B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1679/2013
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartoum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. September 2012 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 30. November 2010 (Postein-
gang) bei der Schweizer Botschaft in Khartoum Asylgesuche ein. Dabei
machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei in
C._______ aufgewachsen. Im Jahr 1998 habe die Regierung alle Lehr-
personen nach D._______ zum militärischen Training einberufen. Nach
drei Monaten hätten die meisten Lehrpersonen an ihre Arbeitsplätze zu-
rückkehren dürfen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in D._______ un-
terrichten müssen. Nach sechs Jahren sei er im Jahr 2004 nach
E._______ transferiert worden, wo er die Beschwerdeführerin (eine Musli-
min) getroffen habe, die zum Christentum übergetreten sei. Deswegen
habe ihn die Familie seiner Partnerin eingeschüchtert. Sie habe die Be-
ziehung auflösen wollen und ihn sogar mit dem Tod bedroht. So habe er
um Versetzung bitten müssen und gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er
im Oktober 2008 nach F._______ umziehen dürfen. Doch auch dort seien
sie weiterhin eingeschüchtert worden. Der Beschwerdeführer habe das
Land am 16. Januar 2009 verlassen und die Beschwerdeführerin sei ihm
noch im selben Jahr gefolgt. Im Flüchtlingslager G._______ seien die Be-
schwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt worden. Aufgrund von Si-
cherheitsbedenken seien die Beschwerdeführenden nach Khartoum ge-
zogen. Die Angehörigen der Beschwerdeführerin, die zum Teil auch im
Sudan wohnen würden, hätten den Beschwerdeführer auch im Sudan
eingeschüchtert und mit dem Tod bedroht. Diese Einschüchterungen ha-
be er dem UNHCR gemeldet. In Khartoum würde er aufgrund seiner Reli-
gionszugehörigkeit diskriminiert und hätte Schwierigkeiten, eine Stelle zu
finden. Ausserdem würden sich die Beschwerdeführenden vor einer De-
portation nach Eritrea fürchten.
B.
B.a Am 7. Februar 2011 informierte die Schweizer Botschaft die Be-
schwerdeführenden über die restriktive Ausstellung von Einreisebewilli-
gungen für im Sudan wohnhafte Personen und forderte sie auf, sofern sie
an ihren Gesuchen festhielten, ihre Asylgründe detailliert darzulegen und
allfällige Beweismittel einzureichen.
B.b In der Antwort vom 27. Februar 2011 (Posteingang bei der Schweizer
Botschaft in Khartoum) bestätigte der Beschwerdeführer, dass er und die
Beschwerdeführerin im Sudan Hilfe von den ansässigen Organisationen
und dem UNCHR erhalten hätten. Sie könnten jedoch dort nicht bleiben,
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da das Flüchtlings-Camp des UNCHR G._______ nicht sicher sei. Da
seine Frau zum Christentum übergetreten sei, werde er von deren musli-
mischen Angehörigen gesucht. Aus diesen Gründen hätten sie sich nach
Khartoum begeben, um sich dort zu verstecken. Doch auch dort seien sie
mit zahlreichen Problemen konfrontiert, und ihre Lage dort unterscheide
sich nicht von derjenigen zuvor im Camp: Es gebe keine religiöse Frei-
heit, er und seine Frau würden isoliert und in Furcht vor ihren muslimi-
schen Angehörigen leben. Sie hätten keinen legalen Aufenthaltsstatus
und keine Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen.
C.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführen-
den mit, die Schweizer Vertretung in Khartoum sei aufgrund des begrenz-
ten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befragungen
durchzuführen. Sodann setzte es den Beschwerdeführenden Frist zur
Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhaltes anhand eines Fragenkataloges. Der Be-
schwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (Eingangs-
stempel der Schweizer Botschaft in Khartoum). Zur Untermauerung ihrer
Asylgesuche reichten die Beschwerdeführenden […] ein.
D.
Mit Verfügung vom 24. September 2012 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge-
such ab. Gemäss Empfangsbestätigung wurde die Verfügung den Be-
schwerdeführenden erst am 10. Februar 2013 eröffnet.
E.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 an das BFM erkundigte sich der
in der Schweiz lebende (Halb-)Neffe des Beschwerdeführers nach dem
aktuellen Verfahrensstand und bat um einen baldigen Entscheid.
F.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 teilte das BFM dem Neffen mit, die
Verfügung des BFM vom 24. September 2012 sei zur Weiterleitung an die
Schweizerische Botschaft in Khartoum gesandt worden.
G.
Mit Beschwerde vom 27. Februar 2013 an die Schweizerische Vertretung
in Khartoum hielten die Beschwerdeführenden daran fest, dass ihnen ein
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weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar und nicht möglich sei und be-
antragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Au snahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. Art. 3
AsylG).
4.2 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzän-
derung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
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Seite 6
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, dass der Be-
schwerdeführer in Eritrea eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten
hätte. Ferner sei nicht zu verkennen, dass die zahlreichen eritreischen
Flüchtlinge im Sudan unter nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen litten.
Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdefüh-
renden ein weiterer Aufenthalt im Sudan nicht zuzumuten sei. Laut Be-
richten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und
Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen,
dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Be-
schwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkre-
ten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weitere Verbleib im Sudan
für sie nicht zumutbar oder nicht möglich sei. Flüchtlinge im Sudan, die
vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden sei-
en, wo sie sich aufzuhalten hätten, erhielten die nötige Versorgung. Sie
verfügten im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze
Land. Es sei ihnen daher zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesen
Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte ihre Situation kritisch sein. Das
BFM stellt nicht in Abrede, dass das Leben für eritreische Flüchtlinge in
Khartoum nicht einfach ist. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts der Be-
schwerdeführenden im Sudan könne jedoch davon ausgegangen werden,
dass für sie die Hürden für eine zumutbar Existenz nicht unüberwindbar
gewesen seien auch wenn sie unter religiöser Diskriminierung, unter fa-
miliären Problemen und einem schwierigen Zugang zum Arbeitsmarkt lei-
den würden. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation und insofern
humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar-
stellen. Überdies würde im Sudan eine grosse eritreische Diaspora leben,
die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstüt-
zung biete. Bezüglich der Religionsfreiheit im Sudan schloss das BFM
nicht zum vornherein aus, dass die Beschwerdeführenden deshalb ge-
wisse Schwierigkeiten haben könnten. Es sei dem BFM bekannt, dass
Christen im Sudan Opfer von Diskriminierungen sein könnten. Im Sudan
bekenne sich eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung. Christen
würden nach unterschiedlichen Schätzungen zwischen 5 – 10 % der Ge-
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samtbevölkerung stellen. Es befänden sich in den Städten des Sudan
neben kleineren Gemeinden alteingesessener, häufig orthodoxer bezie-
hungsweise mit Rom unierter Kirchen auch zahlreiche Christen unter-
schiedlicher Konfessionen. Die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangs-
verfassung für Sudan garantiere, ebenso wie die vorherige Verfassung
von 1998, Religionsfreiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grund-
sätzlich anerkannt, ausserdem zählten Weihnachten und Ostern, auch
das orthodoxe Ostern, zu den staatlichen Feiertagen. Christliche Kirchen
dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kin-
dergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Nach der Schaffung
der Regierung der Nationalen Einheit im Juli 2005 gehöre ein Vizepräsi-
dent des Sudan dem Christentum an. Auch unter den Regie-
rungsmitgliedern befänden sich mehrere Christen. Im Sudan herrsche
demzufolge keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfol-
gung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdefüh-
renden seit längerem im Sudan gelebt hätten, ohne dass es zu konkreten
Vorfällen gekommen sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohen-
den Verfolgungsabsicht ausgegangen werden. Zudem gebe es in Khar-
toum offizielle Kirchen ihrer Glaubensrichtung, an welche sie sich wenden
könnten. Die sudanesischen Behörden hätten ihnen bezüglich religiöser
Diskriminierungen, auch wenn sie innerfamiliär seien, Schutz zu bieten.
Ihren Angaben zufolge würden keine nahen Verwandten oder Bezugsper-
sonen in der Schweiz leben. Auch aus den Akten seien sonst keine Hin-
weise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund
dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die
die vorangegangenen Feststellungen umstossen könnte. Demnach benö-
tigten die Beschwerdeführenden den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihnen daher zuzumu-
ten, im Sudan zu bleiben. Die Anträge auf Einreiseerlaubnis und Gewäh-
rung des Asyls seien damit abzulehnen.
5.2 Die Beschwerdeführenden halten in der Rechtsmitteleingabe an der
von ihnen geltend gemachten Gefährdungssituation fest und verweisen in
diesem Zusammenhang auf ihre bisherigen Eingabe und Vorbringen. Zu-
dem erklärt der Beschwerdeführer er müsste um Asyl ersuchen, bevor er
unmittelbar gefährdet sei. Gleichzeitig zeigt er an, dass im Jahr 2012 ihr
Sohn H._______ zur Welt gekommen sei.
6.
6.1 Gemäss Praxis zu Art. 20 AsylG und Art. 10 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ist im
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Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Da-
von kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuch-
stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines indivi-
dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre
Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die
allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon
aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich
eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Per-
son ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung
zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.).
6.2 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsbefragung der Be-
schwerdeführenden zu ihrem Asylgesuch verzichtet. Das BFM begrün-
dete in seinem Schreiben vom 20. Juni 2011 diesen Verzicht damit, dass
eine Anhörung aus kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, da die
Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylge-
suchen, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlenden Voraus-
setzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der
Lage sei, Befragungen durchzuführen. Sodann setzte es den Be-
schwerdeführenden Frist bis zum 20. Juli 2011 zur Einreichung einer er-
gänzenden Stellungnahme zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhaltes anhand eines Fragenkataloges. Der Beschwerdeführer
antwortete mit Schreiben vom 18. Juli 2011 (Eingangsstempel der
Schweizer Botschaft in Khartoum).
7.
7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könn-
te. Die Beschwerdeführenden befinden sich aktuell indes im Sudan, was
hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prü-
fenden Frage, ob ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist der
Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit dem 16. Januar
2009, die Beschwerdeführerin ist ihm noch im selben Jahr gefolgt.
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Seite 9
7.2 Die Argumente der Beschwerdeführenden sind nicht derart, dass es
für sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzu-
mutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr
im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen.
So ist es ihnen unbenommen, sich im Bedarfsfall an die örtliche Vertre-
tung des UNHCR zu wenden, falls sie sich bedroht fühlen sollten. Im Sin-
ne der vorinstanzlichen Sichtweise bestehen indes keine Anhaltspunkte
für ihnen konkret drohende und relevante Nachteile. Ausserdem haben
sie grundsätzlich die Möglichkeit, sich wieder in einem Flüchtlingslager
des UNHCR niederzulassen, falls sie sich an seinem aktuellen Aufent-
haltsort ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollten.
Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen
werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer
Deportation nach Eritrea; die Vorinstanz erwähnt in diesem Zu-
sammenhang diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (beim zi-
tierten Urteil E-3498/2011 handelt es sich indes offenbar um E-
3489/2011), welche eine solche Gefahr in den jeweils zu beurteilenden
Fällen verneinten. Im Sinne der im Urteil D-6681/2011 vom 11. Oktober
2012 erwähnten Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom Juni 2011 besteht für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar
unter Umständen durchaus ein gewisses Risiko einer Deportation; bei
den Beschwerdeführenden, welche offenbar bereits seit 2009 im Sudan
leben, wo sie sowohl im Flüchtlingslager G._______ als auch in Khar-
toum gewohnt haben und gemäss Aktenlage politisch nicht aktiv sind, er-
gibt sich jedoch kein Profil, das sie einer konkreten Gefahr der Deporta-
tion aussetzen könnte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführenden seit 2009 unbehelligt im Sudan leben konnten, was
gerade als Hinweis darauf zu werten ist, dass ihnen keine Deportation
nach Eritrea drohen dürfte. Zudem ist auch hier anzumerken, dass sie im
Sudan grundsätzlich gehalten wären, in ein Flüchtlingslager zurückzukeh-
ren, was wiederum eine Gefahr der Deportation in den Heimatstaat weiter
minimieren dürfte. In diesem Flüchtlingslager kann auch die allenfalls be-
nötigte medizinische Versorgung für den im Jahr 2012 geborenen Sohn
H._______ der Beschwerdeführenden gewährleistet werden. Zudem wird
durch [ein von den sudanesischen Behörden ausgestelltes Dokument]
des Beschwerdeführers unterstrichen, dass er und seine Familie als
Flüchtlinge registriert wurden und den nötigen Schutz erhalten.
7.3 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entspre-
chenden Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2
AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich.
D-1679/2013
Seite 10
7.4 Ferner machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, in der
Schweiz hielten sich nahe Verwandte auf. Auch der in der Schweiz le-
bende (Halb-)Neffe des Beschwerdeführers machte keine besondere Be-
ziehung seiner Familie zu derjenigen der Beschwerdeführenden geltend.
Eine Bewilligung der Einreise unter dem Aspekt des Familiennachzugs
kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Art. 51 AsylG).
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt
hat, die Beschwerdeführenden sei nicht schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge-
lehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Khartoum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: