B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-169/2013
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren …,
Sri Lanka,
…,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2013 / N … .
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka – traf am
18. Dezember 2012 von Dublin kommend auf dem Flughafen Zürich-Klo-
ten ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte.
Mit Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 wurde ihm die Einreise
in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60
Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen.
Anlässlich der Gesuchseinreichung wurde beim Beschwerdeführer eine
auszugsweise Kopie eines … srilankischen Reisepasses erhoben, sowie
eine malaysische Identitätskarte im Original. Diese wurde von der Flugha-
fenpolizei im Rahmen einer Dokumentenprüfung als Fälschung erkannt.
Abklärungen der Flughafenpolizei ergaben, dass der Beschwerdeführer
am 17. Dezember 2012 – von … [einem Drittstaat] kommend – über den
Flughafen Zürich-Kloten nach Dublin gereist war, wo ihm von den irischen
Behörden die Einreise verweigert wurde. Am 18. Dezember 2012 wurde
er von Dublin nach Zürich-Kloten zurückgeführt (gemäss Übereinkommen
über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-
Übereinkommen; SR 0.748.0] respektive den von der Internationalen Zi-
villuftfahrtorganisation [ICAO] in Anhang 9 entwickelten Ausführungsbe-
stimmungen).
B.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 21. Dezember 2012 summa-
risch befragt und am 28. Dezember 2012 einlässlich zu seinen Gesuchs-
gründen angehört. Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund
aus, er sei ein Angehöriger der ethnischen Minderheit der Tamilen … und
er stamme aus Colombo, wo weiterhin … [seine Angehörigen] wohnhaft
seien. … [Seit einigen Jahren] habe er Geschäfte mit seinem Schwager
gemacht, welcher über seine Firma "Y._______" … [diverse Waren] an
die Armee … geliefert habe. Sein Schwager sei für die Aufnahme der Be-
stellungen zuständig gewesen und er für den Wareneinkauf im Ausland.
Er sei deshalb geschäftlich häufig … [ins Ausland] gereist. … . Nachdem
sein Schwager … plötzlich verschwunden sei, habe er noch … [einige
Zeit] auf eigene Rechnung Geschäfte gemacht. Sein Schwager habe sich
derweil nicht mehr in Sri Lanka, sondern … [im Ausland] aufgehalten, weil
er in der Heimat Probleme mit dem Militär bekommen habe.
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Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, er habe wegen der Probleme seines Schwagers Nachstellungen
von Seiten der Behörden erlitten und seine Heimat aus Furcht um sein
Leben und die Sicherheit seiner Familie verlassen. In diesem Zusam-
menhang führte er zur Hauptsache das Folgende aus: Nachdem sein
Schwager … überraschend verschwunden respektive abgetaucht sei,
seien … wiederholt Einheiten der STF (Special Task Force; eine Spezial-
einheit der srilankischen Polizei) bei ihnen zuhause erschienen und hät-
ten nach seinem Schwager gesucht. Im Zuge dieser vielleicht sieben oder
acht Hausdurchsuchungen sei er zweimal … zu Befragungen mitgenom-
men worden, wobei man ihn nach dem Aufenthaltsort seines Schwagers
und dem Verbleib … [bestimmter Unterlagen] befragt habe. Nachdem er
im Verlauf der zweiten Befragung geschlagen und mit dem Tod bedroht
worden sei, habe er sich versteckt gehalten. Später seien auch noch Leu-
te des CID (Criminal Investigation Department; eine andere Spezialein-
heit der srilankischen Polizei) sowie Leute unbekannter Zugehörigkeit bei
ihnen zuhause erschienen, welche wiederum das ganze Haus durchsucht
hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber nicht mehr zuhause gewesen,
zumal er sich … [seit einiger Zeit] bei verschiedenen Freunden versteckt
gehalten habe. Um was es bei der ganzen Sache gegangen sei, habe er
zuerst gar nicht gewusst. Erst anlässlich der zweiten Mitnahme habe ihm
einer der Soldaten berichtet, dass … [die gesuchten Unterlagen Kriegs-
verbrechen betroffen hätten], und namentlich, dass sein Schwager …
[diese Unterlagen von einem Dritten gekauft habe], respektive diese Um-
stände seien ihm im Verlauf seiner zweiten Befragung von den befragen-
den Beamten eröffnet worden. Es sei ihm dabei auch vorgehalten wor-
den, es bestehe der Verdacht, er habe die … [Unterlagen] selber anläss-
lich einer seiner Geschäftsreisen ins Ausland verkauft. … . Telefonische
Kontakte zwischen seinem Schwager und den gemeinsamen Angehöri-
gen hätten … [von Anfang an] stattgefunden, dieser habe jedoch gegen-
über der Familie nicht auf die Sache eingehen wollen. Er selbst habe erst
… [viel später] mit seinem Schwager gesprochen. Schliesslich sei es laut
seiner Ehefrau nach seiner Ausreise zu einer erneuten Hausdurchsu-
chung gekommen, wobei die Behörden wiederum viele … [Unterlagen]
mitgenommen hätten.
… [Schilderungen zum angeblichen Reiseweg]
… [Schilderungen zum Verbleib der Reisepapiere].
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Als Beweismittel legte er ferner – je als Telefaxkopie – Geburtsscheine
und einen Eheschein vor, sowie eine [behördliche] Bestätigung … betref-
fend … [die Firma "Y._______" vor].
C.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 – eröffnet durch Vermittlung der Flug-
hafenpolizei Zürich-Kloten am gleichen Tag – lehnte das BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus
dem Transitbereich des Flughafen Zürich sowie den Wegweisungsvollzug
an. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend einge-
gangen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels fremdspra-
chiger Eingabe datierend vom 10. Januar 2013 (von der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten übermittelt am 14. Januar 2013) Beschwerde. In seiner
Eingabe – welche auf einer bekannten Beschwerdevorlage basiert – be-
antragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
[1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3]. Gleichzeitig ersuchte er um Er-
lass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht [4], sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (am
Ende der Beschwerde). Im Weiteren ersuchte er eventualiter um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] und ausser-
dem um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme
mit den Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezüg-
liche Information [7]. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen nachfolgend eingegangen.
E.
Nach Eingang der Beschwerde und der vorinstanzlichen Akten in Kopie
(Telefax), beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Flughafenpolizei
Zürich-Kloten mit der Übersetzung der Beschwerdebegründung. Die ein-
verlangte Übersetzung ging am 17. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Auf die frist- und nach Einholung einer Übersetzung auch formgerech-
te Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufge-
zeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten und der
Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid erkennt das BFM die Vorbringen des
Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft, wobei es vorab dessen
Schilderungen über das Vorgehen der srilankischen Sicherheitskräfte und
… [die angeblich sehr lange] andauernde Unkenntnis des Beschwerde-
führers über den eigentlichen Hintergrund der behaupteten Hausdurchsu-
chungen als nicht nachvollziehbar erklärt. Zu den Vorbringen des Be-
schwerdeführers über die von ihm erlebten Befragungen hält das Bun-
desamt sodann fest, die schemenhaften und stereotypen Schilderungen
liessen nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Ereignisse
schliessen, sondern sprächen vielmehr für einen konstruierten Sachver-
haltsvortrag. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinen
Schilderungen zum Teil geweint habe, spreche nicht für die Glaubhaftig-
keit der Gesuchsvorbringen. Schliesslich hält das Bundesamt dafür, der
Beschwerdeführer sei nicht zu einem hinreichend kohärenten Sachver-
haltsvortrag in der Lage gewesen, zumal er seinen Schilderungen im Ver-
lauf der Anhörung immer wieder angepasst habe. In Anbetracht der ge-
samten Unstimmigkeiten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
seine Vorbringen genügend zu begründen, womit sie den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten. Dem als Be-
weismittel vorgelegten Schreiben … [betreffend die Firma] "Y._______"
spricht es im Übrigen die Eignung als Beleg für die behaupteten Ereignis-
se ab.
3.2 Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hält der Beschwerdefüh-
rer an seinen Gesuchsvorbringen ausdrücklich fest, wobei er sich in sei-
nen diesbezüglichen Ausführungen um eine Vertiefung seiner bisherigen
Sachverhaltsschilderungen bemüht, indem er nochmals auf die Umstän-
de der geltend gemachten Hausdurchsuchungen eingeht und Beschrei-
bungen der Reaktion seiner Angehörigen und von Nachbarn nachreicht.
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Im Wesentlichen macht er geltend, die STF sei tatsächlich mehrfach bei
ihnen zuhause erschienen, diese habe aber auch auf Nachfrage hin nie
sagen wollen, um was es bei den Hausdurchsuchungen gegangen sei,
welche die STF aufgrund ihrer Macht ohne Durchsuchungsbefehl ausge-
führt habe. Auch sei er ohne Haftbefehl festgenommen worden, weshalb
er über keinerlei greifbare Beweismittel für die Vorfälle verfüge. Im Weite-
ren hält er namentlich am Vorbringen fest, er habe tatsächlich … [sehr
lange] nicht in Erfahrung bringen können, um was es eigentlich gegangen
sei. Erst als dies einem der Beamten im Rahmen der zweiten Befragung
zufällig herausgerutscht sei, habe er erfahren, dass es um … [Unterlagen
über Kriegsverbrechen] gehe. Auch wenn seine … [Angehörigen] stets
Kontakt zu seinem Schwager gehabt und diesem über die polizeiliche
Suche berichtet hätten, so habe er selbst mit seinem Schwager erst nach
seiner ersten Mitnahme gesprochen. Bis dahin habe er ja keine Probleme
gehabt, mithin habe die Polizei ja nicht ihn, sondern den Schwager ge-
sucht. Deshalb habe es vorher für ihn keinen Grund für ein Gespräch mit
ihm gegeben. In seinen weiteren Ausführungen hält der Beschwerdefüh-
rer zur Hauptsache daran fest, dass er in seiner Heimat ernsthaft an Leib
und Leben gefährdet sei, würde er zurückkehren.
4.
4.1 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer –
entgegen den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen – zu
keinen hinreichend widerspruchsfreien und im Wesentlichen nachvoll-
ziehbaren Schilderungen der angeblich ausreiserelevanten Ereignisse in
der Lage war. So sind seine Ausführungen über die angeblich immer wie-
der neuen Hausdurchsuchungen durch die STF – eine auf die Terrorbe-
kämpfung spezialisierte Einheit der srilankischen Polizei – mit dem BFM
als ganz überwiegend realitätsfremd zu erkennen. Vor dem Hintergrund
des sehr konsequenten Vorgehens dieser Organisation muss davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer sofort und sehr einlässlich
zum Verbleib seines Schwagers befragt worden wäre, zumal er mit die-
sem im gleichen Haushalt lebte. Trotz der Erklärungsversuche auf Be-
schwerdeebene bleibt das Vorbringen, die Familie des Beschwerdefüh-
rers habe … unter den immer wieder neuen Hausdurchsuchungen durch
Einheiten der STF zu leiden gehabt, … [noch sehr lange] aber gar nie er-
fahren, um was es dabei eigentlich gegangen sei, ebenfalls nicht nach-
vollziehbar. Die diesbezüglichen Erklärungen wirken konstruiert und wei-
sen klare Widersprüche auf, zumal der Beschwerdeführer die wahren
Umstände erst von einem Soldaten erfahren haben will (Kurzbefragung),
dann von einem Befrager (Anhörung), und schliesslich nur zufälligerweise
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Seite 8
(Beschwerde). Ebenfalls als nicht nachvollziehbar erweist sich die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, auch nach seiner Ausreise – also nach
bereits vielen anderen Hausdurchsuchungen – habe die STF anlässlich
einer Hausdurchsuchung viele Dokumente … abtransportiert. Schliesslich
war der Beschwerdeführer im Rahmen der Schilderungen zu den angeb-
lichen Befragungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte … nur zu
ganz wenigen Detailangaben in der Lage, wobei er seine Ausführungen
zu den Befragungen im Verlauf der Kurzbefragung und der einlässlichen
Anhörung erkennbar immer wieder angepasst hat. Auf die Umstände der
angeblichen Befragungen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde
nicht mehr eingegangen, sondern er hat auf seine bisherigen Ausführun-
gen verwiesen. Diese vermögen jedoch nicht zu überzeugen, sondern es
ist vor dem Hintergrund der ändernden Schilderungen im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens – sowie dem weitgehenden Fehlen von Re-
alkennzeichen, soweit es die angeblichen Befragungen betrifft (bspw.
nachvollziehbaren Detailschilderungen zu persönlichen Wahrnehmungen
über Örtlichkeiten und die anwesenden Personen) – mit dem BFM von
insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen.
4.2 Aufgrund der Akten bestehen durchaus Hinweise darauf, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Schilderung seiner Gesuchsvorbrin-
gen an einigen Stellen emotional reagiert, respektive bei seinen Ausfüh-
rungen zum Teil geweint. In dieser Hinsicht ist jedoch mit der Vorinstanz
darin einig zu gehen, dass alleine ein emotionaler Vortrag nicht geeignet
sein kann, die klar mangelhaften Sachverhaltsschilderungen aufzuwie-
gen.
4.3 Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht per se aus-
zuschliessen, dass er vor seiner Ausreise persönliche Probleme hatte.
Der geltend gemachte Sachzusammenhang und die angebliche Intensität
der Massnahmen ist jedoch aufgrund der mannigfachen Mängel im Sach-
verhaltsvortrag als offenkundig unglaubhaft zu erkennen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. dazu
auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass bezüglich der Gel-
tendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, diese sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E.10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(Folterkonvention; FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grund-
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freiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend besteht jedoch kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen. In dieser Hinsicht vermögen
auch die Beschwerdevorbringen – mithin das Festhalten des Beschwer-
deführers an einer angeblich erheblichen Gefährdungslage – zu keiner
anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, so ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Gemäss seinen Angaben handelt es sich beim Beschwerdeführer
um einen Angehörigen der ethnischen Minderheit der Tamilen, welcher
stets in Colombo gelebt hat und welcher bis zu seiner Ausreise aus Sri
Lanka sowohl in persönlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht bestens in
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Seite 11
die örtlichen Verhältnisse integriert war. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände ist praxisgemäss von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges nach Sri Lanka auszugehen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.3),
zumal der Beschwerdeführer keine Hinweise auf ein Risikoprofil erkennen
lässt, er seine Heimat eigenen Angaben zufolge vor noch nicht einmal
zwei Monaten verlassen hat und er wieder zu seiner Familie zurückkeh-
ren kann.
6.3.3 Aufgrund der Akten sind demnach keine Gründe ersichtlich, welche
gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erweist, fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges ist demnach zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos, wie auch die Anträge um Anordnungen an das BFM
betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates,
eventualiter eine diesbezügliche Information, gegenstandslos werden.
Das Ersuchen um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde war von vornherein gegenstandslos, da die aufschie-
bende Wirkung (gemäss Art. 42 AsylG) vom BFM nicht entzogen wurde.
8.2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen ist, da sich nach vorstehenden
Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen
hat. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
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von Fr. 600.– aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
Versand: