B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1683/2014/plo
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Nigeria,
beide vertreten durch Laura Rossi,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Nigeria gemäss eigenen Angaben am
5. August 2012 und gelangte über Frankreich und Italien, wo sie zirka ein
Jahr geblieben sei, am 1. August 2013 in die Schweiz, wo sie am
5. August 2013 ein Asylgesuch einreichte. Am 20. August 2013 wurde sie
summarisch befragt und am 11. Februar 2014 eingehend zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Zur Begründung ihres Gesuches gab die Beschwerdeführerin an, sie hät-
ten nach dem Tod ihres Vaters Schwierigkeiten bekommen. Sie hätten
sich nicht mehr richtig ernähren und das Schulgeld der jüngeren Ge-
schwister nicht mehr bezahlen können. Auf der Suche nach einem besse-
ren Leben und um dem Rest der Familie helfen zu können, sei sie ausge-
reist. Sie habe Angst, dass sie überfallen werde, wenn sie zurückkehre,
da die Leute denken könnten, sie komme mit viel Geld zurück. Sie habe
auch Angst, von den Boko Haram umgebracht zu werden, welche in Ni-
geria überall seien. Auch in ihrer Ortschaft habe es Kämpfe gegeben. Ihr
Onkel sei von den Boko Haram umgebracht worden. Persönlich sei sie
nicht von den Boko Haram bedroht worden und habe auch keine Proble-
me mit den Behörden ihres Landes gehabt.
B.
Mit seiner Verfügung vom 26. Februar 2014 – eröffnet am 28. Februar
2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. März 2014 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Da-
bei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
erneute Anhörung der Beschwerdeführerin. In formeller Hinsicht ersuch-
ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) i.V.m.
Art. 110a Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen
selbst verfassten Brief und einen Rundbrief der FIZ vom November 2012
zu den Akten.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die
Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
ordnete Frau Laura Rossi, Fürsprecherin, Z._______ als amtliche
Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig forderte sie das BFM zu einer Ver-
nehmlassung auf.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 hielt das BFM an seinen Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zum
selbstverfassten Brief der Beschwerdeführerin könne es keine Stellung
nehmen, da dieser der Vernehmlassung nicht beigelegt worden sei.
F.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht
das BFM unter Beilage des selbstverfassten Briefes der Beschwerdefüh-
rerin zur vollständigen Vernehmlassung auf.
G.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 hielt das BFM wei-
terhin an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
In ihrer Replik vom 10. Juni 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
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nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 5
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM fest, den Angaben
der Beschwerdeführerin zufolge sei sie keiner gegen sie gerichteten Ver-
folgungsmassnahme ausgesetzt gewesen. Den Akten seien auch keine
Hinweise zu entnehmen, welche eine allfällige Befürchtung vor zukünfti-
ger Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründen würden.
Eine solche Befürchtung mache die Beschwerdeführerin selber denn
auch nicht geltend. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkei-
ten seien Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
und sozialen Lebensbedingungen in ihrem Heimatland zurückzuführen
seien und keine asylbeachtliche Verfolgung darstellten.
4.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
in Italien vom Sohn ihrer Bekannten in Nigeria namens C._______, wel-
che ihr zur Ausreise verholfen habe, zur Prostitution gezwungen worden,
um die Reisekosten abzuarbeiten. Auch nachdem sie schwanger gewor-
den sei, habe sie weitermachen müssen. Dies sei eine zu grosse Belas-
tung für sie geworden. Seit ihrer Flucht sei ihre Mutter von C._______
kontaktiert und bedroht worden. Aus dem Protokoll der Anhörung gehe
hervor, dass die Befragerin den Eindruck gehabt habe, dass sie sich un-
ter Umständen in Italien habe prostituieren müssen. Sie habe trotzdem
keine Auskunft gegeben. Erst im Gespräch mit der Rechtsvertreterin und
durch das entstandene Vertrauensverhältnis sei sie in der Lage gewesen,
darüber zu sprechen. Vor dem Antritt ihrer Reise habe sie einen Juju-
Schwur leisten müssen, dass sie niemanden etwas erzähle. Der Bruch
dieses Schwures könne ihren Tod bedeuten. Die Verwendung des Juju-
Schwures als Druckmittel von Menschenhändlern sei allgemein bekannt
(vgl. Rundbrief FIZ vom November 2012). Zudem habe sie sich für ihre
Tätigkeit in Italien geschämt. In EMARK 2003/17 sei festgehalten worden,
dass der Umstand, dass eine Vergewaltigung erst im Stadium des aus-
serordentlichen Verfahren geltend gemacht werde, durch Gefühle von
Schuld und Scham erklärt werden könne. Sie habe sich auch geschämt,
weil in ihrer religiösen Vereinigung die Prostitution verpönt sei. Durch die
auf dem Strassenstrich erlebte Gewalt und die grosse Angst davor, dass
die Todesdrohungen des Menschenhändlers wahr würden, sei sie psy-
chisch schwer belastet. Sobald sie Zugang zu einer Therapeutin gefun-
den habe, werde sie einen entsprechenden Bericht einreichen.
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In ihrem selbstverfassten Schreiben ging die Beschwerdeführerin noch
einmal ausführlicher auf ihre Erlebnisse im Zusammenhang mit der
Zwangsprostitution ein.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, warum die Beschwerdeführerin nach Erhalt des negativen Asyl-
entscheides gegenüber ihrer jetzigen Rechtsvertreterin ihre Angst vor
dem Juju-Schwur und die Schamgefühle umgehend abzulegen und über
die angeblich wahren Hintergründe zu sprechen im Stande gewesen sei.
Der Beschwerdeschrift sei auch keine plausible Erklärung zu entnehmen,
warum sie mit der Rechtsvertreterin in kürzester Zeit ein Vertrauensver-
hältnis habe aufbauen können, während sie dazu seit ihrer Einreise im
August 2013 mit den verschiedenen Behörden, mit denen sie ständig in
Kontakt gewesen sei, noch mit den Ärzten, welche sie durch ihre
Schwangerschaft begleiteten, fähig gewesen sei. Aus den Akten seien
keine Hinweise zu entnehmen, dass sie Opfer von Zwangsprostitution
und Menschenhandel gewesen sei. Das BFM habe ihr mehrmals die
Möglichkeit gegeben, auch nachfrageweise, sämtliche Gründe darzule-
gen, weshalb sie um Asyl ersuche. Auch sei sie am 11. Februar 2014 von
einem rein weiblichen Team befragt worden. Aus den Protokollen seien
keine Indizien für die nun geltend gemachte Verfolgung zu entnehmen.
Selbst im Wissen darum könne nicht ansatzweise darauf geschlossen
werden. Auch für ihre Arbeit als Prostituierte könne kein Anhaltspunkt
entnommen werden. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass
die neuen Sachverhaltselemente nur vorgeschoben worden seien. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin
durch andere Gesuchstellerinnen habe inspirieren lassen und ihre Einga-
be aufgrund diesbezüglich kursierender Informationen verfasst habe. Der
selbstverfasste Brief vermöge daran nichts zu ändern. EMARK 2003
Nr. 17 entspreche schliesslich nicht den vorliegenden Tatsachen, da in
gesamten Akten nirgends auch nur ein Indiz für die geltend gemachte
Zwangsprostitution und den Menschenhandel zu finden sei.
4.4 In ihrer Replik verwies die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vor-
wurf des BFM, sie habe die Sachverhaltselemente vorgeschoben, auf ih-
re Ausführungen in der Beschwerde zu ihrer Scham und dem Juju-
Schwur. Aus dem Protokoll der Anhörung gehe hervor, dass auch die Vor-
instanz vermutet habe, sie könne Opfer von Zwangsprostitution und Men-
schenhandel geworden sein. Die Argumentation, sie habe sich von ande-
ren Gesuchstellerinnen inspirieren lassen, erscheine aufgrund dessen
sehr gesucht. Diesfalls hätte sie die Geschichte ohne Weiteres an der
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Anhörung vorbringen können. Die Tatsache, dass sie sich mit der Gel-
tendmachung so schwer getan habe, spreche für deren Wahrheit.
5.
Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorliegend
in der Tat zweifelhaft. So könnten zwar ihre Ausführungen in der Befra-
gung, sie habe nichts für die Reise nach Europa bezahlen müssen und
ihr sei eine Arbeit als Reinigungshilfe versprochen worden, sowie der ein-
jährige Aufenthalt in Italien ein Hinweis auf eine Geschichte allfälliger
Zwangsprostitution sein. Die Anhörung wurde denn auch in einem reinen
Frauenteam und auf eine sehr empathische Art und Weise durchgeführt.
Der Beschwerdeführerin wurde immer wieder Raum gegeben, von sich
aus zu erzählen. Doch auch im Rahmen dieser zweistündigen Anhörung
und entsprechender Fragen (F40: Wurden Ihre Erwartungen [Anm.: von
Europa] erfüllt? A: Nein, es ist nicht erfüllt. F41: Erzählen Sie uns dar-
über.) ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf den
nun geltend gemachten Sachverhalt zu entnehmen. Vielmehr führte sie
auf die oben erwähnte Frage aus, sie habe an Ampeln Papiertaschentü-
cher und dergleichen verkauft und habe Neapel verlassen, als sie
schwanger geworden sei, um Hilfe für ihr Kind zu bekommen. Bei diesen
Ausführungen weinte die Beschwerdeführerin sogar. Wie das BFM richtig
ausführte, ist höchst fragwürdig, weshalb die Beschwerdeführerin zu ihrer
Rechtsvertreterin aber ausgerechnet kurz nach dem negativen Entscheid
des BFM innert kürzester Zeit ein derartiges Vertrauensverhältnis hat
aufbauen können, nachdem dies seit ihrer Einreise im August 2013 zu
den Behörden und den die Schwangerschaft begleitenden Ärzten nicht
möglich gewesen war. In der Beschwerde wird zudem angegeben, die
Beschwerdeführerin habe der Rechtsvertreterin schon am Telefon ange-
deutet, sie müsse etwas erzählen, was sie zuvor niemandem erzählt ha-
be, sodass von einem Vertrauensverhältnis nicht die Rede sein kann. Vor
diesem Hintergrund vermag auch der geltend gemachte Juju-Schwur und
dass sie sich insbesondere auch vor ihrer religiösen Gemeinschaft ge-
schämt habe, ihr Schweigen nicht überzeugend zu erklären; ebenso we-
nig die angeblichen psychischen Probleme. Bezeichnenderweise wurde
denn bis heute auch kein entsprechendes Therapieverhältnis angezeigt
oder der in Aussicht gestellte Bericht eingereicht. Das von der Beschwer-
deführerin selbst verfasste Schreiben über ihre Situation in Italien fällt
denn auch eher stereotyp aus, sodass der Verdacht des BFM, sie habe
sich von anderen Gesuchstellerinnen inspirieren lassen, nicht von der
Hand zu weisen ist. Dass sie die Geschichte nicht schon an der Anhörung
vorbrachte, spricht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht
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für deren Wahrheit, kann doch die Beschwerdeführerin auch erst nach
der negativen Verfügung sozusagen als letzter Ausweg auf diese Idee
gekommen oder gebracht worden sein. Die Frage der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der Beschwerdeführerin kann aber aufgrund nachfolgender
Erwägungen insgesamt ohnehin offen bleiben.
6.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nämlich ungeachtet ih-
rer Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeb-
lich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die
Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 5 S. 154 f., BVGE 2010/57 E. 2 S. 827 f.).
6.2 Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen
handelt es sich um gemeinrechtliche Straftaten, welche keine Verfolgung
im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen. Die Beschwerdeführerin
hätte gegen die angeblichen Behelligungen in Italien den Schutz der ita-
lienischen Behörden in Anspruch nehmen können. Ein solches Vorgehen
erwähnt die Beschwerdeführerin aber mit keinem Wort. Darüber hinaus
wurden die Übergriffe in Italien und nicht im Heimatland der Beschwerde-
führerin verübt. Des Weiteren kann festgehalten werden, dass die Behör-
den in Nigeria grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Gegen all-
fällige zukünftige Drohungen und Massnahmen von der Person, welche
für die angebliche Zwangsprostitution verantwortlich gewesen sei, kann
sie den Schutz der nigerianischen Behörden in Anspruch nehmen. Nach
dem Gesagten erübrigt es sich, die Beschwerdeführerin antragsgemäss
erneut anzuhören. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
6.3 Bei den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der
schwierigen Lebenssituation in Nigeria, welche zur Ausreise der Be-
schwerdeführerin aus Nigeria geführt hätten, handelt es sich klarerweise
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Seite 9
nicht um eine asylrelevante Verfolgung. Dies hat auch das BFM schon in
seiner Verfügung richtig festgestellt und wird in der Beschwerde auch gar
nicht bestritten.
6.4 Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach dem Ge-
sagten zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil
des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 Angesichts der heutigen Lage in Nigeria kann trotz der terroristischen
Aktivitäten der Boko Haram in den nördlichen Bundesstaaten nicht von
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Seite 11
einer Situation allgemeiner Gewalt, von Bürgerkrieg oder von Krieg aus-
gegangen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
eine konkrete Gefährdung darstellen würde. In den Akten finden sich
auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, sie gerate bei einer Rückkehr
aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation. Die Be-
schwerdeführerin verfügt über eine Schulbildung auf Primar- und Sekun-
darniveau und arbeitete vor der Ausreise im Geschäft ihrer Mutter mit, in-
dem sie Krabben und geräucherten Fisch auf dem Markt verkaufte. Zu-
dem sind in Benin City, wo sie zuletzt wohnte, weiterhin ihre Mutter und
diverse Geschwister wohnhaft, welche ihr bei einer Reintegration behilf-
lich sein können. Was das Wohl des Kindes anbelangt, ist auszuführen,
dass dieses erst vor kurzem auf die Welt gekommen ist und somit nicht
von einer grossen Härte auszugehen ist, wenn es mit seiner Mutter zu-
sammen nach Nigeria zurück kehren muss. Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je-
doch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben.
10.2 Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote in
der Höhe von Fr. 2'253.20 ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand
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Seite 12
ist angesichts des beschränkten Akten- und Beschwerdeumfangs jedoch
zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Vergleich zu ähn-
lich gelagerten Fallkonstellationen im vorliegend Verfahren einen zeitli-
chen Vertretungsaufwand von 6.5 Stunden als angemessen. Seither wur-
den weitere Verfahrenshandlungen (Replik) nötig, deren Aufwand sich je-
doch zuverlässig abschätzen lässt. Der als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Vertretung wird demnach vom Bundesverwaltungsge-
richt ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'994.– (inklusive Auslagen) zuge-
sprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Vertretung wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'994.– (inklu-
sive Auslagen) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: