B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1692/2019
law/wes
Ur t e i l vom 2 2 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Nichteintreten auf Mehrfachgesuch;
Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N_______.
D-1692/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) stammende Be-
schwerdeführer mit letztem Wohnsitz in D._______ (Distrikt C._______)
Nordprovinz) reichte am 29. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylge-
such ein.
A.b Zur Begründung führte er dabei an, er sei Ende (...) oder Anfang (...)
von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden
und habe für diese (Nennung Dauer und Art der Hilfstätigkeiten) verrichtet.
Im (...) sei er mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager in E._______ ge-
kommen. Dort hätten die Behörden verlangt, dass sich Mitglieder und Un-
terstützer der LTTE zu erkennen geben. Er habe seine Hilfstätigkeiten je-
doch verschwiegen. Im (...) sei er von Beamten des Criminal Investigation
Department (CID) zu einer Befragung nach F._______ mitgenommen wor-
den, wo er während (Nennung Dauer) zu allfälligen Verbindungen zu den
LTTE befragt und dabei auch geschlagen worden sei. Er habe seine Hilfs-
tätigkeit für die LTTE zugegeben. Danach sei er (Nennung Dauer und Ort)
festgehalten worden, bevor man ihn zurück zu seiner Familie ins Flücht-
lingslager gebracht habe. In der Folge seien er und seine Familie in ein
anderes Flüchtlingslager transferiert und am (...) entlassen worden. Nach
der Rückkehr nach D._______ habe er eine Ausbildung zum (Nennung Be-
ruf) absolviert und danach selbständig auf diesem Beruf gearbeitet. Ab (...)
seien immer wieder CID-Beamte zuhause erschienen und hätten ihn für
Befragungen in ein örtliches Büro mitgenommen; manchmal sei er auch
unterwegs angehalten worden. Man habe ihm untersagt, das Dorf zu ver-
lassen respektive er sei aufgefordert worden, die Behörden zu informieren,
falls er in einen anderen Bezirk gehe. Er habe deswegen keine Ruhe ge-
habt und befürchtet, dass ihm das gleiche Schicksal wie G._______ wie-
derfahre, der nach einer Befragung durch das CID verstorben sei. Er sei
daher (...) auf dem Seeweg illegal nach H._______ gereist und von dort
aus schliesslich über mehrere Länder in die Schweiz gelangt. Nach seiner
Ausreise aus Sri Lanka seien seine Eltern zwei Mal von CID-Leuten aufge-
sucht worden, die nach ihm gefragt hätten.
A.c Mit Verfügung vom 16. November 2015 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
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A.d Mit Urteil D-8209/2015 vom 21. November 2017 wies das Bundesver-
waltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen da-
mit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Bestehen asyl-
relevanter Verfolgungsmassnahmen respektive eine begründete Furcht vor
solchen aufgrund seiner Hilfstätigkeiten für die LTTE nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Das erstmals auf Beschwerdeebene geltend ge-
machte Vorbringen, er sei im (...) auch an Waffenschmuggel (Verstecken
und Transportieren von Waffen) für die LTTE beteiligt gewesen, was er bei
seinem erzwungenen Geständnis im (...) gegenüber den sri-lankischen Be-
hörden nicht zugegeben habe, sei als grundlos nachgeschoben zu erach-
ten und daher ebenfalls unglaubhaft. Aufgrund seines Profils bestehe auch
kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr asylrechtlich rele-
vante Nachteile zu gewärtigen habe. So würden weder die untergeordne-
ten Tätigkeiten für die LTTE – sofern überhaupt glaubhaft – zu einer Ge-
fährdung führen noch sei eine darüber hinausgehende Verbindung zu den
LTTE ersichtlich, zumal sein (Nennung Verwandter), der bei den LTTE ge-
wesen sein soll, verstorben sei, als er (der Beschwerdeführer) (Nennung
Alter) gewesen sei. Schliesslich habe er auch keine exilpolitischen Aktivi-
täten geltend gemacht.
B.
B.a Mit Eingabe vom 2. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM ein zweites Asylgesuch ein, welches zunächst damit begründet
wurde, dass er sich exilpolitisch betätigt habe, was er mit Beweismitteln
belegen könne. Da der sri-lankische Nachrichtendienst solche Veranstal-
tungen überwache erhalte sein Engagement – insbesondere vor dem Hin-
tergrund des Vorfalls am 4. Februar 2018 in London anlässlich einer De-
monstration von Exiltamilen vor der sri-lankischen Botschaft – eine asylre-
levante Dimension. Sodann habe er (Nennung Zeitpunkt) in Sri Lanka an
zwei Transporten von Waffen, welche in geheimen Depots gelagert gewe-
sen seien, teilgenommen. Dies mache ihn zu einem Informationsträger
über den Waffenstandort. Weiter könne er nun die Rolle seines als Märtyrer
verehrten (Nennung Verwandter), der im Jahr (...) als LTTE-Kämpfer gefal-
len sei, mit Beweismitteln belegen. Auch sein Vater habe die LTTE unter-
stützt, militärische Trainings absolviert und sei (Nennung Häufigkeit) beim
LTTE-Grenzwachkorps eingesetzt worden. Zudem habe er die Schule im
Vanni-Gebiet besucht, was er mit neuen Beweismitteln belegen könne.
Personen wie er – tamilische Ethnie und Herkunft aus dem Norden – seien
von vornherein gefährdet, von den Behörden verdächtigt zu werden, Ver-
bindungen zum tamilischen Separatismus zu haben, zumal die LTTE in der
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Endphase des Krieges oft an Schulen im Vanni-Gebiet rekrutiert hätten.
Überdies könne er mit den eingereichten Unterlagen belegen, dass die La-
geeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichtes zu Sri
Lanka gravierende Mängel aufweise. Auch Personen mit sehr schwachen
LTTE-Verbindungen seien gefährdet. Die Kommunalwahlen vom 10. Feb-
ruar 2018 würden einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt darstellen.
Ein am 25. Juli 2017 ergangenes Urteil des High Court in Vavuniya zeige,
dass LTTE-Mitglieder und Unterstützer sowie ihnen nahestehende Perso-
nen nach wie vor von den Behörden verfolgt würden. Ferner drohe ihm im
Rahmen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren über das Generalkon-
sulat in Genf sowie aufgrund seiner Vorgeschichte, des langen Aufenthalts
in der Schweiz, dem Fehlen von Ausweispapieren sowie der nun zu erfol-
genden Ausschaffung ihm eine asylrechtliche Verfolgung. Schlussendlich
stehe das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka im
Widerspruch zum Asylgesetz, weshalb es folglich ungültig und daher nicht
anzuwenden sei.
B.b Mit Verfügung vom 9. März 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
B.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 16. April 2018
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2205/2018 vom 25. Ja-
nuar 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung wurde zur
Hauptsache angeführt, im vorgängigen Urteil D-8209/2017 E. 5.3.1 f. sei
die Teilnahme an Waffentransporten als nachgeschoben und daher als un-
glaubhaft erachtet worden. Der Schlussfolgerung des SEM, dass damit
auch die Kenntnis von allfälligen Waffenverstecken unglaubhaft und keine
gezielte Gefährdung wahrscheinlich sei, habe der Beschwerdeführer nichts
entgegenzusetzen vermocht. Im gleichen Urteil habe sich das Gericht so-
dann bereits mit der Gefährdung durch die angebliche LTTE-Verbindung
des (Nennung Verwandter) auseinandergesetzt und diese als unerheblich
erachtet. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang bislang
keine ihn oder seine Angehörigen betreffenden Probleme geltend gemacht.
Es sei unwahrscheinlich, dass es über (Nennung Dauer) nach dem Tod des
angeblichen (Nennung Verwandter) zu Verfolgungsmassnahmen kommen
sollte. Überdies bestünden aufgrund unstimmiger Angaben auf der Todes-
urkunde und in Ermangelung fälschungssicherer Merkmale derselben
Zweifel an der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu der auf der Web-
seite erwähnten Person. Schliesslich sei das vorgebrachte exilpolitische
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Engagement als niederschwellig einzustufen und es sei nicht davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen in den Fokus der sri-lan-
kischen Behörden geraten werde. Der Beschwerdeführer erfülle insgesamt
keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten
stark risikobegründenden Faktoren. Weder aus der tamilischen Ethnie, der
mehrjährigen Landesabwesenheit und der temporären Reisepapiere noch
aus den eingereichten Beweismitteln zur allgemeinen sowie politischen
Lage in Sri Lanka, dem angeführten Urteil des Gerichts in Vavuniya vom
Juli 2017 oder den Ergebnissen der Kommunalwahlen im Februar 2018
vermöge der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung abzuleiten.
C.
C.a Mit Eingabe vom 13. März 2019 (Eingang SEM: 14. März 2019) stellte
der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Mehrfachgesuch,
welches damit begründet wurde, dass sich die Sachlage seit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 verän-
dert habe. So werde er in seiner Heimat nach wie vor behördlich gesucht,
da (Nennung Zeitpunkt) Angehörige des CID bei ihm zuhause nach ihm
gefragt und sich dabei nach seinem Aufenthaltsort und dem Zeitpunkt sei-
ner Rückkehr erkundigt hätten. Diese behördliche Verfolgung nach seiner
Ausreise könne durch die Nachbarsfamilie respektive durch den heute in
der Schweiz lebenden I._______ bestätigt werden, der im Zweifelsfall als
Zeuge einzuvernehmen sei. Die erwähnte Suche stelle keinen Einzelfall
dar, zumal schon im Jahr (...) mehrmals sri-lankische Sicherheitsbehörden
(Polizei und CID) bei seinem Elternhaus vorstellig geworden seien. Es sei
ihm nun auch gelungen, Beweismittel zu den Vorfällen im Jahr (...) zu be-
schaffen. Vier Fotos würden den Vorfall im (...) dokumentieren (Gesuchs-
beilage 89). Die von seiner Schwester verdeckt gemachten Aufnahmen
würden seinen Vater und drei Sicherheitsleute zeigen. Drei weitere Fotos
würden sich auf eine weitere Vorsprache im (...) beziehen (Gesuchsbeilage
90). Diese wiederum von seiner Schwester verdeckt gemachten Fotos
zeigten, wie ein sri-lankischer Armeeangehöriger bei seiner Mutter vorstel-
lig geworden sei. Da er über Informationen allfälliger Waffenverstecke der
LTTE verfüge, sei das Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Per-
son logisch und nachvollziehbar. Sodann habe sich die politische Lage in
Sri Lanka nach dem Putschversuch verändert. Mahinda Rajapaksa sei
zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert,
da dessen politischen Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen
würden. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer
zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen.
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Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Auf-
zählung Beweismittel) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 25. März 2019 – eröffnet am 2. April 2019 – wies das
SEM die Gesuche um Ansetzung einer Anhörung sowie um Einvernahme
von I._______ als Zeugen ab, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zu-
dem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 9. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde unver-
züglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vor-
liegenden Sache betraut werden, wobei gleichzeitig bekannt zu geben sei,
ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andern-
falls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt
zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden
(Rechtsbegehren Ziffer 1). Im Weiteren wurde beantragt, der Nichteintre-
tensentscheid sei aufzuheben und das sei anzuweisen, auf das Asylge-
such vom 14. März 2019 einzutreten (Rechtsbegehren Ziffer 2), eventuell
sei die Verfügung des SEM wegen Verletzung des Willkürverbots aufzuge-
ben und die an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 3),
eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (Rechtsbegehren Ziffer 4), eventuell sei die Verfügung wegen der
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 5), eventuell sei die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 6), eventuell sei die Verfü-
gung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässig-
keit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen (Rechtsbegehren Ziffer 7).
Mit der Beschwerde wurden eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismit-
teln eingereicht und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde
davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-
ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einrei-
chung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
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F.
Mit Schreiben vom 10. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR, 142.31]).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten.
2.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vor-
liegenden Urteils gegenstandslos. Soweit weitergehend ist auf das Rechts-
begehren 1 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht ein-
zutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation
vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 – 4.3).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die
innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei-
sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol-
gen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits am 29. Dezember 2014
das erste Mal um Asyl in der Schweiz ersucht. Mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-8209/2015 vom 21. November 2017 wurde rechtskräf-
tig über dieses Asylgesuch entschieden. Über das zweite Asylgesuch (ers-
tes Mehrfachgesuch) vom 2. März 2018 wurde mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 rechtskräftig beurteilt,
weshalb (auch) die erneute Asylgesuchstellung vom 13. März 2019 vom
SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.
4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
5.
5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend zunächst, ob die Vorinstanz ge-
mäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG – mit Blick auf die geltend gemachte
veränderte Sachlage seit dem Urteil D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 –
zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
5.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein-
gereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des
Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfach-
gesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen,
so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu kön-
nen, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die
Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der
Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren
seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten
Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu be-
handeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland – mithin in das poten-
tielle und behauptete Verfolgerland – zurückgekehrt sind. In diesen Fällen
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könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend
gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen
(Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden können. In Erman-
gelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhal-
tung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die
analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesse-
rung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachge-
suche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche
Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen:
Botschaft, BBl 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).
6.
6.1 Vorweg ist festzustellen, dass das Gesuch vom 13. März 2019 die for-
mellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begrün-
dung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht be-
stand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entspre-
chender Instruktionsmassnahmen.
6.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch be-
züglich der seit dem Urteil D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 angeführten
Veränderung der Sachlage inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungs-
weise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese – wie in
der Beschwerde (vgl. Ziff. 4.1 S. 10) geltend gemacht wird – sehr ausführ-
lich ausgefallen ist und mit etlichen Beweismitteln versehen wurde.
6.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich nach Abschluss des vorangegange-
nen Asylverfahrens am 25. Januar 2019 weiterhin in der Schweiz aufge-
halten. Anderes wird von ihm in seinem Mehrfachgesuch auch nicht gel-
tend gemacht. Im Gesuch wird alsdann behauptet, der Beschwerdeführer
werde in Sri Lanka nach wie vor behördlich gesucht, da (Nennung Zeit-
punkt) Angehörige des CID bei seinen Verwandten in Sri Lanka vorbeige-
gangen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Ferner wird dieses damit
begründet, die die politische Lage in Sri Lanka habe sich verändert habe.
Jedoch vermag bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder der
am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Siri-
sena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe an der Lageein-
schätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 etwas zu ändern, noch ist aus der Beschwerde – entgegen
der darin vertretenen Ansicht – ersichtlich, dass sich die allgemeine politi-
sche Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils D-2205/2018 am 25. Januar
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2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise
auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde.
6.2.2 Der in Ziffer 4.2. der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, in Ziffer 4.4.
des zweiten Mehrfachgesuches (S. 21) sei ein persönlichen Fallbezug zur
aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, ist als nicht stichhaltig zu
erachten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sach-
verhaltselemente – so beispielsweise die Beziehungen des Beschwerde-
führers zu den LTTE und seine Tätigkeiten für dieselbe sowie sein exilpoli-
tisches Engagement – wiederholt, die in den zwei vorangegangenen Ver-
fahren allesamt entweder als unglaubhaft oder dann als nicht asylrelevant
erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Sub-
sumption den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund sei-
nes Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals
im Urteil D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 E. 9.5 noch festgestellt wurde,
dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle.
6.2.3 Weiter hat das SEM in zutreffend festgehalten, dass es sich beim als
„neu“ vorgebrachten Vorbringen – so die behördliche Suche nach dem Be-
schwerdeführer im (...) – um eine blosse unbelegte Parteibehauptung han-
delt. Entgegen seinen Ausführungen wurden die „neuen Asylgründe“ nicht
mit „absolut geeigneten Beweismitteln dokumentiert“, zumal die in Ziffer
4.3. der Beschwerde aufgeführten Beweismittel (Fotos betreffend analoger
Vorfälle vom [...] und [...]; Zeuge) in keiner Weise geeignet sind, eine be-
hördliche Suche im (...) (Nennung Zeitpunkte) nach diesen angeblich ana-
log vorgefallenen Vorsprachen zu belegen. Das Gleiche gilt auch für den
erwähnten ehemaligen Nachbarn des Beschwerdeführers I._______
(N_______). Gemäss dessen vom Gericht beigezogenen Asylakten ver-
liess I._______ Sri Lanka bereits im Jahr (...) und hält sich seit (Nennung
Zeitpunkt) ununterbrochen in der Schweiz auf, weshalb er weder eine an-
gebliche Suche im (Nennung Zeitpunkt) noch die Vorfälle im Jahr (...) sel-
ber miterlebt haben und daher auch nicht darüber Auskunft geben kann.
6.2.4 Soweit bemängelt wird, das SEM habe in seinem Nichteintretensent-
scheid Art. 13 Abs. 2 VwVG angewendet und dazu ausgeführt wird, es
liege angesichts des Umfangs und der Begründung des Asylgesuchs vom
14. März 2019 keine Verweigerung der Mitwirkung vor, bleibt diese Kritik
unbehelflich. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person – wie
vorliegend festgestellt – ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die
Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13
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Seite 11
Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht oh-
nehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1 – 3
AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Wider-
spruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbe-
gründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht
(vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
6.3 Demnach hat das SEM hinsichtlich der seit dem Urteil D-2205/2018
vom 25. Januar 2019 angeführten Veränderung der Sachlage in zutreffen-
der Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von
Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet, nachdem eine Suche nach
dem Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden im (...) bloss be-
hauptet, jedoch nicht hinreichend substanziiert dargelegt wird, inwiefern
genau seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
7.
7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz hinsicht-
lich der Prüfung jenes Teils der Mehrfachgesuchs, worin der Beschwerde-
führer anführt, er sei schon im Jahr (...) wiederholt von sri-lankischen Si-
cherheitskräften (CID und Polizei) zuhause gesucht worden und es sei ihm
gelungen, dazu Beweismittel (sieben Fotos) zu beschaffen, zu Recht als
unzuständig erachtete, da sich dieses Vorbringen und die entsprechenden
Fotos auf einen Sachverhalt beziehen, der sich vor dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 verwirklichte.
7.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzu-
treten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht
oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die
Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung
eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit
THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder
als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwal-
tungsinternes Verfahren – ohne Erlass einer Verfügung – zur Anwendung
mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG
durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit
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Seite 12
der Behörde – entgegen deren eigener Beurteilung – behauptet. In dieser
Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre
Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Mög-
lichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu ma-
chen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).
7.3 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehr-
fachgesuch auch damit, dass die sich als unzuständig erachtende Behörde
die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweise und auf die
Sache durch Verfügung nicht eintrete, wenn eine Partei die Zuständigkeit
behaupte (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Eine solche Behauptung sei nicht schon
darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmte Behörde gerichtet
sei. Damit bringe eine Partei lediglich zum Ausdruck, dass sie die befasste
Behörde als zuständig erachte. Die Partei müsse jedoch zu erkennen ge-
ben, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde liege, damit
von einer Behauptung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ge-
sprochen werden könne (mit Verweis auf BGE 108 Ib 543 f.). Die Eingabe
vom 14. März 2019 sei von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsan-
walt an das SEM gerichtet und als neues Asylgesuch betitelt worden,
wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde.
Weil die ins Recht gelegten Fotos aus dem Jahre (...) stammen sollen, so-
mit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien und
bereits im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens hätten einge-
reicht werden müssen, seien diese nunmehr revisionsrechtlich geltend zu
machen. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG sei auf diesen Teil des
Mehrfachgesuchs mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. act. C2/8
Ziff. 2 S. 4).
7.4 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, der Prozess-
gegenstand eines jeden Verfahrens werde durch die Vorbringen des Be-
schwerdeführers und durch den Prüfungsumfang der erstinstanzlich ent-
scheidenden Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts als gerichtliche
Instanz festgelegt. Nur was Prozessgegenstand in einem solchen erst- und
zweitinstanzlichen Verfahren gewesen sei, könne überhaupt der Revision
zugänglich sein. Das Bundesverwaltungsgericht verfolge klar die Praxis,
dass verschwiegene asylrelevante Sachverhalte nicht im Rahmen eines
Revisionsgesuches oder eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu
prüfen seien, sondern klar als neues Asylgesuch. Es sei laut Bundesver-
waltungsgericht entscheidend, dass die Partei eine vorbestandene Tatsa-
che geltend mache, die sie erst nachträglich erfahren habe. Auch könne
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die Revision nicht aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln verlangt wer-
den, welche erst nach dem Entscheid entstanden seien. Indem das SEM
die neu eingereichten Beweismittel, zu einem bisher unbekannten Sach-
verhalt von der materiellen Prüfung ausschliesse und behaupte, das Bun-
desverwaltungsgericht sei für die Prüfung eines bisher nicht bekannten und
nie vorgebrachten Sachverhaltes im Rahmen eines Revisionsverfahrens
zuständig, würden die Bestimmungen über die Revision von Entscheiden
des Bundesverwaltungsgerichts verletzt.
7.5 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich
erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisions-
grund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum an-
dern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei
die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsa-
chen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zuge-
tragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanz-
liche Behörde rechtfertigen.
7.6 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung
der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel (vgl. Gesuchsbeilagen 89 und
90) und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 entstanden sind respek-
tive sich verwirklicht haben (vgl. dazu E. 7.3), zumal diese – entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Ansicht – vorbestandene Tatsachen betref-
fen, die der Beschwerdeführer erst nachträglich erfahren haben soll, und
welche im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend
zu machen wären. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den
entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsge-
such beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei anzumerken ist,
dass die undatierten, angeblich aus dem Jahr (...) stammenden Fotos
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kaum Rückschlüsse darauf zulassen dürften, aus welchem Grund und
wann genau Angehörige der Sicherheitskräfte bei der Familie des Be-
schwerdeführers erschienen seien. In Ermangelung entsprechenden Ver-
gleichsmaterials (Ausweiskopien mit Fotos der Familienangehörigen)
dürfte sich auch kaum feststellen lassen, ob es sich bei den Personen auf
den Fotos tatsächlich um Familienangehörige des Beschwerdeführers res-
pektive es sich beim abgebildeten Haus – soweit überhaupt ersichtlich –
effektiv um das elterliche Haus handelt.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs
durch das SEM nicht zu beanstanden und folglich eine Verletzung des Will-
kürverbots ausgeschlossen ist. Da das SEM auf die Eingabe vom 14. März
2019 zu Recht nicht eingetreten ist, finden die weiteren Rechtsbegehren
und Beweisanträge keine Berücksichtigung, weshalb auf diese nicht weiter
einzugehen ist.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 15
10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass alle nach Sri Lanka zurückge-
schafften abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller jederzeit Opfer ei-
ner Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter oder gar
einer Tötung werden könnten. Angesichts seiner Vorgeschichte und seiner
Zugehörigkeit zu mehreren gefährdeten sozialen Gruppen, wäre auch bei
ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Sodann be-
stehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen
durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen auch nach ei-
ner Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumut-
bar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat
in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort
Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Aufgrund seines
langjährigen LTTE-Hintergrunds und der bereits geschehenen Verfolgung
bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden,
denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
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verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§
124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Weg-
weisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (E. 9.5).
10.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach D._______, Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt
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hat, mit Verweis auf das Urteil D-2205/2018 zutreffend bejaht. Die vom Be-
schwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri
Lanka lassen keine andere Einschätzung zu.
Hieran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 23.04.2019; New York Times [NYT]: Hat Wer
Knop an Donat Knop Abou Theo Sri Lanka Attacke,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 23.04.2019) nichts zu ändern.
Es ist insgesamt davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umge-
bung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsitu-
ation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und ange-
sichts seiner Berufserfahrungen auch in beruflicher Hinsicht wiedereinzu-
gliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechterheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend
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Seite 18
keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf
insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Stefan Weber
Versand: