Abtei lung IV
D-1683/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
angeblich Kap Verde,
vertreten durch Elio G. Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1683/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein kapverdi-
scher Staatsangehöriger der Ethnie Zulu mit letztem Wohnsitz in Jo-
hannesburg (Südafrika), am 2. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 10. Februar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdefüh-
rers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 25. Februar
2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit – am gleichen Tag eröffneter – Verfügung vom
10. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen
liess, es sei der Flüchtlingsstatus, eventualiter die vorläufige Aufnahme
zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren
und die Wegweisung zu annullieren bzw. auszusetzen,
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Basel bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte gehabt (vgl. act. A1/11 S. 3 und 4),
dass er Kap Verde im Alter von acht Jahren mit seiner Mutter mit dem
Auto verlassen habe und sie in ihre Heimat nach Südafrika gereist sei-
en,
dass er während den rund 22 Jahren, in denen er in Südafrika mit sei-
ner Mutter gelebt habe, weder die südafrikanische Staatsbürgerschaft
noch Aufenthaltspapiere erhalten habe (vgl. act. A1/11 S. 5, A8/10 S. 5
und 6),
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dass er im April 2008 Südafrika Richtung Simbabwe mit dem Auto ver-
lassen habe, via Niger nach Libyen gereist und von dort mit einem
Boot nach Palma de Mallorca gekommen sei, von wo er mit dem Auto
über Malaga durch Frankreich in die Schweiz gereist sei (vgl.
act. A1/11 S. 6 und 7),
dass der Fahrer des Autos auf der Route von Simbabwe nach Libyen
die Orte gekannt habe, wo man ohne Kontrolle die Grenze passieren
könne und es keine Polizei gebe (vgl. act. A1/11 S. 7),
dass er in keinem der durchreisten Länder ein Visum oder einen Auf-
enthaltstitel erhalten habe und auch nicht von den dortigen Behörden
angehalten oder kontrolliert worden sei (vgl. act. A1/11 S. 7),
dass er im Januar 2009 in Malaga die Polizei gefragt habe, wo er eine
Bleibe finden könne, diese ihm aber nicht habe weiterhelfen können
(vgl. act. A1/11 S. 7 und 8),
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das
Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, dies mit
der Begründung, eine derartige Reise, ohne dabei Identitätspapiere
vorlegen zu müssen, erscheine höchst zweifelhaft, bezeichnenderwei-
se seien seine Angaben zum Reiseweg oberflächlich, realitätsfremd
und unfundiert ausgefallen,
dass im Falle des Beschwerdeführers, bei welchem ernsthaft bezwei-
felt werde, dass er die korrekte Identität – insbesondere Nationalität –
angegeben habe, davon auszugehen sei, er besitze durchaus Identi-
tätspapiere, diese aber bewusst vorenthalte, um die echte Identität zu
verschleiern und eine allfällige Wegweisung zu erschweren,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass in der Eingabe vom 16. März 2009 eingewendet wird, es handle
sich beim Beschwerdeführer um einen Mann, der sich noch nie in ei-
ner auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe und
allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten auch unter Berücksichti-
gung dieses Aspekts zu berücksichtigen seien,
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dass der Rechtsvertreter geltend macht, er habe seinen Mandanten
auf die Wichtigkeit derartiger Dokumente aufmerksam gemacht und
ihn angewiesen, sich diesbezüglich umgehend mit der Vertretung sei-
nes Heimatstaates in Verbindung zu setzen,
dass diese Einwendungen im vorliegenden Fall nicht stichhaltig sind,
da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer greife bei der Schil-
derung seiner Vorbringen auf selbst Erlebtes zurück, weshalb er in der
Lage sein müsste, seine Reise in die Schweiz authentisch zu erzäh-
len,
dass die angeblich ohne Reisepapiere erfolgte interkontinentale Reise
– insbesondere aufgrund seiner Äusserung bei der Rückübersetzung,
er sei mit dem Bus auf der Strasse von Palma de Mallorca nach Mala-
ga gereist (vgl. act. A8/10 S. 8) – wie das BFM zu Recht feststellte,
realitätsfremd ist,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts än-
dern würde, wenn sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde
ausgeführt – bei der Vertretung seines Heimatstaates um die Ausstel-
lung von neuen Reise- oder Identitätspapiere bemühen und diese
nachträglich einreichen würde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, sein Vater habe ihn und seine Mutter nicht
mehr bei sich haben wollen und der Mutter gedroht, sie zu töten, wes-
halb ihn die Mutter nach Südafrika mitgenommen habe,
dass dort die Verwandten mit der Mutter gestritten hätten, weil sie ein
Zimmer bewohnt hätten, das diese selbst benötigt hätten, und diese
auch immer wieder gesagt hätten, sie würden die Mutter umbringen,
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dass eines nachts zwei Vagabunden ins Zimmer eingedrungen seien
und Geld und Schmuck verlangt hätten, seine Mutter dabei umge-
bracht worden sei, er aber zu einem Freund habe flüchten können,
welcher ihm mitgeteilt habe, die Mörder würden auch ihn umbringen,
weshalb er zwei Wochen nach dem Vorfall Südafrika verlassen habe,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 10. Februar 2009 und der Anhörung vom 25. Februar
2009 sowie auf die Verfügung vom 10. März 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, dass aufgrund von krassen Ungereimtheiten
zu seiner Herkunftsangabe die Ausführungen des Beschwerdeführers
zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern lediglich behauptet wird, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse an Leib und Leben
gefährdet,
dass selbst, wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt
habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbrin-
gen nicht asylrelevant sind, da er – zumal er angab, er habe noch nie
Probleme mit diesen gehabt (vgl. act. A1/11 S. 5) – bei den südafrika-
nischen Behörden hätte um Schutz vor der angeblichen Bedrohung er-
suchen können, oder aber in sein Heimatland hätte zurückkehren kön-
nen, falls er tatsächlich Staatsangehöriger von Kap Verde sein sollte,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb das
BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; ein-
geschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N [...])
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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