Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1691/2011
Urteil vom 22. März 2011
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. März 2011 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2011 – eröffnet am 18. März
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und in
Anwendung der Dublin-II-Verordnung den Beschwerdeführer nach
Spanien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
eine Formularbeschwerde mit handschriftlichen Ergänzungen erhob,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. März 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer zwar mit dem verwendeten
Beschwerdeformular ein Rechtsbegehren stellt, das formell auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung lautet, was
gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, indessen auf die
Ansetzung einer Frist zur Verbesserung dieses fehlerhaften Antrages
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verzichtet werden kann, da aus dem Sachzusammenhang und der
handschriftlichen Beschwerdebegründung hinlänglich klar wird, dass der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des
Nichteintretensentscheides und der Wegweisung nach Spanien
beantragen will,
dass somit auf die rechtzeitig und – abgesehen vom erwähnten Mangel –
auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tatsache, dass er am
14. Dezember 2004 in Spanien registriert beziehungsweise
daktyloskopiert worden war und um Asyl nachsuchte, am 8. Dezember
2010 anlässlich der Befragung im B._______ das rechtliche Gehör zum
bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Spaniens
und zur Wegweisung nach Spanien gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, er sei der Asylsuchende hier und alles was
entschieden werde, sei ihm Recht,
dass er jedoch Angst davor habe, wegen seines kranken Fusses zu
sterben,
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dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und
den oben erwähnten EURODAC-Treffer am 23. Februar 2011 an Spanien
ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers stellte,
dass Spanien am 9. März 2011 dem Ersuchen um Übernahme
zugestimmt hat,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
ausführte, weshalb Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. März 2011
vorbringt, eine Existenz in Spanien sei für ihn unmöglich, da er seit der
Wirtschaftskrise ohne Arbeit sei,
dass er grosse gesundheitliche Probleme habe, da aufgrund einer
Verletzung sein rechten Knies, dieses und die Wadenmuskulatur nicht
richtig durchblutet werde, und er grosse Schmerzen habe,
dass er in Spanien medizinisch ungenügend betreut worden sei,
dass er in der Schweiz die nötige ärztliche Betreuung erhalte und bald im
C._______ operiert werde,
dass er den Asylbehörden so bald wie möglich das Operationsdatum
mitteilen werde,
dass er deshalb in der Schweiz bleiben möchte, bis die Operation
durchgeführt sei,
dass er diesbezüglich ein Schreiben vom 8. Februar 2011 betreffend
Untersuchungstermin vom 14. Februar 2011 des D._______ zu den
Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er könne auch nicht
nach Guinea zurückkehren,
dass sich die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers somit darin
erschöpft, gesundheitliche Probleme geltend zu machen, ohne in
überzeugender Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen,
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dass er jedoch auch in Spanien die notwendige medizinische Betreuung
in Anspruch nehmen kann, da Spanien über ein funktionierendes
Gesundheitssystem verfügt, und er sich dort einer allenfalls notwendigen
Operation unterziehen kann,
dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen den vorinstanzlichen
Entscheid indessen unbehelflich sind, da es gemäss den
Zuständigkeitsregeln der Dublin-II-Verordnung nunmehr in der
Verantwortung von Spanien liegt, das Asylverfahren betreffend den
Beschwerdeführer nach den geltenden völkerrechtlichen Regeln und
Standards durchzuführen und dabei eine allfällige für die
Flüchtlingseigenschaft relevante oder unter dem Aspekt des Schutzes der
Menschenrechte zu beachtende Gefährdung des Beschwerdeführers zu
prüfen,
dass Spanien sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch
der Europäischen Menschenrechtskommission ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Spanien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
anzuwenden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen)
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge
gegenstandslos geworden sind, das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG infolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von
Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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