Abtei lung IV
D-1694/2009
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Syrien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1694/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 1997 in der Schweiz zum ersten
Mal um Asyl nachsuchte,
dass er Syrien eigenen Angaben zufolge am 25. März 1997 verlassen
und sich anschliessend während eines Monats im Libanon aufgehalten
habe, bevor er seine Reise in die Schweiz angetreten habe (vgl. act.
A1/8 S. 1),
dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen politischer Akti-
vitäten für die kurdische Sache festgenommen und ab 1990 zirka sie-
ben Jahre lang inhaftiert worden,
dass er im Rahmen einer Amnestie am 17. März 1997 freigelassen
worden sei, wobei er aufgefordert worden sei, den Militärdienst zu leis-
ten und mit den Behörden zusammenzuarbeiten,
dass das BFF das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 26. November
1999 zufolge Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen
ablehnte, und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der-
selben anordnete (vgl. act. A13/7),
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen die-
se Verfügung gerichtete Beschwerde vom 28. Dezember 1999 mit Ur-
teil vom 2. Mai 2001 abwies,
dass die ARK ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch
vom 7. Juni 2001 mit Urteil vom 3. Oktober 2001 als offensichtlich un-
begründet abwies,
dass für den Inhalt dieser Verfahren auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Meldung der kantonalen Be-
hörden vom 22. August 2001 seit dem 1. August 2001 unbekannten
Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 18. März 2002 in der Schweiz zum
zweiten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung vom 21. März 2002, die in der Emp-
fangsstelle Kreuzlingen stattfand, geltend machte, er habe Syrien am
Seite 2
D-1694/2009
16. Februar 1989 legal verlassen und sei auf dem Luftweg nach Lybien
gereist, wo er sich bis am 2. Mai 1997 aufgehalten habe (vgl. act. B4/8
S. 5),
dass er einräumte, alles, was er im ersten Asylverfahren gesagt habe,
sei gelogen gewesen,
dass er sich vom 7. August 2001 bis zum 18. März 2002 in Deutsch-
land aufgehalten habe, wo er im September 2001 um Asyl nachge-
sucht habe,
dass das Asylgesuch und eine gegen den ersten Entscheid gerichtete
Beschwerde abgelehnt worden seien,
dass das BFF mit Verfügung vom 27. März 2002 die sofortige vorsorg-
liche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Meldung der kantonalen Be-
hörde vom 9. April 2002 am 28. März 2002 nach Deutschland ausge-
schafft wurde,
dass das BFF das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers am
2. Mai 2002 als gegenstandslos abschrieb,
dass der Beschwerdeführer sich mit einem Schreiben vom 26. April
2008, dem diverse Unterlagen zu seinem Asylverfahren in Deutsch-
land beilagen, an das BFM wandte,
dass das BFM ihm am 28. Mai 2008 mitteilte, seine beiden Asylverfah-
ren in der Schweiz seien rechtskräftig abgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 12. Juni
2008, der zahlreiche Beweismittel aus seinem Asylverfahren in
Deutschland beilagen (vgl. act. C4), beim Schweizerischen General-
konsulat in B._______ ein drittes Asylgesuch stellte, welches seine
Unterlagen am 18. Juni 2008 an das BFM weiterleitete,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 zur Einreichung
einer Übersetzung seiner Eingabe vom 12. Juni 2008 aufforderte,
Seite 3
D-1694/2009
dass der Beschwerdeführer dem BFM am 16. Juli 2008 eine Überset-
zung seiner Eingabe nachreichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 28. August 2008 mitteilte,
die eingereichte Übersetzung sei nicht verständlich und es könnten ihr
keine klar formulierten Rechtsbegehren entnommen werden, weshalb
er eine verständliche Übersetzung nachzureichen habe,
dass der Beschwerdeführer am 16. September 2008 eine weitere
Übersetzung seiner Eingabe vom 12. Juni 2008 einreichte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 19. September 2008 auffor-
derte, sich zwecks Durchführung einer Anhörung beim Generalkonsu-
lat in B._______ zu melden,
dass das Generalkonsulat den Beschwerdeführer am 10. November
2008 aufforderte, am 19. November 2008 zu einer Befragung zu er-
scheinen, die in deutscher Sprache durchgeführt werde,
dass das Generalkonsulat dem BFM am 19. November 2008 einen Le-
benslauf des Beschwerdeführers, eine schriftliche Begründung für das
dritte Asylgesuch und Kopien diverser Akten aus dem deutschen Asyl-
verfahren übermittelte (vgl. act. C17),
dass dem BFM zudem mitgeteilt wurde, das Generalkonsulat sei nicht
in der Lage, ausführliche Asylinterviews unter Beizug eines Dolmet-
schers durchzuführen,
dass der Beschwerdeführer sich mit einem Telefax vom 20. November
2008 nochmals an das BFM wandte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar
2009 mitteilte, es beabsichtige, sein drittes Asylgesuch abzulehnen,
und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer dem BFM am 25. Februar 2009 per Telefax
eine Stellungnahme übermittelte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. März 2009 dem Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) die Einreise verweigerte und sein drittes Asylge-
such ablehnte,
Seite 4
D-1694/2009
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer mache in seinem Gesuch keine besonders nahen Be-
ziehungen zur Schweiz geltend, weshalb es ihm offen stehe, in einem
anderen Land, beispielsweise in Deutschland, wo er sich seit Jahren
aufhalte, um Asylgewährung nachzusuchen,
dass seinen Eingaben zur Begründung des dritten Asylgesuchs keine
neuen Gründe zu entnehmen seien, und die geltend gemachten Grün-
de bereits Gegenstand der früheren Verfahren gewesen seien,
dass er nicht mehr eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden
geltend mache, sondern angebe, in Libyen Schwierigkeiten gehabt zu
haben, denen er sich durch Wegzug in ein anderes Land entziehen
könne,
dass er sich in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2009 damit be-
gnüge, die von Deutschland und der Schweiz über ihn vertretenen Po-
sitionen als feindlich zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss beantragte, sein Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug genom-
men wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Seite 5
D-1694/2009
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass aufgrund der als abschliessend zu berteilenden Beschwerde ein
Entscheid während laufender Beschwerdefrist möglich ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Umstand, wonach vorliegend auf eine Befragung des Be-
schwerdeführers verzichtet wurde, vom BFM hinreichend begründet
wurde, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben wurde, seine
Asylgründe schriftlich darzulegen und ihm zur beabsichtigen Ableh-
nung des dritten Asylgesuchs das rechtliche Gehör gewährt wurde,
weshalb diese Vorgehensweise mit der in BVGE 2007/30 festgelegten
Vorgehensweise vereinbar ist,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52
Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG),
dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut-
Seite 6
D-1694/2009
barkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher ange-
sichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festge-
stellt hat, der Beschwerdeführer habe keine besonders nahe Bezie-
hungen zur Schweiz, zumal der Umstand, wonach er sich während des
ersten Asylverfahrens gut vier Jahre lang in der Schweiz aufhielt (Mai
1997 bis August 2001) für sich allein noch keine nahe Beziehung zur
Schweiz entstehen lässt,
dass die Behauptung in der Beschwerde, er habe in der Schweiz Ver-
wandte, die schon über zehn Jahre hier lebten, nicht mit den Aussagen
übereinstimmen, die er am 21. März 2002 bei der Empfangsstelle
Kreuzlingen machte, gemäss denen er in der Schweiz keine Verwand-
ten habe (vgl. act. B4/8 S. 2),
dass, selbst wenn Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz
leben würden, damit noch keine besonders nahen Beziehungen des
Beschwerdeführers zur Schweiz vorliegen würden, zumal seine acht
Geschwister in Damaskus leben (vgl. act. C16/9 S. 5),
dass das Bundesamt im Weiteren zu Recht erwogen hat, dem Be-
schwerdeführer sei es zuzumuten, in einem anderen Land um Asylge-
währung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass Deutschland, wo der Beschwerdeführer um Asyl nachgesucht
hat, die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskon-
vention, EMRK, SR 0.101), das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe ratifiziert hat, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen im deut-
schen Asylverfahren genügend berücksichtigt und geprüft worden sind
bzw. bei einem Folgegesuch berücksichtigt und geprüft würden,
dass diese Einschätzung in analoger Anwendung der in EMARK 1998
Nr. 24 präzisierten Praxis betreffend vorsorglicher Wegweisung in ei-
Seite 7
D-1694/2009
nen Drittstaat auch dann gilt, wenn das Asylverfahren in Deutschland
rechtskräftig abgeschlossen ist, da Deutschland, wie aufgezeigt,
grundsätzlich Gewähr für Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der völ-
kerrechtlichen Normen bietet,
dass aus den Akten keine konkreten Hinweise auf eine drohende Ver-
letzung des Grundsatzes des Non-refoulements durch Deutschland zu
entnehmen sind,
dass sich aus der Beschwerdeschrift und den bei der Vorinstanz ein-
gereichten Eingaben keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schlie-
ssen liessen, es sei dem Beschwerdeführer unmöglich oder objektiv
unzumutbar, sich auch in einen anderen Staat als Deutschland, insbe-
sondere nach Syrien, zu begeben,
dass bereits im ersten, in der Schweiz durchgeführten Asylverfahren
rechtskräftig befunden wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, weil die geltend gemachten Asylgründe nicht
glaubhaft seien,
dass diese Einschätzung durch das Eingeständnis des Beschwerde-
führers, die Aussagen, die er im ersten Asylverfahren gemacht habe,
hätten nicht der Wahrheit entsprochen, gestützt wird,
dass die Probleme, welche er in Libyen mit Anhängern der PKK ge-
habt habe, irrelevant sind, da eine Rückkehr nach Libyen nicht zur Dis-
kussion steht,
dass somit zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz
verfügt, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche hat,
dass daher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Ertei-
lung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgewie-
sen hat,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG) zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
Seite 8
D-1694/2009
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-1694/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das Schweizerische Generalkonsulat in B._______ zur
Kenntnisnahme (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 10