Abtei lung IV
D-1689/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1689/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Ende
Juni 2007 Afghanistan. Am 1. Juli 2007 landete er mit dem Flugzeug
am Flughafen Z._______, wo er die Schweiz um Asyl ersuchte. Die
Grenzpolizei fand bei einer Körperkontrolle den afghanischen Reise-
pass des Beschwerdeführers. Mit Verfügung des BFM vom 1. Juli 2007
wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und es wur-
de ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens der Transitbereich
des Flughafens Z._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort wurde
er am 4. Juli 2007 von der Flughafenpolizei zu den Personalien und
dem Reiseweg und am 10. Juli 2007 durch den Dienst Flughafenver-
fahren des BFM in Anwesenheit einer Vertreterin für unbegleitete min-
derjährige Asylsuchende zu seinen Asylgründen befragt. Mit Verfügung
des BFM vom 10. Juli 2007 wurde ihm die Einreise in die Schweiz be-
willigt und er wurde dem Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______
zugewiesen. Dort wurde er am 26. Juli 2007 summarisch befragt und
daraufhin am 8. August 2007 für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton X._______ zugewiesen. Am 20. November 2007 wurde er
durch die zuständigen kantonalen Behörden in Anwesenheit einer Ver-
trauensperson einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahr 1991 geboren worden,
sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus W._______/Ghor.
Als Ausreisegrund machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei
vor kurzem von den Taliban entführt und ermordet worden, weil er
Englisch unterrichtet habe. Da er (der Beschwerdeführer) ebenfalls
Englisch unterrichtet habe, habe ihm ein Freund seines Vaters zur
Flucht geraten.
B.
Da der Beschwerdeführer gemäss seinem afghanischen Reisepass im
Jahr 1989 geboren wurde, aber angab, er sei ihm Jahr 1991 geboren
worden, wurde am 19. Juli 2007 eine Altersbestimmung durchgeführt,
die ein Knochenalter von (...) Jahren ergab.
C.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2009 – frühestens eröffnet am
18. Februar 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
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D.
Mit Eingabe vom 16. März 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Ent -
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuch-
te er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 23. März 2009 stellte die Instruktionsrichterin fest,
die Beschwerde richte sich nur gegen den Vollzug der Wegweisung
und die Verfügung sei demnach im Asyl- und Wegweisungspunkt in
Rechtskraft erwachsen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 7. April 2009 – welche dem Beschwer-
deführer am 9. April 2009 zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte
das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 105 AsylG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Rechtsmitteleingabe wird lediglich beantragt, es sei die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des Asyls und der angeord-
neten Wegweisung als solcher stellen sich damit nicht.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer
Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mit tei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
4.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM
im Wesentlichen aus, die Situation in den nördlichen Provinzen Par-
wan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in
Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan und in der zen-
tralen Provinz des Hazarajat sei gemäss seiner Einschätzung weiter-
hin grundsätzlich als sicher einzustufen. Es könne nicht von einer per-
manent instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen
werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich
zumutbar. Der Beschwerdeführer gebe an, aus der Provinz Ghor zu
stammen, welche als nicht sicher eingestuft werde. Jedoch sei anzu-
merken, dass er unglaubhafte Angaben zu den Asylgründen, seiner
Familie und der Ausreise gemacht habe. Es bestünden deshalb grosse
Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, an der familiären Si-
tuation und an seinem letzten Aufenthalt vor der Ausreise. Die
ursprüngliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Ghor werde auf-
grund des Passes nicht angezweifelt. Dessen ungeachtet stehe auf-
grund der generellen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers nicht fest, dass sein letzter Wohnsitz in dieser Provinz gewe-
sen sei. Somit seien seine Aussagen nicht gesichert. Der im Asylver-
fahren geltende Grundsatz, dass der Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen sei, werde durch die Mitwirkungs- und Substanziierungs-
pflicht der asylsuchenden Person eingeschränkt. Nach ständiger
Rechtsprechung der ARK sei es nicht Sache der Asylbehörden, bei
fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu su-
chen.
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5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er
habe anlässlich des gesamten Verfahrens angegeben, in
W._______/Ghor geboren und aufgewachsen zu sein, und dies mit sei-
nem Pass und seiner Identitätskarte untermauert, aus denen der gel-
tend gemachte Geburtsort hervorgehe. Die Fragen zu seinem Her-
kunftsort habe er plausibel beantwortet, ohne dass dies vom BFM be-
anstandet worden sei. Weiter habe er auf Frage auch angegeben, wo
sein Vater unterrichtet habe, und von Gegebenheiten an der Schule er-
zählt. Somit hielten seine Angaben den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit stand. Besonders glaubwürdig erscheine er auch deshalb,
weil er von Anfang an angegeben habe, dass in seinem Pass nicht das
richtige Geburtsdatum stehe, was durch eine Knochenaltersanalyse
bestätigt worden sei. Das BFM folgere aus der Behauptung, die Asyl-
vorbringen seien nicht glaubhaft, ohne dies weiter zu begründen, dass
ihm generell auch die Angaben zu seinem Herkunftsort nicht geglaubt
werden könnten. Eine ausführliche Befragung zu seinem Herkunftsort
habe es mit der Begründung unterlassen, er habe die Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht verletzt. Dies könne man ihm aber nicht vorwer-
fen, habe er doch zwei echte Identitätspapiere eingereicht und aus-
führlich Auskunft zu seinem Herkunftsort gegeben. Gerne sei er bereit,
noch einmal Auskunft über seinen letzten Wohnsitz zu geben, sollten
die gemachten Angaben nicht genügen. Zudem dürfte nicht vergessen
werden, dass er bei seiner Ausreise aus dem Heimatland und bei den
Befragungen noch minderjährig gewesen sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Dokumente ein (Zeugnisse und Referenzschreiben), welche
seine Aufrichtigkeit und Glaubwürdigkeit aufzeigen sollten.
5.4 Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz zwar zu Recht darauf
hinweist, dass die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nur eingeschränkt möglich ist, wenn über die Herkunft eines Be-
schwerdeführers keine Klarheit herrscht. Andererseits gilt es aber fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragungen
noch sehr jung war, sodass ihm sein Aussageverhalten nicht unbedingt
zum Vorwurf gemacht werden kann. Es ergeben sich denn auch aus
den Akten konkrete Hinweise auf bestehende Wegweisungsvollzugs-
hindernisse. Vorliegend drängt sich deshalb insgesamt eine eingehen-
de Prüfung auf. Wie das BFM richtigerweise ausgeführt hat, bestehen
aufgrund der eingereichten Identitätspapiere keine Zweifel, dass der
Beschwerdeführer ursprünglich aus W._______/Ghor stammt. Für
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seine Reise in die Schweiz benutzte er laut Auskunft der Fluggesell-
schaft zwar einen auf einen anderen Namen lautenden pakistanischen
Pass, welchen er bei der Grenzkontrolle aber nicht mehr auf sich trug.
Zudem sind in seinem afghanischen Pass verschiedene Ein- und Aus-
reisestempel nach Pakistan, aus denen sich schliessen lässt, dass er
zwei Monate dort war. Diesen Sachverhalt gab er nicht von Anfang an
zu, sondern behauptete, nur für Tagesreisen zur medizinischen Be-
handlung dort gewesen zu sein. Erst auf die Stempel im Pass ange-
sprochen, gab er nach anfänglichen Erklärungsversuchen an, er sei
zwei Monate dort in Behandlung gewesen. Aus den Akten ergeben
sich aber weiter keinerlei konkrete Hinweise, dass er über längere Zeit
in Pakistan gelebt haben und dort über einen gefestigten Aufenthalt
und über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen könnte. Weiter
konnte der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde richtigerweise
ausgeführt – zum behaupteten Wohnort W._______ immerhin allge-
meine Angaben machen. So wusste er den Namen eines Flusses und
eines Berges in der Nähe, konnte den Bürgermeister benennen, einige
Nachbarorte aufzählen und Informationen über die Schule im Ort ge-
ben. Zudem ist auch in der Identitätskarte des Beschwerdeführers
W._______/Ghor als Wohnort angegeben. Insbesondere gilt es aber
vorliegend festzuhalten, dass den Akten keinerlei Hinweise zu entneh-
men sind, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit in einer der
als sicher bezeichneten Provinzen Afghanistans und insbesondere in
Kabul gelebt haben und dort über einen gefestigten Aufenthalt und
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen könnte. Eine Rückkehr
nach Afghanistan ist ihm demnach im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
nicht zuzumuten (vgl. EMARK 2006 Nr. 9).
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009
sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die vorläufige Aufnah-
me zu erteilen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
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Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat es
bisher unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine entspre-
chende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der
Parteiaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 600.– (inkl. Spe-
sen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 17. Feb-
ruar 2009 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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