Abtei lung IV
D-1685/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1685/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein syri-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz B._______
– seinen Heimatstaat im Oktober 2006 via die C._______ und reiste
schliesslich in einem Lastwagen durch ihm unbekannte Länder am 13.
November 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 16. November 2006 durch die Vorinstanz
und der Anhörung vom 26. Februar 2007 durch die zuständige kanto-
nale Behörde im Wesentlichen vor, dass er vom 15. Februar 2003 bis
am 2. Juli 2005 Militärdienst geleistet habe. Weil er verbotenerweise
Kurdisch gesprochen habe, sei er während 25 Tagen inhaftiert worden.
Beim Nevroz-Fest im Jahr 2004 habe er an der Entfachung des Feuers
teilgenommen und sei deshalb 40 Tage in Haft genommen worden. Im
Oktober 2005 habe er eine gerichtliche Vorladung erhalten, sei aber
nicht vor Gericht erschienen, da er befürchtet habe, zu mehreren Jah-
ren Gefängnis verurteilt zu werden. Inzwischen sei diese Anzeige in
eine Geldstrafe umgewandelt worden.
Der Beschwerdeführer habe sich in die Maktumin H.H. verliebt. Die An-
gehörigen seien jedoch gegen die Heirat gewesen. So hätten er und
H.H. sich im August 2005 heimlich nach D._______ begeben, um sich
dort von einem Imam trauen zu lassen. Im März 2006 sei H.H. deswe-
gen von ihrem Bruder umgebracht worden. Aus Angst, von den Ange-
hörigen von H.H. ebenfalls getötet zu werden, habe sich der Be-
schwerdeführer ein halbes Jahr lang bei einem Freund aufgehalten,
bis er im Oktober 2006 Syrien illegal verlassen habe und in die
Schweiz gereist sei.
Seit März 2007 sei er Mitglied der Schweizer Sektion der Kurdisch De-
mokratischen Partei Syriens (PDKS) und nehme regelmässig an Kund-
gebungen sowie Parteisitzungen teil. Einmal sei er bei einem Hunger-
streik dabei gewesen.
Zur Untermauerung seiner politischen Aktivitäten habe der Beschwer-
deführer eine Mitgliederbestätigung der PDKS beziehungsweise der Al
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Party, mehrere Fotos von exilpolitischen Anlässen sowie ein Flugblatt
zu den Akten gereicht.
C.
Am 13. Juni 2008 machte das BFM eine Botschaftsanfrage, welche mit
Schreiben vom 13. Juli 2008 beantwortet wurde. Anlässlich der ergän-
zenden Anhörung vom 18. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer
dazu das rechtliche Gehör gewährt.
D.
Mit Verfügung vom 26. August 2008 wies das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 13. November 2006 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 29. September 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre-
ter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
F.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2008 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde gut und wies die Akten dem BFM zur Neubeur-
teilung zurück. Im Weiteren wurde das BFM aufgefordert, die Praxisän-
derung bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug im vorliegen-
den konkreten Fall ausführlicher zu begründen.
G.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 – eröffnet am 13. Februar 2009 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie denjenigen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
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G.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer vorgebracht habe, seine Familie und die Angehöri-
gen von H.H. seien mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, weil
sie eine voreheliche Beziehung gehabt hätten (A27, S. 3). Einerseits
sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers
trotz ihrer negativen Einstellung bereit gewesen sei, zweimal um die
Hand von H.H. anzuhalten (A1, S. 7; A27, S. 3). Andererseits sei nicht
logisch, dass die Eltern von H.H. der Heirat nicht zugestimmt hätten,
denn sie hätten damit rechnen müssen, dass aufgrund der voreheli-
chen Beziehung wahrscheinlich kein anderer Mann ihre Tochter heira-
ten würde. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, sein
Nachbar habe ihn telefonisch über den Mord an H.H. informiert (A23,
S. 11). Er sei aber nicht in der Lage gewesen – auch nach wiederholter
Aufforderung – seine Gefühle und Reaktionen beim angeblichen Erhalt
dieser tragischen Nachricht zu schildern (A27, S. 5). Er habe nur aus-
weichende Antworten gegeben, indem er wiederholt habe, dass sein
Freund und gleichzeitig Nachbar ihn angerufen habe, und dass er
nicht habe nach Hause gehen können. Es wäre jedoch zu erwarten
gewesen, dass der Beschwerdeführer dieses Telefongespräch detail-
lierter hätte wiedergeben können. Zudem habe der Beschwerdeführer
ausgesagt, dass ihm sein Nachbar am Telefon mitgeteilt habe, der
Bruder von H.H. sei der Täter (A27, S. 5). Zwar liege es, wie in der Be-
schwerde festgehalten werde, angesichts der Vorgeschichte auf der
Hand, dass die Familie von H.H. hinter dem Mord stecke. Zum Zeit-
punkt des Telefonats zwischen dem Beschwerdeführer und dem Nach-
bar habe dieser aber nicht wissen können, wer aus der Familie von
H.H. die Tat begangen haben solle, denn gemäss Aussagen des Be-
schwerdeführers habe niemand den Täter gesehen (A27, S. 5). Auf-
grund dieser Ungereimtheiten könne die geltend gemachte Verfolgung
durch die Angehörigen von H.H. nicht geglaubt werden. Es erübrige
sich daher, auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des syrischen
Staates im Zusammenhang mit nicht staatlicher Verfolgung einzuge-
hen. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
G.b Das BFM führte darüber hinaus aus, der Beschwerdeführer habe
geltend gemacht, mehrere Gerichtsvorladungen erhalten zu haben,
um sich für die Entfachung des Nevroz-Feuers zu verantworten. Er
habe diese Vorladung nicht sehr ernst genommen und sei nicht vor
Gericht erschienen. Die Anzeige sei nun in eine Geldstrafe umgewan-
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delt worden (A27, S. 7 f.). Somit sei diese Angelegenheit abgeschlos-
sen. Im Übrigen bestätigten auch die Abklärungen der Schweizer Ver-
tretung in D._______, dass der Beschwerdeführer deswegen von den
heimatlichen Behörden nicht gesucht werde (A27, S. 8). Somit könne
er aus diesen Geschehnissen keine begründete Furcht vor zukünftig
asylrelevanter Verfolgung ableiten.
G.c Schliesslich bringe der Beschwerdeführer vor, er befürchte, von
den syrischen Behörden aufgrund seines bisherigen regimekritischen
Engagements verfolgt zu werden. Er habe sowohl in Syrien als auch in
der Schweiz an Nevroz-Festen teilgenommen, habe im Januar 2007 in
der Schweiz bei einem Hungerstreik mitgemacht und gehe regelmä-
ssig an Kundgebungen und andere Parteianlässe der PDKS (A23, S.
11). Einleitend sei zu bemerken, dass exilpolitische Aktivitäten nur
dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingsei-
genschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse,
dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betrof-
fenen zur Folge hätten. Im bisherigen Asylverfahren liege keine poli-
tisch motivierte Verfolgung durch die syrischen Behörden vor. Es be-
stehe somit kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer vor
dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der syrischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner
Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei.
Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner
Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der syri-
schen Behörden stünde. Die blosse Mitgliedschaft bei der PDKS ver-
möge nicht zu begründen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr in den Heimatstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt würde. Er mache zwar geltend, dass die syrischen Behörden
über seine Aktivitäten in der Schweiz Bescheid wüssten und ihn des-
halb suchen würden (A27, S. 9). Diese Behauptungen würden aber
ganz klar durch die Botschaftsabklärungen widerlegt. Aus dem Bot-
schaftsbericht gehe nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer in Sy-
rien nicht gesucht werde. Zudem könne er einen Reisepass beantra-
gen, was einer gesuchten Person nicht möglich wäre (A27, S. 9). Die
Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers, aber auch zahlreiche
weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten, dass allein in der
Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe statt-
gefunden hätten, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppen-
aufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägi-
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gen Medien publiziert worden seien. Den syrischen Behörden dürfte
es deshalb unmöglich sein, all diese, oftmals schlecht erkennbaren
Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die syrischen
Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der
im Ausland lebenden syrischen Kurden nicht jede einzelne Person
überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den syrischen Be-
hörden bekannt sein, dass viele syrische Emigranten aus vorwiegend
wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch
in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten
jeglicher Art nachgingen. Die syrischen Behörden hätten indessen nur
dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitä-
ten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen
würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers vermöchten keine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu begründen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei insgesamt
betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der syrischen Be-
hörden zu bewirken. Es sei somit zusammenfassend davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges Profil verfüge,
das ihn bei der Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung
aussetzen würde. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten da-
her den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
G.d Weder die allgemeine politische Situation noch die wirtschaftliche
Lage in Syrien sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in den Heimatstaat. Insbesondere habe sich die Situation der
Kurden nach den Unruhen in E._______ im März 2004 beruhigt. Es
habe mehrere Amnestien gegeben und alle im Jahr 2004 inhaftierten
Personen seien inzwischen aus dem Gefängnis entlassen worden.
Obwohl bei rund 40 Personen noch ein Verfahren hängig sei und es
bei regimekritischen Demonstrationen immer wieder zu
vorübergehenden Festnahmen komme, bestehe seitens der syrischen
Behörden kein Kollektivverdacht gegenüber der kurdischen
Bevölkerung. In Anbetracht dessen werde gemäss der vom Bundesamt
im April 2008 beschlossenen Praxisänderung bei Kurden aus
Nordostsyrien in der Regel keine individuelle vorläufige Aufnahme
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mehr verfügt. Weiter
hätten die Abklärungen des BFM im vorliegenden Einzelfall ergeben,
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dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht
werde. Zwar habe er Syrien illegal verlassen. Gemäss den
Erkenntnissen des Bundesamtes werde dies aber von den syrischen
Behörden lediglich als Vergehen betrachtet und in der Regel mit einer
Busse oder Kurzstrafe geahndet, weshalb der Wegweisungsvollzug
auch unter diesem Gesichtspunkt zumutbar sei. Schliesslich ergäben
sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer
handle es sich um einen jungen und gesunden Mann. Er verfüge in
verschiedenen syrischen Städten über ein tragfähiges
Beziehungsnetz. Nebst der regulären Schule habe er eine
Berufsschule besucht und anschliessend in verschiedenen Bereichen
Arbeitserfahrung gesammelt. Somit sei dem Beschwerdeführer zuzu-
muten, nach Syrien zurückzukehren und sich dort eine neue Lebens-
grundlage aufzubauen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar.
H.
Mit Beschwerde vom 16. März 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
I.
Mit Verfügung vom 20. März 2009 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvor-
schusses im Betrag von Fr. 600.-- bis zum 6. April 2009 aufgefordert.
J.
Mit Eingabe vom 26. März 2009 (Poststempel vom 27. März 2009) be-
antragte der Beschwerderführer, die Verfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 20. März 2009 sei in Wiederwägung zu ziehen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Un-
termauerung seiner Vorbringen reichte er ein per E-Mail von seinem
Bruder aus Syrien übermitteltes Urteil der militärischen Justizverwal-
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tung des Bezirk F._______ (E._______) vom 3. August 2008 inklusive
einer deutschen Übersetzung des Urteils zu den Akten. Überdies legte
er drei Fotografien sowie zwei Flugblätter betreffend Kundgebungen
der Al Party (PDKS) vom 15. September 2008, 2. Oktober 2008 und
12. März 2009 bei.
K.
Mit Verfügung vom 31. März 2009 wies der zuständige Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts das Wiedererwägungsgesuch vom
26. März 2009 ab und hielt an den Ziffern 2 - 6 der Verfügung vom 20.
März 2009 vollumfänglich fest.
L.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
1. April 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
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tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
5.
5.1 Die Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung
vom 13. Juni 2008 beziehungsweise dem diesbezüglichen Antwort-
schreiben vom 13. Juli 2008 ist unbegründet, hatte doch der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 18. August 2008 Gele-
genheit, sich dazu zu äussern. Überdies ist anzufügen, dass der Be-
schwerdeführer gegenüber der Vorinstanz widersprüchliche und tatsa-
chenwidrige Angaben betreffend die Ausstellung eines Passes ge-
macht hat: So gab er einerseits zu Protkoll, nie einen Pass besessen
zu haben, um anderseits auf den angeblichen Verlust seines Passes
zu beharren, obwohl gemäss Botschaftsauskunft der Beschwerdefüh-
rer nie einen Pass besessen hat (vgl. A27, S. 8 f.). Dieses Aussagever-
halten spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfol-
gung. Bei dieser Sachlage vermag auch das eingereichte angebliche
Urteil mit dem Titel "Berichterstattung über die Bestimmung des Ge-
setzes in Abwesenheit" vom 3. August 2008 nicht zu einer anderen Be-
urteilung zu führen, zumal es einerseits mit dem Ergebnis der Bot-
schaftsanfrage (keine behördliche Suche nach dem
Beschwerdeführer) nicht zu vereinbaren ist und anderseits nur in
Fotokopie mit handschriftlichen Einträgen vorliegt, weshalb dessen
Echtheit zu verneinen ist.
5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 11. Febru-
ar 2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungs- (A1)
und/oder den beiden Anhörungsprotokollen (A23 beziehungsweise
A27) ausführlich die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des
Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt,
dessen Vorbringen genügten den Anforderungen nach Art. 7 AsylG
nicht. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2009
und der ergänzenden als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Ein-
gabe vom 26. März 2009 sind insgesamt nicht geeignet, eine Ände-
rung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation
des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe ent-
gegengesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdefüh-
rer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt zwar nicht
grundsätzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen je-
doch die substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehba-
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ren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwal-
tungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung,
die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4
VwVG i.V.M. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Nach dem Gesag-
ten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht.
5.3 Was die subjektiven Nachfluchtgründe betrifft, bringt der Be-
schwerdeführer vor, wenn er allenfalls gerichtlich oder "offiziell" nicht
als gesuchte Person erscheine, bedeute dies in keiner Art und Weise,
dass er nicht durch die zahlreichen syrischen Geheimdienste gesucht
werde. Die Botschaftsabklärung könne daher nicht als Begründung
herangezogen werden, in seinem Heimatland drohe ihm keine Verfol-
gung. Aufgrund seiner bisherigen Verhaftungen und Misshandlungen in
Syrien sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass er beim syrischen
Geheimdienst bereits als aktiver Kurde registriert worden sei. Wie ihm
sein Vater mitgeteilt habe, hätten denn auch bereits Angehörige des
syrischen Geheimdienstes nach ihm gesucht. Da er insgesamt über
ein genügendes politisches Profil verfüge, hätte er bei einer allfälligen
Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
Ausserdem sei das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6722/2006
vom 1. Juli 2008 zur Auffassung gelangt, dass die syrischen Geheim-
dienste die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
beobachten würden und dass Oppositionelle bei der Rückkehr Verhör
und Verfolgung zu befürchten hätten, mithin exilpolitische Aktivitäten
als asylrelevant gelten und zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
führen würden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer eine Vielzahl von Fotos und Flugblättern zu den Akten.
5.4 Der Beschwerdeführer umschreibt seine exilpolitischen Aktivitäten
hinreichend und teilweise belegt er diese durch die eingereichten Be-
weismittel, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt als rechtsgenüg-
lich erstellt erscheint und sich weitere Abklärungen dazu erübrigen.
Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das
Engagement des Beschwerdeführers über die blosse Teilnahme an
Versammlungen, Hungerstreiks und Kundgebungen hinausgegangen
ist, an der sich die PDKS beteiligte. Insgesamt gesehen ist nicht von
einem solchen Mass an exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz auszu-
gehen, dass er deswegen den Behörden seines Heimatstaats aufgefal-
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len sein müsste. Der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syri-
scher Staatsangehöriger von den syrischen Behörden beobachtet wer-
den, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete
Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche
konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vor-
liegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und
glaubhafte Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn
die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers den syrischen Be-
hörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte, erscheint
es angesichts der Art seines Engagements als unwahrscheinlich, dass
er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Er hatte bei der PDKS, für
die er sympathisiert oder deren Mitglied er geworden ist, keine Füh-
rungsposition inne, war nicht exponiert tätig und hat weder Verantwor-
tung noch besonders wichtige Aufgaben übernommen. Es können ihm
somit keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
zuerkannt werden.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Ein-
zelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdi-
gung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
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im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 In Syrien herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch
liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll-
zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un-
zumutbar zu bezeichnen.
7.5.1 Mit Beschluss vom 8. April 2008 hat die Vorinstanz ihre bisherige
Amtspraxis, bestimmte Personengruppen aus Syrien in der Regel in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men, aufgrund neuester Erkenntnisse zur Lage in Syrien aufgehoben.
Diese Änderung der Wegweisungspraxis für syrische Asylsuchende
entspricht der Praxis der europäischen Staaten und betrifft unter ande-
rem Kurden aus Nordsyrien. Da es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen aus der nördlichen Provinz B._______ stammenden syrischen
Staatsangehörigen kurdischer Ethnie handelt, gehört er zu einer der
von der Praxisänderung des BFM betroffenen Personengruppen.
7.5.2 Mit Urteil vom 15. Dezember 2008 kassierte das Bundesverwal-
tungsgericht die vorinstanzliche Verfügung vom 26. August 2008 mit
der Begründung, zum einen habe das BFM seine Verfügung im Weg-
weisungspunkt ungenügend begründet, zum anderen habe die Vorins-
tanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, mithin
den Untersuchungsgrundsatz verletzt, zumal aus der angefochtenen
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Verfügung nicht klar ersichtlich sei, aus welchen allgemeinen bezie-
hungsweise individuellen Gründen das BFM eine Rückführung des Be-
schwerdeführers in sein Heimatland als zumutbar erachte (vgl. Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
7.5.3 Diese Mängel hat die Vorinstanz in der im vorliegenden Verfah-
ren angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2009 behoben, indem
sie die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein
Heimatland ausführlich, substanziiert und einzelfallgerecht untersuchte
sowie schliesslich in einer ausreichenden Begründungsdichte bejahte.
Die vom Beschwerdeführer dagegen gerichteten unsubstanziierten
Vorbehalte vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen.
7.6 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss
Aktenlage verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer in seinem
Heimatland in verschiedenen Städten über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, wobei es seiner Familie gemäss eigenen Angaben wirt-
schaftlich gut geht (A1, S. 4). Zudem hat der Beschwerdeführer neben
der regulären Schule eine Berufsschule besucht und anschliessend in
verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung gesammelt (A1, S. 3 f.). Mit
diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich und zumutbar sein, sich
in seinem Heimatland erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen, eine
neue Lebensgrundlage aufzubauen und wieder Fuss zu fassen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. April 2009 in gleicher
Höhe geleisten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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