B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1682/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Demokratische Republik Kongo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / N (…).
D-1682/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige der Demokratischen
Republik Kongo – ersuchte am 21. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl.
Bezüglich ihrer Asylvorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwie-
sen.
A.b Das BFM lehnte mit Verfügung vom 9. März 2012 das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht trat aufgrund des nicht geleisteten
Kostenvorschusses, welcher zufolge Aussichtslosigkeit erhoben wurde,
auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. April 2012 mit Urteil
D-1941/2012 vom 21. Mai 2012 nicht ein.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin reichte am 6. Juni 2012 beim BFM ein Wie-
dererwägungsgesuch im Asyl- und Vollzugspunkt ein. Die Beschwerdefüh-
rerin machte dabei für das hier vorliegende Verfahren in Bezug auf ihre
gesundheitliche Situation im Wesentlichen geltend, sie leide unter arteriel-
ler Hypertonie, Asthma, einer schweren psychischen Episode sowie unter
Ein- und Durchschlafstörungen. Dabei reichte sie eine ärztliche Bestäti-
gung vom 29. Mai 2012, Aufgebote zu entsprechenden ärztlichen Konsul-
tationen sowie eine Anmeldung zu einer spitalärztlichen Untersuchung vom
11. April 2012 zu den Akten. Bezüglich der Vorbingen im Asylpunkt wird auf
die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
B.b Das BFM wies das Gesuch mit Entscheid vom 14. September 2012
ab.
B.c Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und reichte insbesondere einen psychiat-
rischen Bericht vom 24. September 2012 samt Aufgeboten zu entspre-
chenden Konsultationen, eine Anmeldung zu einer spitalärztlichen Unter-
suchung vom 12. Oktober 2012 sowie eine Bestätigung ihrer Bedürftigkeit
zu den Akten.
B.d Das Bundesverwaltungsgericht trat aufgrund des nicht geleisteten
Kostenvorschusses, welcher zufolge Aussichtslosigkeit erhoben wurde,
D-1682/2015
Seite 3
auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Oktober 2012 mit Urteil D-
5437/2012 vom 16. November 2012 nicht ein.
C.
Die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – reichte
am 25. Juli 2013 ein Wiedererwägungsgesucht ein und beantrage im We-
sentlichen, es sei auf das Gesuch einzutreten, es sei wiedererwägungs-
weise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und
als Folge davon sei der weitere Aufenthalt in Form der vorläufigen Auf-
nahme zu regeln und es sei von Vollzugshandlungen bis zu einem Ent-
scheid über das Gesuch abzusehen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin insbeson-
dere einen Austrittsbericht des Kantonsspitals C._______ vom 8. Mai 2013
bezüglich einer Hospitalisierung insbesondere aufgrund einer hypertensi-
ven Entgleisung, einer hypertensiven Herzkrankheit und einer Dyselektro-
lytämie zu den Akten. Zudem wurde ein Uterusmyom sowie Asthma bron-
chiale diagnostiziert. Neben diesem Austrittsbericht wurde eine Auskunft
bezüglich der Medikation vom 6. Februar 2013, ein Zwischenbericht der
ambulanten Behandlung der (…) C._______ vom 7. Juni 2013, eine Aus-
kunft bezüglich der Medikation der (…) C._______ vom 24. Januar 2013,
die bereits vorgängig eingereichte ärztliche Bestätigung vom 29. Mai 2012
sowie eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) bezüglich der Behandlung von Bluthochdruck im Kongo vom
20. März 2013 ins Recht gelegt.
D.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 setzte das BFM den Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.
E.
Am 20. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht für
die Behandlungsperiode vom 24. August 2013 (recte: 2012) bis am 31. Mai
2013 von B._______ der (…), C._______, ein. Dabei wurde eine posttrau-
matische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung mit Angst und de-
pressiver Reaktion, eine rezidivierende hypertensive Entgleisung bei be-
kannter arterieller Hypertonie, eine hypertensive Herzkrankheit sowie
Asthma bronchiale diagnostiziert.
D-1682/2015
Seite 4
F.
Am 19. Januar 2015 machte die Beschwerdeführerin in einem Schreiben
darauf aufmerksam, dass sie operiert worden sei und an Schwindel leide.
Die Dosis der Medikation habe erhöht werden müssen.
G.
Am 23. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von
D._______ vom 21. Januar 2015 zu den Akten, welcher ihr chronische
Kopfschmerzen, eine Hypertonie massiven Ausmasses, lumbale Rücken-
schmerzen, Bauchschmerzen und Thoraxschmerzen bescheinigt.
H.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 – eröffnet am 13. Februar 2015 – wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erhob keine Gebühren, stellte
fest, dass die Verfügung vom 9. März 2012 rechtskräftig und vollstreckbar
sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme.
I.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
16. März 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung vom 9. Feb-
ruar 2015 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die
Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In formeller Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 17. März
2015 per Fax provisorisch aus.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde her und stellte fest, die Be-
schwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich zur
Sache vernehmen zu lassen.
D-1682/2015
Seite 5
L.
Das SEM reichte am 2. April 2015 seine Vernehmlassung ein.
M.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 20. April 2015 zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung und reichte einen Arztbericht vom 14. April
2015 von D._______ zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsicht
in die Anhörungsprotokolle aus dem ordentlichen Asylverfahren.
N.
Eine Kopie der Protokolle der Befragung zur Person vom 31. Januar 2012
sowie der Anhörung vom 5. März 2012 wurden der Beschwerdeführerin am
30. April 2015 antragsgemäss zugestellt.
O.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte am 7. Mai 205 bei einem exter-
nen medizinischen Experten um zusätzliche Abklärungen diverser Fach-
fragen bezüglich der Erkrankung der Beschwerdeführerin. Dieser medizi-
nische Experte nahm mit Schreiben vom 11. Juni 2015 zu den vom Bun-
desverwaltungsgericht gestellten Fragen Stellung.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 wurde die Anfrage des Bundes-
verwaltungsgerichts sowie die Antwort des medizinischen Experten (unter
Abdeckung gewisser Informationen von wesentlichem öffentlichen oder
privaten Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG) der Beschwerdefüh-
rerin in Kopie zugestellt und ihr Gelegenheit gewährt, innert Frist zu den
Ergebnissen Stellung zu nehmen sowie die momentan verschriebenen Me-
dikamente und deren Dosierung aufzuführen.
Q.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2015 (Poststempel) nahm die Beschwerdeführe-
rin zu den Ergebnissen Stellung und beantragte die Ansetzung einer Frist
zur Einreichung von weiteren Arztberichten. Dabei reichte sie eine von ih-
rem Hausarzt ausgestellte Medikamentenliste vom 14. Juli 2015 zu den
Akten.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2015 wurde ein erneutes Frister-
streckungsgesuch mit Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
D-1682/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde
Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
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fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – kön-
nen auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
4.
Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung
ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf ein-
getreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Gesuch
zu Recht abgelehnt wurde. Für die Beurteilung der Frage eines allfälligen
Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Ur-
teilszeitpunkt massgebend.
5.
5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juli 2013 machte die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit
dem letzten Entscheid des BFM respektive des Bundesverwaltungsge-
richts stark verschlechtert. Aufgrund der essentiellen arteriellen Hypertonie
sei sie auf die Medikamente Amplodipin, CoAprovel, Beloc Zok und Pan-
toprazol angewiesen. Es habe sich eine schwere hypertensive Herzkrank-
heit entwickelt. Im Mai 2013 habe sie sich aufgrund einer hypertensiven
Entgleisung während drei Tagen notfallmässig hospitalisieren lassen müs-
sen. Weiter leide sie an Dyselektrolytämie. Die Kalium- und Natriumwerte
würden nicht der Norm entsprechen. Es habe sich zudem gezeigt, dass die
psychischen Probleme nicht vorübergehender Natur seien, sondern die
psychologische Behandlung habe fortgesetzt und intensiviert werden müs-
sen. Sie leide ferner an einer schweren depressiven Episode mit somati-
schen Beschwerden wie Kopfschmerzen und Schwindel sowie Suizidge-
danken. Zudem hätten sich im Laufe der Behandlung Symptome einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gezeigt. Mehrfach seien dis-
soziative Zustände beobachtet worden. Sie sei agiert und ängstlich und es
bestehe eine vegetative Übererregbarkeit. Der Aufenthalt in der Asylunter-
kunft werde aufgrund der Polizeikontrollen als retraumatisierend beschrie-
ben. Sie werde zudem seit Längerem mit Parocetin Mepha und Seroquel
XR behandelt. Es gehe aus den ärztlichen Berichten hervor, dass sich ihr
Gesundheitszustand seit Januar 2013 stark verschlechtert habe. Somit sei
sie auf verschiedene Medikamente angewiesen, welche im Kongo zwar
erhältlich, aber für sie nicht erschwinglich seien. Die gesamten Kosten für
30 Tage würden sich auf 177 US-Dollar belaufen. Eine öffentliche Kranken-
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Seite 8
versicherung gebe es im Kongo nicht und eine private sei sehr teuer, wes-
halb sie die Medikamente selber bezahlen müsste. Das durchschnittliche
jährliche Einkommen belaufe sich im Kongo auf 190 US-Dollar. Es sei da-
her völlig ausgeschlossen, dass sie sich die Medikamente selber kaufen
könne. Es sei sehr wahrscheinlich, dass es bei einer Rückkehr wiederholt
zu hypertensiven Krisen kommen würde, weshalb ihr Leben akut in Gefahr
wäre.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung vom 9. Februar 2015 im We-
sentlichen damit, die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdefüh-
rerin seien auch im Kongo, insbesondere in Kinshasa, behandelbar. Das
"Centre hospitalier Monkole (CHK)" verfüge über eine Abteilung für Hyper-
tonie und Diabetes. In dieser Abteilung würden die Patienten umfassend
behandelt. Die arterielle Hypertonie sei zudem noch in anderen Spitälern
in Kinshasa behandelbar. Auch die psychischen Probleme könnten im
Kongo behandelt werden. Die Kosten der Medikamente seien für die dorti-
gen Lebensverhältnisse und für die finanziellen Möglichkeiten der Bevöl-
kerung hoch. Indessen bestehe die Möglichkeit, insbesondere auch für die
arterielle Hypertonie, billigere Generika verschrieben zu bekommen. Zu-
dem habe sie nach wie vor die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu
beantragen, was ihr ermöglichen würde, mit einem Vorrat an Medikamen-
ten aus der Schweiz nach Kinshasa zurückzukehren.
5.3 In ihrer Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin in erster Linie auf
das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Juli 2013 und machte ergänzend im
Wesentlichen geltend, aufgrund der essentiellen arteriellen Hypertonie sei
sie lebenslang auf Medikamente angewiesen. Es komme zu hypertensiven
Entgleisungen, bei denen sie notfallmässig ins Spital eingewiesen werden
müsse. Sie leide zudem an einer schweren Depression. Es sei nicht zutref-
fend, dass die Medikamente in Kinshasa erhältlich und zumindest als Ge-
nerika bezahlbar seien. Gemäss dem Bericht der SFH seien die Medika-
mente zwar erhältlich, aber unerschwinglich teuer. Dabei habe sich die
SFH nicht darauf beschränkt, den Preis des aufgeführten Medikamentes
aufzuführen, sondern habe sich erkundigt, welche Wirkstoffe im Medika-
ment vorhanden seien. Das Argument, dass sich die Generika bezahlen
lassen würden, treffe daher ins Leere. Das SEM habe auch nicht beachtet,
dass sie an einer PTBS leide. Zudem hätten ihre Medikamente angepasst
werden müssen. Nun müsse sie zusätzlich
Aprovel gegen die Hypertonie und aufgrund einer Hypermenorrhö Mefen-
alicid einnehmen. Im Dezember 2013 sei ihr ein Myom entfernt worden.
Sie habe aber trotzdem noch starke Blutungen. Es sei aufgrund der hohen
D-1682/2015
Seite 9
Kosten ausgeschlossen, dass sie die Medikamente selber bezahlen
könne. Stress verschlimmere dazu sowohl die Herz- als auch die psychi-
schen Probleme. Kranke würden im Kongo stigmatisiert und es herrsche
ein Mangel an Fachkräften. Auch seien die Behandlungen zudem sehr
teuer.
5.4 In seiner Vernehmlassung machte das SEM im Wesentlichen geltend,
gemäss der schriftlichen Auskunft der SFH-Länderanalyse seien die von
der Beschwerdeführerin benötigen Medikamente Amlodipin, CoAprovel,
Beloc Zok und Pantoprazol in Kinshasa entweder als solche oder als Ge-
nerika mit den gleichen Wirkstoffen erhältlich. Was das Medikament Am-
lodipin angehe, sei dies zum Beispiel in Kinshasa in der "Pharmacie
Parmabel" erhältlich. Was die Medikamente Parocetin und Seroquel anbe-
lange, so handle es sich beim Ersten um ein Antidepressiva und beim Zwei-
ten um ein Neuroleptikum. In beiden Fällen könne davon ausgegangen
werden, dass mindestens gleichartige Produkte erhältlich seien. Seroquel
sei nicht immer erhältlich, werde aber regelmässig vom Pharma-Depo GE-
TRACO eingeführt. Es sei ein weiteres Mal zu betonen, dass sie die Mög-
lichkeit habe, medizinische Rückkehrhilfe zu beanspruchen. Dies würde ihr
ermöglichen, mit einem gewissen Vorrat an Medikamenten in ihr Heimat-
land zurückzukehren.
5.5 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Replik im Wesentlichen ent-
gegen, das SEM übersehe, dass die Medikamente zu teuer seien, auch
wenn sie erhältlich wären. Bereits vor der Flucht in die Schweiz sei sie ar-
beitslos gewesen. Es sei bereits damals schwer gewesen, für sich aufzu-
kommen. Insbesondere würden ihr Beziehungen fehlen, um an eine be-
zahlte Arbeit zu kommen. Zudem leide sie unter weiteren, vom SEM nicht
berücksichtigen Gesundheitsproblemen, so unter anderem eine Dyselekt-
rolytämie, einer schweren Depression und PTBS. Ihr Blutdruck sei trotz der
Behandlung zu hoch. Die Ursache des hohen Blutdrucks stehe noch nicht
fest, weshalb sie beim Kardiologen angemeldet sei. Ohne die Medika-
mente besehe ein hohes Risiko für Herz- und Kreislauferkrankungen, was
eine Bedrohung für ihr Leben sei. Die befürchtete Rückkehr belaste sie
enorm und löse bereits heute grossen Stress aus. Sie habe keine Familie,
die sie unterstützen könne, da ihr Vater gestorben sei und ihre Mutter auf
dem Land lebe, wo es keine medizinische Versorgung gebe.
5.6 In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2015 machte die Beschwerdefüh-
rerin zur Hauptsache geltend, auch das Abklärungsergebnis des externen
D-1682/2015
Seite 10
Experten zeige, dass sie an einer schweren Hypertonie leide, die noch im-
mer nicht gut eingestellt sei. Sie habe den Bericht nun ihrem Hausarzt
übergeben und ihn gebeten, sie an ein spezialisiertes Team zu überweisen.
Sie nehme ihre Medikamente korrekt ein. Sie sei natürlich daran interes-
siert, ihr Risiko bezüglich eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls so klein wie
möglich zu halten. Es belaste sie sehr, dass der Blutdruck noch nicht richtig
eingestellt habe werden können. Sie habe oft starke Kopfschmerzen und
schlafe schlecht. Zudem leide sie auch an Asthma und an einer Sinusitis,
wogegen der Arzt nun Antibiotika verschrieben habe.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht
möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das SEM das Anwe-
senheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Auslän-
der unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2–4 AuG).
6.3 Die erwähnten drei Bedingungen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Un-
möglichkeit sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Ver-
fahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Mass-
gabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
6.4 Anzumerken bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegwei-
sungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard
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Seite 11
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, Wegweisungshinder-
nisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2 Betreffend eine medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwen-
dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht
und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird
als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab-
solut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2 mit weiteren Hinweisen).
7.3 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation
und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von
Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Ge-
richts nur bei Vorliegen bestimmter Bedingungen als zumutbar. Insbeson-
dere ist bei der Wegweisung von Personen mit ernsthaften gesundheitli-
chen Problemen Zurückhaltung geboten (vgl. etwa Urteile des BVGer
D-6409/2014 vom 9. Juni 2015 E. 7.6 und D-6016/2014 vom 16. Februar
2015 E. 7.8 sowie EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 f.).
7.4 Aus den eingereichten ärztlichen Berichten und dem Bericht des vom
Bundesverwaltungsgericht beauftragten externen Experten, geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin an mehreren gesundheitlichen Problemen
leidet. Dabei ist insbesondere die schwere Hypertonie zu erwähnen, wel-
che im Mai 2013 zu einer hypertensiven Entgleisung mit dreitägigem stati-
onären Aufenthalt in einem Spital führte. Im Verlaufe der Behandlung
D-1682/2015
Seite 12
wurde – soweit aus den ärztlichen Berichten ersichtlich – als therapeuti-
sche Behandlung eine vierer Kombination von therapeutischen Klassen
gegen die Hypertonie verschrieben, weshalb die Beschwerdeführerin vo-
raussichtlich zeitlebens auf vier Substanzen in drei Medikamenten (Amlodi-
pin, CoAprovel, Beloc Zok) angewiesen ist. Die genaue Einstellung der Me-
dikation erscheint jedoch – trotz der dringenden Notwendigkeit – noch nicht
abschliessend erfolgt zu sein. Umso schlechter eingestellt, desto höher ist
das Risiko von kardiovaskulären Komplikationen wie Herzinfarkt, Hirn-
schlag oder ein peripher arterieller Verschluss, aber auch von schleichen-
den Komplikationen wie Herzinsuffizienz oder Niereninsuffizienz einzu-
schätzen. Eine Normalisierung der starken Hypertonie ist von alleine nicht
zu erwarten und ohne Behandlung ist das Auftreten von schweren Kompli-
kationen bis hin zum Tod kaum zu vermeiden. Daneben leidet die Be-
schwerdeführerin unter anderem auch an weiteren körperlichen Beschwer-
den wie Asthma, chronische Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und Dys-
elektrolytämie. Schliesslich wurden bei der Beschwerdeführerin auch psy-
chische Erkrankungen wie eine PTBS sowie eine Anpassungsstörung mit
Angst und depressiver Reaktion diagnostiziert. Diese psychische Belas-
tung verschlechtert die Gesamtsituation zusätzlich und erhöht aufgrund der
daraus ableitbaren sozialen Belastung das Risiko von möglichen Kompli-
kationen.
7.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin gemäss den eingereichten Arztberichten an mehreren
psychischen und physischen Krankheitsbildern leidet, die als dringend be-
handlungsbedürftig zu erachten sind. Insbesondere ist die Beschwerdefüh-
rerin auf die Verfügbarkeit von vier Substanzen in drei Medikamenten (Am-
lodipin, CoAprovel, Beloc Zok) angewiesen.
8.
8.1 Die medizinische Versorgung in Kongo weist nach wie vor zahlreiche
Lücken auf. Ein Krankenversicherungssystem existiert in Kongo nicht,
weshalb Patienten für die Behandlungskosten stark auf familiäre Unterstüt-
zung angewiesen sind. Für den Grossteil der Bevölkerung Kongos, inklu-
sive Kinshasa, bedeutet eine medizinische Behandlung eine finanzielle
Last, welche die begrenzten ökonomischen Ressourcen übersteigt. Lang-
zeitbehandlungen werden oft abgebrochen, weil diese auf die Dauer nicht
zahlbar sind. Zudem ist der Grossteil des Medikamentenmarkts in privaten
Händen, wobei sich diese Händler nicht an den pharmazeutischen Verhal-
tenskodex halten. Auch die Qualität und die Herkunft der verkauften Medi-
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Seite 13
kamente sind meist zweifelhaft. In Kinshasa ist die Verfügbarkeit von Me-
dikamenten zwar besser, jedoch sind diese in erster Linie auf dem
Schwarzmarkt erhältlich und werden auf nicht kontrollierten Kanälen im-
portiert (EMARK 2004 Nr. 33; SEM, Focus RD Congo - Le système sa-
nitaire à Kinshasa: médicaments et soins du VIH-sida, de l’hypertension
artérielle, du diabète de type II et des troubles mentaux, 3. Dezember 2014,
S. 7 ff.).
8.2 Stationäre und ambulante Behandlungen von Hypertension sind in
Kinshasa in einem gewissen Rahmen vorhanden. Der Zugang verbesserte
sich in den letzten Jahren, was unter anderem heisst, dass eine Behand-
lung nun grundsätzlich beispielsweise im Centre hospitalier Monkole, ei-
nem Privatspital, ohne Verzug begonnen werden kann. Jedoch sind nach
wie vor noch nicht alle Behandlungen möglich, so dass Patienten für ge-
wisse speziellere Behandlungen und Abklärungen (z.B. Koronagraphie)
nach Südafrika oder nach Kenia überwiesen werden müssen. Die Kosten
der Behandlungen im Spital sind mit 10 US-Dollar für einen Allgemeinme-
diziner und 20 US-Dollar für einen Spezialisten denn auch isoliert betrach-
tet als erschwinglich zu bezeichnen. Jedoch sind die Kosten der Medika-
mente, welche lebenslang einzunehmen sind, problematisch. So sind die
für die Behandlung von Bluthochdruck benötigten Medikamente respektive
die benötigten Wirkstoffe im Kongo zwar grundsätzlich erhältlich, wenn
auch mit Lieferschwierigkeiten und Importproblemen zu rechnen ist. Je-
doch müssen die Preise der Medikamente – auch unter Berücksichtigung
allfällig vorhandener Generika – insbesondere im länderspezifischen Kon-
text als sehr hoch bezeichnet werden, auch wenn die genauen Kosten nicht
genauer ermittelbar sind (SEM, Focus RD Congo - Le système sanitaire à
Kinshasa: médicaments et soins du VIH-sida, de l’hypertension artérielle,
du diabète de type II et des troubles mentaux, 3. Dezember 2014, S. 17 f).
9.
9.1 Diesen Erwägungen entsprechend ist zu schliessen, dass die Be-
schwerdeführerin als alleinstehende Frau nicht in der Lage sein wird, in
ihrem Heimatstaat eine genügende Behandlung respektive gesicherte Me-
dikation zu erlangen, was schwerwiegende Konsequenzen nach sich zie-
hen würde. Angesichts der fraglichen Verfügbarkeit der Medikamente
– im Hinblick auf die finanzielle Last, deren Qualität und praktische Verfüg-
barkeit – kann nicht von einer lückenlosen und adäquaten Versorgung der
eingeleiteten Behandlung ausgegangen werden. Der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin kann zwar aktuell als eher stabil bezeichnet wer-
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den; die Aufrechterhaltung dieser Stabilität setzt aber gerade die gesi-
cherte Fortsetzung und Verbesserung ihrer laufenden medizinischen Be-
handlungen und Kontrollen voraus. Ihre Gesundheit wäre im Falle eines
Wegweisungsvollzuges nach Kongo (Kinshasa) ernsthaft in Frage gestellt
oder gar gefährdet. Ihr wirtschaftliches Fortkommen wäre bereits ohne ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen fraglich. Unter Berücksichtigung ihrer
psychischen Probleme sind ihre Chancen und Möglichkeiten, eine Er-
werbstätigkeit zu finden und somit eine Lebensgrundlage auszubauen, auf
dem ohnehin von hoher Arbeitslosigkeit gezeichneten Arbeitsmarkt prak-
tisch aussichtslos. Aufgrund der Akten kann nicht angenommen werden,
dass die Beschwerdeführerin finanziell gut situiert wäre. Auch wenn sich
alleinstehende Frauen in Kinshasa grundsätzlich organisieren, gegebe-
nenfalls ihre Situation verbessern und ein finanzielles Auskommen gene-
rieren können, erscheint dies für die Beschwerdeführerin auch aufgrund
ihrer gesundheitlichen psychischen und physischen Probleme kaum rea-
listisch (SEM, Focus RD Congo: Situation des femmes seules à Kinshasa,
15. Januar 2016). So wäre die Finanzierung der lebensnotwendigen Medi-
kamente der alleinstehenden Beschwerdeführerin kaum auf längere Sicht
hin möglich. Es kann aufgrund der Aktenlage auch nicht davon ausgegan-
gen werden, die Beschwerdeführerin verfüge in ihrer Heimat über (allen-
falls entfernte) Familienmitglieder, welche sie auf Dauer finanziell unterstüt-
zen könnten. Es ist im Gegenteil sogar davon auszugehen, dass selbst bei
Vorhandensein von Verwandten im Heimatstaat, diese nicht in der Lage
wären, für ihre medizinischen Belange regelmässig und auf Jahre hinaus
aufzukommen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verweis der
Vorinstanz auf die medizinische Rückkehrhilfe sich nicht als zielführend er-
weist. Diese ist dafür gedacht, kurzfristige Notsituationen zu überbrücken
und nicht eine medizinische Notsituation dauerhaft zu behandeln (Art. 93
Abs. 1 bst. d AsylG). Die im Gesetz vorgesehene maximale Gewährung
der medizinischen Rückkehrhilfe von sechs Monaten sowie der Ausschluss
einer Leistung auf unbestimmte Zeit (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) erweisen sich in Bezug auf die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als praktisch wirkungs-
los, da die Problematik lediglich zeitlich aufgeschoben würde.
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zum
Schluss, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wesentlich verändert hat
und hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges von einem wiedererwägungs-
rechtlich relevanten, neuen Sachverhalt auszugehen ist. Es ist in Berück-
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sichtigung der eingeschränkten Wegweisungspraxis für Menschen mit ei-
ner gesundheitlichen Beeinträchtigung und alleinstehender Frauen nach
Kinshasa, der kaum vorhandenen Möglichkeit der Wiedereingliederung
aufgrund der finanziellen Belastung durch die Beschaffung der lebensnot-
wendigen Medikamente einerseits und der problematischen Situation Ar-
beitssuchender in Kinshasa andererseits sowie des fehlenden finanzkräfti-
gen Beziehungsnetzes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
im Falle des Vollzugs der Wegweisung in eine existenzgefährdende Lage
geraten würde. Daher ist der Vollzug im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Den Akten lassen sich
keine Umstände entnehmen, wonach er einen der Tatbestände von Art. 83
Abs. 7 AuG erfüllen würde. Sie ist daher vorläufig aufzunehmen.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die
vorinstanzliche Verfügung vom 5. Februar 2015 ist aufzuheben und die Vo-
rinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2 Der Beschwerdeführerin wäre angesichts ihres Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Parteientschädi-
gung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfah-
ren nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihr notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Partei-
entschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 wird aufgehoben und das
SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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