Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D1691/2010
U r t e i l v om 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und
ethnischer Hazara aus B._______, Provinz C._______ – gelangte
eigenen Angaben zufolge am 14. Juni 2008 in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um
Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 30. Juni 2008 im EVZ D._______
sowie der Anhörung durch das BFM vom 21. April 2009 machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, in
Afghanistan habe Krieg geherrscht und seine Onkel und Cousins sowie
eine Tante väterlicherseits seien getötet worden. Seine Familie gehöre
ausserdem der religiösen Gruppe des Sayed Kaian an. Die Angehörigen
dieser Gruppe würden beleidigt, verfolgt und in E._______ getötet, da
man zu Geld kommen wolle. Die Taliban hätten seinen Vater aufgrund
der Zugehörigkeit zu dieser religiösen Gruppe festgenommen und
verschleppt. Um den Aufenthaltsort seines Vaters herauszufinden, habe
ihn ein Paschtune ebenfalls mitgenommen. Aus diesen Gründen habe er
im Jahre (…) oder (…) zusammen mit der Familie des Onkels
mütterlicherseits Afghanistan verlassen und sich nach Pakistan begeben.
Nach etwa einem Jahr sei er mit dem Onkel und den
Familienangehörigen in den Iran gezogen, wo er als Handlanger auf dem
Bau gearbeitet habe. Anlässlich einer Kontrolle sei er einmal von den
iranischen Behörden festgenommen worden. Er sei auf Intervention
seines Arbeitgebers sowie der Ehefrau des Onkels jedoch wieder frei
gekommen. Etwa Anfang [Datum] sei er dann für acht oder neun Tage zu
einem Verwandten seines Grossvaters nach E._______ zurückgekehrt,
um seinen Vater zu suchen. Die Suche sei jedoch erfolglos geblieben.
Ausserdem habe der Verwandte seines Grossvaters Anrufe wegen ihm
erhalten. Einer dieser Anrufer habe sich nach seiner Adresse erkundigt.
Den Iran habe er schliesslich Mitte [Datum] oder [Datum] verlassen, da
sein Onkel ihm immer seinen Lohn weggenommen und dessen Ehefrau
ihn schlecht behandelt habe. Nach Aufenthalten in der Türkei und in
Griechenland sei er in die Schweiz gelangt.
B.
Mit – am 27. Februar 2010 eröffneter – Verfügung vom 25. Februar 2010
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
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dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug
erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 16. März 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. Zudem sei er infolge Unzumutbarkeit sowie
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig sei ihm eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten.
Mit der Beschwerdeschrift wurde ein Bericht des US Committee for
Refugees and Immigrants (USCRI) über den Iran, ein Internetartikel vom
12. Juli 2007 mit dem Titel "Iran continues mass expulsions of Afghan
refugees" sowie eine Fürsorgebestätigung vom 8. März 2010 zu den
Akten gereicht.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde.
E.
Mit Verfügung vom 17. August 2011 wurde das BFM zur Einreichung
einer Stellungnahme eingeladen.
F.
Das BFM hob mit Verfügung vom 26. August 2011 die angefochtene
Verfügung im Vollzugspunkt auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des
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Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
in der Schweiz an.
G.
Eine Anfrage des Gerichts vom 30. August 2011 betreffend einen
allfälligen Beschwerderückzug im Asylpunkt ohne Kostenfolge, liess der
Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frage eines Auslieferungsgesuches stellt sich vorliegend nicht, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheides vom 25. Februar 2010 unter anderem aus, dass die
Verschleppung des Vaters des Beschwerdeführers und seine Mitnahme
durch einen Paschtunen nicht asylrelevant seien, da sich seit seiner
Ausreise (…) aus Afghanistan die politische Situation in seinem
Heimatstaat grundlegend verändert habe. Die Taliban hätten ihre Macht
verloren. Man habe eine demokratische Regierung eingesetzt und Hamid
Karzai als Präsidenten wiedergewählt. Vor diesem Hintergrund habe der
Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt aus den genannten Gründen
keine Nachteile mehr zu befürchten, weshalb dieses Vorbringen nicht
asylrelevant sei. Weiter habe er angeführt, er sei im Iran bei einer
Kontrolle einmal festgenommen und nach kurzer Zeit auf die Intervention
des Arbeitgebers und der Ehefrau seines Onkels freigelassen worden.
Diese geltend gemachten Nachteile seinen von den iranischen Behörden
und nicht von den Behörden seines Heimatstaates ausgegangen,
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weshalb diese asylrechtlich nicht beachtlich seien. Gleichzeitig habe er
bei der Anhörung keine überzeugenden Angaben bezüglich der religiösen
Gruppe von Sayed Kaian machen können. Seine Aussagen seien vage
geblieben und vermöchten nicht zu überzeugen. Seinen Angaben fehle
es zudem an Plausibilität. So habe er sich trotz seiner Behauptung, dass
die Anhänger verfolgt und getötet würden, nach E._______ begeben und
dort einige Tage aufgehalten. Sein Verhalten widerspreche der Logik,
zumal er sich dadurch als Anhänger freiwillig einer Gefährdung
ausgesetzt hätte. Angesichts der unsubstantiierten und unplausiblen
Angaben könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte
Zugehörigkeit zur Gruppe von Sayed Kaian nicht geglaubt werden. Seine
Asylvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerdeeingabe vom
16. März 2010 mitunter dagegen ein, es könne aufgrund der aktuell in
Afghanistan herrschenden instabilen Lage nicht mehr ohne Weiteres von
der Machtlosigkeit der Taliban ausgegangen werden. Aufgrund dessen
habe er nach wie vor begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die
Taliban. Weiter sei festzuhalten, dass er ein Analphabet sei, der über
keinerlei Kenntnisse betreffend die Hintergründe der politischen
Geschehnisse verfüge. Seine Angaben betreffend die Namen der Führer
der Sayed Kaian Gruppe und weshalb diese verfolgt würden,
entsprächen vor dem Hintergrund seines Bildungsgrades der Realität.
Zudem seien seine Eltern Anhänger von Sayed Kaian gewesen. Er sei
sozusagen als Anhänger geboren, habe sich hingegen persönlich nicht
für die Gruppe interessiert. Im Weiteren habe er nicht damit rechnen
können, dass seine religiöse Zugehörigkeit in E._______ auffliegen
würde. Da sein Grossvater ein enger Mitarbeiter von Sayed Kaian
gewesen sei, sei es entgegen der Ansicht des BFM plausibel, dass er
Probleme bekommen habe, nachdem er sich in E._______ dem
Ladenbesitzer vorgestellt habe, der seinen Vater gekannt habe.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM in casu die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant beziehungsweise
unglaubhaft beurteilt hat.
5.1. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung
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ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 und BVGE 2007/31
E. 5.3 S. 379, mit weiteren Hinweisen).
Zudem ist nach Lehre und Praxis für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21).
5.1.1. Das BFM brachte in seiner ablehnenden Verfügung vor, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschleppung seines Vaters,
seine Mitnahme durch einen Paschtunen sowie die kriegerischen
Ereignisse nicht asylrelevant seien. Die politische Situation in Afghanistan
habe sich seit seiner Ausreise grundlegend verändert und die Taliban
hätten ihre Macht verloren. Vor diesem Hintergrund habe der
Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keine Nachteile mehr zu
befürchten.
5.1.2. Diese Einschätzung ist insoweit zu relativieren, als sich das
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 einlässlich mit der aktuellen
Lage in Afghanistan befasst hat. Es kommt dabei zum Schluss, dass in
weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten –
eine prekäre Sicherheitslage und schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen (BVGE a.a.O. E. 9.9.1). So gehen seit dem Jahr 2006
zahlreiche Gewaltakte in Afghanistan unter anderem von Aufständischen
– wozu die Taliban gehören – aus (BVGE a.a.O. E. 9.5 ff.). Auch die
vielfach geäusserte Hoffnung auf eine Beruhigung der Lage nach den
Präsidentschaftswahlen 2009 zerschlug sich und die Anschläge der
Aufständischen verlaufen immer folgenschwerer (BVGE a.a.O.
E. 9.6.2.2). Im Verlauf der jüngsten Monate sind die Aufständischen zwar
lokal aus bestimmten Gebieten im Süden, im Osten und auch im Norden
Afghanistans zurückgedrängt worden; inwiefern diese regionalen Erfolge
in der Aufstandsbekämpfung für die nahe Zukunft und erst recht für die
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Zeit nach dem Abzug der internationalen Truppen von Dauer sein
werden, ist zweifelhaft. Die Experten erwarten keine Verbesserung,
sondern gehen von einer erneuten Verschlimmerung aus (BVGE a.a.O.
E. 9.7.3).
5.1.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer folglich zwar zu Recht
ausgeführt, dass aufgrund der aktuell in Afghanistan herrschenden
instabilen Sicherheitslage nicht mehr ohne Weiteres von der
Machtlosigkeit der Taliban ausgegangen werden könne. Unbesehen
dessen gelangt das Gericht aufgrund der Akten zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich keine begründete Furcht vor Verfolgung
hat. Den vorgebrachten Eingriffen fehlt es sowohl an Intensität als auch
an Gezieltheit, um als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu
werden. Es lässt sich daraus nicht ableiten, dass ihm mit hoher
Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile seitens der Taliban
gedroht hätten. Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit noch im heutigen
Zeitpunkt – mehr als fünfzehn Jahre nach der Ausreise aus B._______
respektive fünf Jahre nach der Ausreise aus E._______ – gezielt auf
seine Person bezogene asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen
von Seiten der Taliban befürchten müsste. Die vom Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit den Ereignissen vom Jahr (…) oder (…) geltend
gemachte Verfolgungsfurcht wurde daher vom BFM im Ergebnis zu Recht
als nicht asylrelevant bezeichnet.
5.2. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Festnahme im
Iran hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung
festgehalten, dass Nachteile, welche nicht von den Behörden in
Afghanistan ausgehen, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Iran bei einer Kontrolle
einmal festgenommen und nach kurzer Zeit auf die Intervention des
Arbeitgebers und der Ehefrau seines Onkels freigelassen worden, ist
demnach nicht asylrelevant.
5.3.
5.3.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
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insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen
einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben
bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und
Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das Glaubhaftmachen
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S.
161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270).
5.3.2. Nach Prüfung der Akten und der Vorbringen des
Beschwerdeführers gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass sich die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers in unplausiblen Schilderungen erschöpfen und in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet sind.
Anlässlich der Anhörung konnte der Beschwerdeführer keine
überzeugenden Angaben bezüglich der religiösen Gruppe von Sayed
Kaian machen. So wusste er beispielsweise nicht, weshalb und von wem
die Anhänger dieser Gruppe in E._______ verfolgt würden. Er sagte
diesbezüglich aus, die Leute in E._______ hätten Hunger, es gäbe keine
Gerechtigkeit und man wolle zu Geld kommen. Da der weltweit bekannte
Karim Aga Khan Geld habe, würden die Leute denken, seine Anhänger
hätten auch viel Geld. Dies sei der Grund für ihre Verfolgung. Er konnte
im Übrigen keine weiteren Angaben zur genannten Gruppe machen: Er
erwähnte lediglich, der politische Führer heisse Sayed Kaian und der
religiöse Führer sei der bekannte Karim Aga Khan (Akten BFM A14/18
S. 13). Wäre er effektiv Anhänger der Gruppe von Sayed Kaian gewesen,
dann hätte er detailliertere Ausführungen machen können. Seine
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diesbezüglichen Aussagen blieben jedoch vage und vermochten nicht zu
überzeugen. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest, er sei ein
Analphabet, der keinerlei Kenntnisse über die Hintergründe der
politischen Geschehnisse habe. Seine diesbezüglichen Angaben
entsprächen vor dem Hintergrund seines Bildungsgrads der Realität.
Dieser Einwand ist als unbeholfener Erklärungsversuch für die
festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu werten. Er ist nicht
geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
auszuräumen, zumal er offenbar in der Lage war, das Personalienblatt
(A2/2), das ihm im Empfangszentrum vorgelegt wurde, selbstständig
auszufüllen. Den Eintragungen ist auch zu entnehmen, dass er sogar
über Grundkenntnisse der lateinischen Schrift verfügt. Weiter führt der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an, seine Eltern seien
Anhänger von Sayed Kaian gewesen; er sei sozusagen als Anhänger
geboren worden und habe sich persönlich nicht für die Gruppe
interessiert. Diese Einwendung vermag das Gericht nicht zu überzeugen
und muss als nachgeschoben qualifiziert werden, da er sein Desinteresse
an der Gruppe erst auf Beschwerdeebene vorbringt. Vielmehr hätte er
dies bereits anlässlich der Anhörung geltend machen können, statt
dessen rezitierte er auf Frage einen Gebetsvers richtig aus dem Koran.
Weiter nannte er als den einzigen Unterschied zu den anderen Muslimen,
dass "unser Religionsführer dieser Aga Khan" sei (A14/18 S. 14 f.).
Im Weiteren ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung des BFM zu verweisen. Der
Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen in seiner
Beschwerdeeingabe und den eingereichten Beweismitteln zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt weiter
darauf einzugehen.
5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitt oder
solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr
nach Afghanistan befürchten müsste. Das BFM hat demnach zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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Seite 11
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.3. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM in seinem Entscheid vom
26. August 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde,
erübrigen sich sodann Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie
der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748). Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten
Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist
diesbezüglich abzuschreiben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von
der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
8.2. Zwar reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung
vom 8. März 2010 ein, jedoch ist aus der Datenbank des "Zentralen
Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS
Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ersichtlich, dass er seit
dem 7. November 2011 einer Erwerbstätigkeit nachgeht und deshalb
nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – soweit nicht durch die
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teilweise Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung hinfällig
geworden – abzuweisen.
8.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer ein
um die Hälfte reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
8.4. Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff.
VGKE). Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht
anwaltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch
die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher
ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
Versand: