B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1679/2014
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder,
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle handelnd durch (…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 9. September 2009 ersuchten die
Beschwerdeführerinnen bei der Schweizerischen Botschaft in D._______
(nachfolgend die Botschaft) um Einreisebewilligung zwecks Durchführung
des Asylverfahrens in der Schweiz. Zur Stützung ihrer Vorbringen reich-
ten die Beschwerdeführerinnen Kopien ihrer Geburtsurkunden inklusive
Übersetzung sowie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin (Mutter)
zu den Akten.
B.
Die Botschaft bestätigte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom
14. September 2009 den Eingang ihres Gesuchs und forderte sie zur
Konkretisierung ihrer Angaben auf.
C.
Mit ihrem Antwortschreiben vom 12. Oktober 2009 reichte die Beschwer-
deführerin zur Stützung der Vorbringen zwei Bestätigungen des Todes ih-
res Ehemanns am (…) April 2009 und ihres Sohnes am (…) April 2009
ein.
D.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 zeigte der damalige Rechtsvertreter
seine Mandatsübernahme an und reichte eine DVD mit einem Radiobei-
trag des Nationalradios der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), wor-
in über den Tod des Ehemanns der Beschwerdeführerin berichtet werde,
sowie eine Kopie eines Erinnerungsbüchleins zum Tod ihres Bruders, ein
LTTE "Special Commander", zu den Akten.
E.
Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. No-
vember 2009 erneut zur Konkretisierung ihrer Angaben auf.
F.
Mit Eingaben vom 1. Dezember 2009, 6. März 2010 und 28. Februar
2013 wurde um Auskunft über den Verfahrensstand und um prioritäre Be-
handlung ersucht.
G.
Das BFM forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai
2013 mittels detailliertem Fragenkatalog auf, innert Frist nähere Angaben
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Seite 3
zu ihrer Person, ihrer familiären Situation, allfälligen Familienangehörigen
im In- und Ausland, insbesondere auch in der Schweiz, ihrer Situation im
Heimatstaat und zu weiteren Gründen für ihr Asylgesuch zu machen so-
wie zu einem allfällig negativen Asylentscheid des BFM Stellung zu neh-
men.
H.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 ersuchte der damalige Rechtsvertreter um
Fristerstreckung, da es dem in der Schweiz wohnhaften Bruder T. erst
kürzlich gelungen sei, mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen.
I.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 nahm die Beschwerdeführerin innert er-
streckter Frist Stellung.
J.
Mit Schreiben vom 6. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin zu
einer Befragung auf der Botschaft in D._______ eingeladen, die am
21. November 2013 durchgeführt wurde. Zur Stützung ihrer Vorbringen
reichte die Beschwerdeführerin Kopien einer am (…) 2010 bei der Men-
schenrechtskommission von Sri Lanka eingereichten Beschwerde sowie
zwei Polizeirapporte betreffend Drohanrufe, vom (…) 2010 respektive oh-
ne leserliches Datum, zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin Kopien
von Zeitungsartikeln und eines Fotos zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine
Vollmacht sowie Übersetzungen der mit Eingabe vom 4. Januar 2014
eingereichten Zeitungsartikel zu den Akten.
M.
Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen mit Verfü-
gung vom 27. Februar 2014 ab und verweigerte ihnen die Einreise in die
Schweiz.
N.
Mit Eingabe vom 27. März 2014 erhoben die Beschwerdeführerinnen,
handelnd durch ihren Bruder respektive Onkel, hiergegen Beschwerde
und beantragten im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
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zuheben und es sei ihnen zwecks Durchführung des Asylverfahrens die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen; eventualiter sei die Sache zur voll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersucht. Zur Stützung der Vorbringen reichte die Beschwerdefüh-
rerin einen IKRK-Gefangenen Ausweis ihres Bruders K., Haftbestätigun-
gen ihn betreffend sowie dessen Entlassungspapiere zu den Akten.
O.
Mit Verfügung vom 2. April 2014 wurde der Bruder T. der Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, innert Frist eine Vollmacht zu den Akten zu reichen.
P.
Mit Eingabe vom 8. April 2014 reichte der Bruder T. der Beschwerdeführe-
rin eine Vollmacht inklusive Kopien des Originalzustellumschlags zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-1679/2014
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
4.
4.1
4.1.1 Anlässlich ihrer ersten Eingabe machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, aufgrund einer militärischen Offensive der sri-lankischen Armee sei
sie gezwungen gewesen, im April 2009 nach E._______ zu fliehen. Am
(…) April 2009 sei ihr Ehemann und am (…) April 2009 ihr Sohn getötet
worden. Da sie schwanger gewesen sei, sei es ihr mithilfe des Internatio-
nalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) gelungen, in einem Lager in der
Nähe Schutz zu finden. In einem Spital habe sie ihre jüngste Tochter ge-
boren. Die Bedingungen im Lager seien jedoch extrem schlecht gewesen,
da ein Generalverdacht der LTTE Unterstützung bestanden habe. Sie sei
von paramilitärischen Truppen gesucht worden, weshalb sie sich ent-
schieden habe, zu fliehen und sich an einem anderen Ort zu verstecken.
D-1679/2014
Seite 6
4.1.2 In ihrem Antwortschreiben vom 12. Oktober 2009 und der Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 8. Oktober 2009 führte die Beschwerdeführe-
rin aus, ein Bruder von ihr sei für die LTTE aktiv gewesen und 1996 ver-
storben. Während dieser Zeit habe sich F._______ mit ihrer Familie und
dem jüngeren Bruder K., welcher zur Zeit in einem Rehabilitationscamp
inhaftiert und ein LTTE Kader Mitglied gewesen sei, angefreundet. Als sie
nach dem Tod ihres Ehemannes und Sohnes im Lager Schutz gesucht
habe, sei sie von F._______ und seinen Leuten behelligt worden, wes-
halb sie, auch in Anbetracht der schlechten hygienischen Bedingungen im
Lager, nach der Geburt ihrer Tochter geflohen sei und sich an verschie-
denen Orten in G._______ versteckt halte. In der Schweiz habe sie (…)
Brüder und (…) Schwester.
4.1.3 In ihren Eingaben vom 1. Dezember 2009 und 6. März 2010 infor-
mierte die Beschwerdeführerin die Botschaft über ihre neue Zustelladres-
se und machte erneut auf ihre schwierige Situation aufmerksam. Ein Kind
sei an hohem Fieber erkrankt und sie getraue sich nicht, sich an einen
Arzt zu wenden, da sie befürchte von den Behörden verhaftet zu werden.
4.1.4 In der Eingabe vom 22. Juli 2013 führte die Beschwerdeführerin
aus, sie habe von Oktober 2009 bis März 2010 in G._______, von März
2010 bis Dezember 2010 in H._______, von Dezember 2010 bis Juli
2012 in I._______ und von Juli 2012 an wiederum in H._______ aber an
einer anderen Adresse gelebt. Seit 2009 würden ihre beiden Kinder aus
Angst vor Entführungen nicht mehr regelmässig zur Schule gehen. Seit
April 2010 habe sie Drohanrufe erhalten, in welchen ihre Familie als LTTE
Sympathisanten gebrandmarkt und mit dem Tod bedroht würden. Diesbe-
züglich hätten sie eine Anzeige auf der Polizeistation gemacht und eine
Beschwerde bei einer Menschenrechtsorganisation eingereicht.
4.1.5 Anlässlich der Befragung vom 21. November 2013 führte die Be-
schwerdeführerin aus, sie beziehungsweise ihre Familie habe im Mai
2010 zweimal Drohanrufe erhalten, welche sie sodann bei der Polizei zur
Anzeige gebracht hätten. Im August 2013 habe sie erneut drei anonyme
Anrufe erhalten, wobei sich der Anrufer nach ihrem Aufenthaltsort und
dem Namen und Ort der Schule ihrer älteren Tochter erkundigte. Damals,
als sie 2009 in das Lager gebracht worden sei, sei sie von Freunden ihres
Bruders identifiziert worden, weshalb sie aus Angst geflohen sei. Dies sei
auch der Grund, weshalb sie ständig den Wohnsitz wechsle.
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4.1.6 In ihrer Eingabe vom 4. Januar 2014 führte die Beschwerdeführerin
aus, sie habe anlässlich der Befragung auf der Botschaft nicht alles sa-
gen können. Sie habe am 3. Dezember 2013 erneut einen Drohanruf er-
halten. Zudem werde sie von Unbekannten verfolgt.
4.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass die geltend gemachten Vorkommnisse nicht von einreiserelevanter
Bedeutung seien. Bei den geltend gemachten Nachteilen handle es sich
um lokal oder regional beschränkte Ereignisse, welche, abgesehen von
den Vorfällen 2010, auch nicht belegt seien. Ihr Heimatstaat gelte als
schutzfähig, was durch die 2010 eingereichte Anzeige und anschliessen-
de Verurteilung auch belegt werde. Den Akten könnten keine Hinweise
entnommen werden, wonach die sri-lankischen Behörden aufgrund der
familiären Verbindungen zur LTTE ein Verfolgungsinteresse an ihr hätten.
Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Situati-
on überzeichne. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie plötzlich wieder-
um von Unbekannten bedroht werden solle, wobei sie es bezeichnender-
weise unterlassen habe, erneut eine Anzeige einzureichen, zumal sie mit
Schreiben vom 4. Januar 2014 erstmals vorbringe, Unbekannte würden
ihr folgen. Aus dem gewaltsamen Tod mehrerer Familienangehörigen
könne keine Einreiserelevanz hergeleitet werden, auch wenn nicht in Ab-
rede gestellt werde, dass die Beschwerdeführerinnen wohl unter äusserst
schwierigen Umständen lebten. Angesichts der fehlenden Schutzbedürf-
tigkeit könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftig-
keitselemente einzugehen.
4.3 In der Beschwerde vom 27. März 2014 brachte der Rechtsvertreter
vor, ihr Bruder K. sei am (…) Dezember 2013 aus der Haft entlassen
worden. Als er zurück nach I._______ gekommen sei, habe ihn das Mili-
tär erneut aufgesucht und ihn aufgefordert, zu einer Befragung zu er-
scheinen. Daraufhin sei dieser untergetaucht. Die Beschwerdeführerin sei
mittlerweile ebenfalls untergetaucht. Das Militär sei zu ihren Eltern nach
Hause gegangen und habe sich nach deren Verbleib erkundigt. Durch die
Freilassung des Bruders hätten sich ihre Probleme akzentuiert.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
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Seite 8
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinwei-
se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder
ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
6.
6.1 Die Vorinstanz erachtete die Erlebnisse der Beschwerdeführerinnen
als nicht einreiserelevant. Sie stellte die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
nicht in Frage; respektive führte sie mit Bezug auf die eingereichten Be-
weismittel aus, diese würden Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit
nicht in Frage gestellt werde, um weiter anzumerken, auf allfällige Un-
glaubhaftigkeitselemente müsse nicht eingegangen werden (vgl. Verfü-
gung vom 27. Februar 2014 S. 4).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die protokollierten
Aussagen der Beschwerdeführerin viele Realitätskennzeichen aufweisen
und mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt worden sind (darunter
Behördendokumente, eine Haftbestätigung des IKRK betreffend ihren
Bruder sowie dessen Freilassungsbestätigung und Auszügen aus einem
Beitrag des LTTE Nationalradios über den Tod ihres Ehemanns). Soweit
aufgrund der Akten feststellbar, ist das BFM zu Recht von der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen.
D-1679/2014
Seite 9
6.3 Nach dem Gesagten ist bei vorliegender Aktenlage von folgendem
rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin
stammt aus einer Familie mit beachtlichen LTTE Verbindungen. Ein mitt-
lerweile verstorbener Bruder ist LTTE Mitglied gewesen; ein anderer Bru-
der K. war in führender Position bei den LTTE tätig und seit 2009 in einem
Rehabilitationscamp inhaftiert. Letzterer ist kürzlich freigelassen worden.
Ihr Ehemann war ebenfalls LTTE Mitglied mit beachtlicher Führungsver-
antwortung (vgl. act A 16/2). Ende April 2009 sind innerhalb weniger Tage
ihr Ehemann sowie ihr Sohn bei einer Offensive der sri-lankischen Armee
umgekommen. Mithilfe des IKRK ist der Beschwerdeführerin die Flucht in
ein Spital in J._______ gelungen, wo sie ihre jüngste Tochter gebar.
Ehemalige Freunde ihres Bruders identifizierten sie zu jenem Zeitpunkt
mehrmals als Schwester und Ehefrau von LTTE Mitgliedern. Sie hält sich
seit Oktober 2009 für jeweils etwa ein halbes Jahr an verschiedenen Or-
ten versteckt. Im Frühjahr 2010 hat die Familie der Beschwerdeführerin
Drohanrufe erhalten, in welchen ihre Familie als LTTE Sympathisanten
gebrandmarkt und mit dem Tod bedroht wurden. Infolgedessen hat ihre
Mutter bei der Polizei eine Anzeige eingereicht, im Rahmen derer es auch
zu einer Verurteilung gekommen ist. Im August 2013 hat die Beschwerde-
führerin erneut anonyme Anrufe erhalten, welche sich nach der Schule ih-
rer älteren Tochter erkundigten. Seit 2010 schickt sie ihre Kinder aufgrund
der Drohanrufe nicht mehr regelmässig zur Schule, seit 2012 unterrichtet
sie sie zuhause. Im Dezember 2013 wurde ihr Burder K., welcher 2009
gestützt auf den Prevention of Terrorism Act (PTA) verurteilt wurde und
seither in Haft war, freigelassen. Dieser wurde bei seiner Rückkehr erneut
vom Militär aufgesucht und befragt. Infolgedessen sind die Beschwerde-
führerinnen untergetaucht.
6.4 Die Argumentation der Vorinstanz – die Beschwerdeführerin habe
keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG und die erlebten Nachteile seien lokal oder regional beschränkt re-
spektive es stehe der Beschwerdeführerin offen, bei den sri-lankischen
Behörden um Schutz zu ersuchen – wird der vorliegenden besonderen
Aktenlage nicht gerecht. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen be-
gründete Hinweise auf eine in Zukunft drohende Verfolgung in diesem
Sinn.
6.4.1 Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin
bisher – aufgrund der Drohanrufe – keine ernsthaften Nachteile erwach-
sen sind, welche die flüchtlingsrechtlich erforderliche Intensität erreichen
würden. Gemäss den vorliegenden Akten wechseln die Beschwerdefüh-
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Seite 10
rerinnen jedoch seit 2009 stets ihren Wohnsitz und gehen die Kinder nicht
mehr zur Schule, womit sie sich seit dem Ende des Krieges einer allfälli-
gen Konfrontation mit den sri-lankischen Behörden bis anhin erfolgreich
zu entziehen vermochte.
6.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sind unter anderem Personen, die verdächtigt werden mit den LTTE in
Verbindung gestanden zu haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1) und Perso-
nen, die Opfer oder Zeuge der während oder nach dem Konflikt began-
genen Menschenrechtsverletzungen geworden sind (vgl. a.a.O. E. 8.3),
einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
6.4.3 Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über
ausgesprochen enge familiäre Beziehungen zu LTTE Mitgliedern verfügt,
die in führender Position bei den LTTE tätig waren. Dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin in hoher Funktion bei den LTTE tätig war, wird
durch den eingereichten Bericht über dessen Tod im Nationalradio der
LTTE belegt. Die Inhaftierung des Bruders K. wird ebenfalls mit Bestäti-
gungen des IKRK respektive der Haftbestätigungen der sri-lankischen
Behörden belegt. Zudem reichte die Beschwerdeführerin auf Beschwer-
destufe eine Bestätigung seiner Freilassung zu den Akten. Es ist weiter
davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin während der
Schlussphase des Bürgerkrieges in den sogenannten "No-Fire-Zones"
aufgehalten hat, in welchen Zivilisten von der Armee eingekesselt und
beschossen worden sind (vgl. Amnesty International, Sri Lanka's Assault
On Dissent, 2013, ASA 37/003/2013, insbes. S. 25 ff.; Die Killing Fields
von Sri Lanka, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 21. März 2013), und
dass sie somit persönlich Zeugin von diesen massiven Menschenrechts-
verletzungen geworden ist.
6.4.4 Sodann ist den Akten in eindrücklicher Weise zu entnehmen, wie oft
die Beschwerdeführerinnen den Wohnsitz wechselten. Dabei gab die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll, sie habe von Oktober 2009 bis März 2010
in G._______, von März 2010 bis Dezember 2010 in H._______, von De-
zember 2010 bis Juli 2012 in I._______ und von Juli 2012 an wiederum in
H._______, aber an einer anderen Adresse, gelebt. Den Akten ist aus-
serdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zahl-
reichen Wohnsitzwechsel den Überblick verloren hat, wann sie wo ge-
wohnt hat. So antwortete sie anlässlich der Befragung auf der Botschaft
auf die Frage, sie habe doch in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2013 angege-
ben, von Dezember 2010 bis Juli 2012 in I._______ gewohnt zu haben,
D-1679/2014
Seite 11
"oh yes, I was staying at Mr. S. (…)'s house in A. (…) I am sorry, I totally
forgot about it" (vgl. act. A 15/21 S. 7). Sodann wurde in der Eingabe vom
21. Juni 2013 um Fristerstreckung gebeten, da es dem in der Schweiz
wohnhaften Bruder T. offenbar nicht gelungen war, die Beschwerdeführe-
rin zu erreichen, was wiederum auf einen häufigen Wechsel des Wohnsit-
zes hindeutet.
6.4.5 Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Ar-
gumentation, wonach die Beschwerdeführerin den Schutz ihres Heimat-
staates bereits einmal – bei der Anzeige 2010 – erfolgreich in Anspruch
genommen habe, sind den Akten keinerlei Hinweise darauf zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführerin dieser Schutz offenstehen würde.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist gegenüber den Behörden
im Rahmen der Anzeige 2010 nicht die Beschwerdeführerin sondern die
Mutter der Beschwerdeführerin in Erscheinung getreten. Auf den diesbe-
züglich eingereichten Dokumenten ist nirgends der Name der Beschwer-
deführerin aufgeführt (vgl. act. A 15/21).
6.4.6 Sodann erscheint die subjektive Furcht der Beschwerdeführerinnen
auch angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka als objektiv begründet.
Die Lage in Sri Lanka hat sich seit dem Ende des Krieges im Jahr 2009 in
menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert (Human Rights Watch:
World Report 2014 – Sri Lanka; U.S. Department of State: Country Re-
port on Human Rights Practices 2013 – Sri Lanka). Ebenso ist keinesfalls
von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber
Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE Verbindungen aus-
zugehen. Dass sich die Gefährdung der Beschwerdeführerinnen mit der
Freilassung ihres Bruders respektive Onkels K. zusätzlich verschärft hat,
ist mit den jüngsten Richtlinien des UNHCR vereinbar, wonach Familien-
angehörige von Rehabilitierten, welche ihrer Meldepflicht nicht nachkom-
men, Belästigungen durch das Militär ausgesetzt sein können (UNHCR:
Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of
Asylum Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012, S. 27 f.).
6.5 Die Beschwerdeführerin und beide Kinder haben – als nahe Angehö-
rige von ehemaligen LTTE Kader Mitgliedern – nach dem Gesagten be-
gründete Furcht, gezielten und ernsthaften Nachteile aufgrund einer asyl-
rechtlich relevanten Motivation ausgesetzt zu werden. Der Vorschlag der
Vorinstanz, sie könnten sich mit Bezug auf die Behelligungen durch Un-
bekannte ja bei den heimatlichen Behörden um Schutz bemühen, geht
insofern fehl, als die Beschwerdeführerinnen vorwiegend begründete
D-1679/2014
Seite 12
Furcht vor staatlicher Reflexverfolgung aufgrund der LTTE Verbindungen
im unmittelbaren familiären Umfeld geltend machen. Ein weiterer Verbleib
im Heimatstaat kann den Beschwerdeführerinnen unter den gegebenen
Umständen nicht zugemutet werden.
6.6 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen
in einem anderen Drittstaat über persönliche Anknüpfungspunkte verfü-
gen würden und dort um Schutz nachsuchen könnten. Ihren Angaben zu-
folge leben ausserhalb Sri Lankas nur in der Schweiz (…) Schwester und
(…) Brüder der Beschwerdeführerin. Somit ist kein anderer zumutbarer
Drittstaat im Sinn von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zu welchem die
Beschwerdeführerinnen eine engere Beziehung hätten.
6.7 Hinweise darauf, dass bei den Beschwerdeführerinnen Ausschluss-
gründe gemäss Art. 53 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2011/10 insbes. E. 7)
vorliegen würden, ergeben sich aus den Akten nicht.
6.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz alt Art. 20 AsylG und Art. 3
AsylG nicht korrekt ausgelegt und damit Bundesrecht verletzt. Die Be-
schwerdeführerinnen erfüllen die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Einreise.
7.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom
27. Februar 2014 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführerinnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erfor-
derlichen Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asyl-
verfahren fortzuführen respektive abzuschliessen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Den vertretenen Beschwerdeführerinnen wäre bei diesem Ausgang des
Verfahrens eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwen-
digen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerinnen sind
vorliegend jedoch durch den Bruder der Beschwerdeführerin vertreten,
weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen keine verhältnismässig hohe
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Seite 13
Kosten entstanden sind. Daher ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen die Einreise zu
bewilligen und nach der Einreise das Verfahren in der Schweiz fortzufüh-
ren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
schweizerische Vertretung in D._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: