B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1685/2015/mel
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
2. B._______, geboren (…),
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren am (…),
Eritrea (zurzeit im Sudan)
alle vertreten durch E._______
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 16. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
E._______ – ein in der Schweiz vorläufig aufgenommener Flüchtling erit-
reischer Herkunft und Partner beziehungsweise Vater der Beschwerdefüh-
renden sowie deren Vertreter – liess am 24. August 2012 im Auftrag der-
selben beim BFM (heute SEM) durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein
Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und die Einreisebewilligung für
die Schweiz sowie die Übernahme der Einreisekosten beantragen.
B.
B.a Nach mehrfachen Anfragen zum Verfahrensstand (vom 7. Februar,
1. Juli und 9. Oktober 2013 sowie 10. Januar und 2. April 2014) – teilte das
BFM (heute SEM) den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom
9. April 2014 unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007
mit, die Schweizer Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten
Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. In diesem
Zusammenhang ersuchte die Botschaft in Khartum die Beschwerdeführe-
rin 1 – unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht – zur Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen
betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Dritt-
staat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan innert 30 Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung. Sodann wurde festgestellt, dass sich in den Akten
keine den Beschwerdeführenden zurechenbaren Willensäusserungen be-
fänden, mit denen diese zu erkennen gäben, in der Schweiz um Asyl ersu-
chen zu wollen, mithin kein zulässig gestelltes Asylgesuch vorliege und sie
aufgefordert würden, innert angesetzter Frist solche nachzureichen, an-
dernfalls die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit
nicht erfüllt wären und auf die Asylgesuche nicht eingetreten würde.
B.b Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin 1 durch
ihren damaligen Rechtsvertreter ein von ihr unterzeichnetes, sie und die
Beschwerdeführenden 2–4 umfassendes Asylgesuch und das Antwort-
schreiben zu den aufgeführten Fragen ein. Als Beilage wurden aufgeführt:
eine ID-Karte und eine Kopie des UNHCR–Ausweises der Beschwerdefüh-
rerin 1 (jeweils in Kopie) sowie Taufscheine und Arztzeugnisse der Be-
schwerdeführenden 2–4.
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B.c Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2014 bestätigte die Vorinstanz
den Eingang der Eingabe vom 9. Mai 2014 und stellte fest, dass weder die
Arztzeugnisse der Kinder noch die Kopie des UNHCR–Ausweises der Be-
schwerdeführerin 1 eingereicht worden seien und forderte diese auf, die
Unterlagen innert Frist nachzureichen und das Antwortschreiben vom
9. Mai 2014 zu präzisieren.
B.d Mit Eingabe vom 2. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter die angeforderten Beweismittel ein.
C.
In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes gelten: Die Be-
schwerdeführerin 1 sei seit 1997 die Geliebte des verheirateten E._______
gewesen und habe mit ihm drei Kinder (die Beschwerdeführenden 2–4)
gezeugt. Obwohl sie in einem eigenen Haushalt in F._______ aufgewach-
sen seien, hätten sie regelmässigen Kontakt mit E._______ und seinen
ehelichen Kindern gepflegt und seien von ersterem bis zu seiner Flucht im
Januar 2008 finanziell unterstützt worden. Seit seiner Ausreise sei die Be-
schwerdeführerin 1 von Behördenvertretern in regelmässigen Abständen
nach seinem Verbleib befragt worden, wobei Frequenz und Intensität die-
ser Befragungen seit September 2011 zugenommen hätten. Sie sei unge-
fähr alle zwei Wochen von bis zu vier Polizisten bei sich zuhause aufge-
sucht und bedroht worden in dem ihr mitgeteilt wurde, es werde ihr und
ihren Kindern schlecht ergehen, sollten E._______ und seine inzwischen
ebenfalls geflüchteten Kinder nicht aufgefunden werden. Es sei auch vor-
gekommen, dass während ihrer Abwesenheit Nachbarn befragt worden
seien. Aus Angst vor einer Verhaftung sei sie gemeinsam mit den Be-
schwerdeführenden 2–4 am (…) 2012 aus Eritrea via G._______ und
H._______ in den Sudan geflüchtet. Im Sudan seien sie vom UNHCR als
Flüchtlinge registriert worden und hätten bis im April 2013 im Flüchtlingsla-
ger Shegerab gelebt, bis ihre Kinder krank geworden seien. Um diese ärzt-
lich untersuchen zu lassen, hätten sie das Flüchtlingslager verlassen und
lebten seither ohne Verwandte oder Freunde in einer Wohnung in Khartum,
welche sie mithilfe der monatlichen Unterstützungsbeiträge von E._______
im Umfang von Fr. 300.– finanzierten. Aufgrund der zunehmenden Gefahr
vor Entführungen zwecks Lösegelderpressungen beziehungsweise Rück-
schaffungen von Eritreern in ihr Heimatland und ihrer persönlichen Situa-
tion als alleinreisende Frau mit drei gesundheitlich angeschlagenen Kin-
dern ohne tragfähiges Beziehungsnetz sei der Verbleib im Sudan nicht wei-
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ter zumutbar. Eine Rückkehr nach Eritrea falle aufgrund der illegalen Aus-
reise und der daraus drohenden Konsequenzen ebenfalls ausser Betracht.
Hingegen sei von einer grossen Beziehungsnähe zur Schweiz, wo ihr Le-
benspartner beziehungsweise Vater lebe, auszugehen.
Mit den bisherigen Eingaben wurden eine Kopie der ID der Beschwerde-
führerin 1, Taufscheine der Beschwerdeführenden 2–4 im Original, Pass-
fotografien aller Beschwerdeführenden und nicht übersetzte Kopien der
Arztzeugnisse die Beschwerdeführenden 2–4 betreffend eingereicht. Fer-
ner wurde auf die Protokolle der Befragung zur Person (BzP) und der An-
hörung von E._______, zahlreiche im Internet publizierte Berichte aus dem
Jahr 2011 zur Situation von eritreischen Flüchtlingen im Sudan und einige
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 – eröffnet am 19. Februar 2015 –
verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
E.
E.a Mit Eingabe vom 16. März 2015 (Poststempel) erhoben die Beschwer-
deführenden durch ihren Vertreter Beschwerde gegen diese Verfügung
und beantragten sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise
Asyl zu gewähren. Als Beweismittel wurden übersetzte Kopien von Bestä-
tigungsschreiben der beiden in der Schweiz wohnhaften Töchter von
E._______, eines Verwandten seiner 2008 angeblich verstorbenen Ehe-
frau und einer ehemaligen Nachbarin eingereicht, welche das familiäre Ver-
hältnis zwischen den Beschwerdeführenden, E._______ und seinen eheli-
chen Kindern zum Inhalt haben.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2015 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass das Vertretungsverhältnis zwischen den Beschwerdeführen-
den und ihrem Vertreter nicht ausgewiesen sei, und forderte sie zur fristge-
reichten Einreichung einer schriftlichen Vollmacht auf.
E.c Die eingeforderte Vollmacht wurde mit Eingabe vom 24. April 2015 zu
den Akten gereicht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vor-
liegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung gelten.
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
5.
5.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
Abs. 2 AsylV 1).
5.2 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihrem Asylgesuch befragt.
Sie legten ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 24. August
2012 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihnen in der
Folge, mit Zwischenverfügungen des BFM (heute SEM) vom 9. April und
30. Mai 2014, zwei Kataloge für die vollständige Erstellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zuge-
stellt, wozu sie am 9. Mai 2014 und 2. Juli 2014 schriftlich Stellung nahmen
(vgl. Sachverhalt Bst. B.a und Bst. B.c). Der entscheidwesentliche Sach-
verhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe so-
weit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
5.3 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdefüh-
renden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung
zusätzlich persönlich zu befragen. Das BFM (heute SEM) hat den verfah-
rensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
6.
6.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
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Seite 7
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des BVGer D-2018/2011
vom 14. September 2011 E. 7.1).
7.
7.1 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien von
Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.46
f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist und
die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention und im Asylge-
setz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet diejenigen Flücht-
linge, die in der Schweiz an sich unerwünscht sind, weil ein Asylaus-
schlussgrund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das "Rechts-
bündel" zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen entspre-
chend ihrer aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Verpflichtungen zu-
gestehen muss (vgl. CHRISTINE AMANN, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-
Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.). Solchen Flüchtlingen wird das Asyl ver-
weigert und sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als
gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig und sie wer-
den deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der Schweiz vorläufig
aufgenommen. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ent-
spricht es nun aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im
Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie an-
schliessend – trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge – aus der
Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10). Im Auslandverfahren
schliesst das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG die Bewilligung zur
Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches
Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt,
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Seite 8
bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flücht-
lingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu
bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist.
Die Flüchtlingskonvention enthält selbst nach weitester Interpretation kein
Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden
Land (vgl. AMANN, a.a.O., S. 151 ff.) – und dementsprechend ergibt sich in
diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz.
7.2 Neben der reinen Logik des im Schweizer Recht für die vorläufige Auf-
nahme von Flüchtlingen vorgesehenen Verfahrens, ergibt sich die Verwei-
gerung der Einreise in die Schweiz von Asylsuchenden, die gemäss Art. 54
AsylG vom Asyl ausgeschlossen würden, auch durch die gebotene restrik-
tive Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung und den den Behörden zustehenden weiten Ermessensspielraum.
Insbesondere kann so auch dem Missbrauch begegnet werden, dass Per-
sonen allein durch die Ausreise oder das Verhalten im Drittstaat den Fami-
liennachzug zu ihren Verwandten in der Schweiz erzwingen können, ob-
wohl die ausländerrechtlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 85
Abs. 7 AuG nicht erfüllt sind.
8.
8.1 Im Hinblick auf das in E. 7.1 Ausgeführte ist vorab zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der
Beschwerdeführenden ausgegangen ist und ihr Asylgesuch folglich zu
Recht abgelehnt hat.
8.2 Das SEM führte diesbezüglich in seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, dem Asylgesuch vom 24. August 2012 und den Stellungnahmen vom
9. Mai und 2. Juli 2014 seien keine konkret dargelegten Anhaltspunkte da-
für zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Aus-
reise aus ihrem Heimatstaat von einreisebeachtlichen Schwierigkeiten ge-
mäss Art. 3 AsylG bedroht gewesen seien oder dass ihnen im Sudan sol-
che drohen würden. Insbesondere sei das Asylgesuch von E._______ mit
Verfügung vom 30. März 2010 – bestätigt mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2911/2010 vom 11. April 2011 – unter anderem deswegen
abgelehnt worden, weil seine Asylvorbringen als unglaubhaft eingestuft
worden seien. Somit könne die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machte Reflexverfolgung, welche auf den unglaubhaften Vorbringen von
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Seite 9
E._______ beruhe, nicht geglaubt werden. Zudem seien die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Befragungen durch eritreische Be-
hördenvertreter mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren.
8.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 1
habe sich nach dem Tod von E._______ Ehefrau regelmässig um seine
Kinder gekümmert, sei für ihn und seine inzwischen in der Schweiz leben-
den Töchter zu einer wichtigen Bezugsperson geworden und die Be-
schwerdeführenden 2–4 seien ebenfalls zu einem Teil der Familie gewor-
den.
8.4 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM den Beschwerdefüh-
renden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylge-
such abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auf-
fassung des SEM an, wonach die Beschwerdeführenden – die sich im Zeit-
punkt der Einreichung ihres Asylbegehrens in einem Drittstaat aufgehalten
haben – zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht konkret in asylrele-
vanter Weise gefährdet waren. Das Ausgeführte ergibt sich allerdings nicht
aus der unzutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach eine Re-
flexverfolgung der Beschwerdeführenden unglaubhaft sei, weil sie auf den
als unglaubhaft eingestuften Asylvorbringen von E._______ beruhe. Es
kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich im Heimatland
zurückgebliebene Familienmitglieder von illegal Ausgereisten – unabhän-
gig von den Gründen für die Ausreise – mit Konsequenzen ihres Heimat-
staates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellen. Im vorliegenden Fall soll die Beschwerdeführerin 1 seit der
Flucht von E._______ im Januar 2008 regelmässig von Behördenvertre-
tern nach seinem Verbleib befragt und bedroht worden sein, wobei diese
Befragungen seit September 2011 ungefähr alle zwei Wochen stattgefun-
den hätten. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass diese Befragun-
gen – sollten sie sich tatsächlich so zugetragen haben – auf die Beschwer-
deführerin 1 belastend gewirkt haben. Allerdings waren sie nicht von einer
solchen Intensität, dass sie bei objektiver Betrachtung geeignet gewesen
wären, auf die Beschwerdeführerin 1 einen unerträglichen psychischen
Druck zu bewirken. Somit hat die Vorinstanz das Vorliegen von ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu Recht verneint. Hinzu
kommt, dass sich die Beschwerdeführenden noch während ungefähr vier
Jahren nach der Flucht von E._______ in ihrem Heimatland aufgehalten
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Seite 10
haben, weshalb im Ausreisezeitpunkt auch keine begründete Furcht be-
standen hat, dereinst solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Daran
vermögen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der
Beziehungsnähe zwischen den Töchtern von E._______ und den Be-
schwerdeführenden – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – nichts zu
ändern, zumal diese Ausführungen in keinem Zusammenhang mit asylre-
levanten Problemen beziehungsweise allfälligen Nachteilen der Beschwer-
deführenden in ihrem Heimatland stehen. Daraus folgt (unter nochmaligem
Verweis auf BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.), dass den Beschwerdeführenden
unbesehen der Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern
ein Verbleib im Sudan für sie zumutbar ist, die Einreise in die Schweiz von
vornherein nicht bewilligt werden kann.
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keine
neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Ein-
schätzung des SEM entscheidend zu relativieren. Das SEM hat demnach
den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1685/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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