Abtei lung IV
D-1678/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1678/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 14. Juli 2008 verliess und auf dem Luftweg nach einer
Zwischenlandung in B._______ am 15. Juli 2008 in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 23. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ summarisch befragt und am 6. August 2008 vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, seine
Mutter habe eine Beziehung zu einem weissen Mann, einem
Schweizer, gehabt, von welchem sie (mit ihm, dem Beschwerdeführer)
schwanger geworden sei,
dass sie sich, als sie die Schwangerschaft bemerkt habe, zur Weiter-
bildung in D._______ aufgehalten und vergeblich versucht habe, den
Kindsvater zu informieren,
dass sie später einen anderen Mann geheiratet habe, welcher ihn –
insbesondere nach der Geburt von leiblichen Zwillingssöhnen –
schlecht behandelt und verachtet habe,
dass die Mutter ihn schliesslich im Jahr 2000 zur Grossmutter ins Dorf
E._______ gebracht habe, wo er weiterhin zur Schule gegangen sei,
dass seine Mutter im Jahr 2004 gestorben sei,
dass er von den Einheimischen im Dorf als Fremder betrachtet worden
sei,
dass die Armee im Februar 2005 in das Dorf einmarschiert sei, wobei
es Tote gegeben habe und Häuser – darunter auch dasjenige seiner
Grossmutter mit seinen Papieren und einem Foto seiner Eltern –
abgebrannt seien,
dass er sich daraufhin in D._______ aufgehalten habe, bis er Ende
2006 nach E._______ zurückgekehrt sei,
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dass er sich, um von den einheimischen Jugendlichen akzeptiert zu
werden, einer Gruppe angeschlossen habe, welche gegen die
Regierung gekämpft, Öl-Pipelines angezapft und Leute entführt habe,
dass die Gruppe im Frühjahr 2008 die Entführung eines Weissen
geplant habe, welchen er (der Beschwerdeführer) jedoch habe warnen
können, sodass die Entführung nicht stattgefunden habe,
dass er deshalb von der Gruppe, die von der Warnung Kenntnis erhal-
ten habe, gesucht worden sei, weshalb er sich an den Weissen gewen-
det habe, der ihn daraufhin zwei Monate in einem Hotel untergebracht
habe,
dass er schliesslich mit einem Freund des Weissen nach Europa habe
reisen können,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 – eröffnet am 10. März
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Reise-
angaben des Beschwerdeführers entsprächen den stereotypen
Vorbringen vieler Asylsuchenden, die nicht bereit seien, ihre Identität
mittels Dokumenten zu belegen, zudem seien sie oberflächlich und
realitätsfremd,
dass die Aussagen zur Flugreise D._______-B._______-Zürich zudem
tatsachenwidrig seien,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerde-
führer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sich bei einem Vergleich zwischen den Aussagen des Beschwer-
deführers zu seinen Asylgründen anlässlich der summarischen Befra-
gung und denjenigen der Anhörung durch das BFM in verschiedenen
Punkten Widersprüche ergäben,
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dass seine Darstellung, nach dem Aufenthalt in D._______ 2005/2006
in sein Dorf E._______ zurückgekehrt zu sein, obschon er bereits
früher von den Einheimischen schlecht behandelt worden sei,
realitätsfremd wirke,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf sein Asylgesuch
einzutreten, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und
ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass diese Eingabe lediglich eine rudimentäre Begründung enthielt
und zudem nicht unterzeichnet war,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. März 2009 eine
(original unterzeichnete) Beschwerdeergänzung einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass der Mangel der fehlenden Originalunterschrift durch die Nachrei-
chung der unterzeichneten Beschwerdeergänzung behoben ist,
weshalb sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des
Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) erübrigt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 16),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wieder-
herzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde-
schrift, er habe nur gemeint, er sei nach der Zwischenlandung in
B._______ für den Flug nach Zürich wieder in das selbe Flugzeug
eingestiegen, in den Akten keine Stütze findet,
dass er nämlich anlässlich der Anhörung vom 6. August 2008 auf die
Frage, mit welcher Gesellschaft er von B._______ nach Zürich gereist
sei, antwortete, auf dem Flugzeug habe (...) gestanden, es sei das
gleiche Flugzeug gewesen, das sie ab D._______ transportiert habe
("c'était le même avion qui nous avait amené de D._______" [vgl.
A7/13 S. 10]),
dass jedoch selbst die Annahme eines Irrtums seitens des Beschwer-
deführers nichts daran ändert, dass seine Reiseangaben als stereotyp
und realitätsfremd zu qualifizieren sind und die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer vermöge keine plausiblen
Gründe für das Fehlen von Ausweispapieren vorzubringen, zutreffend
ist,
dass sich angesichts des fehlenden Identitätsnachweises Weiterungen
im Hinblick auf die Behauptung des Beschwerdeführers, bei seinem
leiblichen Vater handle es sich um einen Schweizer, erübrigen,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht, da seine Schilderungen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen,
dass der Einwand des Beschwerdeführers zwar zutrifft, er habe Herrn
H. (das Entführungsopfer) dort getroffen und informiert, wo dieser
jeweils etwas getrunken habe, weshalb ihm die fehlende Kenntnis von
dessen Wohnort entgegen der Auffassung des BFM nicht angelastet
werden könne,
dass jedoch unklar bleibt, wie der Beschwerdeführer nach der
Warnung von Herrn H. und nachdem er erfahren haben will, dass er
nun von der Gruppe Jugendlicher gesucht werde, zu diesem hat
zurückkehren können, wenn er dessen Wohnort nicht kannte,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeer-
gänzung, die Entführung habe sich im März 2008 abgespielt, nicht
überzeugt, nachdem er seinen Heimatstaat Mitte Juli 2008 verlassen
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haben will und er vorher – unmittelbar nach der gescheiterten
Entführung – angeblich nur zwei Monate vom Entführungsopfer
versteckt worden ist,
dass der Beschwerdeführer die vom BFM angeführten Widersprüche
in zeitlicher Hinsicht nicht zu entkräften vermag,
dass mit dem Bundesamt davon auszugehen ist, die Rückkehr des
Beschwerdeführers nach seinem über einjährigen Aufenthalt (von
Februar 2005 bis Ende 2006) in D._______ nach E._______, wo er
nach eigenen Angaben wegen seiner Hautfarbe immer wieder
Probleme gehabt haben will, sei nicht nachvollziehbar,
dass es sich angesichts der unglaubhaften Darstellung des Beschwer-
deführers erübrigt, die behauptete Verfolgung seitens staatlicher
Behörden zu prüfen,
dass die Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
weshalb es sich erübrigt, auf weitere Einwendungen einzugehen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch – aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen – individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
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bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier, in Kopie)
- den (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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