B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1677/2013/wif
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…),
und dessen Ehefrau B._______
geboren (…), Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2011 an die schweizerische Botschaft in
B._______ beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei
ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfah-
rens zu bewilligen.
B.
Mit Schreiben vom 13. August 2012 teilte das BFM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in
B._______ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheits-
technischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich
sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30,
E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführen-
den zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Be-
antwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in
Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
C.
Mit Stellungnahme vom 12. September 2012 (Posteingang Botschaft) be-
antworteten die Beschwerdeführenden unter Einreichung verschiedener
Beweismittel (u.a. Flüchtlingsausweisen, eritreischen Identitätskarten und
eines Gerichtsurteils in Kopie) das Schreiben des BFM vom 13. August
2012.
D.
Die Beschwerdeführenden machten in den Eingaben vom 24. Februar
2011 und vom 12. September 2012 im Wesentlichen geltend, aufgrund
der politischen Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers und der
Weigerung des Beschwerdeführers, während des Nationaldienstes am
politischen Kadertraining teilzunehmen, sei er im August 2006 inhaftiert
worden. Nachdem ihm die Flucht gelungen sei, hätten er und seine Ehe-
frau sich in den Sudan begeben, wo sie sich vom 11. November 2008 bis
zum 11. Mai 2009 als anerkannte Flüchtlinge im Flüchtlingslager
C.______ aufgehalten hätten. Aufgrund von Sicherheitsbedenken und
aus Furcht vor Verschleppung nach Eritrea sei der Beschwerdeführer
nach D._______ gezogen, wo er bei Bekannten wohne, während seine
Ehefrau in E.________ bei ihren Freunden lebe. In D.______ habe eine
sudanesisch-eritreische Frau ihn vor Gericht angeklagt, dass er der Vater
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ihres Kindes sei und zum Islam konvertiert habe, um sie zu heiraten. Auf-
grund eines DNA-Testes habe er im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens
beweisen können, dass er nicht der Vater sei. Indessen sei er in der Fol-
ge von den Behörden schikaniert worden und immer wieder gezwungen
gewesen, seine Adresse in D._______ zu ändern.
E.
Mit Verfügung vom 5. November 2012 – eröffnet am 13. Februar 2013 –
verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Beschwerdeführenden
liessen darauf schliessen, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen
Behörden asylbeachtlich seien. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer
Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entge-
genstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn
ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme
zu bemühen. Die Beschwerdeführenden seien eigenen Angaben zufolge
beim UNHCR im Sudan registriert und hätten den Flüchtlingsstatus erhal-
ten. Zwar – so das BFM – sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und
Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahl-
reichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Regist-
rierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten
und die nötige Versorgung erhielten. Es sei den Beschwerdeführenden
zuzumuten, zu diesem Zweck wieder in das ihr zugewiesene Flüchtlings-
lager zurückzukehren. Nach dem Gesagten benötigten sie den zusätzli-
chen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht
und es sei ihnen zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
F.
Mit am 12. März 2013 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingetrof-
fener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundes-
verwaltungsgericht: 2. April 2013) beantragten die Beschwerdeführenden
sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihnen
die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft zu bewilligen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerde-
führer lebe in Khartum illegal und unter der ständigen Furcht, zum einen
wegen der falschen Anschuldigung, zum Islam konvertiert zu sein bezie-
hungsweise wegen seiner angeblichen Abkehr vom Islam von religiösen
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Gruppierungen behelligt zu werden, und zum anderen, von den sudanesi-
schen Behörden nach Eritrea deportiert zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun-
den werden kann.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.
6.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
6.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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6.3 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass
infolge der hohen Anzahl eritreischer Flüchtlinge im Sudan deren Lage
nicht einfach ist. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine kon-
kreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Su-
dan, wo die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge seit rund
vier Jahren leben, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Zwar werden
durch die sudanesischen Behörden tatsächlich teilweise eritreische Asyl-
suchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen
erfolgen indessen keineswegs flächendeckend. Im vorliegenden Fall be-
stehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Be-
schwerdeführenden. Es bleibt den Beschwerdeführenden, die sich aus
Sicherheitsüberlegungen nicht in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlings-
camp, sondern in D._______ beziehungsweise E.______ niedergelassen
haben, sodann unbenommen, als beim UNHCR registrierte Flüchtlinge in
das ihnen zugewiesene Camp zurückzukehren. Die in diesem Zusam-
menhang geäusserten Befürchtungen vor einer Entführung aus einem
UNHCR-Camp sind angesichts der diesbezüglichen Situation vor Ort
zwar nachvollziehbar. Das BFM hat jedoch in der angefochtenen Verfü-
gung übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts er-
wogen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deporta-
tion oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil E-4417/2011 vom
9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen,
Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen
im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann
ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die In-
ternational Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Be-
hörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestre-
bungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu ins-
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besondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR
concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Fer-
ner weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches ihn mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches machen
würde. Im Weiteren ist hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkei-
ten, in Khartum aufgrund seines christlichen Glaubens beziehungsweise
wegen seiner angeblichen Abkehr vom Islam von religiösen Gruppierun-
gen behelligt zu werden, festzuhalten, dass gemäss gesicherten Kennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts im Sudan die Religionsfreiheit in
der Verfassung verankert ist und keine Gruppenverfolgung von Christen
betrieben wird. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind
Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich anerkannt
und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge,
Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betäti-
gen. Zwar können, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, verein-
zelte Diskriminierungen von Christen im Sudan – vor allem in den mehr-
heitlich von Muslimen bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen wer-
den; diesen kann sich der Beschwerdeführer jedoch durch die Rückkehr
in das ihm zugewiesene Flüchtlingscamp entziehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig einer
Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Deportati-
on nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu be-
fürchten.
Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be-
zugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben, und
den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur
Schweiz zu entnehmen sind.
6.4 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind
beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Ge-
sagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat die Asylgesuche und Gesuche um Einreise in die Schweiz zu
Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertre-
tung in Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: