Abtei lung IV
D-1678/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Türkei,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1678/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland _______ im Alter von
sechs Jahren zusammen mit seiner Familie und gelangte _______ in
die Schweiz. Am 3. März 1993 gewährte die Vorinstanz ihm und seinen
Angehörigen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl.
B.
B.a Mit Urteil vom 26. Juni 2002 beschloss das _______ (gerichtliche
Behörde) im Rahmen des vorzeitigen Massnahmeantrittes die Einwei-
sung des Beschwerdeführers in eine Arbeitserziehungsanstalt. Im
Schuldspruch wurden ihm unter anderem folgende Delikte – begangen
im Zeitraum ab Juni 2000 – angelastet: _______ (Aufzählung der De-
likte).
B.b
Wegen Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des Betäu-
bungsmittelgesetzes wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl
_______ zu fünf Tagen Gefängnis unbedingt verurteilt. Aufgrund von
Strassenverkehrsdelikten wurde er mit Strafbefehl _______ zu einer
Zusatzstrafe von 14 Tagen Gefängnis unbedingt und zu einer Geldbus-
se verurteilt.
B.c
Mit Urteil des _______ vom 23. Februar 2005 wurde die im Urteil vom
26. Juni 2002 angeordnete Massnahme aufgehoben. Der Beschwerde-
führer wurde unter Anrechnung der in Vollzugsanstalten bereits ver-
brachten Zeit zu einer Gefängnisstrafe von 36 Monaten verurteilt. Ein
Teil davon wurde ihm unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit be-
dingt erlassen. Entsprechend galt er als aus dem Justizvollzug entlas-
sen.
B.d
In der Folge wurde der Beschwerdeführer wiederholt in Untersu-
chungshaft genommen. Am 18. Juni 2007 verurteilte ihn das _______
wegen erneut begangener Straftaten zu einer Gesamtstrafe von
36 Monaten Haft unbedingt. Im Schuldspruch wurden ihm unter ande-
rem folgende Delikte angelastet: _______ (Aufzählung der Delikte).
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D-1678/2008
B.e
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, die von ihm wiederholt begangenen Straftaten stellten be-
sonders verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Es werde da-
her in Betracht gezogen, das Asyl zu widerrufen. Es wurde ihm Gele-
genheit gegeben, sich innert Frist zu diesen Feststellungen zu äus-
sern. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Vollzug der Wegweisung in die Türkei gewährt. Die eingeräumte Frist
verstrich in der Folge ungenutzt.
C.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 widerrief das BFM gestützt auf
Art. 63 Abs. 2 AsylG das dem Beschwerdeführer am 3. März 1993 ge-
währte Asyl. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen aus, das Asyl werde gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG unter
anderem dann widerrufen, wenn Flüchtlinge besonders verwerfliche
strafbare Handlungen begangen hätten. Gemäss geltender Praxis sei-
en diejenigen Straftaten als besonders verwerfliche Handlungen zu
betrachten, welche gestützt auf Art. 9 des StGB mit einer Zuchthaus-
strafe bedroht seien und daher unter den Verbrechensbegriff des StGB
fielen. Diese Voraussetzungen seien in Anbetracht der wiederholten
Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der ihm angelasteten Delik-
te vorliegend erfüllt.
D.
Mit Beschwerde seiner damaligen Rechtsvertretung vom 12. März
2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, das Absehen
vom Asylwiderruf und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung
brachte er vor, praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht
zu haben. Zur Türkei habe er keinen Bezug. Seine mehrfache Straffäl-
ligkeit bereue er mittlerweile sehr. Im damaligen Zeitpunkt sei es ihm
aufgrund seines jugendlichen Alters nicht möglich gewesen, das Un-
recht und die Folgenschwere seiner Taten zu begreifen. Aktuell leide er
an psychischen Beschwerden, welche professioneller Hilfe bedürften.
Es sei offensichtlich, dass er weder die innere noch die äussere Si-
cherheit der Schweiz im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG gefährde oder
gefährden wolle. Ein Asylwiderruf stehe seiner Resozialisierung als
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jungem Erwachsenem diametral entgegen und müsse als unverhältnis-
mässig qualifiziert werden.
E.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts wies das Ge-
such um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) mit Zwi-
schenverfügung vom 20. März 2008 ab, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2008 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 31. März 2008 zur Kenntnis gebracht.
G.
Eine Anfrage der kantonalen Behörde betreffend Verfahrensstand vom
12. März 2009 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht am
16. März 2009.
H.
Am 2. April 2009 legte der vormalige Vertreter des Beschwerdeführers
sein Mandat nieder.
I.
Eine erneute Anfrage der kantonalen Behörde vom 28. September
2009 betreffend Verfahrensstand beantwortete das Bundesverwal-
tungsgericht am 6. Oktober 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das Bundesamt das Asyl,
wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz
verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Hand-
lungen begangen haben. Der Widerruf des Asyls wegen "besonders
verwerflicher strafbarer Handlungen" (Art. 63 Abs. 2 AsylG) setzt pra-
xisgemäss eine qualifizierte Asylunwürdigkeit voraus: Die in Art. 63
Abs. 2 AsylG vorausgesetzten "besonders verwerflichen" Handlungen
müssen qualitativ eine Stufe über den einfachen verwerflichen Hand-
lungen im Sinne von Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit) stehen. Um als
"besonders verwerfliche" Handlung bezeichnet zu werden, muss die in
Frage stehende Straftat demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht
sein und eine gewisse Intensität aufweisen (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75).
3.2 Nach gefestigter Praxis gelten als "verwerfliche" Handlungen, wel-
che die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG nach sich ziehen, in
der Regel solche Delikte, welche dem abstrakten Verbrechensbegriff
des Strafgesetzbuches entsprechen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11, E. 7,
S. 75; 1998 Nr. 28; 1993 Nr. 23; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München
2009, Rz. 11.51). Gemäss Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zucht-
haus bedrohten Handlungen als Verbrechen. In Art. 35 aStGB wurde
festgehalten: "Zuchthaus ist die schwerste Freiheitsstrafe. Ihre kürzes-
te Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Wo das Gesetz es
besonders bestimmt, ist sie lebenslänglich."
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3.3 Am 1. Januar 2007 trat mit der Gesetzesänderung gemäss Ziff. 1
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 der neue AT StGB in
Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Gemäss dem seit 1. Januar
2007 gültigen Art. 10 StGB sind Verbrechen jene Taten, die mit Frei-
heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Abs. 2). Als Verge-
hen werden demgegenüber Taten bezeichnet, welche mit Freiheitsstra-
fe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Abs. 3). Die Un-
terscheidung zwischen Zuchthaus- und Gefängnisstrafe wurde aufge-
geben.
4.
4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM das Asyl des Beschwerde-
führers zu Recht beziehungsweise unter Wahrung der relevanten
Grundsätze des rechtlichen Gehörs widerrufen hat. Vorauszuschicken
ist, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Delikte allesamt
nach der am 1. Oktober 1999 erfolgten Inkraftsetzung des heutigen
Asylgesetzes beging (vgl. wiederum B 7). Die im Entscheid BVGE
2009/3 thematisierte Frage der Zulässigkeit einer (echten oder unech-
ten) Rückwirkung stellt sich vorliegend demnach nicht, da Art. 63
Abs. 2 AsylG als Grundlage für den Asylwiderruf im Zeitpunkt der Be-
gehung sämtlicher relevanter Delikte bereits in Kraft war.
4.2 Die Behörde ist gemäss Untersuchungsmaxime verpflichtet, von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG). Sie ist im Rahmen
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32
Abs. 1 VwVG) ferner gehalten, die Vorbringen der betroffenen Person
tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG so-
wie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2004 Nr. 38
E. 6.3). Die Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur mög-
lich ist, wenn sich sowohl diese als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich nicht aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen; vielmehr darf sie sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begrün-
dungsdichte hat sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
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rensumständen und den Interessen der betroffenen Person zu richten,
wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Per-
son eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E.5.1
S. 256 f.).
4.3 Die Begründung des Asylwiderrufs des BFM vermag in drei Punk-
ten offensichtlich nicht zu überzeugen.
4.3.1 Vorab fällt auf, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid auf Art. 9 aStGB beruft und ausführt, gemäss geltender Doktrin
würden diejenigen Straftaten als besonders verwerfliche Handlungen
gelten, welche mit einer Zuchthausstrafe bedroht seien und daher un-
ter den Verbrechensbegriff des Strafgesetzbuches fielen. Der vor-in-
stanzliche Entscheid vom 14. Februar 2008 erwähnt gemäss diesen
Erwägungen mithin eine Gesetzesgrundlage, welche bereits damals
seit mehr als einem Jahr nicht mehr geltendes Recht darstellte. Auch
der Begriff der Zuchthausstrafe war als Begründungselement offen-
sichtlich untauglich. Eine Heilung dieses Mangels für sich alleine bese-
hen erschiene indes als durchaus möglich. So ist zu berücksichtigen,
dass sich die Vorinstanz bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs
vom 28. Januar 2008 richtigerweise auf Art. 10 StGB und demnach auf
geltendes Recht berief. Der Fehler im angefochtenen Entscheid dürfte
so unter Umständen lediglich auf die unsorgfältige Verwendung eines
veralteten Textbausteins zurückzuführen sein und erscheint als wenig
gewichtig, zumal im Ergebnis Folgendes zu berücksichtigen ist: Durch
die Neufassung der Begriffsbestimmungen in Art. 10 (bisher Art. 9)
StGB hat sich inhaltlich an der Abgrenzung zwischen Verbrechen und
Vergehen praktisch nichts geändert. Es wurde lediglich die Unterschei-
dung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben, weshalb nun
die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an
diesem begrifflichen Unterschied festgemacht werden kann, sondern
jetzt auf die (abstrakte) Höchst-Strafdrohung abzustellen ist. Im Prinzip
handelt es sich um dieselbe Abgrenzung wie im aStGB, da die Ge-
fängnisstrafe früher maximal drei Jahre betrug, sofern nicht das Ge-
setz ausdrücklich etwas anderes vorsah (Art. 36 aStGB). Abgesehen
von diesen Sonderfällen, in denen bisher eine Gefängnisstrafe bis zu
5 Jahren angedroht war, ändert sich somit an der bisherigen Abgren-
zung zwischen Verbrechen und Vergehen im Ergebnis nichts (vgl. dazu
Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999 1979 ff., Kommentar zu
Art. 10, S. 2000 f.). Es gibt ferner keine Hinweise darauf, dass der Ge-
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setzgeber mit der Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt
auch den in den Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff
"verwerflich" inhaltlich neu definieren wollte. Es besteht somit kein An-
lass, die Verknüpfung des Begriffs der "verwerflichen Handlungen" im
Sinne von Art. 53 bzw. Art. 63 Abs. 2 AsylG mit demjenigen des "Ver-
brechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt mit Blick auf
die vorstehenden Ausführungen, dass unter den Begriff der "verwerfli-
chen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen
Taten zu subsumieren sind, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr
als drei Jahren bedroht sind. Demnach ist der festgestellte Mangel der
angefochtenen Verfügung zu relativieren.
4.3.2 Wesentlich im vorliegenden Verfahren ist jedoch, dass die Vor-
instanz ausführt: „Gemäss der geltenden Doktrin sind diejenigen Straf-
taten als besonders verwerfliche Handlungen zu betrachten, welche
gestützt auf Art. 9 StGB mit einer Zuchthausstrafe bedroht sind und
daher unter den Verbrecherbegriff des StGB fallen, wobei einzig die
abstrakte Strafandrohung massgebend ist“. Dies widerspricht der gel-
tenden Praxis, wonach – wie oben ausgeführt – diese Definition für die
„verwerfliche Handlung“ im Sinne von Art. 53 AsylG Geltung erlangt,
nicht aber für die „besonders verwerfliche Handlung“ aus Art. 63
Abs. 2 AsylG. Das BFM beschränkt sich sodann darauf, eine Vielzahl
von Straftaten, wegen derer der Beschwerdeführer verurteilt wurde,
aufzulisten, und gelangt so ohne detailliertes Abwägen zur Konklusion,
aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und der ihm angelasteten
"Vergehen" seien die Voraussetzungen für den Asylwiderruf gegeben.
Dazu ist festzuhalten, dass das BFM keine konkreten Ausführungen
zur besonderen Verwerflichkeit gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG macht be-
ziehungsweise der Subsumtion einen falschen Massstab zu Grunde
legt (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.). Insoweit bleibt die Behauptung des
BFM, die relevanten Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG
seien vorliegend erfüllt, letztlich unbegründet; das BFM wäre gehalten
gewesen darzutun, inwiefern die Delinquenz des Beschwerdeführers
qualitativ über den einfachen verwerflichen Handlungen liegt.
4.3.3 Schliesslich ist erneut auf EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75 zu ver-
weisen, wonach bei der Würdigung, ob ein Delikt als besonders ver-
werfliche Handlung erscheint, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
beachtet werden muss. Dabei muss unter anderem eine Ausgewogen-
heit hinsichtlich Eingriffsschwere und Gewicht des verfolgten öffentli-
chen Interesses gegeben sein, das heisst, der mit einer behördlichen
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Anordnung verbundene Eingriff darf im Vergleich zur Bedeutung des
verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen ausfallen. Ab-
wägungen der Vorinstanz zu dieser Problematik sind dem angefochte-
nen Entscheid indes auch nicht ansatzweise zu entnehmen, was wie-
derum als erheblicher Mangel zu qualifizieren ist.
4.4 In Anbetracht dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Begründungspflicht verletzt hat. Dieser Mangel kann auf Beschwerde-
ebene im Allgemeinen nicht ohne weiteres geheilt werden, zumal es
nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesver-
waltungsgericht ist, Unterlassungen des BFM nachzuholen. Gegen
eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel spricht insbesondere
auch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren
ginge (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Dies wiegt umso
schwerer, als es vorliegend um die zentrale Frage der Prüfung des
Vorliegens von Asylwiderrufsgründen geht und dieser Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht
mehr angefochten werden könnte, was für den Beschwerdeführer ei-
nen erheblichen Nachteil darstellen würde. Die Vorinstanz hat es denn
in ihrer Vernehmlassung auch unterlassen, nachträgliche Begrün-
dungselemente aufzuführen, weshalb eine entsprechende Überprü-
fung für die Beschwerdeinstanz unmöglich bleibt.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da
eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Rekursverfah-
rens nicht angebracht ist, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als
damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevor-
bringen detaillierter einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Seite 9
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6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die vormalige Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers hat es unterlassen, eine Kostennote einzureichen.
Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet wer-
den, da sich der Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von
der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach von
Amtes wegen auf Fr. 600.– (inklusive Spesen und allfällige Mehrwert-
steuer) festzusetzen (Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. Februar 2008 wird aufgehoben. Die
Sache wird zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inklusi-
ve Ausgaben und allfällige MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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