Abtei lung IV
D-1689/2007
{T 0/2}
Urteil vom 20. März 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Huber, Valenti
Gerichtsschreiberin Freihofer
A_______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 30. Januar 2007 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 3. Juli 2006 (Poststempel) stellte der Beschwerdeführer bei der Schweize-
rischen Vertretung in Colombo ein Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums auf-
grund seiner in Sri Lanka bestehenden Probleme.
B. Mit Schreiben vom 20. Juli 2006 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Colom-
bo dem Beschwerdeführer den Eingang seines Gesuchs und machte ihn darauf
aufmerksam, dass er seine Begehren näher begründen und bis zum 21. August
2006 ins Englische übersetzte Beweismittel einreichen könne.
C. Am 23. September 2006 richtete der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe
mit verschiedenen Dokumenten an die Schweizerische Botschaft in Colombo.
D. Am 12. Dezember 2006 fand in der Schweizerischen Botschaft in Colombo die An-
hörung zu den Gesuchsgründen des Beschwerdeführers statt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörung sowie
in seinen schriftlichen Eingaben geltend, er sei ein Tamile aus B_______ (Jaffna)
und habe von 1978 bis 1998 – zuletzt in C_______ (Jaffna) – als Grama Sevege
gearbeitet. Er sei Sympathisant der Tamil United Liberation Front (TULF), habe
sich jedoch nie parteipolitisch betätigt. Im Januar 2006 – und auch schon früher –
habe er Baubewilligungen für Bauten der LTTE erteilt. Möglicherweise aus diesem
Grund hätten ihm Unbekannte im Januar, März und Juni 2006 anonyme Briefe zu-
kommen lassen, worin er aufgefordert worden sei, Jaffna zu verlassen. Am 8. Juni
2006 sei er an der Exhumierung von vier Leichen beteiligt gewesen, welche in sei-
nem Distrikt aufgefunden worden seien. Am folgenden Tag seien zwei Unbekannte
auf einem Motorrad bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten unter einem Vor-
wand nach ihm verlangt. Als er aus dem Haus getreten sei, sei viermal auf ihn ge-
schossen worden, wobei er an Kopf und Schulter schwer verletzt worden sei. In
der Folge sei er zuerst in das Spital in Jaffna gebracht und später ins National
Hospital in Colombo überführt worden. Von Nachbarn habe er später erfahren,
dass sich Unbekannte ein paar Tage nach dem gegen ihn verübten Tötungsver-
such nach ihm erkundigt hätten. Heute lebe er mit seiner Familie in Colombo, weil
er nicht nach Jaffna zurückkehren könne. Er fühle sich aber auch dort nicht sicher,
zumal seine Tochter gegen die Widersacher Anzeige erstattet habe. Er habe Angst
um sein Leben und dasjenige seiner Familie.
E. Am 12. Dezember 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft die Gesuchsun-
terlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM.
F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 stellte das BFM fest, die Einreise werde nicht
bewilligt, und lehnte das Asylgesuch ab.
G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 (Eingangsstempel bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo: 23. Februar 2007, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht:
6. März 2007) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz und Ge-
währung von Asyl.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerdeeingabe ist nicht in einer Amtsprache des Bundes (Deutsch,
Französisch oder Italienisch, vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) abgefasst
und müsste daher zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen
werden. Aus prozessökonomischen Gründen wird indessen im vorliegenden Fall
auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet, da der in
Englisch verfassten Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit
entsprechender Begründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage
ohne weiteres entschieden werden kann.
3. Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsu-
chenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
4zureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden
ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen,
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheide und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2004 Nr. 20 S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15 S.
126 ff.).
5.
5.1 Das BFM führte in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen aus, aufgrund
der in Sri Lanka geltenden Niederlassungsfreiheit bestehe für den Beschwerdefüh-
rer die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative im Süden des
Landes, beispielsweise im Grossraum von Colombo, wo ihm ein Leben ohne Angst
vor Übergriffen möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer habe von dieser Mög-
lichkeit bereits Gebrauch gemacht, indem er sich mit seiner Familie in Colombo
niedergelassen habe. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass
er danach von Übergriffen betroffen worden sei. Nötigenfalls habe er auch die
Möglichkeit, den Schutz der heimischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Er
könne somit auf dem Gebiet des Heimatstaates Schutz vor Verfolgung finden und
benötige den Schutz der Schweiz nicht
5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe im Wesentlichen vor, er bewege
sich in Colombo aus Angst vor Übergriffen nicht frei und beschränke seine Aktivi-
täten auf ein Minimum. Jeder Tamile in Colombo müsse sich auf der nächst
liegenden Polizeistation registrieren lassen, was er aber aus Angst vor Behelli-
gungen durch Paramilitärs nicht könne. Wenn er sich dort aber nicht registrieren
lasse, werde er festgenommen und in ein Camp gebracht. In dieser Situation sei
es für ihn auch nicht möglich, zu arbeiten und Geld zu verdienen.
Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt jedoch das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss kommen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung einen ablehnenden Entscheid getroffen hat. Insbesondere ist darauf hinzu-
weisen, dass ein Aufenthalt in den südlicheren Provinzen Sri Lankas – im Gegen-
satz zum Norden des Landes und gewissen östlichen Landesteilen (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 123; EMARK 1999 Nr. 24 S. 157) - gemäss gefestigter und heute
noch gültiger Praxis generell als zumutbar erachtet wird (EMARK 2006 Nr. 6 S. 53
ff.; 1998 Nr. 23 S. 196 ff.; 1999 Nr. 24 S. 157; 2001 Nr. 16 S. 123).. Für die
Annahme, der Beschwerdeführer hätte in Colombo etwas zu befürchten, bestehen
auch nach den Ausführungen in der Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat,
5sich vor allfälligen Übergriffen durch Dritte von Seiten des Staats Schutz zu
beanspruchen. Es kann im Übrigen an dieser Stelle auf die zu Recht erfolgten
Erwägungen des BFM verwiesen werden, ohne näher auf die wenig
substanziierten Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen.
5.3 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die Schutzbedürftig-
keit des Beschwerdeführers im Sinne des Asylgesetzes als nicht gegeben erachtet
werden muss und auch keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung
sprechen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Co-
lombo
- die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer, allenfalls um Übersetzung des wesentlichen In-
halts sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung an das Bundesverwal-
tungsgericht
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer