B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1689/2012
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Susanne Gnekow, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 24. Juni 2008 verliess und über den Sudan nach Libyen reiste, wo am
(…) ihr Sohn B._______ zur Welt kam,
dass sie Libyen nach Kriegsausbruch verliessen und über Malta und Ita-
lien am 19. Januar 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchten,
dass der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
EURODAC-Datenbank ergab, dass sie am 29. April 2011 in Malta ein
Asylgesuch gestellt hat und am 17. Juni 2011 von den maltesischen Be-
hörden daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom
31. Januar 2012 ausführte, sie sei im (…) Monat schwanger,
dass sich der Vater sowohl ihres Sohnes wie auch des ungeborenen Kin-
des noch in Malta aufhalte,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung das rechtliche
Gehör zum Nichteintretensentscheid, zum EURODAC-Ergebnis sowie zu
einer allfälligen Wegweisung nach Malta gewährt wurde,
dass sie dazu angab, sie sei in Malta zusammen mit ihrem Kind zunächst
ins Gefängnis gesteckt worden und habe nach der Entlassung im Flücht-
lingslager nur einmal pro Tag zu Essen bekommen,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2012 – eröffnet am
22. März 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein-
trat und die Wegweisung nach Malta anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfü-
gung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung ha-
be keine aufschiebende Wirkung, und ihnen die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC weise nach, dass
die Beschwerdeführerin am 29. April 2011 in Malta ein Asylgesuch einge-
reicht habe,
dass sie zudem zu Protokoll gegeben habe, ihren Mann in Malta zurück-
gelassen zu haben,
dass die maltesischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung,
nachfolgend: Dublin-II-VO) gutgeheissen hätten, womit gemäss Dublin-
Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR
0.142.392.689) die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens bei Malta liege,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 9. September 2012 zu erfolgen habe,
dass auf die Asylgesuche somit nicht eingetreten werde,
dass der Wegweisungsvollzug nach Malta zulässig sei, da es sich bei
Malta um einen Rechtsstaat und Signatarstaat sowohl der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) als auch des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) handle und
keine Hinweise dafür bestehen würden, Malta halte sich nicht an die
massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen,
dass Malta zudem Mitglied der Europäischen Union sei und die soge-
nannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Auf-
nahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandun-
gen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Malta sprechen würden,
dass es in Bezug auf die allgemein geltend gemachten schwierigen Le-
bensbedingungen in Malta der Beschwerdeführerin obliege, ihre Bedürf-
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nisse gegenüber den maltesischen Behörden anzumelden und medizini-
sche Betreuung in Anspruch zu nehmen,
dass hinsichtlich der bevorstehenden Geburt festzuhalten sei, dass die
Wegweisung nach Malta erst vollzogen werde, wenn die Beschwerdefüh-
rerin und ihre (dannzumal) beiden Kinder reisefähig seien und zudem die
Rückkehr nach Malta zu dem dort verbliebenen Ehemann eine gewisse
Entlastung für die Beschwerdeführerin bedeute,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. März 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, der Nichteintretens-
entscheid sei aufzuheben, der Nichteintretensentscheid sei aufgrund der
Verletzung des rechtlichen Gehörs und fehlerhafter Sachverhaltsabklä-
rung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung wahrzunehmen und das Asylgesuch der Beschwer-
deführenden materiell zu prüfen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung ersuchten, zudem seien die Vollzugsbehörden anzuweisen,
bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereich-
ten Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 29. März 2012 per sofort aussetzte,
dass die Beschwerdeführerin am (…) ihren zweiten Sohn, C._______,
gebar,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der am (…) geborene Sohn C._______ in das vorliegende Verfah-
ren miteinbezogen wird,
dass über offensichtlich unbegründete und begründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend vorab die formellen Einwände der Beschwerdeführenden
zu prüfen sind,
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dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt, die Akten fehlerhaft geführt sowie ih-
ren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
dass die Beschwerdeführenden vortragen lassen, bei ihrem Eintritt ins
EVZ sei der Beschwerdeführerin das Handy abgenommen worden, wel-
ches ihr nach ihrem Austritt ohne die Speicherkarte wieder ausgehändigt
worden sei,
dass die Speicherkarte Filme und Fotos zu den prekären Lebensbedin-
gungen im Flüchtlingslager in Malta enthalten habe,
dass den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise darauf entnommen wer-
den können, wonach die Beschwerdeführerin beim Eintritt ins EVZ ihr
Mobiltelefon hätte abgeben müssen,
dass die Beschwerdeführerin dem BFM jedoch mit Schreiben vom
8. März 2012 (vgl. A 18/1) mitteilte, es sei ihr beim Eintritt ins EVZ ein
USB-Stick abgenommen worden, den sie nicht zurückerhalten habe,
dass das Bundesamt in der Folge ein Antwortschreiben vom
14. März 2012 verfasste, welches jedoch offensichtlich nicht versandt
wurde (vgl. A 19/1),
dass die angefochtene Verfügung keine Ausführungen dazu enthält,
dass die Vorinstanz der Rechtsvertreterin – nach deren Intervention vom
21. März 2012 – mit Brief vom 27. März 2012 mitteilte, es ergäben sich
aus den Akten keinerlei Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachte Abgabe eines Memory-Sticks respektive Abspeicherung
von darauf enthaltenen Daten,
dass die Beschwerdeführenden zudem monieren, in den vorinstanzlichen
Akten fehle jegliche Dokumentation des Gesundheitszustandes des Soh-
nes B._______ wie auch dessen medikamentöser Behandlung, dies ob-
schon die Erkrankung von B._______ kausal für das Verlassen von Malta
gewesen sei,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien auch das
Recht auf Akteneinsicht umfasst,
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dass die Ausübung des Akteneinsichtsrechts nur dann möglich ist, wenn
die Behörden tatsächlich Akten bilden, mithin ergibt sich damit eine der
Akteneinsicht vorgelagerte Verpflichtung zur Aktenführung (vgl. STEPHAN
C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 9 zu
Art. 26 VwVG),
dass die in den Akten dokumentierte Information gewisse Qualitätskrite-
rien erfüllen muss, mithin die Richtigkeit (die dokumentierte Information
muss mit den zugrunde liegenden Tatsachen übereinstimmen), Vollstän-
digkeit (alle relevanten Elemente müssen vorhanden und genügend de-
tailliert festgehalten sein) sowie Klarheit bzw. Nachvollziehbarkeit (es
muss erkennbar sein, welche Informationen für das Handeln der Behörde
ausschlaggebend waren) erfordern (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, a.a.O.),
dass keine Zweifel darüber bestehen, dass sowohl medizinische Mass-
nahmen während eines Asylverfahrens als auch das Abnehmen bezie-
hungsweise Aufbewahren von Gegenständen in den Empfangszentren zu
dokumentieren sind,
dass angesichts der nachfolgenden Erwägungen vorliegend offen bleiben
kann, ob die Behauptungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerde-
ebene, wonach die Beschwerdeführerin das Natel habe abgeben müssen
und ihr die Natel-Speicherkarte nicht zurückgegeben und der Sohn
B._______ medizinisch betreut worden sei, überhaupt zutreffen,
dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren (vgl.
Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu begrün-
den,
dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher
umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein
muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü-
rich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2007/30 E. 5.6),
dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von
denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei
sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
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rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; BGE 112 Ia 110
E. 2b),
dass es sich bei der damals hochschwangeren Beschwerdeführerin und
ihrem (…) Kind zweifellos um besonders verletzliche Personen handelte,
dass allgemein bekannt ist, dass die Bedingungen in Malta für Asylsu-
chende nicht unproblematisch sind (vgl. Report by Thomas Hammarberg,
Commissionr for Human Rights of the Council of Europe, Strasbourg
9. Juni 2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Seraina Nufer, Malta:
Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich, Update, Bern,
November 2011; SFH, Muriel Trummer, Malta: Aktuelle Situation für Ver-
letzliche, Themenpapier des SFH-Rechtsdienstes, Bern, 6. September
2010),
dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer Befragung zu Proto-
koll gab, ihr Sohn sei in Malta krank geworden (vgl. A 7/11 S. 7),
dass sich aus der Befragung nicht ergibt, ob die Beschwerdeführerin den
konkreten Aufenthaltsort ihres Ehemannes kennt und in Kontakt mit ihm
steht,
dass sich angesichts der bekannt schwierigen Verhältnisse in Malta sowie
der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden der Hinweis auf
die Geltung der sogenannten Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003) den Anforderungen an die Begrün-
dungspflicht im Hinblick auf die Verneinung des Selbsteintritts im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht zu genügen vermag,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM
aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in
bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass das BFM indessen vorliegend den Anspruch der Beschwerdefüh-
renden auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat,
weshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht möglich ist, da allfällige
Abklärungen sowie Ergänzungen der Akten durch die Vorinstanz zu erfol-
gen haben, ansonsten eine Beschwerdeinstanz verloren ginge,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die angefochtene Ver-
fügung vom 14. März 2012 aufzuheben ist,
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dass der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len, und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil hinfällig werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos
wird,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) , womit auch das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gegenstands-
los wird,
dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift einen zeitlichen Auf-
wand von 9,5 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 150.--) sowie
Barauslagen von Fr. 53.80 und damit einen Gesamtaufwand von
Fr. 1'597.-- (gerundet, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend macht,
welcher noch angemessen erscheint,
dass das BFM entsprechend anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden
den genannten Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 14. März 2012 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'597.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: