B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1693/2017
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2017 / N_________
D-1693/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 18. November 2010 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten ein erstes Asylgesuch ein.
Sie machte im Rahmen der Befragung vom 23. November 2010 und der
Anhörung vom 21. Oktober 2011 geltend, gemischtethnischer Herkunft zu
sein (die Mutter sei äthiopische Staatsangehörige und der Vater eritrei-
scher Abstammung) und habe deswegen in Äthiopien kein menschenwür-
diges Leben. Ihr Vater sowie ihre zwei Brüder seien aus Äthiopien nach
Eritrea ausgeschafft, ihre Mutter von den äthiopischen Behörden inhaftiert
und sie selbst von der Polizei aufgrund ihrer Handlungen gegen die Nib-
Partei gesucht und vorgeladen worden.
B.
Mit Entscheid vom 24. August 2012 lehnte das damals zuständige BFM
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen (so in Bezug auf die Angaben zur Person, die Asylgründe und den
Reiseweg) ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete
den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5100/2012 vom 13. November
2012 wurde die Beschwerde vom 28. September 2012 abgewiesen, womit
die Verfügung des BFM vom 24. August 2012 in Rechtskraft erwuchs.
D.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin beim SEM ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG
ein. Er machte im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin, welche
aus einem politischen Umfeld stamme, habe ihr politisches Engagement in
der Schweiz weitergeführt. So sei sie seit Dezember 2015 aktives Mitglied
der AES (Association des Ethiopiens en Suisse) und habe an zahlreichen
Demonstrationen und Veranstaltungen der äthiopischen Exilpolitikerge-
meinde teilgenommen (Beweismittel: Mitgliedschaftsbestätigung AES vom
[…], Zeitungsartikel Le Courrier vom […], Fotografien). Im Weiteren sei die
Beschwerdeführerin auch Sympathisantin der Ginbot 7 und habe bereits
innerhalb der Partei Kontakte geknüpft (vgl. Fotografien, welche die Be-
schwerdeführerin an einer Veranstaltung der Ginbot 7 mit dem Gründer
und Anführer der Partei, B._______, zeige, eine Veranstaltung, welche
D-1693/2017
Seite 3
auch als Video auf Youtube […] aufgeschaltet sei). Sie beabsichtige, in ab-
sehbarer Zeit ein aktives Mitglied dieser Vereinigung zu werden. Schliess-
lich sei der Wegweisungsvollzug der alleinstehenden Beschwerdeführerin
nach Äthiopien unzumutbar, verfüge diese doch dort über kein tragfähiges
Beziehungsnetz und über kaum Schulbildung. Zum Nachweis der Identität
der Beschwerdeführerin wurde eine äthiopische Einwohneridentitätskarte
der Stadtverwaltung C._______ im Original eingereicht.
E.
Mit – am 20. Februar 2017 eröffnetem – Entscheid vom 17. Februar 2017
lehnte das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete
die Wegweisung sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.–.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. März 2017 erhob die Be-
schwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte de-
ren Aufhebung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur er-
neuten Entscheidung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung, subeventualiter wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz.
In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
D-1693/2017
Seite 4
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Im Weiteren wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-1693/2017
Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass zwar explizite
Zweifel an der Echtheit der mit dem zweiten Asylgesuch eingereichten
Identitätskarte bestünden. So entspreche das darin aufgeführte Ausstel-
lungsdatum (…) im gregorianischen Kalender dem (…) und somit einem
Zeitpunkt, an dem sich die Beschwerdeführerin vermutlich in der Schweiz
aufgehalten habe. Indessen bedürfe die Frage der Echtheit des – leicht
fälschbaren – Dokumentes nicht abschliessender Beurteilung, da im Asyl-
entscheid vom 22. August 2012 ohnehin mit hoher Wahrscheinlichkeit von
der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegan-
gen worden sei.
Was die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz be-
treffe, so sei einleitend darauf hinzuweisen, dass nicht davon auszugehen
sei, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter
besonderer Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden,
habe sie doch im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine begründete
Furcht vor einer politischen Verfolgung durch die äthiopischen Behörden
glaubhaft machen können. Vielmehr habe sie ihre Vorbringen massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt und ihre Angaben
seien unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen (vgl. A46 S. 7). Die blosse
Mitgliedschaft in der AES, einem überwiegend kulturellen Verein mit Sitz in
Genf, führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Ohne-
hin weise die Mitgliedschaftsbestätigung der AES die Merkmale eines Ge-
fälligkeitsschreibens auf. Insbesondere sei die Angabe der konkreten Tä-
tigkeiten der Beschwerdeführerin innerhalb der Vereinigung ausgespro-
chen vage ausgefallen (Teilnahme an Veranstaltungen, Arbeit mit jungen
Frauen). Auch gebe die AES in ihrem Schreiben an, die Beschwerdeführe-
rin habe mehrere Drohanrufe von Sicherheitsbeamten des äthiopischen
Regimes in der Schweiz oder in Europa erhalten, obwohl die Beschwerde-
führerin solche im Rahmen ihres zweiten Asylgesuches nicht erwähnt
habe. Zwar habe sie sich, wie viele ihrer Landsleute, erwiesenermassen
exilpolitisch betätigt, indessen deuteten weder ihre Schilderungen noch die
D-1693/2017
Seite 6
eingereichten Beweismittel auf eine besonders qualifizierte Tätigkeit und
damit eine besondere Exponiertheit hin. Vielmehr beschränke sich die Teil-
nahme auf eine vergleichsweise geringe Anzahl von Veranstaltungen, bei
denen sie auf den meisten Bildern lediglich als einfache Teilnehmerin zu
erkennen sei. Zum eingereichten Zeitungsartikel vom (…) sei festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin auf dem Bild zwar zu erkennen sei, der Arti-
kel jedoch keine Hinweise auf ihre Identität beinhalte und sich nicht mit
ihrer Person auseinandersetze oder in irgendeiner Weise ihre politischen
Tätigkeiten hervorhebe. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die ein-
gereichten privaten Fotografien der Veranstaltung der Ginbot 7 vom (…)
mit B.______ weder auf der Online-Fotogalerie der offiziellen Homepage
der Ginbot 7 noch auf Facebook zu finden seien. Ausserdem sei die Be-
schwerdeführerin im Video der Veranstaltung vom (…), abgerufen am
13. Februar 2017, nicht zu sehen.
6.
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Echtheit der eingereichten
Identitätskarte könne aufgrund des Ausstellungsdatums nicht, wie das die
Vorinstanz getan habe, in Zweifel gezogen werden, da die Tante der Be-
schwerdeführerin für diese die Identitätskarte habe ausstellen lassen und
ihr anschliessend per Post zugestellt habe. Somit stehe die äthiopische
Herkunft der Beschwerdeführerin zweifelsfrei fest.
Im Weiteren sei die AES keineswegs nur eine kulturelle Organisation, son-
dern auch ein Ort exilpolitischer Oppositionstätigkeit. Die eingereichte Mit-
gliedschaftsbestätigung der AES könne nicht alleine aufgrund ihrer allge-
mein gehaltenen Formulierungen als reines Gefälligkeitsschreiben be-
zeichnet werden. Die im Bestätigungsschreiben erwähnten Drohanrufe
hätten aus zeitlichen Gründen nicht mehr Eingang im zweiten schriftlichen
Asylgesuch gefunden. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin, entgegen
der Behauptung der Vorinstanz, im auf Youtube gestellten Video vom (…)
sehr wohl zu sehen. Das vom Exilsender C.______ produzierte Video be-
richte von äthiopischen Frauen, welche sich zur Unterstützung von Ginbot
7 organisiert hätten. Die Beschwerdeführerin werde darin als Gastrednerin
zur Sendung hinzugeschaltet und von der Moderatorin zu ihren frauenspe-
zifischen Tätigkeiten für die Ginbot 7 befragt. In der Zwischenzeit sei die
Beschwerdeführerin, wie sich aus dem beiliegenden Bestätigungsschrei-
ben vom (…) ergebe, auch Mitglied der Ginbot 7 geworden und leite dort
eine Zelle. Sie versuche, junge äthiopische Frauen für die Anliegen der
äthiopischen Opposition zu mobilisieren, eine Arbeit, welche eine verant-
wortungsvolle und besonders qualifizierte Tätigkeit darstelle. Im Weiteren
D-1693/2017
Seite 7
habe die Beschwerdeführerin am (…), (…) und (…) an weiteren Kundge-
bungen gegen das Regime und an mehreren Treffen von Oppositionellen
teilgenommen, so am (…) sowie am (…). Am (…) sei sie an einem Partei-
treffen der Ginbot 7 nicht nur mit einem ranghohen Mitglied der Ginbot 7
zu sehen gewesen, sondern habe am Rednerpult selbst das Wort ergriffen.
Zur Stützung dieser Vorbringen wurden entsprechende Fotografien einge-
reicht. Schliesslich habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, obwohl
aufgrund derer regen exilpolitischen Tätigkeit erforderlich, im Rahmen ih-
res zweiten Asylgesuches nicht angehört, was eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs darstelle.
7.
7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen
subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision
vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die
durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortset-
zung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeu-
gung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).
D-1693/2017
Seite 8
7.2 Zur Begründung des Mehrfachgesuches wurde geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin, welche aus einem politischen Umfeld stamme, habe
ihr politisches Engagement in der Schweiz weitergeführt. Hierzu ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ers-
ten Asylverfahrens eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung durch
die äthiopischen Behörden nicht glaubhaft machen konnte. Damit ist auch
nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter
besonderer Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden
hat.
Aufgrund der eingereichten Mitgliederbestätigungen ist davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der AES und Ginbot 7 ist. Die-
ser Umstand führt indessen nicht im Sinne einer Regelvermutung zum
Schluss, die äthiopischen Behörden seien bereits aufgrund dieser Tatsa-
che auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden beziehungsweise
an deren Tätigkeit interessiert, zumal aus den eingereichten Mitgliederbe-
stätigungen die nähere Tätigkeit als Parteimitglied weder beschrieben
noch ersichtlich wird, in welcher Weise diese Funktion ein wesentlich aus-
geprägteres Engagement im Rahmen der erwähnten Bewegung darstellt.
Vielmehr handelt es sich insbesondere bei der Bestätigung der Ginbot 7
um ein vorformuliertes Schreiben, welches im Wesentlichen allgemeine
Ausführungen zur Bewegung sowie zur Situation in Äthiopien enthält, aber
nur rudimentär und pauschal auf die Gefährdung der Beschwerdeführerin
wegen ihrer Mitgliedschaft eingeht. Was die im Bestätigungsschreiben der
AES aufgeführten Drohanrufe gegenüber der Beschwerdeführerin betrifft,
so sind diese Angaben als wenig glaubhaft zu erachten, hat doch die Be-
schwerdeführerin selbst diese in ihrem Mehrfachgesuch nicht erwähnt. Die
Behauptung in der Beschwerde, das Beweismittel sei „kurz vor Fristende“
eingereicht worden, was den Zeitdruck erhöht und eine ausreichende Wür-
digung erschwert habe, ist nicht plausibel, weil mangels hinreichender Be-
gründung nicht ersichtlich ist, welches „Fristende“ gemeint ist. Die in
Art. 111c AsylG festgelegte Frist von fünf Jahren kann jedenfalls nicht in
Betracht fallen. Auch die pauschale Angabe des Rechtsvertreters in der
Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin eine Zelle innerhalb der Gin-
bot 7 leite und aktiv für Mitglieder werbe, ist als blosse, unbewiesene Be-
hauptung zu erachten. Im Blickpunkt der Regierung dürften vielmehr Per-
sonen sein, welche sich aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teil-
nehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen heraushe-
ben. Dies trifft bei der Beschwerdeführerin nicht zu. Die eingereichten Fo-
tografien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie aus der meist grös-
D-1693/2017
Seite 9
seren Gruppe Demonstrierender besonders hervortrat. Auch ist mit der Vo-
rinstanz darauf hinzuweisen, dass die eingereichten privaten Fotografien
der Veranstaltung der Ginbot 7 vom (…) mit B.________ weder auf der
Online-Fotogalerie der offiziellen Homepage noch auf Facebook zu finden
sind. Dies gilt auch für die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien,
auf denen die Beschwerdeführerin anlässlich eines Parteitreffens der Gin-
bot 7 mit einem angeblich ranghohen Mitglied der Ginbot 7 namens
D.________ abgebildet sein soll. Indessen ist die Beschwerdeführerin ent-
gegen der Behauptung des SEM im auf Youtube gestellten Video vom (…)
zu erkennen. Im vom Exilsender C.________ produzierten Video hatte die
Beschwerdeführerin einen Auftritt als Gastrednerin der Sendung. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die äthiopischen Behörden von die-
sem Video Kenntnis genommen haben, indessen bleibt offen, ob und in-
wiefern die Beschwerdeführerin dabei identifiziert werden konnte. Aber
auch bei allenfalls erfolgter Identifizierung ist nicht anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin allein aufgrund dieses Auftrittes die Aufmerksamkeit
der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hätte und dem "harten Kern"
Oppositioneller zugerechnet würde, welche den Bestand des Staats bedro-
hen könnten. Aus diesen Gründen ist die exilpolitische Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin insgesamt als marginal zu bezeichnen. Es ist weder eine
exponierte Stellung innerhalb der AES oder der Ginbot 7 noch ein erhebli-
ches persönliches Engagement ersichtlich.
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Rüge der Verletzung des recht-
lichen Gehörs als haltlos erweist, da Art. 29 AsylG – entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – bei Mehrfachgesuchen nicht
mehr zur Anwendung kommt und Mehrfachgesuche grundsätzlich im Ak-
tenverfahren entschieden werden (vgl. Urteil des BVGer D-2659/2016 vom
9. September 2016; BVGE 2014/39 E. 4.3 S. 690).
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt hat.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
D-1693/2017
Seite 10
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhalts-
punkte für eine der Beschwerdeführerin in Äthiopien drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen.
9.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Weder die allgemeine Lage in Äthiopien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3) noch
individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führerin im Falle einer Rückkehr schliessen, wobei auf die nach wie vor
D-1693/2017
Seite 11
zutreffenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5100/2012 vom 13. November 2012, worin die Zumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzugs bejaht wurde, zu verweisen ist. Bei der Angabe des
Rechtsvertreters im Mehrfachgesuch, wonach die Beschwerdeführerin kei-
nen Kontakt mehr zu ihrer Tante mütterlicherseits habe, handelt es sich um
eine blosse, nicht belegte und wenig glaubhafte Behauptung, gab der
Rechtsvertreter in der Beschwerde doch an, die genannte Tante habe für
die Beschwerdeführerin deren Identitätskarte ausstellen lassen. Ohnehin
wurden keine Gründe genannt, welche gegen die Wiederaufnahme der Be-
ziehung sprechen würden.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
11.
11.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11.2 Da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, sind die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-1693/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Merkli
Versand: