B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1693/2012/mel
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 10. Dezember 2008 und gelangte am 30. Dezember 2008 in die
Schweiz, wo er am 5. Januar 2009 ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Kurzbefragung im (…) vom 12. Januar 2009 und der ein-
lässlichen Anhörungen vom 8. April 2009 erhielt der Beschwerdeführer
Gelegenheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hin-
sichtlich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Akten
verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand. Auch seien keine Wegweisungsvollzugshin-
dernisse erkennbar.
C.
Mit Eingabe vom 28. März 2013 reichte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, die vorin-
stanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Vervollständi-
gung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit respek-
tive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einige Be-
weismittel zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 30. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Ein-
gang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
E.
Mit Verfügung vom 4. April 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
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dert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzu-
bezahlen.
F.
Am 10. April 2012 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.
G.
Mit Verfügung vom 20. April 2012 wurde der Vorinstanz Gelegenheit ein-
geräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 zeigte der neu mandatierte Rechtsvertre-
ter das Vertretungsverhältnis an und ersuchte um Fristerstreckung zur
Einreichung einer Replik.
K.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer innert er-
streckter Frist eine umfassende Replik inklusive Kostennote zu den Ak-
ten. Darin wurde unter anderem um Akteneinsicht ersucht.
L.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 wurde das BFM aufgefordert, dem Be-
schwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und es wurde ihm Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung und weiterer Beweismittel an-
gesetzt.
M.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer eine ergän-
zende Beschwerdeschrift ein.
N.
Mit Eingabe vom 19. Juli reichte der Beschwerdeführer weitere Beweis-
mittel zu den Akten.
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O.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer ein wei-
teres Beweismittel, eine umfassende Lageanalyse inklusive diverse Be-
richte und eine weitere Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
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durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Bei deren Bemessung ist im Grundsatz auf die Kostennote des Rechts-
vertreters vom 9. Oktober 2012 abzustellen. Allerdings ist der in der Kos-
tennote ausgewiesene zeitliche Aufwand für die Replik und die nachfol-
genden Eingaben angemessen zu kürzen, da die vorliegende Replik-
schrift und die hernach eingereichten Eingaben über weite Strecken einer
bekannten Vorlage folgen, was die Geltendmachung eines Aufwandes
von angeblich insgesamt 28.26 Stunden als nicht plausibel erscheinen
lässt. Aufgrund der Aktenlage und unter angemessener Beachtung des
Aufwandes in vergleichbaren Verfahren ist der Aufwand dementspre-
chend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der übrigen Kostenfaktoren
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(Art. 9 – 13 VGKE) ist die Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz
demnach auf Fr. 1920.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM 24. Februar 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1920.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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