Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1689/2011
Urteil vom 31. März 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf drittes Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. März 2011 / N.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Äthiopien, suchte
erstmals am 11. Oktober 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Dieses
Asylgesuch lehnte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute BFM) mit
Verfügung vom 2. November 2004 wegen fehlender Glaubhaftigkeit ab.
Eine gegen diese Verfügung angehobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. September 2008 ab.
A.b. Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen, das vom BFM
mit Verfügung vom 13. November 2009 abgelehnt wurde. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Mit
Urteil vom 6. August 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
A.c. Am 15. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter ein drittes Asylgesuch einreichen. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. August 2010 habe sich der Beschwerdeführer weiterhin intensiv
und engagiert im Rahmen der äthiopischen Exilopposition, insbesondere
als Aktivist der Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) und der
Bewegung "Association des Ethiopiens en Suisse " (AES),
überdurchschnittlich aktiv betätigt. Er sei bei vielen Protestaktionen der
äthiopischen Exilopposition dabei gewesen und habe diese
mitorganisiert, weshalb in asylrechtlicher Hinsicht von grundsätzlich
veränderten Verhältnissen ausgegangen werden müsse. Der
Beschwerdeführer sei von Anfang an für die EPPF aktiv gewesen und
verbreite deren politische Ziele in seinem Umfeld. Zudem sei der Vollzug
der Wegweisung aus medizinischen Gründen unzumutbar, weil die
Folgen der Asthmaerkrankung und deren allenfalls auftretende
Verschlimmerung nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Zusätzlich
würden Beschwerden am linken Knie eine berufliche und wirtschaftliche
Reintegration im Heimatstaat erheblich beeinträchtigen.
A.d. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
ein Referenzschreiben der "AES" vom 21. Oktober 2010 sowie einen
ärztlichen Bericht vom 12. September 2010 zu den Akten reichen.
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B.
Mit Verfügung vom 7. März 2011 – eröffnet am 15. März 2011 – trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und forderte diesen auf, die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen. Ferner beauftragte das BFM den Kanton
M._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung machte
das BFM im Wesentlichen geltend, der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers bringe als "neue" Tatsachen das Gleiche vor wie im
vorhergehenden Verfahren, nämlich, der Beschwerdeführer habe sich
seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010
weiterhin intensiv und engagiert im Rahmen der äthiopischen
Exilopposition, insbesondere als Aktivist der EPPF und der AES
überdurchschnittlich aktiv betätigt. Er habe sich an derart vielen
Protestaktionen der äthiopischen Exilopposition beteiligt und diese
mitorganisiert, dass deshalb in asylrechtlicher Hinsicht von grundsätzlich
veränderten Verhältnissen ausgegangen werden müsse. Indessen habe
der Beschwerdeführer bereits im vorhergehenden Verfahren vorgebracht,
dass er sich in der Schweiz aktiv für die Bewegung Kinijit betätigt habe.
Er habe Kontakt mit Mitgliedern der EPPF in Deutschland, Italien und den
USA gehabt. Im Weiteren sei er aktives Mitglied des äthiopischen Vereins
IMAS in der Schweiz. In den Jahren 2008 und 2009 habe er in der
Schweiz an mehreren Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung
teilgenommen. Aus diesen Gründen falle er im Falle einer Rückkehr nach
Äthiopien asylrelevanter Verfolgung anheim. Somit lasse sich, entgegen
der Ansicht des Rechtsvertreters, aus der Eingabe vom 15. Dezember
2010 in keiner Art Weise schliessen, es habe sich am politischen Profil
des Beschwerdeführers seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. August 2010 auch nur im Geringsten etwas geändert. Hieran
vermöge auch das als Beweismittel eingereichte Referenzschreiben der
AES vom 21. Oktober 2010 nichts zu ändern. Dementsprechend ergäben
sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass nach dem
rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien. Die zusätzliche Gewährung des rechtlichen Gehörs sei in
casu nicht erforderlich, da der diesbezügliche Anspruch vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – einem Rechtsanwalt – bereits
mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden sei und weder
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Lücken noch Unklarheiten im Sachverhalt noch fehlende Beweismittel
erkennbar seien. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 18. März 2011 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat
festzustellen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
eine Bestätigung der AES vom 21. Oktober 2010 zu den Akten reichen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der
Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 – 35a
AsylG beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die
Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Gelangt es zum Schluss, der angefochtene
Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht, enthält es sich einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S.
240 f.).
4.
4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat oder wenn sie während des
hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat
zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der
Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.2. Mit Urteilen vom 25. September 2008 und 6. August 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vom 18. November 2004
und vom 16. Dezember 2009 gegen die Verfügungen des BFM vom
2. November 2004 und vom 13. November 2009 ab. Der
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Beschwerdeführer hat somit in der Schweiz im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen.
4.3. Wie den ausführlichen Erwägungen des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 zu entnehmen ist,
war bereits das geltend gemachte politische Engagement des
Beschwerdeführers im Heimatstaat unglaubhaft (vgl. a.a.O. E. 4.1.1 – E.
4.3). Darüber hinaus ist dem eben erwähnten Urteil wie auch demjenigen
vom 6. August 2010 zu entnehmen, dass die subjektiven
Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers bereits Gegenstand zweier
Beschwerdeverfahren waren. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen
ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen
Beurteilung im Rahmen eines dritten Asylverfahrens bilden (res iudicata;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715).
4.4. In Anbetracht dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, ob seit den
obgenannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind. Dies ist nicht der Fall. Wie sich jedoch aus den Akten
ergibt, hat der Beschwerdeführer seine Inszenierungen von politischen
Aktivitäten, deren Zielpublikum, wie bereits dem Urteil vom 6. August
2010 des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, nicht die
äthiopischen, sondern die schweizerischen Behörden sind (vgl. a.a.O. E.
5.2), in der Zwischenzeit emsig weitergeführt. Dies ermöglichte ihm, ein
Schreiben vom 21. Oktober 2010 der AES zu erlangen und zu den Akten
zu reichen. Indessen vermag derlei Mühewaltung bei der Konstruktion
subjektiver Nachfluchtgründe nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen, zumal solche Organisationen äusserst
freigebig bei der Ausstellung derartiger Beweismittel sind, weshalb diese
als Gefälligkeitsschreiben erscheinen. An der politischen
Bedeutungslosigkeit des Beschwerdeführers ändert das Beweismittel
nichts. Im Übrigen erwähnte die Vorinstanz dieses Beweismittel entgegen
den Vorbringen in der Beschwerdeschrift sowohl im Sachverhalt als auch
in den Erwägungen ausdrücklich, weshalb es sich an dieser Stelle
erübrigt, auf die Rüge, die Vorinstanz habe die bundesrechtlichen
Normen bezüglich der Prüfung der Parteivorbringen, der
Begründungspflicht und betreffend die Gewährung des rechtlichen
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Gehörs verletzt, weiter einzugehen. Dies umso weniger, als es weiterhin
an objektivierbaren Hinweisen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
fehlt, was – wie nachstehend aufzuzeigen ist – auch bezüglich seiner
Vorbringen zur Zumutbarkeit gilt.
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Hinweise zu erbringen vermochte, dass seit dem rechtskräftigen
Abschluss der früheren Asylverfahren Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (siehe auch
BVGE 2009/53 E. 6 S. 772). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den
vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen, auf weitere Vorbringen und Beweismittel
weiter einzugehen oder zusätzliche Beweise zu erheben. Das BFM ist
demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische
Asylrekurskommission) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG vorzubringen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine
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Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der nach wie vor junge
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde; insbesondere ist auch nicht anzunehmen, der
Beschwerdeführer werde in seiner Eigenschaft als N._______ (A2/9 Ziff. 8 S. 2) in die Lage kommen,
schwere körperliche Arbeit verrichten zu müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser
Stelle auch auf die Erwägungen 7.5 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010
verwiesen werden, insbesondere auch auf die Erwägungen zur Gesundheit des Beschwerdeführers. Dies
umso mehr, als der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht ausdrücklich festhält, seit dem letzten
Schreiben seien keine neuen wesentlichen Elemente hinzugekommen. Demnach erweist sich nach dem
Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
8.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.2. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, muss die
Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind.
8.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: