B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-168/2015
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren (…), Eritrea;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (…).
D-168/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea aus X._______
– ersuchte am 17. April 2011 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz,
zusammen mit D._______, seiner damaligen Lebenspartnerin, und der ge-
meinsamen Tochter E._______ (beide N […]).
Mit Verfügung des BFM (heute: SEM) vom 14. Januar 2014 wurde dem
Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprochen; er wurde als Flüchtling
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) anerkannt und
es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt.
Nachdem D._______ das BFM mit Schreiben vom 24. Mai 2012 über ihre
Trennung vom Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt und um eine Tren-
nung ihrer Verfahren ersucht hatte, entschied das Bundesamt am 15. Ja-
nuar 2014 im Rahmen eines separaten Entscheides über deren Asylge-
such und dasjenige der gemeinsamen Tochter.
B.
Im Rahmen der Begründung seines Asylgesuches hatte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen vorgebracht, er sei im November 2003, im Alter von
damals bloss 17 Jahren vom eritreischen Militär zwangsrekrutiert worden,
und er habe sich eigentlich schon 2005 mit einer Gruppe von Dienstkolle-
gen zur Desertion und Flucht aus der Heimat entschieden, ihr damaliger
Plan sei jedoch aufgeflogen. Deswegen sei er während zwei Monaten dis-
ziplinarisch bestraft worden, anders als die anderen der Gruppe aber nicht
noch schwerwiegender, da er damals noch minderjährig gewesen sei. Er
sei jedoch zu Zwangsarbeit verpflichtet und noch während längerer Zeit
von seinen Vorgesetzten benachteiligt worden. Nach einem weiteren Vor-
fall im Jahre 2007 (vgl. dazu die Akten) sei es nochmals zu disziplinari-
schen Massnahmen gegen seine Person gekommen, weshalb er im März
2008 geflohen und über den Sudan nach Libyen gelangt sei. Drei Jahre
später sei er mit seiner Lebenspartnerin D._______ auf dem Seeweg von
Libyen nach Italien gereist, von wo sie gemeinsam in die Schweiz gelangt
seien.
Auf die Frage nach seinen persönlichen Verhältnissen hatte der Beschwer-
deführer anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Mai 2011 unter an-
derem vorgebracht, neben seiner in der Schweiz befindlichen Tochter
E._______, geboren (…) 2010 in Tripolis, habe er eine weitere Tochter in
der Heimat, welche er aber noch nie gesehen habe. Diese Tochter,
D-168/2015
Seite 3
C._______, geboren (…) 2007 lebe bei ihrer Mutter in der Ortschaft
Y._______ in der Sub-Region Z._______. Dabei führt er aus, das Kind
stamme aus einer ausserehelichen Beziehung zu B._______, welche er
während eines Diensturlaubs vom Herbst 2006 gepflegt habe. B._______,
welche zirka 25 Jahre alt sei, habe er seit damals nie mehr gesehen, und
er habe auch nie mehr etwas von ihr gehört (vgl. […]). Vorgängig hatte der
Beschwerdeführer über seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin
D._______ berichtet, welche er in Libyen kennengelernt habe, mit welcher
er seit November 2008 zusammen sei und mit welcher er die gemeinsame
Tochter E._______ habe (vgl. […]).
Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung
vom 13. Februar 2013 vorab die Trennung von seiner Lebenspartnerin
D._______ bestätigt hatte (vgl. […]), brachte er zu seinen persönlichen
Verhältnissen neu vor, er stehe in Kontakt mit B._______, welche seine
Lebenspartnerin in der Heimat und Mutter seines ersten Kindes sei. In die-
sem Zusammenhang führte er auf Nachfrage hin aus, sie hätten eine Be-
ziehung gepflegt, als er noch beim Militär gewesen sei, wobei seine Leben-
spartnerin schwanger geworden sei. Nachdem sie ihm dies mitgeteilt habe,
hätten ihre beiden Familien den Zuspruch zu einem gemeinsamen Leben
abgegeben. Heute lebten sie und das Kind bei seiner Mutter (der Mutter
des Beschwerdeführers) in X._______. Zwar habe er nach seiner Ausreise
aus Eritrea auch noch eine Beziehung zu einer anderen Frau gepflegt (zu
D._______), welche er in Libyen kennen gelernt habe und mit welcher er
auch ein Kind habe, sie hätten sich jedoch getrennt und er lebe nicht mehr
mit ihr und dem gemeinsamen Kind zusammen. Auf wiederholte Nachfrage
hin ergänzte er, die Beziehung mit B._______ habe angefangen, als er vom
Militär nach Hause gekommen sei, er habe sie aber schon vor seiner Mili-
tärdienstzeit kennengelernt, da sie bei ihnen im Quartier in seiner Nach-
barschaft zu Besuch gewesen sei. Von ihrer Schwangerschaft habe er aber
erst erfahren, als er bereits wieder im Militär gewesen sei (vgl. […]). Zum
Schluss der Anhörung äusserte sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage
hin nochmals zur geltend gemachten Beziehung zu B._______, wobei er
anmerkte, er sei ein bisschen besorgt um den Gesundheitszustand seiner
Tochter, welche irgendwelche Beschwerden habe. Darüber hinaus hätten
seine Mutter und B._______ von seiner mittlerweile beendigten Beziehung
erfahren. Seither übten die beiden Druck auf ihn aus, da B._______ wissen
wolle, was mit ihr werde. Das lasse ihm keine Ruhe, zumal sie gemein-
same Bekannte hätten, welche ihre Familie in die Schweiz nachgeholt hät-
ten, und B._______ vor diesem Hintergrund davon ausgehe, er vernach-
lässige sie (vgl. […]).
D-168/2015
Seite 4
C.
Am 5. Juni 2014 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Gesuch um
Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" bezeichneten Eingabe ans BFM, in
welcher er darum ersuchte, B._______, geboren (…) 1989, die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen und deren Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
eventualiter diese in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. Dabei
machte er zur Hauptsache geltend, er habe bis 2008 mit B._______ in Erit-
rea zusammengelebt und er sei durch seine Flucht von ihr getrennt wor-
den, womit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
gemäss der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt seien. Zurzeit
Lebe B._______ in X._______, und da sie das gemeinsame Familienleben
wieder aufnehmen möchten, sei seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei das Asylverfahren
durchzuführen, und sollten in ihrem Fall nicht eigene Asylgründe anerkannt
werden, sei sie in seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl
einzubeziehen.
D.
Mit Eingabe vom 17. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das
Bundesamt um eine möglichst baldige Prüfung seines Gesuches, wobei er
keine weiteren Ausführungen zur Sache machte.
E.
Mit Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 (eröffnet am 16. Dezem-
ber 2014) wurde das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt
und eine Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. Dabei hielt das Bundesamt
im Wesentlichen fest, ein asylrechtlicher Familiennachzug falle ausser Be-
tracht, da aufgrund der Angaben und Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers im Rahmen seines Asylverfahrens erhebliche Zweifel daran bestän-
den, dass er – wie in seinem Gesuch behauptet – mit B._______ jemals im
Sinne einer ehelichen Gemeinschaft zusammengelebt habe. Darüber hin-
aus sei er nach seiner Ausreise aus Eritrea eine neue Beziehung einge-
gangen, welche schon in Libyen über zwei Jahre angedauert habe und aus
welcher seine zweite Tochter stamme. Durch das Eingehen dieser neuen
Beziehung und Gründung der neuen Familie habe er seine frühere Bezie-
hung zu B._______ konkludent beendet. Schliesslich beständen aufgrund
von Widersprüchen in seinen Angaben auch Zweifel an der Identität der
geltend gemachten Konkubinatspartnerin.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2015
D-168/2015
Seite 5
Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben [1], seiner Konkubinatspartnerin
B._______ sei die Einreise zwecks Familienvereinigung zu bewilligen [2]
und diese sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen [3]. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Dabei führte er zur Begründung
im Wesentlichen aus, es sei zwar richtig, dass er nicht ständig beziehungs-
weise durchgehend mit B._______ zusammengelebt habe, darauf habe er
jedoch aufgrund seiner andauernden Militärdienstpflicht keinen Einfluss
gehabt. Selbstverständlich hätte er gerne mit ihr zusammengelebt, was je-
doch nicht möglich gewesen sei, da er den Militärdienst nicht habe verwei-
gern können. Aufgrund seines geringen Soldes habe er sich auch keine
gemeinsame Wohnung leisten können, und selbst wenn er eine solche ge-
habt hätte, hätte er wegen seines Dienstes nicht immer dort schlafen kön-
nen. Er habe B._______ daher nur während seines Urlaubs im Haus seiner
Eltern sehen können, wo sie heute lebe. Dabei legte er als Beweismittel für
den aktuellen Wohnort von B._______ die Telefax-Kopie eines fremdspra-
chigen Schreibens zu den Akten. Unabhängig vom Militärdienst habe er
sich jedoch um B._______ wann immer und wie immer ihm möglich ge-
kümmert und seine Verantwortung ihr gegenüber stets wahrgenommen.
Alleine der Umstand, dass er sich zwischenzeitlich auf eine andere Frau
eingelassen habe, bedeute von daher nicht, dass er dadurch seine Bezie-
hung zu B._______ beendet hätte. Selbstverständlich habe es deswegen
Streit gegeben, sie hätten sich jedoch wieder versöhnt, ihre Beziehung wie-
der aufgenommen und sich dementsprechend nicht für immer getrennt. In
seinen weiteren Ausführungen hielt der Beschwerdeführer fest, das famili-
äre Zusammenleben mit B._______ sei zwar durch seinen langjährigen Mi-
litärdienst erschwert, aber keinesfalls aufgehoben worden.
G.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Über-
setzung des vorgenannten Beweismittels sowie eine aktuelle Fürsorgebe-
stätigung zu den Akten.
D-168/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG,
SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylge-
setzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbe-
sondere S. 68):
„Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
D-168/2015
Seite 7
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familien-
asyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss.”
2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche
aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG)
einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht
getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzu-
sammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch eben-
falls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefun-
den hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine
"conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG
ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familienge-
meinschaften.
3.
3.1 Aus den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers geht her-
vor, dass dieser im Herbst 2006 – also im Alter von noch nicht ganz 19
Jahren – während eines Diensturlaubs von Ende August bis Anfang No-
vember (vgl. […]) respektive von eigentlich nur 45-Tagen (vgl. […]) eine
Beziehung zu der von ihm heute als seine Lebenspartnerin bezeichneten
B._______ unterhielt, aus welcher die (…) 2007geborene Tochter
C._______ entsprungen sei. Zwar stammt der Beschwerdeführer aus
X._______ und B._______ soweit ersichtlich aus einer Ortschaft in der
westlich davon gelegenen Sub-Region Z._______. Da sich B._______ je-
D-168/2015
Seite 8
doch schon früher besuchsweise in seiner Nachbarschaft aufgehalten ha-
ben soll, ist der geltend gemachte Kontakt grundsätzlich glaubhaft. Dar-
über hinaus besteht jedoch aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur An-
nahme, er habe mit B._______ weiterführende Kontakte gepflegt, ge-
schweige denn Anlass zur Annahme, er habe mit ihr jemals im Sinne einer
Familiengemeinschaft zusammengelebt. Soweit er auf Beschwerdeebene
andauernde Kontakte während seiner Militärdienstzeit geltend macht, sind
seine diesbezüglichen Vorbringen aufgrund der Aktenlage – mithin seiner
klaren Angaben im Rahmen der Befragung zur Person (vgl. oben, Bst. B
[zweiter Absatz] – als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erkennen.
Dabei bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen übereinstim-
menden Angaben zufolge während seiner gesamten Dienstzeit bloss einen
einzigen Urlaub hatte, den Urlaub vom Herbst 2006 (vgl. […]), und er auch
anlässlich seiner Flucht vom Frühjahr 2008 nicht nach Hause zurückge-
kehrt ist (vgl. […]). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich die Familie
des Beschwerdeführers und die Familie von B._______ nach dem Be-
kanntwerden der Schwangerschaft über die Zukunft ihrer Kinder unterhiel-
ten, was vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung sinngemäss
geltend gemacht wurde (vgl. oben, Bst. B [dritter Absatz]), jedoch ergeben
sich auch von daher keine Hinweise auf eine tatsächlich gelebte dauerhafte
persönliche Verbindung. Zusammenfassend vermag der Beschwerdefüh-
rer einzig darzutun, dass er im Herbst 2006 während kurzer Zeit mit
B._______ liiert war und dass das Kind C._______ aus dieser ausserehe-
lichen (Jugend-)Beziehung stammen soll. Weder dieser Beziehung noch
dem möglichen Kindsverhältnis kommt jedoch Entscheidrelevanz zu, da
nichts dafür spricht, der Beschwerdeführer und B._______ hätten jemals
im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt. Auf eine Auseinan-
dersetzung mit dem vorgelegten Beweismittel, eine angebliche Wohnsitz-
bestätigung, kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Mit dem BFM
ist schliesslich darin einig zu gehen, dass eine allfällige Beziehung zu
B._______ ohnehin durch die spätere Verbindung mit D._______ beendet
worden wäre. Der Beziehung zu D._______, aus welcher die Tochter
E._______ hervorging, wäre nur dann im Sinne der Beschwerdevorbringen
keine Bedeutung zuzumessen, wenn sich diese aufgrund der Aktenlage
lediglich als kurzes Intermezzo, mithin als blosser "Seitensprung" darstel-
len würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Beschwerdeführer gemäss
Aktenlage während mehreren Jahren mit D._______ im Sinne einer famili-
ären Gemeinschaft zusammengelebt hat und die beiden am 17. April 2011,
zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind, als Familie in der Schweiz um
Asyl ersucht haben.
D-168/2015
Seite 9
3.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen bleibt festzuhal-
ten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht
gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits
abgebrochenen familiären Beziehung herangezogen werden können (vgl.
für die langjährige Praxis: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 sowie
2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). Das Institut des Familienasyls zielt nach der
Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung
bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederher-
stellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen
Trennung der Familie gekommen sein. Die entsprechenden Anforderungen
erfüllt der Beschwerdeführer in Bezug auf B._______ und das Kind
C._______ nicht, da zwischen ihnen nie eine Familiengemeinschaft be-
stand. Daran ändern auch seine Vorbringen über die angeblich von ihm
gewollte Verbindung zu B._______ nichts, zumal er sich in seinen diesbe-
züglichen Ausführungen auf einen rein hypothetischen Lebensplan beruft.
3.3 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere res-
pektive andere Handhabe, um B._______ oder das Kind C._______ in die
Schweiz nachzuziehen. Sollte er am Vorhaben des Nachzuges festhalten
wollen, so ist er an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu verweisen,
welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländer-
rechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu wiederum EMARK 2006
Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]).
4.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch Fa-
miliennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.
Nach der Abweisung der Beschwerde wären dem Beschwerdeführer
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Ver-
fahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein
D-168/2015
Seite 10
aussichtslos zu bezeichnen war und der Beschwerdeführer gemäss der
vorgelegten Fürsorgebestätigung als bedürftig gilt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-168/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: