über zwei Identitätskar-
ten verfügte - umso unverständlicher erscheint, weshalb er nicht zu-
mindest eines dieser Dokumente (gemäss seinen Ausführungen hatte
ihm der Schlepper lediglich eine Identitätskarte abgenommen) einge-
reicht hat,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich seiner angeblichen Fluchtgründe mangels Substanz und
Realkennzeichen und aufgrund von Widersprüchen und Ungereimt-
heiten sowie angesichts des Ergebnisses der Lingua-Analyse zutref-
fend als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet hat und dass
hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Un-
gereimtheiten und Mängel nicht zu substanziieren, das Herkunftsgut-
achten nicht zu entkräften und keine asylrechtlich relevante Verfolgung
zu begründen vermögen,
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dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ange-
sichts ihres geringen Beweiswerts - lediglich in Kopie vorliegend - an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass
der Beschwerdeführer nicht wie behauptet aus der Region C._______,
sondern aus den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen - mit grösster Wahrscheinlichkeit aus der
Provinz Dohuk - stammt,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30)],
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinander-
setzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölke-
rung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell
unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5),
dass der Vollzug der Wegweisung des (...) Beschwerdeführers dorthin,
der gemäss eigenen Angaben über verwandtschaftliche Beziehungen
im Heimatstaat verfügt, in (...) tätig war und keine gesundheitlichen
Beschwerden geltend macht, sich somit als zumutbar erweist (Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - un-
geachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums B._______ (vorab per Telefax; Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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