Abtei lung IV
D-1679/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
Mongolei,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1679/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Mongolei –
am 6. Januar 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 22. Januar 2010 kurz befragt und am 8. Februar
2010 einlässlich zu den Gründen für sein Gesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist, weshalb ihm auf
Veranlassung des BFM eine rechtskundige Person beigeordnet wurde,
welche bei der Anhörung zu seinen Gesuchsgründen zugegen war,
dass er bei der Kurzbefragung und im Rahmen der einlässlichen An-
hörung zu seiner Person angab, er stamme aus Ulaanbaatar, wo er bei
Adoptiveltern aufgewachsen sei, wobei er die letzten Monate aber
überwiegend auf der Strasse verbracht habe,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe ursprünglich
bei seiner Grossmutter väterlicherseits gelebt, er sei dann aber – da
seine Grossmutter krank geworden sei – im Alter von drei oder vier
Jahren von einer Familie adoptiert worden, welche zwar bereits eine
Tochter gehabt, sich aber auch noch einen Sohn gewünscht habe,
dass er seine leibliche Mutter gar nicht kenne und ihm seine Gross-
mutter im Jahre 2001 oder 2002 über seinen Vater einzig berichtet
habe, er befinde sich in der Schweiz,
dass er heute – nachdem seine Grossmutter im April 2004 verstorben
sei – in der Mongolei keine leiblichen Verwandten mehr habe,
dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend
machte, er sei in die Schweiz gekommen, um seinen leiblichen Vater
zu finden und weil er es in der Mongolei sehr schwer gehabt habe,
dass er diesbezüglich ausführte, seine Adoptiveltern hätten im Jahre
2000 doch noch einen eigenen Sohn bekommen, worauf sich das Ver-
hältnis zu ihm zunehmend verschlechtert habe, mithin sie ständig mit
ihm geschimpft hätten,
dass ihm etwa mangelnde Mitarbeit im Haushalt vorgeworfen worden
sei, dass er nichts aus eigenem Antrieb mache, und sie ihn auch ein-
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mal geschlagen hätten, als er auf ihren leiblichen Sohn böse gewesen
sei,
dass er wegen seiner Adoptiveltern im März 2009, gegen Ende der
8. Klasse, die Schule habe abbrechen und stattdessen seinen Adoptiv-
eltern bei ihrer Arbeit auf dem Markt habe helfen müssen,
dass er sich deswegen ab März 2009 immer mehr auf der Strasse auf -
gehalten und manchmal sogar dort übernachtet habe,
dass er als Folge davon zwei- oder dreimal zusammen mit Strassen-
kindern von der Polizei aufgegriffen worden sei, worauf ihn seine Ad-
optiveltern jeweils auf dem Polizeiposten hätten abholen müssen,
dass er im Juli oder August 2009 – zusammen mit ein paar anderen
Jungs – unter dem Verdacht des Einbruchs verhaftet worden sei, wo-
bei die Polizei sie eingesperrt, befragt und dabei auch geschlagen ha-
be, worauf sie dann auf dem Polizeiposten hätten Fussböden schrub-
ben und waschen müssen, man sie am dritten Tag jedoch wieder habe
laufen lassen, nachdem ihre Eltern sie abgeholt hätten,
dass er bei der Polizei über seine Probleme mit seinen Adoptiveltern
berichtet habe, ihm aber nicht geglaubt worden sei,
dass er schon lange geplant habe, seinen Vater in der Schweiz zu su-
chen, und er dann aufgrund einer Anzeige von einer Schlepperin er-
fahren habe und mit dieser in Kontakt getreten sei, sie ihm jedoch ge -
sagt habe, die Reise sei sehr teuer,
dass er daraufhin im Dezember 2009 das Geld für die Reise – ein Be-
trag von 9 Millionen Tugrik (zirka 6'900 Franken) – aus der Jurte seiner
Adoptiveltern gestohlen habe,
dass er in der Folge mit der Schlepperin am 4. Januar 2010 die Mon-
golei verlassen habe, mit ihr auf dem Luftweg nach Europa gelangt
und von ihr zuletzt zur Empfangsstelle des BFM gebracht worden sei,
dass seine Adoptiveltern – wie er anlässlich eines von der Schweiz
aus mit ihnen geführten Telefonats erfahren habe – seinen Diebstahl
erkannt hätten, nun sehr wütend auf ihn seien und ihn bei der Polizei
anzeigen wollten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2010 (eröffnet der bei-
geordneten rechtskundigen Person am 15. Februar 2010) die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch
ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus-
führte, vom Beschwerdeführer sei mit seinem Wunsch seinen Vater zu
finden und mit seinen Schilderungen über seine Probleme mit seinen
Adoptiveltern keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht worden,
bei den kurzzeitigen Verhaftungen durch die Polizei habe er keine re-
levanten Nachteile erlitten und auch mit der geltend gemachten Furcht
vor einer Verhaftung wegen Diebstahls sei kein asylrelevanter Sach-
verhalt eingebracht worden,
dass das BFM im Anschluss daran den Wegweisungsvollzug auch
unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass es dabei namentlich betreffend die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges ausführte, der Beschwerdeführer sei mutmass-
lich von zu Hause ausgerissen, er könne jedoch zu seinen Adoptiv-
eltern zurückkehren, und unter Beachtung des Kindeswohls habe eine
Rückkehr in die ihm vertraute Mongolei Vorrang vor einem Verbleib in
der ihm unbekannten Schweiz,
dass es zudem erwog, in der Mongolei sei für die Rückkehr un-
begleiteter Minderjähriger eine nationale Behörde zuständig, wobei
auch das schweizerische Konsulat in Ulaanbaatar die ordnungsgemäs-
se Rückkehr im Auftrag des BFM kontrolliere, und der Wegweisungs-
vollzug erfolge von Seiten des BFM in Zusammenarbeit mit dem IOM,
weshalb nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers spreche,
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2010 – handelnd durch seine
Rechtsvertreterin und beschränkt auf den Punkt des Wegweisungsvoll-
zuges – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme
zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärun-
gen beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
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dass er in seiner Beschwerdebegründung zur Hauptsache vorbrachte,
dem angefochtenen Entscheid liege eine ungenügende Auseinander-
setzung mit seiner spezifischen Situation als unbegleiteter Minder jähri-
ger zugrunde, mithin es vom BFM unterlassen worden sei, sich mit sei -
nen tatsächlichen familiären Verhältnissen auseinanderzusetzen re-
spektive diesbezüglich gegebenenfalls weitere Abklärungen zu veran-
lassen,
dass er in diesem Zusammenhang seine Vorbringen betreffend seine
Probleme mit seinen Adoptiveltern bekräftigte respektive teils erweiter-
te und dem wesentlichen Sinngehalt nach eine schwere Zerrüttung der
Beziehung zu ihnen geltend machte, vor deren Hintergrund er ein Le-
ben in Armut und auf der Strasse vorgezogen habe, was jedoch Behel-
ligungen von Seiten der Polizei nach sich gezogen habe,
dass er insbesondere anführte, der Auffassung des BFM, er könne zu
seinen Adoptiveltern zurückkehren, sei vehement zu widersprechen,
mithin er vor seiner Ausreise kaum mehr dort gelebt habe, da es zuvor
längere Zeit immer wieder zu Misshandlungen gekommen sei,
dass eine Rückkehr auszuschliessen sei, da seine Adoptiveltern auf-
grund seines Diebstahls bei seiner Rückkehr strafrechtliche Massnah-
men gegen ihn einleiten würden und da er dort dermassen schwierige
Lebensumstände anzutreffen hätte, dass ein Verbleib bei ihnen in kei -
ner Weise zumutbar wäre,
dass er den vorinstanzlichen Erwägungen des Weiteren entgegen
hielt, bei der vom BFM erwähnten nationalen Behörde, welche ihn un-
terstützen solle, handle es sich nach Kenntnis seiner Rechtsvertretung
bloss um eine ganz kleine Organisation, welche keine individuelle Be-
treuung anbiete, womit von Seiten des BFM betreffend die Frage sei -
ner Unterbringung ausserhalb seines Adoptivelternhauses keine
rechtsgenüglichen Abklärungen vorgenommen worden seien, zumal
kindgerechte Unterbringungsmöglichkeiten in der Mongolei ohnehin
kaum vorhanden seien,
dass sich vor diesem Hintergrund – aufgrund seiner Minderjährigkeit
wie auch seiner gesamten Lebenssituation – eine Rückführung unter
Berücksichtigung des Kindeswohl unzumutbar sei, da er über kein
tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat verfüge, oder aber zu-
mindest Abklärungen nach einer geeigneten Unterbringungsmöglich-
keit für minderjährige Kinder vorzunehmen wären,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und
105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of -
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe explizit auf den
Punkt der Wegweisung beschränkt, womit die Verfügung des BFM vom
12. Februar 2010 hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Ablehnung seines Asylgesuches (Ziffn. 1 und 2 des Dis-
positivs) in Rechtskraft erwachsen ist,
dass bei dieser Sachlage praxisgemäss auch die Anordnung der
Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu über-
prüfen ist, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht,
der Beschwerdeführer verfüge über einen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Aufenthaltstitels für die Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entschei-
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dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21 m.w.H.),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit einzig die Prü-
fung der Frage ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern zu regeln hat, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten ist, dass sich die
massgeblichen Sachverhaltsumstände – wie nachfolgend aufgezeigt –
in entscheidrelevanter Hinsicht durchaus als hinreichend erstellt erwei-
sen, weshalb die beantragte Rückweisung der Sache zwecks Vornah-
me zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, was heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu-
gi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind,
die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten
Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin – wie nachfolgend aufge-
zeigt – von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, unangefochten in Rechtskraft erwachsen
ist, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements keine Anwendung findet,
dass im Weiteren aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers
kein Anlass zur Annahme besteht, ihm würde bei einer Rückkehr in die
Mongolei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine andere
Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung dro-
hen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der
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massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Beschwerdeführer – wie vorstehend aufgezeigt – vor dem
Hintergrund seiner Minderjährigkeit von der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges ausgeht, wobei er namentlich anführt, seine tat-
sächlichen persönlichen Verhältnisse hätten von Seiten des BFM keine
hinreichende Würdigung erfahren,
dass der spezifischen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylge-
suchsteller bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges in der Tat besondere Beachtung zu schenken ist,
mithin sich für das BFM der Prüfung des Wegweisungsvollzuges die
Pflicht ergibt, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen As-
pekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnis-
sen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen),
dass es indes – wenn, wie vorliegend, klare Anhaltspunkte für das Vor-
handensein tragfähiger familiärer Anknüpfungspunkte bestehen – in
der Regel nicht weitergehender Abklärungen bedarf, sondern vorab
sicherzustellen ist, dass die minderjährige Person wiederum in das ihr
vertraute Umfeld zurückkehren kann,
dass der Beschwerdeführer das Vorhandensein solcher Anknüpfungs-
punkte auf Beschwerdeebene vehement bestreitet, indem er eine
Rückkehr zu seinen Adoptiveltern aufgrund angeblich erlittener Miss-
handlungen als ausgeschlossen erklärt,
dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch – anders als auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht – keine hinreichende Veranlassung
besteht, er sei von seinen Adoptiveltern in rechtserheblicher Weise
misshandelt oder vernachlässigt worden,
dass seine Schilderungen zwar darauf schliessen lassen, dass sich
mit zunehmendem Alter Probleme zwischen ihm und seinen Adoptiv-
eltern ergaben, welche sich ab dem Frühjahr 2009 akzentuiert hätten,
aufgrund seiner Ausführungen jedoch davon auszugehen ist, er habe
dennoch immer wieder den Kontakt zu ihnen gesucht und auch gefun-
den,
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dass aufgrund seiner Schilderungen keineswegs zu schliessen ist,
beim Beschwerdeführer handle es sich um ein Strassenkind, sondern
seine Angaben vielmehr auf gelegentlichen Ausbrüchen aus dem fa-
miliären Umfeld schliessen lassen, wobei er früher oder später jeweils
wieder dorthin zurückkehrte respektive dorthin zurückgeholt wurde,
dass in diesem Zusammenhang namentlich kein Anlass zur Annahme
besteht, der Beschwerdeführer sei von seinen Adoptiveltern wiederholt
misshandelt worden, mithin er selbst auf Nachfrage hin bestätigt hat,
er sei ein einziges Mal von ihnen geschlagen worden, als er mit sei-
nem jüngeren Bruder einen Streit gehabt habe respektive auf ihn böse
gewesen sei (vgl. act. A11 F. 32),
dass aufgrund seiner Schilderungen zwar durchaus zu schliessen ist,
zwischen ihm und seinen Eltern herrsche gelegentlich ein gespanntes
Verhältnis, wurde ihm doch offenbar immer wieder ein ungenügendes
Mitwirken im Haushalt vorgehalten, dass eine solche Konfliktsituation
aber gerade in der Adoleszenz nicht unüblich ist und sich in Adoptiv-
verhältnissen noch verstärken kann,
dass der Beschwerdeführer insofern anlässlich der Kurzbefragung
seine Gefühlslage durchaus deutlich gemacht hat, indem er dort vor-
brachte, er möchte in der Schweiz seinen leiblichen Vater finden, mit
ihm in die Mongolei zurückkehren und dann in der Mongolei wieder die
Schule besuchen (vgl. act. A1, S. 5, dritter Absatz)
dass diese Wünsche subjektiv durchaus nachvollziehbar sind, in ob-
jektiver Hinsicht jedoch keine Grundlage bieten, aufgrund welcher ein
Wegweisungsvollzug in die Mongolei als unzumutbar auszuschliessen
wäre,
dass auch die Möglichkeit der Verwicklung in ein (Jugend-) Strafverfah-
ren aufgrund des geltend gemachten Diebstahls zulasten seiner Adop-
tiveltern zu keinem anderen Schluss führen kann,
dass nach vorstehenden Erwägungen – gerade unter Berücksichtigung
der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist,
dass das BFM in seinem Entscheid sodann ausdrücklich aufgezeigt
hat, der Vollzug der Wegweisung werde vom BFM organisiert und in
Zusammenarbeit mit der International Organization for Migration (IOM)
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erfolgen, wobei die schweizerische Vertretung in Ulaanbaatar zur Seite
stehe (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/bb S. 100 [am Ende]),
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte, mithin die Grundlagen für
die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
zumal das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Unter Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ... (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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