Abtei lung IV
D-1691/2008
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._________, geboren (...),
Sri Lanka,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1691/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka tamili-
scher Ethnie, römisch-katholischen Glaubens aus Colombo, suchte am
7. Mai 2007 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 9. Mai 2007 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und be-
fragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Er reichte dabei je eine Kopie der Identi-
tätskarte und des Führerscheins, einen Zutrittsausweis für den
B.___________ sowie einen Berufsausweis zu den Akten. Am 18. Juni
2007 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde und am 13. Dezem-
ber 2007 das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei 1995 als C.___________ zwischen D.___________ und
Colombo gependelt, weswegen er mehrmals von der Polizei unter dem
Verdacht, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen,
mitgenommen und befragt worden sei. Im Jahre 1998 habe ihn die
Criminal Investigation Division (C.I.D.) dabei so stark geschlagen, dass
sie ihm einen Brustknochen gebrochen hätten. Vom März 2004 bis
Oktober 2006 habe er als C.___________ am B._________ gearbeitet
und sei immer wieder kontrolliert worden. Nach dem Angriff der LTTE
auf den Flughafen vom 26. März 2007 seien alle Tamilen, welche dort
gearbeitet hätten, mitgenommen und verhört worden. Er selbst sei am
29. März 2007 vier Stunden lang festgehalten und eine halbe Stunde
verhört und beschuldigt worden, der LTTE eine Mietwohnung vermittelt
zu haben. Sie hätten ihn angeschrien, ihm Angst gemacht und
vorgeschrieben, dass er Colombo nicht mehr verlassen dürfe. Wenige
Stunden nach einem erneuten Angriff der LTTE vom 28. April 2007
hätten ihn zwei uniformierte Polizisten um zwei Uhr in der Nacht zu
Hause abgeholt und zu einem Van geführt, in welchem sich noch drei
nicht uniformierte Personen befanden. Während der einstündigen
Autofahrt sei er mehrmals geschlagen worden. Beim E.___________-
Friedhof hätten sie angehalten, ihn erneut mit den Fäusten geschlagen
und ihm gedroht, er solle endlich die Namen der Personen verraten,
welchen er Wohnungen vermietet habe, sonst würden sie ihn töten. Da
sie sehr betrunken gewesen seien und es an diesem Tag in Colombo
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keinen Strom gegeben habe, sei es ihm gelungen, zu einem Freund
nach F.____________ zu flüchten, wo er sich bis zur Ausreise
versteckt und erfahren habe, dass er am 30. April 2007 zu Hause
gesucht worden sei. Vor diesem Hintergrund habe er am 6. Mai 2007
Sri Lanka auf dem Luftweg mit Hilfe eines Agenten verlassen. In der
Schweiz habe er erfahren, dass die Polizei ihn mehrmals zu Hause,
bei seiner Mutter, seiner Schwester und beim Nachbarn gesucht habe.
Seit seine Mutter der Polizei gesagt habe, dass er im Ausland sei,
würden sie nicht mehr kommen.
Am 26. September 2007 reichte der Beschwerdeführer mittels seiner
damaligen Rechtsvertreterin seine Identitätskarte, die Geburtsurkunde
und die Heiratsurkunde jeweils im Original zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 – eröffnet am 15. Februar 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassung-
sfall – auf, die Schweiz bis zum 10. April 2008 zu verlassen.
D.
Mit Eingabe vom 13. März 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die Bezahlung
der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen.
E.
Mit Verfügung vom 31. März 2008 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer allfälligen Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse gut.
F.
Am 3. April 2008 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebe-
stätigung und ein Bestätigungsschreiben von G.__________, Leiter
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der H.___________ und Mitglied der I.___________ vom 15. März
2008 zu den Akten.
G.
Am 21. April 2008 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die Be-
schwerdeakten zur Vernehmlassung.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 24. April 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2008 die Gelegenheit,
eine Replik einzureichen. In seiner Replik vom 5. Mai 2008 nahm der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
I.
Der Instruktionsrichter wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
5. Mai 2010 darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis
davon habe, dass er seit dem 1. Mai 2008 erwerbstätig sei. Im Hinblick
auf einen allfälligen Widerruf der mit Zwischenverfügung vom 31. März
2008 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gab er ihm die Möglich-
keit zur Einreichung einer Stellungnahme (mittels Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege").
J.
Am 10. Mai 2010 übermittelte der Beschwerdeführer das ausgefüllte
Formular mit weiteren Belegen zu seiner finanziellen Situation.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
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1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforderungen
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an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und
andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, es gehe davon aus, dass der Be-
schwerdeführer aus Colombo stamme und während Jahren als
C.___________ gearbeitet habe. Es halte es auch für möglich, dass er
seit den 1990er-Jahren mehrmals von der Polizei kontrolliert worden
sei, als er zwischen D.___________ und Colombo gependelt habe. Auf
Grund der Tatsache, dass er jeweils am selben Tag wieder
freigelassen worden sei und es nie zu einer Festnahme oder einer
Anklageerhebung gekommen sei, könne davon ausgegangen werden,
dass gegen ihn keine konkreten Verdachtsmomente vorhanden
gewesen seien. Selbst wenn er dabei im Jahre 1983 ein Mal verletzt
worden sein sollte, seien diese Ereignisse mangels Aktualität und
mangels Intensität und Gezieltheit asylrechtlich nicht beachtlich. Es
schliesse auch nicht aus, dass er nach den Attentaten im März und
April 2007 in Colombo verhört worden sei, auch wenn entsprechende
Beweismittel nicht vorliegen würden, glaube ihm aber die geltend
gemachte Verfolgungssituation nicht. Er wolle beim ersten Mal drei
Tage nach dem Attentat verhört worden sein, was darauf hindeute,
dass er nicht zum engsten Kreis der verdächtigen Personen gezählt
habe. Selbst wenn er der Polizei auf Grund der früheren Kontrollen
bekannt gewesen wäre, könne aus dem Umstand, dass er bereits
nach einer halbstündigen Befragung mit allgemeinen Fragestellungen
wieder freigelassen worden sei, geschlossen werden, dass es sich um
eine Routineüberprüfung gehandelt habe. Dieser Vorfall, selbst wenn
er tatsächlich stattgefunden hätte, wäre somit asylrechtlich
unbeachtlich. Dass er als aus Colombo stammender Tamile derart im
Visier der Sicherheitskräfte stehen solle, wirke konstruiert. Ohnehin sei
davon auszugehen, dass er bei der Anstellung im Jahre 2004 auf dem
B.___________ – mithin einer J.___________ – entsprechend
überprüft worden sei und keine Sicherheitsbedenken gegen seine
Anstellung gesprochen hätten. Das BFM erachte es insbesondere als
unwahrscheinlich, dass er am 29. April 2007 bereits wenige Minuten
nach dem Attentat von zu Hause mitgenommen und in einem Van
ziellos herum gefahren worden sei. Wenn er tatsächlich mit dem
Attentat in Verbindung gebracht worden wäre, wäre er kaum von
betrunkenen Beamten abgeholt worden. Vielmehr hätten die
Sicherheitskräfte ein erhebliches Interesse daran gehabt,
Fahndungserfolge vorzuweisen. Darüber hinaus falle auf, dass seine
Aussagen zur angeblichen Mitnahme am 29. April 2007
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unsubstanziiert und vage ausgefallen seien. So mache der Be-
schwerdeführer nur sehr knappe Angaben über den Vorfall. Auch die
Schilderung der Flucht, welche in Kenntnis des möglicherweise töd-
lichen Ausgangs unter höchsten Anspannungen hätte erfolgt sein
müssen, sei sehr allgemein ausgefallen und erschöpfe sich in wenigen
kurzen, stereotypen Sätzen. Seine einfach und allgemein gehaltenen
Schilderungen liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung ver-
missen, so dass seine Darlegungen, welche jegliche Realitätsmerk-
male entbehren würden, als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren
seien. Dieser Eindruck werde zusätzlich dadurch bestärkt, dass sich
zwar die Sicherheitskräfte seit April 2007 mehrmals nach seinem Auf-
enthaltsort erkundigt haben sollen und es zu Hausdurchsuchungen
gekommen sei. Es müsse jedoch in Kenntnis der realen Gegeben-
heiten davon ausgegangen werden, dass sich die Sicherheitskräfte bei
einem entsprechenden Verdacht auf eine Mitbeteiligung des Be-
schwerdeführers bei den Anschlägen der LTTE kaum mit Erkundi-
gungen nach seinem Aufenthaltsort, ergebnislosen Hausdurch-
suchungen und Befragungen von Familienangehörigen begnügt
hätten. Dies sei mit einer – wie vom Beschwerdeführer behaupteten
oder befürchteten Gefährdungslage – nicht zu vereinbaren. Be-
fremdend sei in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer sich offensichtlich bis zum heutigen Tag nicht Ge-
wissheit darüber verschafft habe, ob tatsächlich konkrete Verdachts-
momente gegen ihn vorliegen würden, was erfahrungsgemäss mit der
Situation einer tatsächlich gefährdeten Person nicht in Einklang zu
bringen sei und vermuten lasse, dass er sich nie in der von ihm ge-
schilderten Situation befunden habe. Bezeichnenderweise lägen auch
keine Beweismittel vor, welche seine Vorbringen bestätigen würden
und er seine Situation auch selber so einschätze, dass der bei einer
Beruhigung der Lage nach Sri Lanka zurückkehren könne.
3.2 In der Beschwerde vom 13. März 2008 wird demgegenüber im
Wesentlichen geltend gemacht, das BFM widerspreche sich in seiner
Argumentation selbst, indem es einmal behaupte, es fehle an ziel-
gerichteter Verfolgung, weil die erste Verhaftung im März 2007 nicht
unmittelbar nach dem Attentat erfolgt sei und als genau dies im
Rahmen der zweiten Festnahme im April 2007 geltend gemacht
werde, führe das BFM ohne weitere Erklärung an, dies sei unwahr-
scheinlich. Dass der Beschwerdeführer erst drei Tage nach dem An-
schlag durch die LTTTE in Colombo verhaftet worden sei, spreche
gegen die vom BFM behauptete Routineüberprüfung. Der zeitliche Ab-
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stand zwischen Anschlag und Festnahme weise vielmehr daraufhin,
dass er von den Behörden erst im Rahmen der Ermittlungen ins Visier
genommen worden sei. Aus diesem Verhalten der Behörde lasse sich
deshalb schliessen, dass die Beschuldigungen gegen ihn als Person
von gewichtiger Natur sein müssen und er nicht Opfer als Angehöriger
der tamilischen Ethnie geworden sei. Dass er am 29. April wenige
Stunden nach dem Anschlag durch die LTTE in Colombo verhaftet
worden sei, sei sodann in einem Zusammenhang mit der ersten Fest-
nahme zu sehen: Da er den Behörden im Rahmen von Ermittlungen
bekannt und verdächtig gewesen sei, hätten die Sicherheitskräfte im
April umso schneller reagiert. Er sei nicht nur mit allgemeinen Fragen
konfrontiert worden, sondern auch sehr eingehend zu Kontakten mit
der LTTE in Colombo befragt worden und es sei ihm vorgeworfen
worden, seine Identitätskarte der LTTE weitergegeben zu haben und
diesen Wohnungen vermittelt zu haben. Aus den Fragen lasse sich
somit entnehmen, dass die Behörden sehr spezifisch auf seine
biografischen Ereignisse eingegangen seien, woraus sich primär ein
Interesse an seiner Person und an ihm als Angehöriger der
tamilischen Ethnie entnehmen lasse. Er sei zwar freigelassen worden,
aber es sei ihm verboten worden, das Gebiet von Colombo zu ver-
lassen. Für das Vorliegen einer zielgerichteten Verfolgung spreche,
dass die Polizei Freunde, welche LTTE-Mitglieder gewesen seien,
festgenommen und dabei seine Telefonnummer gefunden habe, wo-
raus sich ableiten lasse, dass er registriert worden sein müsse. Diese
Annahme werde bestätigt, da er von den Sicherheitskräften auf diese
Angelegenheit angesprochen worden sei. Beim Anschlag in Colombo
hätten die Sicherheitsbehörden bestehende Akten der in Colombo
wohnhaften Tamilen durchkämmt und seien dabei auf seinen Namen
gestossen, woraus sich ein erstes Verdachtsmoment ergebe. Ein
zweites Verdachtsmoment ergebe sich daraus, dass er in
D.___________, inmitten von den LTTE beanspruchten Gebiet,
während neun Jahren für die K.__________ tätig gewesen sei. Es sei
in Zeiten des Notstandes aus der Perspektive der Behörden völlig
naheliegend, diesen Umstand gegen ihn zu verwenden. Ein letztes
Verdachtsmoment ergebe sich durch den Umstand, dass er bei einer
renommierten K._______ gearbeitet habe und unter anderem Zugang
zum B._______ hatte. Im Jahre 2004, mitten in den
Friedensgesprächen und vor der Amtszeit Mahinda Rajapakses, dürfte
eine Person tamilischer Herkunft ohne grössere Sicherheitsbedenken
Zugang zu einem solchen Arbeitsort gehabt haben, da wirtschaftliche
Qualifikationen ethnische Zuordnungen überwogen haben dürften. Ab
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Ende 2006 dürfte sich jedoch genau dieser damalige Vorteil gegen ihn
gewendet haben. Der Zweck der einstündigen Fahrt sei als
Einschüchterungsbemühung zu interpretieren und habe schliesslich
auf dem Friedhof geendet. Es sei unklar, ob er dort hätte exekutiert
werden sollen. Eine solche Absicht würde jedenfalls zum Umstand
passen, dass die Polizisten erheblich alkoholisiert gewesen seien. Er
habe den Ablauf der Flucht substanziiert und präzise genug
geschildert. So äussere er sich zur Uhrzeit, Verkehrsdichte, Anzahl
Personen, Fahrtroute, Misshandlung und zu Distanzen. Zudem könne
er die genaue Fluchtroute beschreiben. Dass sich der Fluchtmoment
relativ unspektakulär abgespielt habe, hänge wohl mit dem
Alkoholisierungsgrad der Beamten zusammen. Diese seien wohl kaum
fähig gewesen zu reagieren, weshalb es ihnen auch unmöglich ge-
wesen sein dürfte, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Dass er auch
noch nach der Ausreise regelmässig gesucht worden sei, weise auf
ein hohes Interesse der Behörden am Beschwerdeführer und auf
deren Angst, er hätte sich in den Norden abgesetzt, hin. Die Polizei
habe nicht nur die Familienangehörigen aufgesucht und mehrmalige
Hausdurchsuchungen unternommen, sondern auch Nachbarn befragt,
was gegen eine Routineüberprüfung spreche. Er habe sich sehr wohl
mit seinen Familienangehörigen in Verbindung gesetzt und sich über
die Entwicklung betreffend seine Verfolgung erkundigt. Die Ver-
folgungsabsicht dürfte durch den Vorfall am 29. Februar 2008 in
L.__________, Colombo zusätzlich erhöht worden sein, da das Atten-
tat, das von einem LTTE-Mitglied verübt worden sei, in unmittelbarer
Nähe zu demjenigen Haus stattfand, in welchem nun seine Ehefrau
wohne, welche die schwangere Schwester des Attentäters persönlich
gekannt habe.
3.3 In der Vernehmlassung vom 24. April 2008 wird festgehalten, dass
das vom Beschwerdeführer eingereichte Referenzschreiben vom
15. März 2008 bezeichnenderweise nicht mit der von ihm geltend ge-
machten Verfolgungssituation übereinstimme.
3.4 In der Replik vom 5. Mai 2008 wird geltend gemacht der Be-
schwerdeführer habe bereits bei der kantonalen Anhörung seine
Tätigkeit für die H.___________ erwähnt. Wie in der Eingabe vom 4.
[recte: 3.] April 2008 bereits erwähnt, habe er sich nie politisch,
sondern nur im Rahmen von sozialen Programmen für die
I.___________ betätigt. Dies sei auch der Grund, weshalb er seine
Mitgliedschaft bei den Anhörungen nicht erwähnt habe.
Seite 9
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4.
4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht -
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl -
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38
f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18, WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten mehrmaligen Fest-
nahmen und Befragungen zwischen 1995 und 2004 anlässlich seiner
Reisen zwischen Colombo und D.___________ und dem im Jahre
1998 durch Angehörige des C.I.D. durch Schläge verursachten
Rippenbruch sind vom BFM nicht in Zweifel gezogen worden. Es hat
diese Vorbringen jedoch zu Recht als asylrechtlich unbeachtlich
qualifiziert. Dies wird denn auch durch die Aussagen des
Beschwerdeführers bestätigt, wonach er dies habe aushalten können
und dies für ihn kein Grund zur Ausreise gewesen sei (vgl. act. A1/12
Seite 10
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S. 7). Der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang
zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise im Jahre 2007 ist
deshalb offensichtlich nicht gegeben, weshalb sie keine asylrechtlich
relevante Verfolgung begründen.
4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte vierstündige Fest-
haltung und die rund 30-minütige Befragung am 29. März 2007 nach
dem Attentat auf den Flughafen vom 26. März 2007 erscheint durch-
aus realistisch. Einerseits hat der Beschwerdeführer von 2004 bis
Oktober 2006 auf der K.___________ im B._______ gearbeitet und
andererseits war er im Zeitpunkt des Attentats im Besitz eines bis ins
Jahr 2009 gültigen Ausweises, der ihm Zutritt zum B._______
verschaffte. Angesichts dessen ist es nachvollziehbar, dass ihn die sri-
lankische Behörde überprüfte und zum Attentat befragte. Es mag
durchaus auch sein, dass er dabei angeschrien, ihm Angst eingejagt
und die Auflage gemacht worden ist, Colombo nicht zu verlassen. Die
kurze Dauer der Befragung und die anschliessend erfolgte Freilassung
deuten indessen klar darauf hin, dass die Behörden in der Person des
Beschwerdeführers keine Gefahr für die sri-lankische Sicherheit
gesehen haben. Der Einwand, der zeitliche Abstand zwischen
Anschlag und Festnahme spreche gegen eine Routineprüfung und
deute daraufhin, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der
Ermittlungen ins Visier genommen worden und er eine Person von
gewichtiger Natur sei, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen,
weil der Beschwerdeführer in diesem Fall kaum nach einer bloss
halbstündigen Befragung wieder auf freien Fuss gesetzt worden wäre.
Der Beschwerdeführer führte zudem aus, am B._______ hätten viele
andere Tamilen gearbeitet (vgl. act. A20/12 S. 7), weshalb davon
auszugehen ist, dass neben ihm auch zahlreiche andere Personen
nach dem Attentat verhört worden sind. Dies wird auch durch seine
Darstellung bestätigt, wonach auf dem Polizeiposten sehr viele Leute
gewartet hätten (vgl. act. A14/21 S. 10). Der Beschwerdeführer dürfte
aufgrund der früheren Festnahmen zudem bereits registriert gewesen
sein, weshalb er kaum erst drei Tage nach dem Attentat verhört
worden wäre, wenn er tatsächlich eine Person von gewichtigem
Interesse gewesen wäre. Insgesamt entsteht deshalb der Eindruck, bei
der Festnahme und Befragung vom 29. März 2007 habe es sich um
eine legitime Überprüfung des Beschwerdeführers zur Aufklärung des
Attentats gehandelt, welche asylrechtlich unbeachtlich ist.
Seite 11
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4.4 Betreffend die geltend gemachte Mitnahme im Van vom 29. April
2007 ist übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten, dass die in die -
sem Zusammenhang erfolgten Ausführungen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standzuhalten ver-
mögen. Gemäss seiner Darstellung soll ein Anschlag auf eine Ölraffi -
nerie am 28. April 2007 der Anlass für seine Mitnahme gewesen sein.
Aus seiner Schilderung geht jedoch nicht hervor, inwiefern zwischen
diesem Anschlag und seiner Person ein Zusammenhang bestehen
soll. Der Beschwerdeführer ist zwischen 1995 und 2004 anlässlich
seiner Reisen zwischen Colombo und D.___________ mehrmals
festgenommen, befragt und wohl auch registriert worden. Obwohl die
Behörde Kenntnis von seinen Freunden bei der LTTE hatte, ist der Be-
schwerdeführer jedoch nie verurteilt und in Haft gesetzt worden. Der
Beschwerdeführer verfügte demnach in den Augen der Behörden
offenbar über kein Profil, das ihn als Kollaborateur der LTTE ausge-
wiesen hätte. Gemäss seinen Angaben stellten die Polizisten auch
keine spezifischen Fragen in Zusammenhang mit dem Anschlag,
sondern wollten wie bei den früheren Befragungen Adressen von
LTTE-Mitgliedern in Erfahrung bringen. Vor diesem Hintergrund ist
nicht davon auszugehen, dass ihn die Polizei im Zusammenhang mit
dem Anschlag zu Hause aufsuchte. Ausserdem ist die Schilderung der
Mitnahme und der Flucht insgesamt wenig anschaulich und in
zentralen Punkten unsubstanziiert. Es trifft zwar zu, dass sich der Be-
schwerdeführer zur Uhrzeit, Anzahl Polizisten, Fahrt- und Fluchtroute
äusserte und es mag auch zutreffen, dass zielloses Herumfahren mit
Entführten zu Einschüchterungszwecken genutzt wurde. Realitäts-
fremd wirkt jedoch die geschilderte Abholung zuhause, wonach zwei
Polizisten zunächst an die Tür geklopft und ihn noch aufgefordert
hätten, die Kleider zu wechseln (vgl. act. A14/21 S. 11), dies obwohl
sie angeblich betrunken gewesen seien. Ausserdem ist nicht nach-
vollziehbar, warum sie ihn vor der Mitnahme zuerst zum Kleider-
wechseln aufforderten, wenn sie tatsächlich vorgehabt hätten, ihn zu
exekutieren. Nicht glaubhaft erscheinen sodann seine Angaben zur
Flucht. Einerseits widersprach er sich anlässlich der kantonalen An-
hörung, indem er zuerst angab, er habe aus dem Auto flüchten
können, während er später erklärte, sie hätten ihn aus dem Van ge-
nommen und dann sei er weggerannt (vgl. act. A14/21 S. 8 u. 12).
Andererseits ist unabhängig davon, ob er sich im Zeitpunkt der Flucht
im oder ausserhalb des Vans befand, wenig wahrscheinlich, dass er,
wie geschildert, einfach die Polizisten zur Seite habe stossen und
wegrennen können. Selbst wenn die Polizisten alkoholisiert gewesen
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wären, hätten sie zu fünft es wohl nicht soweit kommen lassen, dass
er hätte flüchten können. Zudem seien sie mit Stangen und einer
sogar mit einer Pistole ausgerüstet gewesen. Angesichts dessen ist es
auch erstaunlich, dass sich der Beschwerdeführer zum Wegrennen
entschloss, da er nämlich aufgrund der während der einstündigen
Autofahrt eingesteckten Schläge ins Gesicht und auf den Körper
sicher eingeschüchtert, wenn nicht auch geschwächt gewesen wäre
(vgl. act. A20/12 S. 6). Angeblich hätten die Polizisten ihn verfolgt,
aber da er den Ort gut gekannt habe, habe er entkommen können und
sei mit einem Dreiradauto durch die Negombo Road nach
F.____________ gefahren. Auch dies ist zweifelhaft. Es trifft zwar zu,
dass der Beschwerdeführer die Strassen durch welche er geflüchtet
sein soll, mühelos benennen konnte. Bei der Negombo Road handelt
es sich jedoch um eine breite Strasse, auf welcher der Van das
Dreiradauto ohne weiteres hätte einholen können. Wäre deshalb der
Beschwerdeführer gezielt von den Behörden gesucht worden, hätten
die Polizisten die Verfolgung aufgenommen und ihn kaum so
leichtfertig, wie von ihm geschildert, entkommen lassen. Insgesamt ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Gegend als
Ortsansässiger gut kennt, weshalb er auch in der Lage war, zu
Distanzen, Verkehrsdichte, Quartiere und Strassen Angaben zu
machen. Hingegen bestehen überwiegende Zweifel daran, dass sich
die Geschehnisse in jener Nacht vom 29. April 2007 tatsächlich, wie
vom Beschwerdeführer geschildert, zugetragen haben. Ausserdem
hätten die Behörden ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, den
Beschwerdeführer bereits früher festzunehmen, wenn dazu Anlass
bestanden hätte. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers eignen sich
deshalb nicht, eine Verfolgung aus asylrechtlich bedeutsamen Motiven
durch die sri-lankische Behörde glaubhaft zu machen.
4.5 Soweit in der Beschwerde schliesslich geltend gemacht wird, es
sei ein Attentat in unmittelbarer Nähe des Hauses seiner Ehefrau
verübt worden und diese habe die Schwester des Attentäters gekannt,
lässt sich keine Gefährdung durch die sri-lankischen Behörden für den
Beschwerdeführer herleiten. Was das eingereichte Schreiben von
G.__________ vom 15. März 2008 betrifft, ist einerseits festzustellen,
dass darin entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht erwähnt
wird, dass der Beschwerdeführer für den H.___________ tätig war,
sondern lediglich von einer Mitgliedschaft bei der politischen Partei
I.___________ die Rede ist und ausgeführt wird, er sei wegen seiner
Tätigkeiten für diese im Rahmen von Sozialarbeit und Unterstützung
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der tamilischen Bevölkerung bedroht worden. Das BFM hat diesbe-
züglich zutreffend festgehalten, dass der Inhalt des Schreibens nicht
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Der Be-
schwerdeführer gab anlässlich der Befragung im EVZ nämlich an,
politisch nicht aktiv gewesen zu sein (vgl. act. A1/12 S. 8). Dies deutet
darauf hin, dass es sich bloss um ein Gefälligkeitsschreiben handelt,
welchem kein Beweiswert beigemessen werden kann. Ausserdem ist
die ehemalige I.___________ – heute M.___________ – als Teil der
N.__________ als (...) Partei bei den (...) hervorgegangen. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch
aufgrund der Parteizugehörigkeit keine asylrelevanten Nachteile
drohen würden, falls er dieser tatsächlich angehören sollte.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen konnte. Das BFM hat demnach das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
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Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung
der Lage in Sri Lanka davon aus, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen
mit gewissen Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch
zwischen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Um-
gebung selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nord-
oder Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren. So ist eine
Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die
Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und
Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und
Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzu-
mutbar. Bei rückkehrenden Tamilen, welche längere Zeit im Grossraum
Colombo selbst gelebt haben, dort auf ein existierendes, tragfähiges
Familien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten
Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist davon auszugehen, dass
sie grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich innert nützlicher Frist und
mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder zu integrieren und dass
ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingt. Auch gegenüber den
Sicherheitskräften werden sie ihren erneuten Aufenthalt rechtfertigen
können und werden somit nicht anhaltenden, unzumutbaren behörd-
lichen Schikanen oder Repressalien ausgesetzt sein. Bei dieser Kon-
stellation ist jedoch die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück-
sichtigen. Je kürzer der Aufenthalt eines Rückkehrenden in Colombo
dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforde-
rungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes zu stellen. Bei Tamilen, die aus dem
Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über
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ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetze verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete aus-
zugehen (BVGE 2008/2 E. 7.6 S. 20 f.).
6.3.3 Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer aus
Colombo, wo er – bis auf seine Schulzeit in O.__________ und seinem
Wochenaufenthalt in D.___________ von 1995 bis 2004 (vgl.
act. A1/10 S. 1, 2 und 3) – immer gelebt hat. Er arbeitete bis zu seiner
Ausreise im Jahre 2007 als Angestellter bei der K.__________. Er
schreibt und spricht fliessend Singhalesisch, da er die singhalesische
Schule besuchte (vgl. act. A1/12 S. 9). Gemäss seinen Angaben
anlässlich der Anhörung wohnen seine Ehefrau mit der Tochter, die
Mutter und zwei Schwestern in Colombo. Der Beschwerdeführer kann
somit auch nach drei Jahren Landesabwesenheit auf ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz in Colombo zurückgreifen und eine
Unterkunft finden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten
ist zudem anzunehmen, dass der bald 34-jährige Beschwerdeführer
gesund ist. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nicht unzumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 31. März
2008 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung und unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. Am 3. April 2008 wurde
eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. Nachdem der Beschwerde-
führer seit dem 1. Mai 2008 erwerbstätig ist, wurde er vom Instruk-
tionsrichter mit Verfügung vom 5. Mai 2010 aufgefordert, eine weiterhin
bestehende prozessuale Bedürftigkeit mittels Ausfüllens des Formu-
lars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" darzulegen. Eine
Gegenüberstellung der Einkünfte und Auslagen des Beschwerde-
führers ergibt unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Grund-
betrags, dass er weiterhin als prozessual bedürftig einzustufen ist. Die
ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist somit nicht zu widerrufen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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